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   BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 21/17 R   

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BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 21/17 R (https://dejure.org/2018,31504)
BSG, Entscheidung vom 04.07.2018 - B 3 KR 21/17 R (https://dejure.org/2018,31504)
BSG, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - B 3 KR 21/17 R (https://dejure.org/2018,31504)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Krankenversicherung - Festlegung des Erstattungsbetrags für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen und anerkanntem Zusatznutzen nur für Patiententeilgruppen - Rechtmäßigkeit der sogenannten Mischpreisbildung - Irrelevanz der Kosten einer zweckmäßigen Vergleichstherapie als ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs; Erstattungsbetrag für das Fertigarzneimittel Zydelig®; Mischpreisbildung; Arzneimittel ohne Zusatznutzen

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs; Erstattungsbetrag für das Fertigarzneimittel Zydelig®; Mischpreisbildung; Arzneimittel ohne Zusatznutzen

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Festlegung des Erstattungsbetrags für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen und anerkanntem Zusatznutzen nur für Patiententeilgruppen - Rechtmäßigkeit der sog Mischpreisbildung - Irrelevanz der Kosten einer zweckmäßigen Vergleichstherapie als ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festsetzung des Erstattungsbetrages für das Fertigarzneimittel Zydelig

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs

  • datenbank.nwb.de

    Krankenversicherung - Festlegung des Erstattungsbetrags für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen und anerkanntem Zusatznutzen nur für Patiententeilgruppen - Rechtmäßigkeit der sog Mischpreisbildung - Irrelevanz der Kosten einer zweckmäßigen Vergleichstherapie als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressebericht)

    Erstattungsbeträge - Mischpreise für Arzneimittel gebilligt

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    GKV-Spitzenverband ./. Schiedsstelle nach § 130b Abs 5 SGB V, beigeladen: 1. G. GmbH, 2. GBA

    Krankenversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 230
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 20/17 R

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festsetzung des Erstattungsbetrages für

    Auszug aus BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 21/17 R
    Der Mischpreisbildung steht weder das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1 SGB V, dazu d) noch Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 GG, dazu e) entgegen (s zum Ganzen ebenfalls Parallelurteil des Senats vom 4.7.2018 - B 3 KR 20/17 R, zur Veröffentlichung für BSGE und SozR vorgesehen) .

    Der Grundsatz, dass Vertragsärzte im Einzelfall das bei gleichem medizinischen Nutzen wirtschaftlichste Arzneimittel zu verordnen haben, das auf dem Markt verfügbar ist, bleibt von der Mischpreisbildung grundsätzlich unberührt (vgl auch Gesetzentwurf zum AMNOG, BT-Drucks 17/2413, S 20 zu Nr. 5 zu Abs. 1; dazu näher Parallelurteil des Senats vom 4.7.2018 - B 3 KR 20/17 R - zur Veröffentlichung für BSGE und SozR vorgesehen) .

    All dies belässt der Schiedsstelle einen weiten Gestaltungsspielraum, der nicht kleiner ist als derjenige der Verhandlungspartner nach § 130b Abs. 1 S 1 SGB V selbst, und überantwortet der sachkundig besetzten Schiedsstelle die Rolle als Garant für gesundheitsökonomisch vertretbare und wirtschaftlich akzeptable Entscheidungen im Fall der Nichteinigung (vgl dazu Parallelurteil des Senats vom 4.7.2018 - B 3 KR 20/17 R - zur Veröffentlichung für BSGE und SozR vorgesehen, mwN) .

    Dass die Kosten höher als die der zweckmäßigen Vergleichstherapie liegen dürfen (vgl dazu das Parallelurteil des Senats vom 4.7.2018 - B 3 KR 20/17 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), liegt auf der Hand, wenn die "Vergleichstherapie" - wie hier - nicht kurativ, sondern bislang patientenindividuell nur schmerzlindernd bzw palliativ ausgerichtet war.

    Selbst eine verspätete Entscheidung der Schiedsstelle (nach § 130b Abs. 4 S 1 SGB V) wäre folgenlos gemäß § 42 SGB X geblieben (vgl das Parallelurteil des Senats vom 4.7.2018 - B 3 KR 20/17 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 6/14 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Voraussetzungen für eine Festsetzung

    Auszug aus BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 21/17 R
    b) Schiedssprüche sind ebenso wie die von ihnen ersetzten Vereinbarungen der vorrangig zum Vertragsabschluss berufenen Vertragsparteien auf Interessenausgleich angelegt und haben Kompromisscharakter (stRspr vgl nur BSGE 116, 280 = SozR 4-2500 § 87a Nr. 2, RdNr 36 mwN) .

