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   VG Bayreuth, 10.09.2020 - B 2 K 18.1161   

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VG Bayreuth, 10.09.2020 - B 2 K 18.1161 (https://dejure.org/2020,26727)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 10.09.2020 - B 2 K 18.1161 (https://dejure.org/2020,26727)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 10. September 2020 - B 2 K 18.1161 (https://dejure.org/2020,26727)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayNatSchG Art. 39; BGB § 469 Abs. 2 S. 1; BayNatSchG Art. 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BayNatSchG Art. 39 Abs. 2; BayNatSchG Art. 39 Abs. 1 S. 3
    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Vorkaufsrecht hinsichtlich des ,,Gasthof Fels" wurde zu Unrecht ausgeübt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 01.10.2019 - 14 BV 17.419

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht - ökologische Verflechtung von Gewässer- und

    Auszug aus VG Bayreuth, 10.09.2020 - B 2 K 18.1161
    Dagegen ist es gerechtfertigt, für die zugehörigen Aufwertungsvorstellungen auf den Zeitpunkt der Vorkaufsrechtsausübung abzustellen, weil sich diese Vorstellungen, die erst zu einem konkreten Belang im Sinne des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG führen, in aller Regel erst nach Kenntnis des Vorkaufsrechts innerhalb der Zweimonatsfrist nach Art. 39 Abs. 7 BayNatSchG, § 469 Abs. 2 S. 1 BGB bilden können, was das Gesetz gestattet, auch wenn dies für die Kaufvertragsparteien nicht schon von vorneherein erkennbar ist (zum Ganzen: BayVGH, Urt.v. 01.10.2019 - 14 BV 17.419 - juris Rn. 35 m.w.N.).

    Bis zu welcher Größe bzw. Tiefe die an das Gewässer angrenzenden Landbereiche dem Vorkaufsrecht unterliegen, beurteilt sich aber im Einzelfall nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG, also nach der ökologischen Verflechtung von Gewässer- und Uferbereich mit den weiteren Landflächen, und damit letztlich nach den Belangen, mit denen das Vorkaufsrecht gerechtfertigt wird (BayVGH, B.v. 24.07.2018 - 14 ZB 17.2275 - juris Rn. 6; U.v. 01.10.2019 - 14 BV 17.419 - juris Rn. 31).

    Zweitens hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen auch später diesbezüglich nicht ergänzt, mithin die Möglichkeit einer Heilung nicht genutzt (zur Heilungsmöglichkeit: BayVGH, U.v. 09.07.2020 - 14 B 19.96 - juris Rn. 33, 41 ff.; U.v. 01.10.2019 - 14 BV 17.419 - juris Rn. 59).

    Nach ständiger Rechtsprechung bestehen gegen die Gültigkeit der Regelungen über das Vorkaufsrecht in Art. 39 BayNatSchG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG) anzusehen sind (BayVGH, U.v. 01.10.2019 - 14 BV 17.419 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Für ein "Angrenzen" reicht es aus, dass das Grundstück an einer Stelle mehr als nur punktförmig an das Gewässer angrenzt; es muss nicht mit einer ganzen Seitenlänge am Gewässer anliegen (vgl. BayVGH, U.v. 01.10.2019 - 14 BV 17.419 - juris Rn. 30).

  • VGH Bayern, 09.07.2020 - 14 B 19.96

    Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts als Ermessensentscheidung

    Auszug aus VG Bayreuth, 10.09.2020 - B 2 K 18.1161
    Die Vorkaufsrechtsausübung greift aber in die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie des Verkäufers und der Käufer ein (vgl. BayVGH, U.v. 09.07.2020 - 14 B 19.96 - juris Rn. 30).

    Dabei hängen Umfang und Tiefe der erforderlichen Begründung vom (grund) rechtlichen Gewicht der jeweils im Raum stehenden privaten Belange ab (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 09.07.2020 - 14 B 19.96 - juris Rn. 27 ff. m.w.N.).

    Diese regelmäßig angezeigte Minderung des Gewichts des Eingriffs in die Privatautonomie als einen privaten Belang entbindet jedoch die Behörde nicht pauschal davon, sich damit sowie mit weiteren gegebenenfalls im jeweiligen Einzelfall im Raum stehenden (grund) rechtlich geschützten privaten Belangen im Rahmen ihrer Ermessensausübung selbst zu befassen und im Rahmen ihres Ermessens eine eigene Abwägung mit den im Raum stehenden, die Vorkaufsrechtsausübung rechtfertigenden Belangen vorzunehmen, wenn auch die besagte Minderung des Gewichts des Eingriffs in die Privatautonomie regelmäßig die Intensität der insoweit gebotenen behördlichen Argumentationstiefe verringern wird (vgl. BayVGH, U.v. 09.07.2020 - 14 B 19.96 - juris Rn. 31 f.).

    Zweitens hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen auch später diesbezüglich nicht ergänzt, mithin die Möglichkeit einer Heilung nicht genutzt (zur Heilungsmöglichkeit: BayVGH, U.v. 09.07.2020 - 14 B 19.96 - juris Rn. 33, 41 ff.; U.v. 01.10.2019 - 14 BV 17.419 - juris Rn. 59).

