Rechtsprechung
| BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 176 GVG
Einstweilige Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung zur Beschränkung der Medienberichterstattung (Presse- und Rundfunkfreiheit; Medienverfügung; verfassungsrechtliches Begründungserfordernis; praktische Konkordanz; Ausgleich zwischen ... - openjur.de
- rechtsinformationen.bund.de
Erlass einer eA zur vorläufigen, partiellen Aussetzung einer sitzungspolizeilichen Verfügung (Medienverfügung) in einem Strafverfahren - offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebener Begründung der angegriffenen Medienverfügung - Zu den ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 169 S 2 GVG, § 176 GVG, StPO
Erlass einer eA zur vorläufigen, partiellen Aussetzung einer sitzungspolizeilichen Verfügung (Medienverfügung) in einem Strafverfahren - offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebener Begründung der angegriffenen Medienverfügung - Zu den ... - degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Unzureichend begründete Medienverfügung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen partiellen Aussetzung einer sitzungspolizeilichen Verfügung (Medienverfügung) in einem Strafverfahren; Offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebener ...
- datenbank.nwb.de
Erlass einer eA zur vorläufigen, partiellen Aussetzung einer sitzungspolizeilichen Verfügung (Medienverfügung) in einem Strafverfahren - offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebener Begründung der angegriffenen Medienverfügung - Zu den ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 07.05.2019 - AK 13/19
- BGH, 22.08.2019 - AK 42/19
- BGH, 05.09.2019 - AK 48/19
- BGH, 05.09.2019 - AK 49/19
- OLG Dresden, 12.09.2019 - 4 St 3/19
- OLG Dresden, 26.09.2019 - 4 St 3/19
- OLG Dresden, 01.10.2019 - 4 St 3/19
- BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
- OLG Dresden, 24.03.2020 - 4 St 3/19
- BGH, 28.04.2020 - StB 12/20
- OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 St 3/19
- BVerfG, 25.08.2020 - 1 BvR 2309/19
- BGH, 20.05.2021 - 3 StR 418/20
Papierfundstellen
- NJW 2020, 38
- afp 2019, 512
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (16)
- BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche …
Auszug aus BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
a) Die Anordnungen des Vorsitzenden genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offengelegt und dadurch den Betroffenen nicht zu erkennen gegeben hat, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2016 - 1 BvR 1534/16 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 10 f.).Ihre Vorgaben verstehen sich auch nicht in einer Weise von selbst, die eine konkrete Begründung der einzelnen Beschränkungsmaßnahmen entbehrlich machen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 11).
Dabei wird der Vorsitzende Richter im Wege praktischer Konkordanz einen Ausgleich zwischen grundrechtlich geschützten Informations- und Berichterstattungsinteressen der Medien und den Erfordernissen eines geordneten Verfahrensablaufs, insbesondere mit Blick auf die Rechte der Verfahrensbeteiligten, zu treffen haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 13-17).
Als Eingriffe in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ) bedürfen Beschränkungen des Medienzugangs und der Berichterstattung im Wege der sitzungspolizeilichen Anordnung nach § 176 GVG konkreter, auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe zum Schutz der Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 15).
Hier gelten im Ausgangspunkt die für Angeklagte entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, Rn. 14-16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 16).
- BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07
Gerichtsfernsehen
Auszug aus BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
Als Eingriffe in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ) bedürfen Beschränkungen des Medienzugangs und der Berichterstattung im Wege der sitzungspolizeilichen Anordnung nach § 176 GVG konkreter, auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe zum Schutz der Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 15).Hier gelten im Ausgangspunkt die für Angeklagte entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, Rn. 14-16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 16).
Allerdings kann bei einer identifizierenden Abbildung von Zeugen eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu befürchten sein, sodass ihr Schutz vor ungewollten Abbildungen auch einem sachlichen, die Wahrheitsfindung fördernden Verfahrensverlauf dienen kann (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, Rn. 27).
- BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
Bayer-Aktionäre
Auszug aus BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
Zu berücksichtigen ist auch, dass im Rahmen einer sogenannten Pool-Lösung eine Pflicht der Poolführer zur Anonymisierung von ihnen erstellter Bildaufnahmen bereits vor Weitergabe an die übrigen akkreditierten Medienvertreter im Pool als erheblicher zusätzlicher Eingriff in deren durch die Pressefreiheit geschützte Möglichkeit der Informations- und Materialbeschaffung (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 85, 1 ) gesteigerten Anforderungen genügen muss.
- BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93
Caroline von Monaco I
Auszug aus BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
Denn zur Pressefreiheit gehört grundsätzlich die Eigenverantwortlichkeit für die Aufmachung von Beiträgen (vgl. BVerfGE 97, 125 ) und die hierbei zu beachtenden Grenzen. - BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08
Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über ein Strafverfahren; "Prangerwirkung" …
Auszug aus BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
Hier gelten im Ausgangspunkt die für Angeklagte entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, Rn. 14-16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 16). - BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08
Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des …
Auszug aus BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
Im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren braucht nicht geklärt zu werden, ob sitzungspolizeiliche Anordnungen, die der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug trifft, mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes fachgerichtlichem Rechtsschutz zugänglich sind oder sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08 -, Rn. 15). - BGH, 07.12.2010 - VI ZR 30/09
Bildagenturen mussten vor Weitergabe archivierter Fotos an die Presse nicht die …
Auszug aus BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
Dem entspricht, als deren Kehrseite, dass für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Grenzen die jeweils für die Veröffentlichung verantwortlichen Redakteure und die sie beauftragenden Verlage auch selbst haftbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1964 - VI ZR 201/63 -, juris, Rn. 38), nicht aber die nur im Vorfeld der Berichterstattung tätigen Akteure (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09 -, juris, Rn. 12) wie hier die allein aus Gründen der Praktikabilität und des geordneten Ablaufs der Hauptverhandlung bestimmten Poolführer. - BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92
Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I
Auszug aus BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
Als Eingriffe in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ) bedürfen Beschränkungen des Medienzugangs und der Berichterstattung im Wege der sitzungspolizeilichen Anordnung nach § 176 GVG konkreter, auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe zum Schutz der Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 15). - BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09
"Koma-Saufen"
Auszug aus BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
Allerdings kann bei einer identifizierenden Abbildung von Zeugen eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu befürchten sein, sodass ihr Schutz vor ungewollten Abbildungen auch einem sachlichen, die Wahrheitsfindung fördernden Verfahrensverlauf dienen kann (vgl. BVerfGE 119, 309 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, Rn. 27). - BGH, 08.12.1964 - VI ZR 201/63
Soraya Esfandiary Bakhtiary
Auszug aus BVerfG, 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
Dem entspricht, als deren Kehrseite, dass für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Grenzen die jeweils für die Veröffentlichung verantwortlichen Redakteure und die sie beauftragenden Verlage auch selbst haftbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1964 - VI ZR 201/63 -, juris, Rn. 38), nicht aber die nur im Vorfeld der Berichterstattung tätigen Akteure (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09 -, juris, Rn. 12) wie hier die allein aus Gründen der Praktikabilität und des geordneten Ablaufs der Hauptverhandlung bestimmten Poolführer. - BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53
Berufsverbot I
- BVerfG, 08.07.2016 - 1 BvR 1534/16
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Teilweise Außervollzugsetzung von …
- BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94
Einstweilige Anordnung gegen im Änderungsgesetz zum SGB VI enthaltenen …
- BGH, 13.10.2015 - StB 10/15
Kein Rechtsmittel gegen sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden am im …
- BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85
'Legende vom toten Soldaten'
- BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93
Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung
- BGH, 17.12.2024 - VI ZR 311/23
Haftung der Quelle einer Veröffentlichung als mittelbarer Störer für die …
Rn. 35 (1) Die Verantwortung für die redaktionelle Gestaltung ihrer Veröffentlichungen obliegt grundsätzlich allein der Presse (…vgl. BGH, Urteile vom 10. März 1994 - I ZR 51/92, AfP 1994, 141 juris Rn. 28 - Beipackzettel;… vom 18. Oktober 1995 - I ZR 227/93, AfP 1996, 64 Rn. 21 f. - Produktinformation III; BVerfG, AfP 2019, 512 Rn. 17;… AfP 2020, 392 Rn. 18).Selbst wenn eine Person (zutreffende) Informationen an die Presse gegeben hat, ist sie deshalb grundsätzlich nicht für die Gestaltung redaktioneller Beiträge verantwortlich, die auf dieser Grundlage erstellt werden (…vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354 Rn. 12;… BGH, Urteile vom 10. März 1994 - I ZR 51/92, AfP 1994, 141 juris Rn. 28 - Beipackzettel;… vom 18. Oktober 1995 - I ZR 227/93, AfP 1996, 64 Rn. 21 f. - Produktinformation III; BVerfG, AfP 2019, 512 Rn. 17;… BVerfG, AfP 2020, 392 Rn. 18).
