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   BSG, 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R   

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BSG, 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R (https://dejure.org/2010,5953)
BSG, Entscheidung vom 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R (https://dejure.org/2010,5953)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - B 13 R 10/10 R (https://dejure.org/2010,5953)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - Hinzuverdienstgrenze - zweimaliges Überschreiten - Vormonatsprinzip - Bemessungsgrundlage

  • openjur.de

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Hinzuverdienstgrenze; zweimaliges Überschreiten; Vormonatsprinzip; Bemessungsgrundlage; Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 96a Abs 1 S 1 SGB 6 vom 26.06.2001, § 96a Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB 6 vom 26.06.2001, § 96a Abs 1a Nr 1 SGB 6 vom 26.06.2001, § 96a Abs 2 SGB 6 vom 26.06.2001, § 96a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 6 vom 26.06.2001
    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - Hinzuverdienstgrenze - zweimaliges Überschreiten - Vormonatsprinzip - Bemessungsgrundlage - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 96a Abs 1 S 1 SGB 6 vom 26.06.2001, § 96a Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB 6 vom 26.06.2001, § 96a Abs 1a Nr 1 SGB 6 vom 26.06.2001, § 96a Abs 2 SGB 6 vom 26.06.2001, § 96a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 6 vom 26.06.2001
    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - Hinzuverdienstgrenze - zweimaliges Überschreiten - Vormonatsprinzip - Bemessungsgrundlage - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Anrechnung eines erzielten Hinzuverdienstes in den ersten zwei Monaten

  • rewis.io

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - Hinzuverdienstgrenze - zweimaliges Überschreiten - Vormonatsprinzip - Bemessungsgrundlage - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - Hinzuverdienstgrenze - zweimaliges Überschreiten - Vormonatsprinzip - Bemessungsgrundlage - Verfassungsmäßigkeit

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Anrechnung eines erzielten Hinzuverdienstes in den ersten zwei Monaten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 708 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienstgrenzen - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R
    Die im Vormonat des ersten privilegierten Überschreitens eingehaltene Hinzuverdienstgrenze gilt auch, wenn im Folgemonat unmittelbar das zweite Überschreiten folgt (Fortführung von BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 3/06 R = SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 und vom 26.6.2008 - B 13 R 119/07 R = BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2).

    Nach § 96a Abs. 1 SGB VI in der hier ab dem 1.1.2002 maßgeblichen Fassung des Altersvermögensgesetzes (AVmG) vom 26.6.2001 (BGBl I 1310) wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (Satz 1; zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s BSG vom 28.4.2004 - SozR 4-2600 § 313 Nr. 3 RdNr 22 ff; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 41 ff; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.6.2007 - 1 BvR 154/05 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 10).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2) ist das sog Vormonatsprinzip (kritisch hierzu Cirsovius, ZFSH/SGB 2007, 648 ff) ein geeigneter (verwaltungs-)praktikabler und dem Gesetzeszweck entsprechender Prüfungsmaßstab zur Feststellung eines privilegierten (dh "rentenunschädlichen") Überschreitens iS des § 96a Abs. 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI (bzw des insoweit inhaltlich vergleichbaren § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI) .

    Denn ein "Überschreiten" iS des § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI setzt bei chronologischer Betrachtungsweise voraus, dass sich der Hinzuverdienst über die im jeweiligen Vormonat eingehaltene Hinzuverdienstgrenze hinaus erhöht (BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 29) .

    Dies setzt voraus, dass der Hinzuverdienst innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt; ein solches Überschreiten ist im Laufe eines Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten zulässig (vgl BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 32; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 27 zum insoweit vergleichbaren § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI).

    Aus welchen Gründen und durch welche Art von Einkünften die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, ist unbeachtlich (Senatsurteil vom 3.5.2005 - BSGE 94, 286 RdNr 13 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7 RdNr 12; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 23; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 18) .