    Es ist zwar erforderlich, dass der Schiedsspruch die Gründe für das Entscheidungsergebnis ausreichend erkennen lässt (stRspr vgl nur BSGE 116, 280 = SozR 4-2500 § 87a Nr. 2, RdNr 36 mwN, RdNr 60) , dafür genügt allerdings angesichts des Kompromisscharakters der zu treffenden Entscheidung und des weiten Gestaltungsspielraums der Schiedsstellen, dass diese Gründe "wenigstens andeutungsweise" erkennbar sind (vgl BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 11; BSGE 116, 280 = SozR 4-2500 § 87a Nr. 2, RdNr 60 mwN) .

    Dies setzt voraus, dass tragfähige Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, auf deren Grundlage die Abwägung vorgenommen wird, da anderenfalls eine Art. 19 Abs. 4 GG entsprechende gerichtliche Überprüfung, ob das Schiedsamt seinen Gestaltungsspielraum eingehalten hat, nicht möglich wäre (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 56 RdNr 21; BSGE 116, 280 = SozR 4-2500 § 87a Nr. 2, RdNr 60 mwN) .

    Für Schiedsverfahren, die einer sozialgerichtlichen (wenn auch eingeschränkten) Kontrolle unterliegen, gilt § 295 Abs. 1 ZPO iVm § 202 SGG entsprechend (dazu vgl BSG Beschlüsse vom 27.6.2012 - B 6 KA 65/11 B - Juris RdNr 39; vom 25.8.1999 - B 6 KA 19/99 B - Juris RdNr 5; BSGE 51, 58, 59 f = SozR 2200 § 368h Nr. 3 S 3 ff; BSGE 52, 253 = SozR 2200 § 368g Nr. 9 S 12; BSGE 116, 280 = SozR 4-2500 § 87a Nr. 2, RdNr 34) .

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 20/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsfestsetzung für Leistungen eines

    Auszug aus BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 21/17 R
    Daneben ist die Norm an § 129 Abs. 7 SGB V aus dem Bereich der Arzneimittelversorgung angelehnt (vgl Gesetzesentwurf zum AMNOG, BT-Drucks 17/2413, S 32 zu Nr. 17 zu Abs. 5 und 6; vgl auch BSGE 119, 43 = SozR 4-2500 § 120 Nr. 4, RdNr 26 zu weiteren Schiedseinrichtungen, für die auch die Maßstäbe des § 89 SGB V gelten).

    Schiedssprüche, auch solche nach § 130b SGB V, unterliegen daher bei Anfechtung durch die Vertragsparteien nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Kontrolle (stRspr BSG; vgl nur BSGE 119, 43 = SozR 4- 2500 § 120 Nr. 4, RdNr 26) .

    Die zur gerichtlichen Überprüfung von Schiedssprüchen angerufenen Spruchkörper haben insoweit zu prüfen, ob die Schiedsstelle den von ihr zugrunde gelegten Sachverhalt verfahrensfehlerfrei - dh in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - ermittelt hat und ob der Schiedsspruch die Gründe für das Entscheidungsergebnis ausreichend erkennen lässt (dazu näher unten 4., stRspr vgl nur BSG SozR 4-2500 § 88 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 11; BSGE 119, 43 = SozR 4-2500 § 120 Nr. 4, RdNr 26; BSG SozR 4-2500 § 87a Nr. 3 RdNr 52 und SozR 4-2500 § 87a Nr. 4 RdNr 30 - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 21/17 R
    Im Übrigen gilt für den Anspruch auf rechtliches Gehör, der aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren entwickelt wurde, dass die entscheidenden Gremien die Ausführungen der Beteiligten lediglich zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen müssen (vgl BVerfGE 21, 191, 194; 96, 205, 216 stRspr) .

    Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch nicht davor, dass das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (BVerfGE 69, 145, 148 f; 96, 205, 216 f ).

