Rechtsprechung
| BGH, 09.01.2020 - AK 66/19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 211 StGB, § ... 212 StGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 129a Abs. 1 StGB, § 112 Abs. 3 StPO, § 116 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: PKK)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: PKK)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.05.2014 - 3 StR 265/13
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (PKK; keine …
Auszug aus BGH, 09.01.2020 - AK 66/19
Für die Anschläge besteht auch kein Rechtfertigungsgrund nach Völkervertrags- oder Völkergewohnheitsrecht (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, NStZ-RR 2014, 274 f.; vom 8. Februar 2018 - AK 3/18, NStZ-RR 2018, 106). - BGH, 08.02.2018 - AK 3/18
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: …
Auszug aus BGH, 09.01.2020 - AK 66/19
Für die Anschläge besteht auch kein Rechtfertigungsgrund nach Völkervertrags- oder Völkergewohnheitsrecht (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, NStZ-RR 2014, 274 f.; vom 8. Februar 2018 - AK 3/18, NStZ-RR 2018, 106).
- BGH, 23.06.2020 - StB 18/20
Fortdauer der Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; …
Mit Beschluss vom 9. Januar 2020 (AK 66/19) hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.Auf die Gründe des angefochtenen Nichtabhilfebeschlusses sowie des Haftfortdauerbeschlusses vom 9. Januar 2020 (AK 66/19) nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Im Übrigen ist hinsichtlich der gegebenen Fluchtmöglichkeiten und der mangelnden beruflichen und sozialen Einbindung des Angeklagten im Inland auf den Haftfortdauerbeschluss des Senats vom 9. Januar 2020 (AK 66/19) zu verweisen, dessen Erwägungen fortgelten.
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