    Rentenbezieher, die als Selbstständige lediglich über ein jährlich feststellbares Arbeitseinkommen verfügen, werden bei dieser Berechnungsmethode ebenso behandelt wie diejenigen, die als abhängig Beschäftigte ebenfalls einen gleichbleibenden Monatsverdienst haben; sei es, weil sie von der zweimaligen Überschreitensmöglichkeit keinen Gebrauch machen können, sei es, weil sie - ausnahmsweise - Jahresentgelt beziehen (Senatsurteil vom 3.5.2005 - BSGE 94, 286 RdNr 17 und 19 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7 RdNr 16 und 18; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 25-28; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 21-23 zum insoweit vergleichbaren § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI).

    Bei der dem Wortlaut und dem Grundkonzept dieser Norm zugrunde liegenden monatlichen Betrachtungsweise (vgl BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr. 2 RdNr 28; BSG vom 6.2.2007- SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 32 mwN) verfügte der Versicherte im hier zu beurteilenden Zeitraum über einen schwankenden monatlichen Hinzuverdienst.

    Die (abschließende) Entscheidung, ob ein privilegiertes Überschreiten vorliegt oder nicht, ist auch bei einer chronologischen Betrachtung erst möglich, wenn der Hinzuverdienst über mehrere Monate feststeht (BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 33) .

    Zudem liegt der Vorschrift als "Regelfall" der Gedanke zugrunde, dass ein Rentenbezieher eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt, mit der er im Wesentlichen einen gleichbleibenden Hinzuverdienst erzielt und von dessen Höhe es abhängig ist, ob die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung voll, zur Hälfte oder gar nicht geleistet wird (vgl BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 26) .

    Vielmehr soll durch die Möglichkeit des zweimaligen privilegierten Überschreitens gewährleistet werden, dass trotz eines Mehrverdienstes die (bisherige) Rente in zwei Monaten eines Kalenderjahres in unveränderter Höhe (weiter) beansprucht werden kann, der Rentenbezieher also trotz Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen keine Rentenminderung hinnehmen muss (vgl BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 26; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 33) .

    In Anwendung des Vormonatsprinzips sind daher in chronologischer Vorgehensweise die im Verlauf des Kalenderjahres beiden ersten (monatlichen) Überschreitungen iS des § 96a Abs. 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI von der Rentenkürzung auszunehmen, unabhängig davon, ob und wie sie sich im Vergleich zu anderen (nachfolgenden) Überschreitungen auswirken; die Anwendung eines Günstigkeitsprinzips scheidet insoweit aus (BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 33).

    Gegenteiliges lässt sich auch der Entscheidung des 8. Senats vom 6.2.2007 (SozR 4-2600 § 96a Nr. 9) nicht entnehmen.

    d) Die Anwendung des Vormonatsprinzips in diesem (modifizierten) Sinne stellt ein praktikables Verwaltungshandeln nicht in Frage und trägt den "Bedürfnissen der Praxis" hinreichend "Rechnung" (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP zum Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4142 S 161 zu § 34; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 33; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 28).

    Denn die abschließende Entscheidung, ob ein privilegiertes Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze vorliegt oder nicht, lässt sich auch bei chronologischer Prüfung nur treffen, wenn der Hinzuverdienst über mehrere Monate feststeht (BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 33) .

  • BSG, 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R

    Altersrente für Frauen - Hinzuverdienstgrenze - zweimaliges Überschreiten

    Auszug aus BSG, 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R
    Die im Vormonat des ersten privilegierten Überschreitens eingehaltene Hinzuverdienstgrenze gilt auch, wenn im Folgemonat unmittelbar das zweite Überschreiten folgt (Fortführung von BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 3/06 R = SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 und vom 26.6.2008 - B 13 R 119/07 R = BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2).

    Durch die Formulierung "geleistet" in der vorgenannten Norm wird klargestellt, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI - nicht unmittelbar den Rentenanspruch selbst betrifft, sondern der Hinzuverdienst nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben soll (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/3150 S 42 zu Nr. 15a ; Senatsurteil vom 31.1.2002 - SozR 3-2600 § 34 Nr. 4 S 33; BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr. 1 S 4 f; BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr. 1 RdNr 14; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 16) .

