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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 05.11.2024 - 7 U 41/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,44378
OLG Hamburg, 05.11.2024 - 7 U 41/23 (https://dejure.org/2024,44378)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.2024 - 7 U 41/23 (https://dejure.org/2024,44378)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. November 2024 - 7 U 41/23 (https://dejure.org/2024,44378)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Starkoch

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG
    Zulässigkeit identifizierender Verdachtsberichterstattung über mutmaßliche Übergriffe in der Sternegastronomie; Anforderungen an Tatsachenkern, Zitatwahrheit und Dringlichkeit - Starkoch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2025, 257
  • afp 2025, 59
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (7)

  • OLG Brandenburg, 09.06.2023 - 7 W 57/23

    Neuwahl des Vorstands eines Vereins; Ermächtigung von Vereinsmitgliedern zur …

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.11.2024 - 7 U 41/23
    Die einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 2023, Az. 324 O 209/23, und die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2023, Az. 7 W 57/23, werden mit folgendem Inhalt bestätigt:.

    Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat am 27. Juli 2023 die einstweilige Verfügung in einem weiteren Punkt erlassen (Aktenzeichen 7 W 57/23).

    Rn. 5 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2023 ( 324 O 209/23 ), insofern aufzuheben, als damit die Ziffern 7, 16, 20, 27, 31, 32, 34 der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 3. Juli 2023 sowie die Ziffer 22 der einstweiligen Verfügung des Senats vom 27. Juli 2023 (7 W 57/23) bestätigt wurden, die einstweiligen Verfügungen insoweit aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag insoweit zurückzuweisen.

    Rn. 11 Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Beschluss des Landgerichts vom 3. Juli 2023, den Beschluss des Senats vom 27. Juli 2023 (Az. 7 W 57/23), die angefochtene Entscheidung, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und die Ausführungen unten unter II. Bezug genommen.

    Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 27. Juli 2023 (Aktenzeichen 7 W 57/23) Bezug genommen.

  • LG Hamburg, 18.08.2023 - 324 O 209/23

    Rechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.11.2024 - 7 U 41/23
    Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) und des Antragsgegners zu 4) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2023, Az. 324 O 209/23 , abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 2023, Az. 324 O 209/23, und die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2023, Az. 7 W 57/23, werden mit folgendem Inhalt bestätigt:.

    Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 2023, Az. 324 O 209/23, aufgehoben.

    Rn. 5 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2023 ( 324 O 209/23 ), insofern aufzuheben, als damit die Ziffern 7, 16, 20, 27, 31, 32, 34 der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 3. Juli 2023 sowie die Ziffer 22 der einstweiligen Verfügung des Senats vom 27. Juli 2023 (7 W 57/23) bestätigt wurden, die einstweiligen Verfügungen insoweit aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag insoweit zurückzuweisen.

  • OLG München, 25.07.2024 - 29 U 3362/23

    Dringlichkeitsvermutung, Fristverlängerungsantrag, Terminsverlegungsantrag, …

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.11.2024 - 7 U 41/23
    Nicht erlassen werden darf daher eine einstweilige Verfügung, wenn die Antragstellerseite vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung bis zur Stellung des Verfügungsantrags bei Gericht zu lange Zeit verstreichen lässt - wobei die mit Pressesachen befassten Hamburger Gerichte hierfür eine Zeitdauer von in der Regel fünf Wochen ansetzen (siehe z.B. OLG Hamburg Beschl. v. 2.7.2019, Az. 7 W 48/19) -, wenn die Antragstellerseite auf Hinweise des Gerichts im Verfügungsverfahren nicht zügig reagiert (übertrieben sein dürfte allerdings OLG München, Urt. v. 25.7. 2024, Az. 29 U 3362/23: Antrag in einem bereits terminierten Verfahren auf Fristverlängerung um nur einen Tag) oder wenn die Antragstellerseite, nachdem das Landgericht eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege erlassen und auf Widerspruch der Antragsgegnerseite durch Urteil wieder aufgehoben hat, gegen dieses Urteil Berufung einlegt, sich die Frist zur Begründung ihrer Berufung verlängern lässt und diese Verlängerung nicht unerheblich ausnutzt (Senat, Beschl. v. 1.8. 2018, Az. 7 U 147/17; so auch OLG Köln Beschl. v. 19.1. 2012, Az. 15 U 195/11;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.9. 2006, Az. U (Kart) 29/05).
  • OLG Köln, 19.01.2012 - 15 U 195/11