Zur Pressefreiheit gehört grundsätzlich die Eigenverantwortlichkeit für die inhaltliche Gestaltung von Pressebeiträgen, die Art und Weise der Verwertung ihr zuteil gewordener Informationen und die hierbei zu beachtenden Grenzen (vgl. BVerfGE 97, 125, 144; BVerfG, AfP 2019, 512 Rn. 17).
Dem entspricht, als deren Kehrseite, dass für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Grenzen die jeweils für die Veröffentlichung verantwortlichen Redakteure und die sie beauftragenden Verlage auch selbst haftbar sind, grundsätzlich aber nicht die nur im Vorfeld der Berichterstattung tätigen Akteure (vgl. BVerfG, AfP 2019, 512 Rn. 17;… Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09, BGHZ 187, 354 Rn. 12).
- OLG Jena, 26.10.2020 - 1 Ws 313/20
Sitzungspolizeiliche Maßnahmen im Strafverfahren: Zulässigkeit von Beschwerden
Rn. 40 An dem über viele Jahrzehnte von der herrschenden Meinung durch alle Instanzen gezogenen Umkehrschluss aus § 181 GVG, dass alle sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen der Beschwerde entzogen sind, ist deshalb - ungeachtet seiner Einstufung als zumindest "nicht zwingend" in jüngeren Entscheidungen von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht, die die Beantwortung der Rechtsfrage letztlich jedoch ausdrücklich offen bzw. den Fachgerichten überlassen (vgl. a. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 21.10.2019, 1 BvR 2309/19) - im Ergebnis festzuhalten, weil er nach Auffassung des Senats jedenfalls richtig und sachgerecht ist. - OLG Frankfurt, 07.09.2023 - 16 U 34/22
Zum Störerbegriff i.S.v. § 1004 ZPO
Denn es ist Aufgabe einer eigenverantwortlich handelnden Presse, die zutreffenden Informationen so aufzubereiten, dass die hierbei zu beachtenden Grenzen eingehalten werden und eine Rechtsverletzung durch die Berichterstattung selbst nicht erfolgt [BVerfG Beschl. v. 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19 - Rn. 17]. - VerfG Brandenburg, 20.02.2026 - VfGBbg 28/26 Rn. 20 Während der Bundesgerichtshof letztlich offengelassen hat, ob eine Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen zulässig ist (BGH…, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - StB 10/15 -, Rn. 5 ff. m.w.N., juris) und ein Teil der Rechtsprechung dies verneint (etwa OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2011 - III-3 Ws 370/11 -, ju- ris), hält das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nach § 304 Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich für zulässig (BVerfG…, Beschluss vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08 -, Rn. 12 f., juris) und schließt diese zur Erschöpfung des Rechtswegs nur ausnahmsweise als unzumutbar aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 1 BvR 2309/19 -, Rn. 9, juris).
- VerfG Brandenburg, 20.02.2026 - VfGBbg 5/26 Rn. 20 Während der Bundesgerichtshof letztlich offengelassen hat, ob eine Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen zulässig ist (BGH…, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - StB 10/15 -, Rn. 5 ff. m.w.N., juris) und ein Teil der Rechtsprechung dies verneint (etwa OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2011 - III-3 Ws 370/11 -, ju- ris), hält das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nach § 304 Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich für zulässig (BVerfG…, Beschluss vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08 -, Rn. 12 f., juris) und schließt diese zur Erschöpfung des Rechtswegs nur ausnahmsweise als unzumutbar aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 1 BvR 2309/19 -, Rn. 9, juris).
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