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2) ist das sog Vormonatsprinzip (kritisch hierzu Cirsovius, ZFSH/SGB 2007, 648 ff) ein geeigneter (verwaltungs-)praktikabler und dem Gesetzeszweck entsprechender Prüfungsmaßstab zur Feststellung eines privilegierten (dh "rentenunschädlichen") Überschreitens iS des § 96a Abs. 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI (bzw des insoweit inhaltlich vergleichbaren § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI) .

    Dies setzt voraus, dass der Hinzuverdienst innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt; ein solches Überschreiten ist im Laufe eines Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten zulässig (vgl BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 32; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 27 zum insoweit vergleichbaren § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI).

    Aus welchen Gründen und durch welche Art von Einkünften die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, ist unbeachtlich (Senatsurteil vom 3.5.2005 - BSGE 94, 286 RdNr 13 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7 RdNr 12; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 23; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 18) .

    Rentenbezieher, die als Selbstständige lediglich über ein jährlich feststellbares Arbeitseinkommen verfügen, werden bei dieser Berechnungsmethode ebenso behandelt wie diejenigen, die als abhängig Beschäftigte ebenfalls einen gleichbleibenden Monatsverdienst haben; sei es, weil sie von der zweimaligen Überschreitensmöglichkeit keinen Gebrauch machen können, sei es, weil sie - ausnahmsweise - Jahresentgelt beziehen (Senatsurteil vom 3.5.2005 - BSGE 94, 286 RdNr 17 und 19 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7 RdNr 16 und 18; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 25-28; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 21-23 zum insoweit vergleichbaren § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI).

    Soweit sich aus den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 26.6.2008 (BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 34 zum insoweit vergleichbaren § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI) ergibt, dass in Anwendung des Vormonatsprinzips im ersten Monat des Zusammentreffens von Rente mit rentenschädlichem Hinzuverdienst "nicht auf eine maßgebliche Hinzuverdienstgrenze (des Vormonats) zurückgegriffen" werden könne, hält der Senat hieran nicht fest.

    Vielmehr soll durch die Möglichkeit des zweimaligen privilegierten Überschreitens gewährleistet werden, dass trotz eines Mehrverdienstes die (bisherige) Rente in zwei Monaten eines Kalenderjahres in unveränderter Höhe (weiter) beansprucht werden kann, der Rentenbezieher also trotz Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen keine Rentenminderung hinnehmen muss (vgl BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 26; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 33) .

    Es ist zudem auch im Zusammenhang mit der gesetzgeberischen Zielsetzung, zweimaligen (monatlichen) "Verdienstspitzen" im Kalenderjahr die rentenschädliche Wirkung zu nehmen (vgl Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 33) , kein sachlicher Grund iS des Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich, dass ein Rentenbezieher bei zweimaligen, direkt aufeinanderfolgenden Überschreitungen im Kalenderjahr für den zweiten Monat nicht privilegiert werden könnte, er hingegen die Privilegierung für den zweiten Monat beanspruchen könnte, wenn die beiden Monate mit den Überschreitungen nicht unmittelbar aufeinander folgten.

    Wird aber ein solches "Fortwirken" der Hinzuverdienstgrenze des Vormonats auf den unmittelbar folgenden zweiten Monat ihres Überschreitens bejaht, ist bei der gebotenen chronologischen Prüfung auch aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit (vgl hierzu Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 28) eine weitere Differenzierung danach, ob dieses doppelte Überschreiten am Anfang, in der Mitte oder am Ende desselben Kalenderjahres erfolgt, ebenso ausgeschlossen wie die Prüfung, ob sich das "Fortwirken der Hinzuverdienstgrenze" im konkreten Einzelfall für den Rentenbezieher finanziell günstig(er) auswirkt.

    d) Die Anwendung des Vormonatsprinzips in diesem (modifizierten) Sinne stellt ein praktikables Verwaltungshandeln nicht in Frage und trägt den "Bedürfnissen der Praxis" hinreichend "Rechnung" (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP zum Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4142 S 161 zu § 34; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 33; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 28).