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

    Auszug aus BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 21/17 R
    Die zur gerichtlichen Überprüfung von Schiedssprüchen angerufenen Spruchkörper haben insoweit zu prüfen, ob die Schiedsstelle den von ihr zugrunde gelegten Sachverhalt verfahrensfehlerfrei - dh in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - ermittelt hat und ob der Schiedsspruch die Gründe für das Entscheidungsergebnis ausreichend erkennen lässt (dazu näher unten 4., stRspr vgl nur BSG SozR 4-2500 § 88 Nr. 1 RdNr 13; BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 11; BSGE 119, 43 = SozR 4-2500 § 120 Nr. 4, RdNr 26; BSG SozR 4-2500 § 87a Nr. 3 RdNr 52 und SozR 4-2500 § 87a Nr. 4 RdNr 30 - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Es ist zwar erforderlich, dass der Schiedsspruch die Gründe für das Entscheidungsergebnis ausreichend erkennen lässt (stRspr vgl nur BSGE 116, 280 = SozR 4-2500 § 87a Nr. 2, RdNr 36 mwN, RdNr 60) , dafür genügt allerdings angesichts des Kompromisscharakters der zu treffenden Entscheidung und des weiten Gestaltungsspielraums der Schiedsstellen, dass diese Gründe "wenigstens andeutungsweise" erkennbar sind (vgl BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 11; BSGE 116, 280 = SozR 4-2500 § 87a Nr. 2, RdNr 60 mwN) .

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 21/17 R
    Eine solche Regelung der Berufsausübung ist regelmäßig durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls - wie die Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV - gerechtfertigt (dazu zB BVerfGE 68, 193, 218; 103, 172, 184 f; 114, 196, 248; 123, 186, 264 f = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8 RdNr 233) .
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 21/17 R
    Eine solche Regelung der Berufsausübung ist regelmäßig durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls - wie die Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV - gerechtfertigt (dazu zB BVerfGE 68, 193, 218; 103, 172, 184 f; 114, 196, 248; 123, 186, 264 f = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8 RdNr 233) .
  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 21/17 R
    Die Berufsfreiheit des pharmazeutischen Unternehmers wird durch die Festsetzung eines Erstattungsbetrages seitens der Schiedsstelle allenfalls auf der Ebene der Berufsausübung, nicht der Berufswahl berührt (vgl BVerfG SozR 3-2500 § 35 Nr. 2 S 17 ff = BVerfGE 106, 275 S 298 ff ; die Berufsausübung als betroffen ansehend: zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 146 ff; vgl hierzu Huster, Gaßner, Grotjahn, Nitz, PharmR 2017, 273, 276) .
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 21/17 R
    Die Berufsfreiheit des pharmazeutischen Unternehmers wird durch die Festsetzung eines Erstattungsbetrages seitens der Schiedsstelle allenfalls auf der Ebene der Berufsausübung, nicht der Berufswahl berührt (vgl BVerfG SozR 3-2500 § 35 Nr. 2 S 17 ff = BVerfGE 106, 275 S 298 ff ; die Berufsausübung als betroffen ansehend: zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 146 ff; vgl hierzu Huster, Gaßner, Grotjahn, Nitz, PharmR 2017, 273, 276) .
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 21/17 R
    Ebenso wenig bietet es Schutz davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl BVerfGE 64, 1, 12) .
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90

    Berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit bei der Fusion zweier Unternehmen

  • BSG, 20.01.1998 - B 13 RJ 207/97 B

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 65/11 B

    Vertrags(zahn)arzt - kein Anspruch weder auf Verzugs- noch Prozesszinsen

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 44/05 R

    Vereinbarung über die Vergütung zahntechnischer Leistungen - Beachtung des

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 19/99 B

    Einverständnis mit der Entscheidung des Berufungsgerichts vor der

  • BSG, 21.10.1981 - 6 RKa 6/79

    Punktwertregelung für Prothetikleistungen; Notwendigkeit eines

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 30/98 R

    Keine Anfechtungsbefugnis von niedergelassenen Vertragsärzten gegen

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

  • BSG, 03.05.2018 - B 3 KR 9/16 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Festbetragsfestsetzung -

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 127/74
  • BSG, 26.06.1973 - 2 RU 112/70

