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Rechtsprechung
   OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1327
OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06 (https://dejure.org/2007,1327)
OLG München, Entscheidung vom 17.07.2007 - 31 Wx 60/06 (https://dejure.org/2007,1327)
OLG München, Entscheidung vom 17. Juli 2007 - 31 Wx 60/06 (https://dejure.org/2007,1327)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    AktG § 304; ; AktG § 305

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 304, § 305
    Berücksichtigung der Wertsteigerung durch steuerlichen Verlustvortrag bei Ermittlung des Unternehmenswertes für Ausgleichszahlung und Abfindungsangebot an außenstehende Aktionäre bei Abschluss eines Beherrschungsvertrages und Gewinnabführungsvertrages

  • Betriebs-Berater

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Squeeze-out: Ein steuerlicher Verlustvortrag kann zu höherer Barabfindung führen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwerde gegen die gerichtlich festgesetzte Höhe einer Barabfindung aus einem Ergebnisabführungsvertrag und Gewinnabführungsvertrag; Berücksichtigung latenter Steuern bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens; Grundsätze zur Angemessenheit einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 2221
  • BB 2007, 2395
  • AG 2008, 28
 
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Wird zitiert von ... (108)Zitiert selbst (30)

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
    Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht (BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304; BGH AG 2003, 627/628; BayObLG NJW-RR 1996, 25/26;… Hüffer AktG 7. Aufl. § 305 Rn. 8;… MünchKomm AktG/Bilda 2. Aufl. § 305 Rn. 59).

    Dies entspricht der nahezu durchgängigen Praxis der Gerichte (vgl. BGH AG 2003, 627/628; BayObLGZ 1998, 231/235).

    Der Ansatz eines Risikozuschlags zur Abgeltung des sich im Vergleich zu den Erträgen aus öffentlichen Anleihen aus unternehmerischer Betätigung ergebenden zusätzlichen Risikos ist im Grundsatz anerkannt (vgl. BGHZ 156, 57/63; BayObLG AG 2006, 41/44; OLG Stuttgart AG 2007, 128/133; OLG München ZIP 2007, 375/378; OLG Düsseldorf AG 2004, 324/329), aber nicht unbestritten (…vgl. Großfeld Unternehmens- und Anteilsbewertung 4. Aufl. S. 125 f m.w.N).

    Für die Bemessung des festen Ausgleichs ist nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG der durchschnittliche, auf die einzelnen Aktionäre zu verteilende Gewinnanteil zu ermitteln, der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten ergibt, die sie als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (BGHZ 138, 136/140; 156, 57/60).

    Der Ausgleichsanspruch tritt an die Stelle der notwendig ausfallenden Dividende (vgl. BGHZ 156, 57/61; BayObLG AG 2002, 390/301).

    Hiervon ist die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich angegebenen Höhe abzusetzen (BGHZ 156, 57/61).

    Der Bruttogewinnanteil ist aus dem Ertragswert herzuleiten (BGHZ 156, 57/63; OLG München AG 2007, 287/292).

    Bei der Ermittlung des Ertragswerts für die Bemessung des Ausgleichs sind persönliche Steuern nicht zu berücksichtigen (OLG München AG 2007, 411/414), denn seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.7.2003 ist der Ausgleich als durchschnittlicher Bruttogewinnanteil je Aktie zu bestimmen (BGHZ 156, 57).

    Nach herrschender Rechtsprechung sind Vermögenswerte, die auf den Ertrag keinen Einfluss haben, grundsätzlich nicht in die Berechnung des Ausgleichs mit einzubeziehen (BGHZ 156, 57/64; OLG München AG 2007, 287/291; BayObLG AG 2006, 41/45; OLG Stuttgart AG 2004, 43;… a.A. Simon/Leverkus SpruchG Anh. zu § 11 Rn. 24).

  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten - …

    Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
    Eine bestimmte Bewertungsmethode zur Ermittlung der angemessenen Abfindung ist allerdings rechtlich nicht vorgeschrieben (vgl. OLG München AG 2007, 411;… KK-SpruchG/Riegger Anhang zu § 11 Rn. 4).

