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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 20.06.1995 - 6 W 5/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,16028
OLG Brandenburg, 20.06.1995 - 6 W 5/95 (https://dejure.org/1995,16028)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.1995 - 6 W 5/95 (https://dejure.org/1995,16028)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Juni 1995 - 6 W 5/95 (https://dejure.org/1995,16028)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunftsanspruch bzw. Zahlungsanspruch des Gesamtvollstreckungsverwalters gegen den Notar des Gesamtvollstreckungsschuldners über abgeschlossene Grundstückskaufverträge; Generelle Bescheidungspflicht eines Notars; Voraussetzungen einer besonderen Auskunftspflicht gem. § ...

  • Anwaltsblatt

    § 51 BeurkG, § 242 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 1996, 474
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 31.01.2013 - V ZB 168/12

    Notarbeschwerdeverfahren: Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer

    Eine solche allgemeine Auskunftspflicht des Notars sieht das Gesetz nicht vor (OLG Hamm aaO; OLG Brandenburg, AnwBl. 1996, 474, 475; Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 51 BeurkG Rn. 16; Staudinger/Hertel, BGB [2012], Vorbem. zu §§ 127 a und 128 [BeurkG] Rn. 650).
  • BGH, 08.07.2021 - V ZB 42/19

    BeurkG § 51 § 51 BeurkG verpflichtet den Notar weder dazu, einem

    Der Anspruch auf Erteilung von Abschriften nach § 51 Abs. 1 und 3 BeurkG beziehe sich nur auf einzelne Urkunden, die konkret und so genau wie möglich bezeichnet werden müssten (OLG Düsseldorf, RNotZ 2006, 72; LG Freiburg, ZEV 2015, 669 [Ls] = juris Rn. 11; Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG/DONot, 8. Aufl., § 51 BeurkG Rn. 4; BeckOGK/Regler [1.4.2021] § 51 BeurkG Rn. 53; Frenz/Miermeister/Limmer, BNotO, 5. Aufl., § 51 BeurkG Rn. 16a; Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 51 Rn. 11; Staudinger/Hertel, BGB, [2017] BeurkG Rn. 649 Abs. 3; Winkler, BeurkG, 19. Aufl., § 51 Rn. 1; im Ergebnis ebenso für Klage gegen den Notar: OLG Brandenburg, AnwBl. 1996, 474, 475; OLG Schleswig, ZIP 2013, 1633, 1634; offenlassend LG Darmstadt, ZIP 2008, 1783, 1784).
  • LG Freiburg, 28.04.2015 - 4 T 254/14

    Auskunftsanspruch gegen den Notar: Auskunftsverlangen der Erbin eines Notars zur

    § 51 BeurkG begründet lediglich einen Anspruch auf die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften von (nach Gegenstand und Beteiligten bestimmt bezeichneten) Urkunden sowie einen Anspruch auf Einsicht in die Urschrift der Urkunde eines konkreten Geschäfts (OLG Düsseldorf, RNotZ 2006, 71; OLG Brandenburg, AnwBl 1996, 474 (475); Limmer in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 51 BeurkG Rdnr. 16; Winkler, BeurkG, 15. Auflage, § 51, Rn. 40).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2005 - 3 Wx 212/05

    Keine allgemeine Auskunftspflicht des Notars

    Denn im Gesetz sei eine allgemeine Auskunftspflicht des Notars gegenüber den Beteiligten eines Urkundsgeschäfts nicht vorgesehen (vgl. OLG Hamm FGPrax 1998, 159), insbesondere treffe den Notar nach den einschlägigen Vorschriften der BNotO keine generelle Bescheidungspflicht (vgl. Brandenburgisches OLG Anwaltsblatt 1996, 474).
  • LG München II, 21.07.2011 - 8 T 2753/11

    Notarrecht: Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Einsicht in eine notariell

    Es kann weiterhin dahingestellt bleiben, dass der geltend gemachte Anspruch schon deshalb scheitern muss, weil noch nicht einmal feststeht, dass der Vertrag, der von der Beschwerdeführerin eingesehen werden möchte, überhaupt im Notariat ... geschlossen wurde und deshalb auch dort verwahrt wird, weswegen das Begehren der Beschwerdeführerin der Sache nach zunächst einmal auf eine Ausforschung hin ausgerichtet ist, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt (vgl. OLG Düsseldorf RNotZ 2006, 71; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.6.1996, 6 W 5/95, OLG-NL 1996, 245).
  • LG Trier, 24.10.2005 - 4 T 18/05

    Abrufgebühren für Nutzung des automatisiertenGrundbuchs als verauslagte

    eines Urkundsgeschäfts nicht vorgesehen (vgl. OLG Hamm FGPrax 1998, 159 ), insbesondere treffe den Notar nach den einschlägigen Vorschriften der BNotO keine generelle Bescheidungspflicht (vgl. Brandenburgisches OLG Anwaltsblatt 1996, 474).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 07.12.1995 - 10 U 172/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,9615
OLG Düsseldorf, 07.12.1995 - 10 U 172/93 (https://dejure.org/1995,9615)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.1995 - 10 U 172/93 (https://dejure.org/1995,9615)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Dezember 1995 - 10 U 172/93 (https://dejure.org/1995,9615)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • AnwBl 1996, 474
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 41/91

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Fristenkontrolle; Mitverschulden des rechtskundigen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.1995 - 10 U 172/93
    Dabei obliegt es ihm insbesondere auch, dafür Sorge zu tragen, daß eine drohende Verjährung von Ansprüchen seines Mandanten rechtzeitig unterbrochen wird (so z. B. BGH NJW 1981, 2741 und 1992, 820).
  • BGH, 29.04.1993 - IX ZR 101/92

    Hinweispflicht des Anwalts bei drohender Verjährung von Ansprüchen gegen Dritte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.1995 - 10 U 172/93
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Anwalt die Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen des ihm erteilten Mandats nach jeder Richtung wahrzunehmen, wobei sich aus dem Umfang des Auftrags und den Umständen des Einzelfalles ergibt, welche konkreten Pflichten zu seinen Lasten bestehen (so zuletzt BGH NJW 1993, 2045 mit Nachweisen; vgl. darüber hinaus die Zusammenstellung bei Palandt-Heinrichs, 53. Aufl., § 276 BGB Rdnr. 39 ff.).
  • BGH, 23.06.1981 - VI ZR 42/80

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Vereinbarung der Gewährleistung nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.1995 - 10 U 172/93
    Dabei obliegt es ihm insbesondere auch, dafür Sorge zu tragen, daß eine drohende Verjährung von Ansprüchen seines Mandanten rechtzeitig unterbrochen wird (so z. B. BGH NJW 1981, 2741 und 1992, 820).
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