    Zwar müssen die Rentenversicherungsträger und die Rentenbezieher im Hinblick auf die ggf erheblichen Rechtsfolgen die Möglichkeit haben, zeitnah überprüfen zu können, ob bei einer Änderung des Hinzuverdienstes die bislang maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (vgl Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 28).

  • BSG, 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienstgrenze - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R
    Nach § 96a Abs. 1 SGB VI in der hier ab dem 1.1.2002 maßgeblichen Fassung des Altersvermögensgesetzes (AVmG) vom 26.6.2001 (BGBl I 1310) wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (Satz 1; zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s BSG vom 28.4.2004 - SozR 4-2600 § 313 Nr. 3 RdNr 22 ff; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 41 ff; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.6.2007 - 1 BvR 154/05 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 10).

    Die Beklagte kann zu ihren Gunsten auch nichts aus dem Urteil des BSG vom 28.4.2004 (SozR 4-2600 § 313 Nr. 3) ableiten, indem sie meint, dass die dortige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, im Monat der erstmaligen Anwendung der Hinzuverdienstregelung (Januar 2001), das (doppelte) Überschreiten nicht zuzulassen, nicht beanstandet worden sei.

  • BSG, 03.05.2005 - B 13 RJ 8/04 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienst - Selbstständiger - rentenunschädliches

    Auszug aus BSG, 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R
    Aus welchen Gründen und durch welche Art von Einkünften die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, ist unbeachtlich (Senatsurteil vom 3.5.2005 - BSGE 94, 286 RdNr 13 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7 RdNr 12; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 23; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 18) .

    Rentenbezieher, die als Selbstständige lediglich über ein jährlich feststellbares Arbeitseinkommen verfügen, werden bei dieser Berechnungsmethode ebenso behandelt wie diejenigen, die als abhängig Beschäftigte ebenfalls einen gleichbleibenden Monatsverdienst haben; sei es, weil sie von der zweimaligen Überschreitensmöglichkeit keinen Gebrauch machen können, sei es, weil sie - ausnahmsweise - Jahresentgelt beziehen (Senatsurteil vom 3.5.2005 - BSGE 94, 286 RdNr 17 und 19 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7 RdNr 16 und 18; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 25-28; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 21-23 zum insoweit vergleichbaren § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI).

  • BVerfG, 14.06.2007 - 1 BvR 154/05

    Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes bei Leistung einer

    Auszug aus BSG, 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R
    Nach § 96a Abs. 1 SGB VI in der hier ab dem 1.1.2002 maßgeblichen Fassung des Altersvermögensgesetzes (AVmG) vom 26.6.2001 (BGBl I 1310) wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (Satz 1; zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s BSG vom 28.4.2004 - SozR 4-2600 § 313 Nr. 3 RdNr 22 ff; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 41 ff; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.6.2007 - 1 BvR 154/05 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 10).

    Dass nach dieser Bestimmung beim Bezug von Alg neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht der tatsächliche Zahlbetrag als Hinzuverdienst berücksichtigt wird, sondern dessen Bemessungsentgelt (vgl § 132 SGB III in der vom 1.1.2002 bis 31.12.2004 geltenden und hier maßgeblichen Fassung) , ist verfassungsgemäß (Senatsurteile vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 34 ff; vom 26.6.2008 - BSGE 101, 92 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 11, RdNr 27-28; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.6.2007 - 1 BvR 154/05 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 10).