    Widerlegung der Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im gewerblichen …

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.11.2024 - 7 U 41/23
    Nicht erlassen werden darf daher eine einstweilige Verfügung, wenn die Antragstellerseite vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung bis zur Stellung des Verfügungsantrags bei Gericht zu lange Zeit verstreichen lässt - wobei die mit Pressesachen befassten Hamburger Gerichte hierfür eine Zeitdauer von in der Regel fünf Wochen ansetzen (siehe z.B. OLG Hamburg Beschl. v. 2.7.2019, Az. 7 W 48/19) -, wenn die Antragstellerseite auf Hinweise des Gerichts im Verfügungsverfahren nicht zügig reagiert (…übertrieben sein dürfte allerdings OLG München, Urt. v. 25.7. 2024, Az. 29 U 3362/23: Antrag in einem bereits terminierten Verfahren auf Fristverlängerung um nur einen Tag) oder wenn die Antragstellerseite, nachdem das Landgericht eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege erlassen und auf Widerspruch der Antragsgegnerseite durch Urteil wieder aufgehoben hat, gegen dieses Urteil Berufung einlegt, sich die Frist zur Begründung ihrer Berufung verlängern lässt und diese Verlängerung nicht unerheblich ausnutzt (Senat, Beschl. v. 1.8. 2018, Az. 7 U 147/17; so auch OLG Köln Beschl. v. 19.1. 2012, Az. 15 U 195/11;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.9. 2006, Az. U (Kart) 29/05).
  • OLG Hamburg, 24.10.1996 - 3 U 106/96
    Auszug aus OLG Hamburg, 05.11.2024 - 7 U 41/23
    Formal ließe sich dieses Rechtsschutzziel nur in der Weise erreichen, dass der Senat das angefochtene Urteil abändert und die begehrte einstweilige Verfügung - erneut - erlässt (OLG Hamburg, Urt. v. 24.10.1996, Az. 3 U 106/96;… Huber / Braun in Musielak / Voit, ZPO, 21. Aufl., § 925 ZPO Rdnr. 10 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2006 - U (Kart) 29/05

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Fortsetzung eines Servicepartnervertrages; …

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.11.2024 - 7 U 41/23
    Nicht erlassen werden darf daher eine einstweilige Verfügung, wenn die Antragstellerseite vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung bis zur Stellung des Verfügungsantrags bei Gericht zu lange Zeit verstreichen lässt - wobei die mit Pressesachen befassten Hamburger Gerichte hierfür eine Zeitdauer von in der Regel fünf Wochen ansetzen (siehe z.B. OLG Hamburg Beschl. v. 2.7.2019, Az. 7 W 48/19) -, wenn die Antragstellerseite auf Hinweise des Gerichts im Verfügungsverfahren nicht zügig reagiert (…übertrieben sein dürfte allerdings OLG München, Urt. v. 25.7. 2024, Az. 29 U 3362/23: Antrag in einem bereits terminierten Verfahren auf Fristverlängerung um nur einen Tag) oder wenn die Antragstellerseite, nachdem das Landgericht eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege erlassen und auf Widerspruch der Antragsgegnerseite durch Urteil wieder aufgehoben hat, gegen dieses Urteil Berufung einlegt, sich die Frist zur Begründung ihrer Berufung verlängern lässt und diese Verlängerung nicht unerheblich ausnutzt (Senat, Beschl. v. 1.8. 2018, Az. 7 U 147/17; so auch OLG Köln Beschl. v. 19.1. 2012, Az. 15 U 195/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.9. 2006, Az. U (Kart) 29/05).
  • BGH, 21.04.1988 - III ZR 255/86