    Anspruch auf Rentennachzahlung - Übergang - Erwerbsunfähigkeit - Rente -

  • BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R

    Schiedsstellen dürfen keinen pauschalen 4%-Gewinnzuschlag für Pflegeeinrichtungen

    In Bezug auf die Darlegungstiefe reicht es insoweit regelmäßig aus, dass die maßgebenden Gründe des Schiedsspruchs wenigstens andeutungsweise erkennbar sind und dass er Sachverhalt, Verfahrensablauf, Anträge und Erwägungen der Schiedsstelle sowie die dafür maßgebenden normativen Kriterien einschließlich ihrer Gewichtung enthält (vgl zB zuletzt Senatsurteile vom 4.7.2018 - B 3 KR 20/17 R, BSGE 126, 149 = SozR 4-2500 § 130b Nr. 1, RdNr 55 und B 3 KR 21/17 R, SozR 4-2500 § 130b Nr. 2 RdNr 41 f ; BSG BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 11; kritisch mit Blick auf Rspr des BVerwG zum Krankenhausfinanzierungsrecht Bieback jurisPR-SozR 8/2019 Anm 1 unter C) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2021 - L 28 KR 329/20

    AMNOG-Verfahren - Nutzenbewertung - Erstattungsvereinbarung - Schiedsspruch -

    § 130b SGB V eröffnet der Schiedsstelle einen weiten Entscheidungsspielraum, der mit einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle darauf korrespondiert, ob sie zwingendes Gesetzesrecht beachtet, den bestehenden Entscheidungsspielraum eingehalten, den zugrunde gelegten Sachverhalt in einem fairen Verfahren unter Wahrung rechtlichen Gehörs hinreichend ermittelt hat und ob der Schiedsspruch die Gründe für das Entscheidungsergebnis ausreichend erkennen lässt (BSG, Urteile vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 20/17 R - juris Rn. 22 [Albiglutid] und vom selben Tag - B 3 KR 21/17 R - juris Rn. 32 [Idelalisib]).

    Die Beteiligten hatten ausreichend Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vor Ergehen des Schiedsspruchs zu äußern (vgl. § 24 Abs. 1 SGB V, Art. 103 Abs. 1 GG; BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 21/17 R - juris Rn. 46 [Idelalisib]).

    Für Schiedsverfahren gilt § 295 Abs. 1 ZPO gemäß § 202 Satz 1 SGG entsprechend (BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 21/17 R - juris Rn. 46 [Idelalisib] m.w.N.).

    Über die Erhebung etwaiger Verfahrensrügen oder den Verzicht hierauf muss die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Auskunft geben (BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 21/17 R - juris Rn. 46 m.w.N. [Idelalisib]).

    Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schiedsstelle den Tatsachenvortrag der Klägerin bzw. ihre rechtlichen Ausführungen zum Direktvertrieb des Fertigarzneimittels Rapiscan® an Krankenhäuser und Ärzte nicht in ihre Erwägungen einbezogen hätte (vgl. zu dieser Ausprägung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf Entscheidungsgremien BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 21/17 R - juris Rn. 48 m.w.N.).

    Angesichts des Kompromisscharakters der zu treffenden Entscheidung und des weiten Gestaltungsspielraums der Schiedsstelle ist diesem Erfordernis Genüge getan, wenn die Gründe für das Entscheidungsergebnis ausreichend, im Sinne von "wenigstens andeutungsweise", erkennbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 21/17 R - juris Rn. 41 ff. m.W.n. [Idelalisib]).

    Hierauf bezogen hat die Beklagte den angefochtenen Schiedsspruch in nicht zu beanstandender Weise rechtmäßig auf der Grundlage der hierfür geltenden gesetzlichen und untergesetzlichen Normen (vgl. § 130b Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 3 SGB V und der Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für solche Vereinbarungen in der zuletzt mit Schiedsspruch vom 30. Juni 2016 festgesetzten Fassung [RahmenV abrufbar über die Homepage des GKV-SpV] einschließlich des - rechtmäßigen - Nutzenbewertungsbeschlusses vom 15. August 2019) gefällt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 - Urteil B 3 KR 21/17 R - juris Rn. 35 ff. [Albiglutid]).

