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Weitere Entscheidung unten: LG München I, 27.01.2012

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - I-10 W 79/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,23005
OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - I-10 W 79/10 (https://dejure.org/2011,23005)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.05.2011 - I-10 W 79/10 (https://dejure.org/2011,23005)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Mai 2011 - I-10 W 79/10 (https://dejure.org/2011,23005)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3
    Streitwert einer Klage auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Beendigung eines Mietvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zur Anwendbarkeit des § 41 Abs. 1 GKG im Mietrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Streitwert einer Klage auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Beendigung eines Mietvertrages

Papierfundstellen

  • AGS 2012, 144
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • KG, 20.12.2006 - 12 W 66/06

    Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 10 W 79/10
    Mit der herrschenden Meinung geht der Senat davon aus, dass die Bestimmung des Streitwerts für die Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung - anders als für die Klage auf zukünftige Miete, für die gemäß § 48 GKG die Regel des § 9 ZPO angewandt wird (so BGH NJW-RR 2005, 938) gem. § 3 ZPO zu erfolgen hat (KG Berlin NJW-RR 2007, 1579; OLG Frankfurt OLGR 2004, 201; KG Berlin KGR 2000, 234; OLG Bamberg JurBüro 1981, 1047; OLG Frankfurt MDR 1980, 761; OLG Stuttgart JurBüro 2011, 198F.

    Dies ist bei dem hier in Rede stehenden Sachverhalt indessen nicht der Fall, weil zwischen Einreichung der Räumungsklage und der Räumung und Herausgabe des Mietobjekts in aller Regel ein Zeitraum von wesentlich weniger als 42 Monaten liegt (vgl. KG NJW-RR 2007, 1579; OLG Stuttgart MDR 2011, 513 f).

    Dies muss in einfacher gelagerten Fällen wie dem vorliegenden wiederum dazu führen, den Gebührenstreitwert auf den 12-fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt OLGR 2004, 201; KG Berlin NJW-RR 2007, 1579).

  • BGH, 20.04.2005 - XII ZR 248/04

    Streitwert einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 10 W 79/10
    § 41 Abs. 1 GKG findet bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich keine Anwendung, auch wenn die Parteien letztlich über den Fortbestand des zu Grunde liegenden Mietverhältnisses streiten, denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters (BGH NJW-RR 2005, 938; Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.01.2011 Jur Büro 2011, 198 f.).

    Mit der herrschenden Meinung geht der Senat davon aus, dass die Bestimmung des Streitwerts für die Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung - anders als für die Klage auf zukünftige Miete, für die gemäß § 48 GKG die Regel des § 9 ZPO angewandt wird (so BGH NJW-RR 2005, 938) gem. § 3 ZPO zu erfolgen hat (KG Berlin NJW-RR 2007, 1579; OLG Frankfurt OLGR 2004, 201; KG Berlin KGR 2000, 234; OLG Bamberg JurBüro 1981, 1047; OLG Frankfurt MDR 1980, 761; OLG Stuttgart JurBüro 2011, 198F.

  • OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 5 U 158/10

    Gewerberaummiete: Streitwert einer Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung für …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 10 W 79/10
    = MDR 2011, 513 ff).

    Dies ist bei dem hier in Rede stehenden Sachverhalt indessen nicht der Fall, weil zwischen Einreichung der Räumungsklage und der Räumung und Herausgabe des Mietobjekts in aller Regel ein Zeitraum von wesentlich weniger als 42 Monaten liegt (vgl. KG NJW-RR 2007, 1579; OLG Stuttgart MDR 2011, 513 f).

  • OLG Frankfurt, 14.03.1980 - 22 W 1/80
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 10 W 79/10
    Mit der herrschenden Meinung geht der Senat davon aus, dass die Bestimmung des Streitwerts für die Klage auf zukünftige Nutzungsentschädigung - anders als für die Klage auf zukünftige Miete, für die gemäß § 48 GKG die Regel des § 9 ZPO angewandt wird (so BGH NJW-RR 2005, 938) gem. § 3 ZPO zu erfolgen hat (KG Berlin NJW-RR 2007, 1579; OLG Frankfurt OLGR 2004, 201; KG Berlin KGR 2000, 234; OLG Bamberg JurBüro 1981, 1047; OLG Frankfurt MDR 1980, 761; OLG Stuttgart JurBüro 2011, 198F.
  • OLG Naumburg, 07.12.2017 - 3 W 15/17

    Bemessung des Streitwerts für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung aufgrund …