  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 8/02 R

    Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R
    Bei der dem Wortlaut und dem Grundkonzept dieser Norm zugrunde liegenden monatlichen Betrachtungsweise (vgl BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr. 2 RdNr 28; BSG vom 6.2.2007- SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 32 mwN) verfügte der Versicherte im hier zu beurteilenden Zeitraum über einen schwankenden monatlichen Hinzuverdienst.
  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Erwerbsersatzeinkommen - Hinzuverdienst -

    Auszug aus BSG, 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R
    Dass nach dieser Bestimmung beim Bezug von Alg neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht der tatsächliche Zahlbetrag als Hinzuverdienst berücksichtigt wird, sondern dessen Bemessungsentgelt (vgl § 132 SGB III in der vom 1.1.2002 bis 31.12.2004 geltenden und hier maßgeblichen Fassung) , ist verfassungsgemäß (Senatsurteile vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 34 ff; vom 26.6.2008 - BSGE 101, 92 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 11, RdNr 27-28; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.6.2007 - 1 BvR 154/05 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 10).
  • BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze -

    Auszug aus BSG, 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R
    Durch die Formulierung "geleistet" in der vorgenannten Norm wird klargestellt, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI - nicht unmittelbar den Rentenanspruch selbst betrifft, sondern der Hinzuverdienst nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben soll (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/3150 S 42 zu Nr. 15a ; Senatsurteil vom 31.1.2002 - SozR 3-2600 § 34 Nr. 4 S 33; BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr. 1 S 4 f; BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr. 1 RdNr 14; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 16) .
  • BSG, 31.01.2002 - B 13 RJ 33/01 R

    Altersrente für Frauen - zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze -

    Auszug aus BSG, 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R
    Durch die Formulierung "geleistet" in der vorgenannten Norm wird klargestellt, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI - nicht unmittelbar den Rentenanspruch selbst betrifft, sondern der Hinzuverdienst nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben soll (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/3150 S 42 zu Nr. 15a ; Senatsurteil vom 31.1.2002 - SozR 3-2600 § 34 Nr. 4 S 33; BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr. 1 S 4 f; BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr. 1 RdNr 14; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 16) .
  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 35/02 R

    Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Bestandsrente -

    Auszug aus BSG, 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R
    Durch die Formulierung "geleistet" in der vorgenannten Norm wird klargestellt, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI - nicht unmittelbar den Rentenanspruch selbst betrifft, sondern der Hinzuverdienst nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben soll (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/3150 S 42 zu Nr. 15a ; Senatsurteil vom 31.1.2002 - SozR 3-2600 § 34 Nr. 4 S 33; BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr. 1 S 4 f; BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr. 1 RdNr 14; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 16) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - L 3 R 1350/06

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; Hinzuverdienstgrenze; zweimaliges

  • BSG, 26.06.2008 - B 13/4 R 49/07 R

    Rente wegen Berufsunfähigkeit - Anrechnung Erwerbsersatzeinkommen -

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen ist "rentenunschädlich", wenn der Hinzuverdienst innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt (vgl Senatsurteil vom 9.12.2010 - B 13 R 10/10 R - SozR 4-2600 § 96a aF Nr. 13 RdNr 22) .
  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R

    Zusammentreffen von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Einkommen

    Auch die Antwort auf die Frage, ob ein privilegiertes zweimaliges Überschreiten iS von § 96a Abs. 1 S 2 Halbs 2 SGB VI vorliegt, ist chronologisch nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze zu ermitteln (vgl Senatsurteil vom 9.12.2010 - B 13 R 10/10 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 13 RdNr 21 f) .
  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2015 - L 5 R 5089/13
    Durch die Formulierung "geleistet" in der vorgenannten Norm wird klargestellt, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI - nicht unmittelbar den Rentenanspruch selbst betrifft, sondern der Hinzuverdienst nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben soll (BSG, Urteil vom 09.12.2010, - B 13 R 10/10 R -, in juris).