    Amtshaftung wegen Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.11.2024 - 7 U 41/23
    Richtig an dem Einwand ist allerdings, dass die Stärke der Verdachtsmomente in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen muss, die durch die Veröffentlichung begründet wird, dass insoweit also "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen" müssen (so BGH, Urt. v. 21.4. 1988, Az. III ZR 255/86, NJW 1989, S. 96 ff., 97).
  • OLG Dresden, 14.07.2026 - 4 W 361/26
    Für die noch hinzunehmende Zeitspanne sind die Besonderheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art maßgeblich (OLG Frankfurt…, Beschluss vom 14. Oktober 2025 - 3 U 97/25 -, juris-Rz. 21 m.w.N.; OLG Brandenburg 26.08.2024 - 1 W 42.24, BeckRS 2024, 25014;… Musielak/Voit/Braun ZPO, 22. Aufl. 2025, ZPO S 940 Rn. 4), wobei eine Verzögerung von mehr als einem Monat in der Regel nicht mehr als unschädlich angesehen werden kann (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 2019, 105 (106); OLG Brandenburg 26.08.2024 - 1 W 42.24, BeckRS 2024, 25014; OLG München MMR 2003, 270 (271); OLG Koblenz NJW-RR 2011, 624 (625) = GRUR 2011, 451;… Musielak/Voit/Braun ZPO, 22. Aufl. 2025, ZPO S 940 Rn. 4; vgl. auch OLG Hamburg GRUR-RR 2025, 257 = GRUR-RS 2024, 38808 = AfP 2025, 59 (61): fünf Wochen als Richtschnur, OLG Frankfurt a.M. 16.02.2023 - 6 U 157/22, GRUR-RS 2023, 3667; 20.03.2025 - 16 U 42/24, GRUR-RS 2025, 4787: jeweils sechs Wochen als Richtschnur, dieser Rechtsprechung folgend: OLG Frankfurt…, Beschluss vom 07.07.2025 - 3 W 13/25 - NJOZ 2025, 1070 Rn. 33, beck-online).
  • OLG München, 09.03.2026 - 18 U 3650/25

    Persönlichkeitsrecht, Meinungsäußerung, Verdachtsberichterstattung, …

    Rn. 39 Für eine Verdachtsberichterstattung kann es dabei beispielsweise ausreichen, wenn eine Aussage, deren Inhalt glaubhaft gemacht, in sich schlüssig und nicht ersichtlich falsch ist, einen Vorwurf bestätigt und nicht durch eine überzeugendere Aussage des Betroffenen oder in sonstiger Weise widerlegt wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2024 - 7 U 41/23, GRUR-RR 2025, 257, 258, Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 14.10.2025 - 3 U 97/25