    Daher hält der Senat die Ermittlung des Basiszinssatzes unter Hinzuziehung der Nelson-Siegel-Svensson-Funktion für geeignet (vgl. OLG München ZIP 2006, 1722/1725; AG 2007, 411/412; Reuter AG 2007, 1/2; IDW S1 Tz 127).

    Demgegenüber folgt der Senat insbesondere bei Sachverhalten, die noch nicht unter den Anwendungsbereich der Bewertungsvorschriften IDW S 1 vom 18.10.2005 fallen, weiterhin der Auffassung, wonach Risikozuschläge abweichend von 2 % einer besonderen Begründung bedürfen (BayObLG AG 2006, 41/44; OLG München AG 2007, 287/290;OLG München AG 2007, 411/412).

    Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat einen Risikozuschlag von 2, 5 % für angemessen und ausreichend (vgl. auch OLG München AG 2007, 411/413).

    Es bestehen ferner keine grundlegenden Einwände dagegen, eine Nachsteuerbetrachtung auf Sachverhalte anzuwenden, bei welchen die Bewertungsrichtlinien der Wirtschaftsprüfer eine solche noch nicht vorgesehen haben (vgl. OLG München AG 2007, 411/414).

    Bei der Ermittlung des Ertragswerts für die Bemessung des Ausgleichs sind persönliche Steuern nicht zu berücksichtigen (OLG München AG 2007, 411/414), denn seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.7.2003 ist der Ausgleich als durchschnittlicher Bruttogewinnanteil je Aktie zu bestimmen (BGHZ 156, 57).

    Abweichend von den Berechnungen des Sachverständigen hält es der Senat bei der Berechnung des angemessenen Ausgleichs nicht für geboten, den Kapitalisierungszinssatz zur Gänze für die Verrentung des ausgleichsbezogenen Unternehmenswerts heranzuziehen (vgl. OLG München AG 2007, 411/414).

    Hiergegen sind grundsätzliche Bedenken nicht ersichtlich (OLG München AG 2007, 411/415; OLG Frankfurt AG 2005, 658).

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung - …

    Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
    Nachdem auch das gutachtliche Ergebnis letztlich nur eine Schätzung des Unternehmenswerts darstellt, müssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung existiert (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 712/714; BayObLG AG 2006, 41/43) und das erkennende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGH NJW-RR 2002, 166/167;… Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 287 Rn. 10) hieraus einen Wert festsetzt.

    Zwar bestehen keine rechtlichen Hinderungsgründe, für die beiden Planungsphasen unterschiedliche Basiszinssätze zu verwenden (vgl. BayObLG AG 2006, 41/44).

    Der Ansatz eines Risikozuschlags zur Abgeltung des sich im Vergleich zu den Erträgen aus öffentlichen Anleihen aus unternehmerischer Betätigung ergebenden zusätzlichen Risikos ist im Grundsatz anerkannt (vgl. BGHZ 156, 57/63; BayObLG AG 2006, 41/44; OLG Stuttgart AG 2007, 128/133; OLG München ZIP 2007, 375/378; OLG Düsseldorf AG 2004, 324/329), aber nicht unbestritten (…vgl. Großfeld Unternehmens- und Anteilsbewertung 4. Aufl. S. 125 f m.w.N).

    Demgegenüber folgt der Senat insbesondere bei Sachverhalten, die noch nicht unter den Anwendungsbereich der Bewertungsvorschriften IDW S 1 vom 18.10.2005 fallen, weiterhin der Auffassung, wonach Risikozuschläge abweichend von 2 % einer besonderen Begründung bedürfen (BayObLG AG 2006, 41/44; OLG München AG 2007, 287/290;OLG München AG 2007, 411/412).

    c) Zur Ermittlung einer angemessenen Abfindung ist es ferner gerechtfertigt, für den Zeitraum der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag vorzusehen (vgl. BayObLG AG 2006, 41/44; OLG Stuttgart AG 2007, 128/135; IDW S1 Tz. 107).

    Die Berücksichtigung persönlicher Steuern bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist in Literatur und Rechtsprechung strittig (vgl. BayObLG AG 2006, 41/44; Großfeld S. 172 f.).