    Ihr oblag es unter Zugrundelegung der vorhandenen gesundheitsökonomischen Fachkompetenz ihrer Mitglieder (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 21/17 R - juris Rn. 39 [Albiglutid]) und Beachtung und Abwägung der vorliegenden Besonderheiten einen Erstattungsbetrag sowie die weiteren, zwischen den Beteiligten dissenten Vertragsinhalte in der Form festzusetzen, dass sie im Einklang mit den zwingenden gesetzlichen Vorgaben stehen.

    Dementsprechend gilt für ein Arzneimittel grundsätzlich ein Preis (vgl. BSG, Urteile vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 21/17 R - juris Rn. 19 (Idelalisib] und vom 10. September 2020 - B 3 KR 11/19 - juris Rn. 23 [Soolantra®]).

    Wie die Kalkulation konkret vorzunehmen ist, wird nicht vorgegeben (vgl. zum Gestaltungsspielraum hinsichtlich der monetären Kalkulation des Zusatznutzens BSG, Urteil vom 4. Juli 2015 - B 3 KR 21/17 R - juris Rn. 37 [Idelaisib]).

    bb) Mangels valider Datengrundlage (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2015 - B 3 KR 21/17 R - juris Rn. 39) war auch in Bezug auf die Preise für Adenosin und Nitroprussid das Abstellen auf einen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) abzüglich der um die Umsatzsteuer (im Jahr 2020: 16 %) bereinigten Herstellerabschläge nach § 130a Abs. 1 und 1a SGB V nicht sachwidrig, und zwar unabhängig von einer insofern im Schiedsverfahren nicht erhobenen Rüge der Klägerin (s.o.).

    Die Vertragsgestaltungsfreiheit der Schiedsstelle ist indes nicht geringer als diejenige der Vertragspartner einer im Wege freier Verhandlung erzielten Vereinbarung (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 21/17 R - juris Rn. 31 [Idelalisib]).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2023 - L 1 KR 107/22

    Krankenversicherung - Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 130b SGB 5 -

    Der Nutzenbewertungsbeschluss bildet damit sowohl die Grundlage für Vereinbarungen über den EB (vgl. § 130b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB V und Kap. 5 § 20 Abs. 2 Satz 1 der Verfahrensordnung des GBA i.V.m. § 91 Abs. 4 Nr. 1 und § 35a Abs. 1 Satz 9 SGB V) als auch für die Festsetzung des EB durch die Schiedsstelle (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 20/17 R - juris Rn. 26f und - B 3 KR 21/17 R - juris Rn. 20).

    Die Beteiligten hatten ausreichend Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vor Ergehen des Schiedsspruchs zu äußern (vgl. § 24 Abs. 1 SGB V, Art. 103 Abs. 1 GG; BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 21/17 R - juris Rn. 46).

    Für Schiedsverfahren gilt § 295 Abs. 1 ZPO gemäß § 202 Satz 1 SGG entsprechend (BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 21/17 R - juris Rn. 46).

    Es reicht nicht aus, solche vermeintlich formellen Mängel des Schiedsverfahrens erstmals nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs zu erheben (BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 21/17 R - juris 46 ff. ).

    Ebenso wenig bietet es Schutz davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 21/17 R - juris Rn. 48 m.w.N.).

    Angesichts des Kompromisscharakters der zu treffenden Entscheidung und des weiten Gestaltungsspielraums der Schiedsstelle ist diesem Erfordernis Genüge getan, wenn die Gründe für das Entscheidungsergebnis ausreichend, im Sinne von "wenigstens andeutungsweise", erkennbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 21/17 R - juris Rn. 41 ff. m.W.n.).

    Aus der Tatsache, dass nach der Wertung des Gesetzgebers lediglich der Nutzenbewertungsbeschluss nach § 35a Abs. 3 SGB V als zwingendes Kriterium bei der Preisverhandlung zugrunde zu legen ist und die Festlegung der anderen heranzuziehenden Kriterien im gebundenen Ermessen der auf untergesetzlicher Ebene agierenden Parteien der Rahmenvereinbarung steht, folgt, dass der einheitliche EB in erster Linie an dem festgestellten Zusatznutzen zu orientieren ist (BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 21/17 R - juris Rn. 20).

    Diese gesetzliche Vorgabe für die Zusammensetzung des Gremiums ist zugleich eine organisatorische Vorkehrung gegen einseitig parteiisches oder gar willkürliches Handeln (BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 21/17 R - juris Rn. 39).