    Wegfall des Verfügungsgrundes wegen dringlichkeitsschädlichen Zuwartens

    Die Notwendigkeit (Dringlichkeit) für eine Regelungs- oder Leistungsverfügung entfällt daher in Folge Selbstwiderlegung, d.h. durch längeres, "dringlichkeitsschädliches Zuwarten" in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände; für die noch hinzunehmende Zeitspanne sind die Besonderheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art maßgeblich (vgl. etwa OLG Frankfurt a. M. NZG 2022, 1629 (1631); OLG Brandenburg 26.08.2024 - 1 W 42.24, BeckRS 2024, 25014;… Musielak/Voit/Braun ZPO, 22. Aufl. 2025, ZPO S 940 Rn. 4), wobei eine Verzögerung von mehr als einem Monat in der Regel nicht mehr als unschädlich angesehen werden kann (vgl. etwa OLG Nürnberg NJW-RR 2019, 105 (106); OLG Brandenburg 26.08.2024 - 1 W 42.24, BeckRS 2024, 25014; OLG München MMR 2003, 270 (271); OLG Koblenz NJW-RR 2011, 624 (625) = GRUR 2011, 451;… Musielak/Voit/Braun ZPO, 22. Aufl. 2025, ZPO S 940 Rn. 4; vgl. auch OLG Hamburg GRUR-RR 2025, 257 = GRUR-RS 2024, 38808 = AfP 2025, 59 (61): fünf Wochen als Richtschnur•, OLG Frankfurt a. M. 16.02.2023 - 6 U 157/22, GRUR-RS 2023, 3667;… 20.03.2025 - 16 U 42/24, GRUR-RS 2025, 4787: jeweils sechs Wochen als Richtschnur, dieser Rechtsprechung folgend: Senatsbeschluss vom 07.07.2025 - 3 W 13/25 - NJOZ 2025, 1070 Rn. 33, beck-online).
  • OLG München, 13.01.2026 - 18 U 2825/25

    Persönlichkeitsrecht, Meinungsäußerung, Tatsachenbehauptung, …

    Für eine Verdachtsberichterstattung (zu den Voraussetzungen einer solchen siehe LGU, S. 22 f.) kann es ausreichen, wenn eine Aussage, deren Inhalt glaubhaft gemacht, in sich schlüssig und nicht ersichtlich falsch ist, einen Vorwurf bestätigt und nicht durch eine überzeugendere Aussage des Beschuldigten oder in sonstiger Weise widerlegt wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2024 - 7 U 41/23, GRUR-RR 2025, 257, 258, Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 07.07.2025 - 3 W 13/25

    Selbstwiderlegung der Dringlichkeit einer beantragten einstweiligen Verfügung

    Die Notwendigkeit (Dringlichkeit) für eine Regelungs- oder Leistungsverfügung entfällt daher infolge Selbstwiderlegung, d. h. durch längeres, "dringlichkeitsschädliches Zuwarten" in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände; für die noch hinzunehmende Zeitspanne sind die Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art maßgeblich (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.06.2022 - 5 W 18/22 -, NZG 2022, 1629, 1631; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2024 - 1 W 42/24 -, juris;… Braun, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 940, Rdnr. 4), wobei eine Verzögerung von mehr als einem Monat in der Regel nicht mehr als unschädlich angesehen werden kann (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.11.2018 - 3 W 2064/18 -, NJW-RR 2019, 105, 106; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2024 - 1 W 42/24 -, juris; OLG München, Beschluss vom 10.12.2002 - 14 U 274/02 -, MMR 2003, 270, 271; OLG Koblenz, Urteil vom 23.02.2011 - 9 W 698/10 -, NJW-RR 2011, 624, 625;… Braun, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22. Aufl. 2025, § 940, Rdnr. 4; vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2024 - 7 U 41/23 -, AfP 2025, 59, 61: fünf Wochen als Richtschnur; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.02.2023 - 6 U 157/22 -, GRUR-RS 2023, 3667; Urteil vom 20.03.2025 - 16 U 42/24 -, GRUR-RS 2025, 4787: jeweils sechs Wochen als Richtschnur).
  • OLG München, 13.01.2026 - 18 U 2826/25

    Persönlichkeitsrecht, Pressefreiheit, Verdachtsberichterstattung, Abwägung der …

    Rn. 70 (a) Für eine Verdachtsberichterstattung (zu den Voraussetzungen einer solchen wird auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen) kann es zwar ausreichen, wenn eine Aussage, deren Inhalt glaubhaft gemacht, in sich schlüssig und nicht ersichtlich falsch ist, einen Vorwurf bestätigt und nicht durch eine überzeugendere Aussage des Beschuldigten oder in sonstiger Weise widerlegt wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2024 - 7 U 41/23, GRUR-RR 2025, 257, 258, Rn. 14).
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