    Nach herrschender Rechtsprechung sind Vermögenswerte, die auf den Ertrag keinen Einfluss haben, grundsätzlich nicht in die Berechnung des Ausgleichs mit einzubeziehen (BGHZ 156, 57/64; OLG München AG 2007, 287/291; BayObLG AG 2006, 41/45; OLG Stuttgart AG 2004, 43;… a.A. Simon/Leverkus SpruchG Anh. zu § 11 Rn. 24).

    Dabei handelt es sich genau genommen um eine Umwandlung von nicht betriebesnotwendigem Vermögen in Finanzmittel, welche stets die Vermutung der Betriebsnotwendigkeit für sich haben (BayObLG AG 2006, 41/44).

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des …

    Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
    Der Ansatz eines Risikozuschlags zur Abgeltung des sich im Vergleich zu den Erträgen aus öffentlichen Anleihen aus unternehmerischer Betätigung ergebenden zusätzlichen Risikos ist im Grundsatz anerkannt (vgl. BGHZ 156, 57/63; BayObLG AG 2006, 41/44; OLG Stuttgart AG 2007, 128/133; OLG München ZIP 2007, 375/378; OLG Düsseldorf AG 2004, 324/329), aber nicht unbestritten (…vgl. Großfeld Unternehmens- und Anteilsbewertung 4. Aufl. S. 125 f m.w.N).

    c) Zur Ermittlung einer angemessenen Abfindung ist es ferner gerechtfertigt, für den Zeitraum der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag vorzusehen (vgl. BayObLG AG 2006, 41/44; OLG Stuttgart AG 2007, 128/135; IDW S1 Tz. 107).

    Der angesetzte Wert hält sich im Rahmen dessen, was die Rechtsprechung als geeignet für die Ermittlung einer angemessenen Abfindung angesehen hat (vgl. BayObLG DB 2002, 36/37; OLG München AG 2007, 290; OLG Stuttgart AG 2007, 128/135).

    Die Nachsteuerbetrachtung ist derzeit herrschend (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2007, 530, 536; AG 2007, 128/134; OLG München ZIP 2007, 375/379; ZIP 2006, 1722/1725; Reuter AG 2007, 1/6), wenngleich sich Einwände in der betriebswirtschaftlichen Literatur finden (vgl. hierzu: OLG Stuttgart ZIP 2007, 530/536 f.).

    Die für Unternehmensbewertungen gemeinhin angenommene pauschalierte Steuerbelastung von 35 % begegnet keinen grundlegenden methodischen Einwendungen und ist von der Rechtsprechung überwiegend anerkannt, einen tauglichen Parameter für die Ermittlung des Unternehmenswerts darstellen zu können (OLG München ZIP 2007, 375/379; ZIP 2006, 1722/1725; OLG Stuttgart AG 2007, 128/134; Reuter AG 2007, 1/8).

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

    Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
    Zur ermitteln ist der Grenzwert, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (BGHZ 138, 136/140).

    a) Für die Unternehmensbewertung zur Ermittlung der angemessenen Abfindung gilt das Stichtagsprinzip (vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG; BGHZ 138, 136/140; 140, 35/38).

    Jedoch müssen Entwicklungen, die erst später eintreten, aber schon in den am Stichtag bestehenden Verhältnissen angelegt sind, berücksichtigt werden (BGHZ 138, 136/140; OLG München AG 2005, 486/488; Großfeld S. 59 f.;… Hüffer § 305 Rn. 23;… KK-SpruchG/Riegger Anh. zu § 11 Rn. 12).

    Die Erlöse aus der Joint-Venture-Beteiligung an der MoDo Paper AB sind bei dem Unternehmenswert nicht zu berücksichtigen, weil es sich bei dieser Beteiligung nicht um einen Umstand handelte, welcher bereits kausal in weiterem Sinne in den Verhältnissen des Stichtags angelegt war (vgl. BGHZ 138, 136/140).

    Für die Bemessung des festen Ausgleichs ist nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG der durchschnittliche, auf die einzelnen Aktionäre zu verteilende Gewinnanteil zu ermitteln, der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten ergibt, die sie als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (BGHZ 138, 136/140; 156, 57/60).