  • BSG, 12.08.2021 - B 3 KR 3/20 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelvergütung - Pflicht des GKV-Spitzenverbandes

    Der Nutzenbewertungsbeschluss bildet damit sowohl die Grundlage für Vereinbarungen über den Erstattungsbetrag (vgl § 130b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 iVm Abs. 4 Satz 1 SGB V und Kap 5 § 20 Abs. 2 Satz 1 VerfOrd GBA idF vom 19.11.2014, BAnz AT 18.11.2014 B1 iVm § 91 Abs. 4 Nr. 1 und § 35a Abs. 1 Satz 9 SGB V) als auch für die Festsetzung des Erstattungsbetrags durch die Schiedsstelle (vgl BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 20/17 R - BSGE 126, 149 = SozR 4-2500 § 130b Nr. 1, RdNr 26 f und - B 3 KR 21/17 R - SozR 4-2500 § 130b Nr. 2 RdNr 20).

    b) Das anzuwendende Recht für die gerichtliche Überprüfung des Schiedsspruchs richtet sich nach dem Zeitpunkt seines Erlasses (vgl BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 21/17 R - SozR 4-2500 § 130b Nr. 2 RdNr 28) .

    f) Die Entscheidung der beklagten Schiedsstelle verstößt in Bezug auf Verfahrens- und Formvorschriften nicht gegen Bundesrecht (zu den Anforderungen vgl BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 21/17 R - SozR 4-2500 § 130b Nr. 2 RdNr 40 ff).

  • OLG Frankfurt, 25.03.2021 - 26 Sch 18/20

    Zulassung von verspätetem Vorbringen durch das Schiedsgericht

    Dass der Rückgriff des Schiedsgerichts auf einen Mischpreis keine Überraschungsentscheidung in diesem Sinne darstellen kann, ergibt sich bereits daraus, dass das Bundesozialgericht bereits im Jahre 2018 entschieden hatte, dass im Rahmen des § 130b Abs. 5 SGB V gegen eine Mischpreisbildung - sowohl bei entsprechender Festlegung durch die Vertragspartner als auch in der Form eines Beschlusses der Schiedsstelle - keine rechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2018 - B 3 KR 20/17 R -, NZS 2019, 381; Urteil vom 04.07.2018 - B 3 KR 21/17 R -, juris).
  • BSG, 24.11.2020 - B 12 KR 23/19 R

    Versicherungspflicht der Tätigkeit einer Niederlassungsleiterin einer stillen

    Unabhängig davon ist das Gericht nicht verpflichtet, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Urteil vom 16.7.2019 - B 12 KR 6/18 R - BSGE 128, 277 = SozR 4-2400 § 7a Nr. 12, RdNr 19) , das Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden oder die Rechtsansicht eines Beteiligten zu teilen (BSG Urteil vom 4.7.2018 - B 3 KR 21/17 R - SozR 4-2500 § 130b Nr. 2 RdNr 48 mwN) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.04.2021 - L 14 KR 218/18

    Frühe Nutzenbewertung - Erstattungsbetrag - Schiedsspruch - Bindungswirkung von

    Deshalb unterliegen auch Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 130b Abs. 5 SGB V nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle darauf, ob die Schiedsstelle zwingendes Gesetzesrecht beachtet, den bestehenden Entscheidungsspielraum eingehalten und den zugrunde gelegten Sachverhalt in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs hinreichend ermittelt hat (BSG, Urteile vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 20/17 R [Albiglutid], Rn. 22, und B 3 KR 21/17 R [Idelalisib], Rn. 32 -, jeweils juris; LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.).

    Insoweit steht das materielle Recht einer Verlagerung des Beurteilungszeitpunktes auf den Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entgegen (ebenso und speziell für Schiedssprüche nach § 130b Abs. 4 SGB V: BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 21/17 R [Zydelig] -, juris, Rn. 28; Urteil vom 25. März 2016 - B 6 KA 9/14 R -, juris, Rn. 24 betr. einen Schiedsspruch zum Inhalt eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung).

    Über die Erhebung etwaiger Verfahrensrügen oder den Verzicht hierauf muss die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Auskunft geben (BSG, Urteil vom 04. Juli 2018 - B 3 KR 21/17 R -, juris, m.w.N.; Düring/Schnapp, in: Schnapp/Düring, Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2.A., Rd. 220, m.w.N.; Burgardt, PharmaR 2019, 559 ff; skeptisch: Axer, SGb 2019, 129 ff.; vgl. auch Krasney, GuP 2019, 9 ff.).

