Rechtsprechung
| BGH, 14.12.2022 - AK 48/22 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 112 StPO; § 121 StPO; § 129a StGB; § 129b StGB
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; Haftgrund der Schwerkriminalität; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 211 StGB, § ... 212 StGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 3 StPO, § 116 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: PKK)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: PKK)
- rechtsportal.de
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: PKK)
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- OLG Frankfurt, 23.05.2022 - 10 BJs 37/22
- BGH, 14.12.2022 - AK 48/22
- BGH, 30.03.2023 - AK 13/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.01.2019 - AK 57/18
Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus …
Auszug aus BGH, 14.12.2022 - AK 48/22
Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - derjenige der Schwerkriminalität.Jedenfalls ist eine solche Gefahr nicht auszuschließen, was für den Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 31 mwN).
- VG Karlsruhe, 17.01.2023 - 8 K 702/21
Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland mit Abschiebungsandrohung und …
Sollte sich die Ausführung auf die Entscheidung des belgischen Kassationshofs vom 28. Januar 2020 - P.19.0310.N - beziehen, gibt dies jedenfalls keinen Anlass dazu, die gefestigte verwaltungsgerichtliche und im Übrigen auch strafgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2022 - AK 48/22 - juris Rn. 15;… Beschluss vom 30.6.2021 - AK 36/21 - juris Rn. 6 ff.;… Beschluss vom 3.9.2015 - AK 27/15 - juris Rn. 6 ff.) zur Einordnung der PKK nach deutschen Recht in einem anderen Lichte zu sehen. - BGH, 30.03.2023 - AK 13/23
Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate (besondere Schwierigkeit und …
Der Senat hat am 14. Dezember 2022 (AK 48/22) die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet, das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 16. Februar 2023 die Anklageschrift zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
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