  • OLG München, 26.10.2006 - 31 Wx 12/06

    Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Ertragswert des Unternehmens bei …

    Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
    Der Ansatz eines Risikozuschlags zur Abgeltung des sich im Vergleich zu den Erträgen aus öffentlichen Anleihen aus unternehmerischer Betätigung ergebenden zusätzlichen Risikos ist im Grundsatz anerkannt (vgl. BGHZ 156, 57/63; BayObLG AG 2006, 41/44; OLG Stuttgart AG 2007, 128/133; OLG München ZIP 2007, 375/378; OLG Düsseldorf AG 2004, 324/329), aber nicht unbestritten (…vgl. Großfeld Unternehmens- und Anteilsbewertung 4. Aufl. S. 125 f m.w.N).

    Die Nachsteuerbetrachtung ist derzeit herrschend (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2007, 530, 536; AG 2007, 128/134; OLG München ZIP 2007, 375/379; ZIP 2006, 1722/1725; Reuter AG 2007, 1/6), wenngleich sich Einwände in der betriebswirtschaftlichen Literatur finden (vgl. hierzu: OLG Stuttgart ZIP 2007, 530/536 f.).

    Die für Unternehmensbewertungen gemeinhin angenommene pauschalierte Steuerbelastung von 35 % begegnet keinen grundlegenden methodischen Einwendungen und ist von der Rechtsprechung überwiegend anerkannt, einen tauglichen Parameter für die Ermittlung des Unternehmenswerts darstellen zu können (OLG München ZIP 2007, 375/379; ZIP 2006, 1722/1725; OLG Stuttgart AG 2007, 128/134; Reuter AG 2007, 1/8).

    Gegen die Berücksichtigung von latenten Steuern bestehen insbesondere nach neurer Auffassung keine grundsätzlichen Einwände (vgl. OLG München ZIP 2007, 375/379 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des …

    Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
    Dem Gericht kommt somit die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert, der Grundlage für die Abfindung ist, im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (BGH ZIP 2001, 734/736; OLG Stuttgart ZIP 2004, 712/714).

    Nachdem auch das gutachtliche Ergebnis letztlich nur eine Schätzung des Unternehmenswerts darstellt, müssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung existiert (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 712/714; BayObLG AG 2006, 41/43) und das erkennende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGH NJW-RR 2002, 166/167;… Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 287 Rn. 10) hieraus einen Wert festsetzt.

    Maßgeblich ist grundsätzlich, was man bei angemessener Sorgfalt zum Stichtag wissen konnte und was absehbar war (…KK-SpruchG/Riegger Anh. zu § 11 Rn. 11; vgl. BayObLG DB 2001, 1928/1929; OLG Stuttgart AG 2004, 43/44).

    Nach herrschender Rechtsprechung sind Vermögenswerte, die auf den Ertrag keinen Einfluss haben, grundsätzlich nicht in die Berechnung des Ausgleichs mit einzubeziehen (BGHZ 156, 57/64; OLG München AG 2007, 287/291; BayObLG AG 2006, 41/45; OLG Stuttgart AG 2004, 43;… a.A. Simon/Leverkus SpruchG Anh. zu § 11 Rn. 24).

  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00

    Berechnung des Ausgleichs und der Abfindung außenstehender Aktionäre; Verzinsung …

    Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
    Maßgeblich ist grundsätzlich, was man bei angemessener Sorgfalt zum Stichtag wissen konnte und was absehbar war (…KK-SpruchG/Riegger Anh. zu § 11 Rn. 11; vgl. BayObLG DB 2001, 1928/1929; OLG Stuttgart AG 2004, 43/44).

    Der Ausgleichsanspruch tritt an die Stelle der notwendig ausfallenden Dividende (vgl. BGHZ 156, 57/61; BayObLG AG 2002, 390/301).