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist das sogenannte Vormonatsprinzip ein geeigneter (verwaltungs-)praktikabler und dem Gesetzeszweig entsprechender Prüfungsmaßstab zur Feststellung eines privilegierten (d. h. "rentenunschädlichen") Überschreitens im Sinne des § 96 a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB VI (BSG, Urteil vom 09.12.2010, - B 13 R 10/10 R - unter Verweis auf BSG, Urteile vom 06.02.2007, - B 8 KN 03/06 R - vom 26.06.2008, - B 13 R 119/07 R -, alle in juris).

    Dies setzt voraus, dass der Hinzuverdienst innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt; ein solches Überschreiten ist im Laufe eines Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten zulässig (vgl. BSG, Urteile vom 06.02.2007, - B 8 KN 03/06 R - und vom 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R -, beide in juris).

    Entscheidend ist allein, dass dem Kläger die Zahlung im Juni 2010 in entsprechender Höhe zugeflossen ist, aus welchen Gründen und durch welche Art von Einkünften die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, ist unbeachtlich (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2010, - B 13 R 10/10 R, in juris; Quinten in LPK-SGB VI § 96a Rd. 29).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber ein zweimaliges Überschreiten aus verwaltungspraktikablen Gründen hinnehmen wollte (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2010, - B 13 R 10/10 R -, in juris mwN).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - L 12 R 506/10

    Aufhebung - Erstattung - Hinzuverdienst - schwankendes Einkommen -

    Hierzu sei auf die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2010, Az.: L 3 R 1350/06, des Landessozialgerichts Celle vom 12. August 2009, Az.: L 2 R 271/09, sowie auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09. Dezember 2010, Az.: B 13 R 10/10 R zu verweisen.

    Das Bundessozialgericht habe im Urteil vom 09. Dezember 2010, Az.: B 13 R 10/10 R, im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem unveränderten Hinzuverdienst - unabhängig von der Einkommensart - eine Privilegierung nach § 96 a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB VI im ersten Monat des Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst nicht in Betracht komme.

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2010 (Az.: B 13 R 10/10 - Juris) in einem Fall, in dem eine (ab März 2002) bewilligte und gezahlte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit Leistungen von Arbeitslosengeld (für die Zeit ab 27. Januar 2003) zusammentraf, die Revision des beklagten Rentenversicherungsträgers als unbegründet zurückgewiesen, nachdem das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 21. Januar 2010 (L 3 R 1350/06 - Juris) der Berufung der Klägerin stattgegeben, die sich gegen die Berücksichtigung des Hinzuverdienstes von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 27. Januar 2003 bis 28. Februar 2003 gewandt hatte.

  • LSG Baden-Württemberg, 28.09.2011 - L 5 R 3888/10
    Die Verfassungsmäßigkeit der Hinzuverdienstregelung ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerfG, Beschl. v. 14.6.2007, - 1 BvR 154/05; auch BSG, Urt. v. 9.12.2010, - B 13 R 10/10 R - m.w.N.; LSG-Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.4.2011, - L 4 R 1119/09 -).

    Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze betrifft nicht unmittelbar den Rentenanspruch, sondern hat Auswirkungen allein auf die Rentenhöhe (BSG, Urt. v. 9.12.2010, B 13 R 10/10 R -).

    Aus welchen Gründen und durch welche Art von Einkünften die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, ist unbeachtlich (so BSG, Urt. v. 9.12.2010, - B 13 R 10/10 R ).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.05.2014 - L 5 R 5372/12
    Die Verfassungsmäßigkeit der Hinzuverdienstregelung ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerfG, Beschl. v. 14.6.2007, - 1 BvR 154/05 - auch BSG, Urt. v. 9.12.2010, - B 13 R 10/10 R - m.w.N.; LSG-Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.4.2011, - L 4 R 1119/09 -).

    Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze betrifft nicht unmittelbar den Rentenanspruch, sondern hat Auswirkungen allein auf die Rentenhöhe (BSG, Urt. v. 9.12.2010, - B 13 R 10/10 R -).

