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Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.06.2001 - 16 Wx 118/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,8875
OLG Köln, 13.06.2001 - 16 Wx 118/01 (https://dejure.org/2001,8875)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.06.2001 - 16 Wx 118/01 (https://dejure.org/2001,8875)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Juni 2001 - 16 Wx 118/01 (https://dejure.org/2001,8875)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BerHG § 4 Abs. 1
    Entscheidung über Beratungshilfe bei Wohnsitzwechsel des Rechtssuchenden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligungsantrag; Vergütungsfestsetzungsantrag; Beratungshilfe; Rechtsanwalt; Landeskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Erkelenz - 19 II 148/01
  • AG Jülich - 7 UR II 97/01
  • OLG Köln, 13.06.2001 - 16 Wx 118/01

Papierfundstellen

  • AGS 2001, 258
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 09.12.2000 - 16 Wx 178/00

    Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beratungshilfe

    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2001 - 16 Wx 118/01
    Dieser letzteren Auffassung schließt sich der Senat, was er im Beschluss vom 9.12.2000 - 16 Wx 178/00 - offen lassen konnte, an, und zwar aus folgenden Erwägungen: In § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes vom 18.6.1980 (BGBl. I S. 689) war festgelegt, dass über den Antrag auf Beratungshilfe das Amtsgericht entscheidet, "in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt".
  • BayObLG, 16.02.1995 - 3Z AR 9/95
    Auszug aus OLG Köln, 13.06.2001 - 16 Wx 118/01
    Demgegenüber vertreten das BayObLG (BayObLGR 95, 48 = Rpfleger 96, 33 Ls) sowie das OLG Zweibrücken (OLGR 97, 206) die Meinung, dass bei der (auch nachträglichen) Bewilligung von Beratungshilfe stets das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Rechtsuchende zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht - nicht des Auftretens des Bedürfnisses für Beratungshilfe - seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (…ebenso Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rdnr. 972).
  • KG, 02.09.2008 - 1 AR 17/08

    Örtlich zuständiges Gericht für nachträglichen Antrag auf Beratungshilfe nach …

    Maßgebend für die Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 S.1 BerHG ist der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers zum Zeitpunkt des Antragseingangs - auch dann, wenn Beratungshilfe erst nachträglich (§ 7 BerHG) beantragt wird (BayObLG, JurBüro 1995, 366 f.; Beschluss vom 14. Januar 1998 - 3Z AR 103/97; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1998, 1075 f.; OLG Köln, AGS 2001, 258 f.; a.A. OLG Hamm, MDR 1995, 636 f.; AnwBl. 2000, 58, das die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz zum Zeitpunkt des Auftretens des Bedürfnisses für Beratungshilfe bestimmt).
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