    Abweichend hiervon ist ein Wertansatz nicht betriebsnotwendigen Vermögens auch bei Berechnung des Ausgleichs anzusetzen, soweit zum Stichtag bereits eine Veräußerung erfolgt ist (vgl. BayObLG AG 2002, 390/391; OLG Düsseldorf AG 2000, 323/325;… KK-AktG/Koppensteiner 3. Aufl. § 304 Rn. 67).

  • OLG München, 19.10.2006 - 31 Wx 92/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Spruchverfahren - Berechnung des …

    Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
    Demgegenüber folgt der Senat insbesondere bei Sachverhalten, die noch nicht unter den Anwendungsbereich der Bewertungsvorschriften IDW S 1 vom 18.10.2005 fallen, weiterhin der Auffassung, wonach Risikozuschläge abweichend von 2 % einer besonderen Begründung bedürfen (BayObLG AG 2006, 41/44; OLG München AG 2007, 287/290;OLG München AG 2007, 411/412).

    Der Bruttogewinnanteil ist aus dem Ertragswert herzuleiten (BGHZ 156, 57/63; OLG München AG 2007, 287/292).

    Nach herrschender Rechtsprechung sind Vermögenswerte, die auf den Ertrag keinen Einfluss haben, grundsätzlich nicht in die Berechnung des Ausgleichs mit einzubeziehen (BGHZ 156, 57/64; OLG München AG 2007, 287/291; BayObLG AG 2006, 41/45; OLG Stuttgart AG 2004, 43;… a.A. Simon/Leverkus SpruchG Anh. zu § 11 Rn. 24).

  • BGH, 09.11.1998 - II ZR 190/97

    Bewertung des Vermögens einer Vor-GmbH

    Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
    a) Für die Unternehmensbewertung zur Ermittlung der angemessenen Abfindung gilt das Stichtagsprinzip (vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG; BGHZ 138, 136/140; 140, 35/38).

    Zukünftig nachweisbare Erfolgschancen können bei der Bewertung der Ertragskraft nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzung der Nutzung dieser Chancen bereits am Stichtag im Ansatz geschaffen sind (vgl. BGHZ 140, 35/38).

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von …

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien …

  • BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99

    Geschäftswert, Gegenstandswert und Vergütung der Vertreter der außenstehenden …

  • OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 267/04

    Aktienrechtliches Spruchstellenverfahren: Bemessung der Vergütung und eines …

  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 101/99

    Vorlage an den BGH bei mehreren Verfahrensgegenständen

  • OLG Düsseldorf, 19.10.1999 - 19 W 1/96

    Ermittlung des Unternehmenswerts in einem Verfahren betreffend den Ausgleich und …

  • OLG München, 15.12.2004 - 7 U 5665/03

    Wertermittlung von mit Vertrieb befassten Tochtergesellschaften - formwechselnde …

  • BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 87/04

    Auswirkungen eines Delistings auf den Fortgang eines aktienrechtlichen …

  • OLG Hamburg, 03.08.2000 - 11 W 36/95
  • BayObLG, 10.12.1998 - 3Z BR 159/94

    Bestimmung des Geschäftswerts im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

  • BayObLG, 11.01.1996 - 3Z BR 17/90

    Geschäftswert im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren - Verzinsung der …

  • BayObLG, 13.03.1996 - 3Z BR 36/91

    Geschäftswert im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren - Verzinsung der …

  • OLG Karlsruhe, 14.10.1997 - 15 W 19/94
  • OLG Stuttgart, 11.07.2000 - 8 W 468/97
  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende …

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BGH, 17.10.2001 - IV ZR 205/00

    Beweiswürdigung hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung und ihrer …

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2004 - 19 W 3/00
  • BFH, 12.05.1995 - VI R 64/94

    Der Verlust einer GmbH-Beteiligung führt auch dann nicht zu Werbungskosten aus …

  • BayObLG, 29.09.1998 - 3Z BR 159/94

    Bemessung der Barabfindung auf Grundlage des Börsenkurses der Aktie

  • LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13

    Höhere Barabfindung für Aktionäre

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (vgl. BVerfG NJW 2012, 3020, 3022 = NZG 2012, 1035, 1037 = AG 2012, 674, 676 = ZIP 2012, 1656, 1658 = WM 2012, 1683, 1685 f.; OLG München BB 2007, 2395, 2397; ZIP 2009, 2339, 2340 = WM 2009, 1848, 1849; Beschluss vom 11.9.2014, Az. 31 Wx 278/13; OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425; 2007, 705, 706).