  • VG München, 23.10.2019 - M 19 K 18.343

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht an Seegrundstück - rechtswidrige Reduzierung

    Auszug aus VG Bayreuth, 10.09.2020 - B 2 K 18.1161
    Selbst wenn man nicht der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht folgen wollte, dass die Vorkaufsfläche zur "freien Natur" i.S.d. Art. 26 ff. BayNatSchG bzw. Art. 141 Abs. 3 S. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) gehören muss (so VG München, U.v. 23.10.2019 - M 19 K 18.343 - juris Rn. 55 f.; a.A. Fischer-Hüftle/Egner, BayNatSchG, Stand März 2019, Art. 39 Rn. 5), so ist wenigstens zu fordern, dass die Vorkaufsfläche im Wesentlichen unbebaut ist oder nach dem Erwerb durch Rückbau in einen naturnahen Zustand versetzt wird, damit darauf oder in unmittelbarer Nähe der Naturgenuss und die Erholung in der freien Natur erfolgen können.

    Der Charakter der Vorkaufsrechtsausübung als fristgebundener Verwaltungsakt steht einer solchen Heilung nicht entgegen (vgl. VG München, U.v. 23.10.2019 - M 19 K 18.343 - juris Rn. 40 m.w.N.).

  • VG Bayreuth, 10.09.2020 - B 2 K 18.1160

    Vorkaufsrecht hinsichtlich des ,,Gasthof Fels" wurde zu Unrecht ausgeübt

    Auszug aus VG Bayreuth, 10.09.2020 - B 2 K 18.1161
    Die Ausübung des diesbezüglichen naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch das Landratsamt ... greifen die Kläger im Parallelverfahren B 2 K 18.1160 an.

    Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten - auch im Parallelverfahren B 2 K 18.1160 - Bezug genommen, § 117 Abs. 3 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Bayreuth, 10.09.2020 - B 2 K 18.1161
    Selbst wenn man der Ansicht folgt, dass Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren diese Voraussetzungen nicht erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 22.03.2012 - 3 C 16/11 - juris Rn. 18), ist hier eine Heilung zumindest dadurch eingetreten, dass der Beklagte die Anhörung auf einen entsprechenden richterlichen Hinweis hin außerhalb des Gerichtsverfahrens ordnungsgemäß nachgeholt hat.
  • VGH Bayern, 09.07.2020 - 14 B 19.765

    Ökologische Verflechtung des Gewässers mit den Landbereichen

    Auszug aus VG Bayreuth, 10.09.2020 - B 2 K 18.1161
    Vorliegend ist - obwohl es sich um eine Ermessensentscheidung handelt - ausnahmsweise jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen, dass das Landratsamt ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte (vgl. BayVGH, U.v. 09.07.2020 - 14 B 19.765 - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 16.11.1970 - VIII ZR 121/69

    Anforderungen an das Vorliegen eines Pachtvertrages - Analoge Anwendbarkeit der

    Auszug aus VG Bayreuth, 10.09.2020 - B 2 K 18.1161
    Auch ist die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalles und vom Inhalt des Drittgeschäfts nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts (vgl. BGH, U.v. 16.11.1970 - VIII ZR 121/69 - juris LS 4; Westermann in MüKo, § 469 BGB, 8. Aufl. 2019, Rn. 6).
  • VGH Bayern, 26.07.2006 - 9 ZB 05.1233
    Auszug aus VG Bayreuth, 10.09.2020 - B 2 K 18.1161
    Die Kläger können sich nämlich zumindest nicht auf die Verletzung dieser Vorschrift berufen, weil sie nicht ihrem Schutz, sondern dem des Staates dient (vgl. BayVGH, B.v. 26.07.2006 - 9 ZB 05.1233 - juris Rn. 36; Fischer-Hüftle/Egner, BayNatSchG, Stand März 2019, Art. 39 Rn. 4a).
  • VGH Bayern, 24.07.2018 - 14 ZB 17.2275

    Umfang der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts - Teichgrundstück

    Auszug aus VG Bayreuth, 10.09.2020 - B 2 K 18.1161
    Bis zu welcher Größe bzw. Tiefe die an das Gewässer angrenzenden Landbereiche dem Vorkaufsrecht unterliegen, beurteilt sich aber im Einzelfall nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG, also nach der ökologischen Verflechtung von Gewässer- und Uferbereich mit den weiteren Landflächen, und damit letztlich nach den Belangen, mit denen das Vorkaufsrecht gerechtfertigt wird (BayVGH, B.v. 24.07.2018 - 14 ZB 17.2275 - juris Rn. 6; U.v. 01.10.2019 - 14 BV 17.419 - juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 15.11.2001 - 9 ZB 01.1937
    Auszug aus VG Bayreuth, 10.09.2020 - B 2 K 18.1161
    Die ökologische Aufwertung eines Gewässers kann zwar ein Rechtfertigungsgrund i.S.d. Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG sein, namentlich künftigen Belangen des Naturschutzes dienen (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2001 - 9 ZB 01.1937 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 24.01.2001 - 9 ZB 99.241
  • VG Cottbus, 30.06.2022 - 5 K 1294/17
    Die Ausübung eines Vorkaufsrechts stellt gerade keine Enteignung dar und unterliegt daher weniger strengen Voraussetzungen (VG Bayreuth, Urteil vom 10.9.2020 - B 2 K 18.1161 - Rn. 27).

    Die Ausübung eines Vorkaufsrechts kann somit schon dann gerechtfertigt sein, wenn der Erwerb eines Grundstücks vorteilhafte Auswirkungen auf die genannten Belange hat (VG Bayreuth, Urteil vom 10.9.2020 - B 2 K 18.1161 - Rn. 27).

    Daher muss mit der Ausübung des Vorkaufsrechts gerechnet werden (so auch VG Bayreuth, Urteil vom 10.9.2020 - B 2 K 18.1161 - Rn. 27).

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