    Aus welchen Gründen und durch welche Art von Einkünften die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, ist unbeachtlich (so BSG, Urt. v. 9.12.2010, - B 13 R 10/10 R -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2017 - L 9 R 489/14
    Dem Grundkonzept der Regelung in § 96a Abs. 1 SGB VI liegt eine monatliche Betrachtungsweise zugrunde (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - B 13 R 10/10 R, Rn. 26 s.o.), so dass bei der Prüfung des Einhaltens der Hinzuverdienstgrenze nur auf das von dem Versicherten neben der Rente erzielte (jeweilige) monatliche Einkommen abgestellt werden kann.

    Unbeachtlich ist damit, aus welchen Gründen und durch welche Art von Einkünften die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - B 13 R 10/10 R, Rn. 23).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2015 - L 4 R 3154/15
    (3) Das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 ergebende jährliche Arbeitseinkommen durfte und musste die Beklagte auch zu gleichen Teilen auf alle zwölf Monate verteilen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - B 13 R 10/10 R - in juris, Rn. 24; BSG, Urteil vom 3. Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 R - in juris, Rn. 30 ff.).

    Sie war berechtigt, die ersten beiden Monate des Jahres 2011 als die Monate auszuwählen, in denen der Hinzuverdienst unschädlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - B 13 R 10/10 R - in juris, Rn. 22).

  • LSG Hessen, 13.06.2023 - L 2 R 284/21

    Aufhebung und Erstattung von Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen

    Das BSG (Urteile vom 9. Dezember 2010, B 13 R 10/10, vom 6. Februar 2007, B 8 KN 3/06 R und vom 26. Juni 2008, B 13 R 119/07 R) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das sog. Vormonatsprinzip ein geeigneter (verwaltungs-)praktikabler und dem Gesetzeszweck entsprechender Prüfungsmaßstab zur Feststellung eines privilegierten (d.h. "rentenunschädlichen") Überschreitens i.S. des § 96a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB VI a.F. ist.

    Ein privilegiertes Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze ist unter Anwendung des Vormonatsprinzips auch in den ersten zwei Monaten des Rentenbezugs möglich sowie dann, wenn - wie hier - im vorangegangenen Kalendermonat kein Hinzuverdienst erzielt worden ist (vgl. Urteil des Senats vom 23. März 2021, L 2 R 154/18 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010, B 13 R 10/10 R).

  • LSG Bayern, 20.12.2016 - L 13 R 1025/13

    Überzahlte Rentenleistungen infolge Hinzuverdienst

    Verfassungsmäßige Bedenken bestehen insoweit nicht (BSG, Urteil vom 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R -, SozR 4-2600 § 96a Nr. 13).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2011 - L 4 R 1880/08

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Aufgabe der knappschaftlich

  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2020 - L 5 R 2992/18

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Bestimmung der Hinzuverdienstgrenzen für

  • LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 11 R 963/12

    Zusammentreffen von Einkommen und Altersrente - Überschreiten der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.09.2018 - L 3 R 459/15

    Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - zweimaliges

  • SG Landshut, 13.07.2018 - S 2 R 1024/16

    Berücksichtigung von Hinzuverdienst bei Rente wegen Erwerbsminderung

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2011 - L 7 R 181/09

    Rückforderung von Rentenleistungen wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - L 11 R 110/12
  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 193/11 B
  • SG Frankfurt/Main, 02.11.2021 - S 4 R 438/18
  • BSG, 12.10.2016 - B 5 R 178/16 B
  • SG Leipzig, 08.09.2014 - S 17 KN 862/13

    Vorliegen eines privilegierten Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze im ersten

  • SG Bremen, 16.07.2012 - S 14 R 255/10

    Kürzung eines Anspruchs auf eine Rente wegen Alters vor Erreichen der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2014 - L 10 R 378/11
  • LSG Baden-Württemberg, 24.05.2011 - L 11 R 5105/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2011 - L 10 R 299/10
  • LSG Baden-Württemberg, 07.09.2015 - L 9 R 2068/14
  • SG Hildesheim, 13.09.2012 - S 28 R 129/07
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