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Rechtsprechung
   LG München I, 11.05.2016 - 9 O 3610/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,25113
LG München I, 11.05.2016 - 9 O 3610/16 (https://dejure.org/2016,25113)
LG München I, Entscheidung vom 11.05.2016 - 9 O 3610/16 (https://dejure.org/2016,25113)
LG München I, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - 9 O 3610/16 (https://dejure.org/2016,25113)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2016, 368
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • EGMR, 16.01.2014 - 13258/09

    LILLO-STENBERG AND SÆTHER v. NORWAY

    Auszug aus LG München I, 11.05.2016 - 9 O 3610/16
    Das Bild einer Person ist eines der wichtigsten Elemente der Persönlichkeit, denn es zeigt ihre besonderen Eigenschaften und unterscheidet sie von ihresgleichen (EGMR v. 16.01.2014 - NJW 2014, S. 3291/3292).

    Diese ziehen dem ebenfalls verfassungsrechtlich - nämlich durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG - gewährleisteten Recht der Persönlichkeit Schranken, so dass im Konfliktfall beide Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen sind (EGMR v. 16.01.2014 - NJW 2014, S. 3291/3292;… BVerfG v. 14.02.1973 - Az. 1 BvR 112/65 - Rz. 28;… BGH v. 15.11.1994 - Az. VI ZR 56/94 - Rz. 64).

    Daneben sind auch der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person und der Gegenstand der Veröffentlichung, das vorangegangenen Verhalten der betroffenen Person, und ferner wie die Bilder aufgenommen worden sind und welchen Inhalt, Form und Folgen der Bericht hat, in die Abwägung einzustellen (EGMR v. 16.01.2014 - NJW 2014, S. 3291/3292).

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und …

    Auszug aus LG München I, 11.05.2016 - 9 O 3610/16
    Das Recht am eigenen Bild ist eine unter den Sonderschutz des § 22 Satz 1 KunstUrhG gestellte, besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH v. 12.12.1995 - Az. VI ZR 223/94 - Rz. 7; alle Entscheidungen sind, soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank).

    Diese Regelung stellt eine Ausnahmebestimmung zu § 22 KunstUrhG dar und erfasst einerseits (in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) Personen, die derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass der Allgemeinheit ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist (BGH v. 12.12.1995 - Az. VI ZR 223/94 - Rz. 9) und andererseits (in § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG) Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der …

    Auszug aus LG München I, 11.05.2016 - 9 O 3610/16
    Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dazu ausgeführt hat, "muss der entscheidende Umstand bei dem Ausgleich, der zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Freiheit der Meinungsäußerung herzustellen ist, der Beitrag sein, den die veröffentlichten Fotoaufnahmen und Artikel zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse leisten" (EGMR v. 24.06.2004 - NJW 2004, S. 2647/2651).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus LG München I, 11.05.2016 - 9 O 3610/16
    Diese ziehen dem ebenfalls verfassungsrechtlich - nämlich durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG - gewährleisteten Recht der Persönlichkeit Schranken, so dass im Konfliktfall beide Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen sind (…EGMR v. 16.01.2014 - NJW 2014, S. 3291/3292; BVerfG v. 14.02.1973 - Az. 1 BvR 112/65 - Rz. 28;… BGH v. 15.11.1994 - Az. VI ZR 56/94 - Rz. 64).
  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der …

    Auszug aus LG München I, 11.05.2016 - 9 O 3610/16
    Diese ziehen dem ebenfalls verfassungsrechtlich - nämlich durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG - gewährleisteten Recht der Persönlichkeit Schranken, so dass im Konfliktfall beide Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen sind (…EGMR v. 16.01.2014 - NJW 2014, S. 3291/3292;… BVerfG v. 14.02.1973 - Az. 1 BvR 112/65 - Rz. 28; BGH v. 15.11.1994 - Az. VI ZR 56/94 - Rz. 64).
  • BGH, 05.12.1995 - VI ZR 332/94

    Bemessung einer Geldentschädigung für eine schwere Verletzung des …

    Auszug aus LG München I, 11.05.2016 - 9 O 3610/16
    Aus dem Wesen dieses Rechts folgt, dass die Verfügung über das eigene Bild nur dem Abgebildeten als Rechtsträger zusteht; nur er soll darüber befinden dürfen, ob, wann und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will (BGH v. 05.12.1995 - Az. VI ZR 332/94 - Rz. 12).
  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung …

    Rn. 35 Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) wird im Äußerungsrecht regelmäßig daraus abgeleitet, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, was bei Medien ohne weiteres angenommen werden kann, weshalb in der Praxis des Äußerungs- und Presserechts ein Verfügungsgrund zu bejahen ist, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist (Senat, Urteil v. 23.09.2015, 4 U 101/15 , Rn. 86 in Juris, AfP 2016, 368 = NJW-RR 2016, 932 , mit weiteren Nachw.).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2019 - 4 U 214/18

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerkes: …

    Rn. 54 Wie das Landgericht auf Seite 12 unter A. III. 3. a) zutreffend ausgeführt hat, liegt ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig erst bei einem Zeitraum von mehr als 8 Wochen bzw. 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung vor ( OLG Stuttgart…, Urteil vom 08.02.2017, 4 U 166/16 , NJOZ 2017, 1424 Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015, 4 U 101/15 , juris Rn. 86 = AfP 2016, 368 = NJW-RR 2016, 932 m.w.N.).
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