    Dieses Verständnis trägt dem Wesen des Ausgleich als Substitution der ordentlichen Dividende am besten Rechnung, weil der Aktionär stets den zur Ausschüttung bereit gestellten Bruttogewinn abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Steuerbelastung des Unternehmens erhält (vgl. BGHZ 151, 57, 61 f. = NJW 2003, 3272, 3273 = NZG 2003, 1017, 1019 = AG 2003, 627, 628 = ZIP 2003, 1745, 1746 f. = WM 2003, 1859, 1861 = BB 2003, 2083, 2084 f. = DB 2003, 2168, 2169 f. = DNotZ 2004, 71, 72 f. - Ytong; OLG München AG 2008, 28, 32; OLG Stuttgart AG 2013, 724, 731).

    Dieser Überlegung trägt die Verwendung eines Mischzinssatzes Rechnung (vgl. OLG München AG 2008, 28, 32; OLG Stuttgart AG 2013, 724, 731 f.; OLG Frankfurt AG 2013, 647, 651;… Stephan in Schmidt/Lutter, a. a. O., § 304 Rdn. 85;… Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 304 Rdn. 39; Maul DB 2002, 1423, 1425;… im Ansatz auch Lauber, Das Verhältnis des Ausgleichs gemäß § 304 AktG zu den Abfindungen gemäß den §§ 305, 327 a AktG, a. a. O., S. 207 ff.).

    Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und ermöglicht es vor allem, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswertes zu vermeiden und stattdessen auf das Ergebnis der oben ermittelten und dargestellten Nachsteuerwertermittlung zurückzugreifen (so ausdrücklich OLG München AG 2008, 28, 32; OLG Stuttgart AG 2013, 724, 731).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (…vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] "Ytong"; OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 49];… OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 116]).

    Das OLG München hat ausdrücklich die Verrentung des Ertragswerts zur Ermittlung des festen Ausgleichs mit einem unter dem Kapitalisierungszinssatz liegenden Mischzinssatz gebilligt und sich dazu auf das geringere Risiko für die Leistung des Ausgleichs berufen (…vgl. OLG München AG 2007, 411 Rn. 50; fortgeführt von OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 52]).

    Rn. 501 (2) Hier kann die Höhe des Verrentungszinssatzes auch nicht schon deshalb offen bleiben, weil das Unternehmenswertgutachten IVA bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zugunsten der außenstehenden Aktionäre über den Barwert der künftigen Erträge hinaus auch den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verrentet hat, obwohl das nicht betriebsnotwendige Vermögen mangels Bedeutung für die künftigen Unternehmenserträge grundsätzlich bei der Verrentung nicht zu berücksichtigen ist (…vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14]; anders nur, wenn seine Veräußerung unmittelbar bevorsteht, vgl. OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 51]).

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur …

    Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (…vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] "Ytong"; OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 49];… OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 116]).

    Das OLG München hat ausdrücklich die Verrentung des Ertragswerts zur Ermittlung des festen Ausgleichs mit einem unter dem Kapitalisierungszinssatz liegenden Mischzinssatz gebilligt und sich dazu auf das geringere Risiko für die Leistung des Ausgleichs berufen (…vgl. OLG München AG 2007, 411 Rn. 50 ; fortgeführt von OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 52]).

    Rn. 327 (2) Hier kann die Höhe des Verrentungszinssatzes nicht schon deshalb dahin gestellt bleiben, weil das Unternehmenswertgutachten V bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zugunsten der außenstehenden Aktionäre nicht nur den Barwert der künftigen Erträge, sondern auch den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verrentet, obwohl das nicht betriebsnotwendige Vermögen mangels Bedeutung für die künftigen Unternehmenserträge grundsätzlich bei der Verrentung nicht zu berücksichtigen ist (…vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14]; anders nur, wenn seine Veräußerung unmittelbar bevorsteht, vgl. OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 51]).

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