    Nach ganz herrschender Meinung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2011 - 10 W 79/10 -, juris m.w.N., Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12.04.2016 - 8 W 62/15 -, juris) bemisst sich der Streitwert in solchen Fällen nach §§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nur nach dem Jahreswert der monatlichen Beträge.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 01.02.2021 - 8 Ca 1800/20

    Versetzung - Schadensersatzansprüche

    Was die Feststellungsanträge anbelangt, so legt das Gericht im Anschluss an das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 24.05.2011 - I-10 W 79/10, Rn. 6 m. w. N., juris) schätzend nach §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG; 3 ZPO das Leistungsinteresse für zwölf Monate zugrunde und gelangt so zu einem Gegenstandswert in Höhe von 8.335,80 ? (255 Werktage - 30 Tage Urlaub = 225 Arbeitstage x 18, 76 ? = 4.221 ? - 20%/844,20 ? Feststellungsabschlag=3.376,80?Gegenstandswertfürden Fahrtkostenfeststellungsantrag; 225 Arbeitstage x 27, 55 ? = 6.198,75 - 20%/1.239,75 ? Feststellungsabschlag = 4.959,- ? Gegenstandswert für den Vergütungsfeststellungsantrag).
  • LG Cottbus, 06.08.2021 - 2 O 133/20

    Einräumung eines kostenlosen Wohnrechts - Beweiswürdigung

    Dabei ist in einfach gelagerten Fällen i.d.R. von dem Jahresbetrag der geforderten Nutzungsentschädigung einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen auszugehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl.24.5.2011 - I - 10 W 79/10).
  • ArbG Halle, 01.02.2021 - 8 Ca 1800/20

    Versetzung - Schadensersatzansprüche

    Was die Feststellungsanträge anbelangt, so legt das Gericht im Anschluss an das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 24.05.2011 - I-10 W 79/10, Rn. 6 m. w. N., juris) schätzend nach §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG; 3 ZPO das Leistungsinteresse für zwölf Monate zugrunde und gelangt so zu einem Gegenstandswert in Höhe von 8.335,80 EUR (255 Werktage - 30 Tage Urlaub = 225 Arbeitstage x 18, 76 EUR = 4.221 EUR - 20%/844,20 EUR Feststellungsabschlag=3.376,80EURGegenstandswertfürden Fahrtkostenfeststellungsantrag; 225 Arbeitstage x 27, 55 EUR = 6.198,75 - 20%/1.239,75 EUR Feststellungsabschlag = 4.959,- EUR Gegenstandswert für den Vergütungsfeststellungsantrag).
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Rechtsprechung
   LG München I, 27.01.2012 - 14 T 1431/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,28817
LG München I, 27.01.2012 - 14 T 1431/12 (https://dejure.org/2012,28817)
LG München I, Entscheidung vom 27.01.2012 - 14 T 1431/12 (https://dejure.org/2012,28817)
LG München I, Entscheidung vom 27. Januar 2012 - 14 T 1431/12 (https://dejure.org/2012,28817)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Streitwert eines Vergleichs im Räumungsrechtsstreit bei Vereinbarung einer Umzugsbeihilfe

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2012, 144
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG München I, 16.01.2026 - 14 T 16279/25

    Streitwertfestsetzung

    Mithin soll die Zahlung lediglich die Auszugsbereitschaft des Mieters erhöhen, stellt aber selbst keinen Streitpunkt dar (vgl. Beschluss der Kammer vom 27.01.2012 - 14 T 1431/12, BeckRS 2012, 213918; OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2011 - 7 W 13/11, NJW-RR 2011, 1224).

    Die Zahlung soll also lediglich die Auszugsbereitschaft des Mieters erhöhen, stellt aber selbst keinen Streitpunkt dar (vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 17.06.2024 - 14 S 14780/23 und 27.01.2012 - 14 T 1431/12, BeckRS 2012, 213918 sowie OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2011 - 7 W 13/11, NJW-RR 2011, 1224).

  • LG München I, 17.06.2024 - 14 S 14780/23

    Vergleichsmehrwert eines Räumungsvergleichs

    Mithin soll die Zahlung lediglich die Auszugsbereitschaft des Mieters erhöhen, stellt aber selbst keinen Streitpunkt dar (vgl. Beschluss der Kammer vom 27.01.2012 - 14 T 1431/12, BeckRS 2012, 213918; OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2011 - 7 W 13/11, NJW-RR 2011, 1224).
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