Rechtsprechung
OLG Köln, 14.07.1993 - 17 U 35/93 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Rechtsanwalt Kostenrechnung Adressat
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
BRAGO § 18, BGB §§ 196, 201, 387, 390
Rechtsanwalt Kostenrechnung Adressat - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechnungserteilung; Rechtsanwalt; Auftraggeber; Bekanntgabe; Gegner; Anwaltskosten; Verjährungsfrist; Kostenrechnung; Rückwirkung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAGO § 18; BGB § 196 § 201 § 387 § 390
Rechnungserteilung des Rechtsanwalts - Kostenrechnung; Adressat - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 12.11.1992 - 15 O 670/91
- OLG Köln, 14.07.1993 - 17 U 35/93
Papierfundstellen
- AnwBl 1994, 471
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 01.06.1978 - III ZR 44/77
Aufrechnung im Vergleichsverfahren
Auszug aus OLG Köln, 14.07.1993 - 17 U 35/93
Der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach den §§ 675, 667 BGB ist zwar, wenn er, wie hier, lediglich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zum Gegenstand hat, in den für eine Aufrechnung gemäß § 387 BGB wesentlichen Gesichtspunkten einem Geldanspruch gleichartig (BGH NJW 1978, 1807). - KG, 14.10.1981 - 23 U 999/81
Auszug aus OLG Köln, 14.07.1993 - 17 U 35/93
Das gilt nach § 390 Satz 2 BGB auch für die Einrede der Verjährung, wenn die Gebührenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, bei Eintritt der Verjährung noch nicht einforderbar gewesen ist, wenn sie also bereits verjährt war, bevor der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber die in § 18 Abs. 1 BRAGO vorgeschriebene Kostenberechnung erteilt hat, weil es dann an der für die Zulässigkeit der Aufrechnung erforderlichen Voraussetzung fehlt, daß sich die Forderungen in nicht verjährter Zeit einforderbar und damit aufrechenbar gegenübergestanden haben (vgl. KG Anwaltsblatt 1982, 71; BGH Anwaltsblatt 1985, 257).
- BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97
Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des …
Diese Auffassung, die mit der Rechtsprechung mehrerer Instanzgerichte übereinstimmt (KG ZZP 55 - 1930 -, 272 mit abl. Anm. Kraemer; ebenda, 447 mit abl. Anm. Friedlaender; AnwBl. 1982, 71, 72; OLG Frankfurt AnwBl. 1975, 163; OLG Köln AnwBl. 1994, 471, 472; LG Berlin MDR 1992, 524), teilt der Senat nicht.
Rechtsprechung
OLG München, 27.04.1994 - 11 W 1312/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Vertreten eines nicht rechtsfähigen Vereins durch einen Rechtsanwalt als Tätigwerden für mehrere Auftraggeber; Stellung des nicht rechtsfähigen Vereins im Rechtsstreit; Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BRAGO § 6 Abs. 1; ZPO § 50 Abs. 2
Verfahrensgang
- LG München I, 21.01.1994 - 32 O 26224/88
- OLG München, 27.04.1994 - 11 W 1312/94
Papierfundstellen
- MDR 1994, 735
- AnwBl 1994, 471
- Rpfleger 1994, 432
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Düsseldorf, 11.05.1993 - 10 W 8/93 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Koblenz, 23.06.1997 - 14 W 382/97 Eine solche Prozeßführung schließt grundsätzlich die Obliegenheit ein, ein einzelnes Sozietätsmitglied mit der prozessualen Geltendmachung der Honorarforderungen zu beauftragen (Senat JurBüro 1994, 729;… von Eicken aaO § 6 Rdnr. 15 m. w. N.).
- OLG Karlsruhe, 21.05.1999 - 11 W 55/99
Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung eines nicht …
Dies gilt um so mehr, als nur so dem gesetzgeberischen Zweck dieser Bestimmung, die Prozeßgebühr bei mehreren Auftraggebern zu erhöhen, weil der Rechtsanwalt regelmäßig durch seine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber mehr als sonst belastet wird (BT-Drucksache 7/2016 S. 99; 7/3243 S. 7), genügt werden kann (im Ergebnis ebenso: OLG München AnwBl 1994, 471;… Gerold/von Eicken, 13. Aufl., Rdnr. 12a zu § 6 BRAGO;… Hansens, 8. Aufl., Rdnr. 6 zu § 6 BRAGO "Verein";… Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., Rdnr. 21 zu § 6 BRAGO; Lappe, NJW 1976, 166; vgl. auch SchlHOLG JurBüro 1992, 168, das darauf abstellt, ob die Parteien des Rechtsstreits tatsächlich als eine Person oder als eine Mehrheit von Personen aufgetreten ist; auch VGH Mannheim NVwZ-RR 1993, 334).