  • BSG, 28.03.2019 - B 3 KR 2/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsschutz gegen Nutzenbewertungsbeschluss und

    Da der Nutzenbewertungsbeschluss der Beigeladenen zu 3. die Grundlage für die Festsetzung des Erstattungsbetrags im Wege eines Schiedsspruchs bildet (vgl hierzu Senatsurteile vom 4.7.2018 - B 3 KR 20/17 R, RdNr 26 f, 40 zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, sowie B 3 KR 21/17 R, RdNr 35 für SozR 4 vorgesehen) , durfte die beklagte Schiedsstelle die Obergrenze der Jahrestherapiekosten der wirtschaftlichsten Alternative der zweckmäßigen Vergleichstherapie bei der Festsetzung des Erstattungsbetrags für Constella® mithin nicht überschreiten (vgl § 130b Abs. 3 SGB V) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2020 - L 9 KR 82/19

    Krankenversicherung - Schiedsstelle nach § 130b Abs 5 SGB 5 - Ansetzung von

    Dies hat das Bundessozialgericht zuletzt in den Urteilen vom 4. Juli 2018 (B 3 KR 20/17 R [Albiglutid, dort Rdnr. 22] und B 3 KR 21/17 R [Idelalisib, dort Rdnr. 32]) ausdrücklich hervorgehoben und zugleich betont: Die Vertragsgestaltungsfreiheit der Schiedsstelle nach § 130b Abs. 5 SGB V ist nicht geringer als diejenige der Vertragspartner einer im Wege freier Verhandlung erzielten Vereinbarung.

    Insoweit steht das materielle Recht einer Verlagerung des Beurteilungszeitpunktes auf den Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entgegen (ebenso und speziell für Schiedssprüche nach § 130b Abs. 4 SGB V: Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Juli 2018, B 3 KR 21/17 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 28 [Zydelig], mit Hinweis auf das Urteil vom 25. März 2016, B 6 KA 9/14 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 24 [Schiedsspruch zum Inhalt eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung]).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2020 - L 9 KR 514/15

    Nutzenbewertung Mirabegron; Erstattungsbetrag; Kostenspanne; Schiedsstelle nach §

    Auch das Bundessozialgericht hat in den letzten Entscheidungen u.a. zur Festsetzung von Erstattungsbeträgen nach § 130b SGB V und der Bedeutung des Nutzenbewertungsbeschlusses keine Zweifel geäußert und für andere Rechtssetzungsakte wie die für Versicherte bedeutsamen Richtlinien zur Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden die demokratische Legitimation des GBA ausdrücklich anerkannt (BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 6/16 R, Rn. 48; zu § 130b SGB V zuletzt Urteile vom 04. Juli 2018 - B 3 KR 20/17 R und B 3 KR 21/17 R; Urteil vom 28. März 2019 - B 3 KR 2/18 R).

    Dies hat das Bundessozialgericht zuletzt in den Urteilen vom 4. Juli 2018 (B 3 KR 20/17 R [Albiglutid, dort Rn. 22] und B 3 KR 21/17 R [Idelalisib, dort Rn. 32]) ausdrücklich hervorgehoben und zugleich betont: Die Vertragsgestaltungsfreiheit der Schiedsstelle nach § 130b Abs. 5 SGB V ist nicht geringer als diejenige der Vertragspartner einer im Wege freier Verhandlung erzielten Vereinbarung.

    Das anzuwendende Recht für die Überprüfung des Schiedsspruchs richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsentscheidung (BSG, Urteil vom 04. Juli 2018 - B 3 KR 21/17 R - Rn. 28).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2019 - L 9 KR 263/14

    Krankenversicherung - Rechtmäßigkeit der Nutzenbewertung des Wirkstoffs

  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2020 - L 5 KA 1421/20 KL-ER

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

  • BSG, 22.02.2023 - B 3 KR 6/21 R

    Krankenversicherung - Schiedsspruch im Schiedsverfahren nach § 130b SGB 5 -

  • LSG Baden-Württemberg, 30.03.2022 - L 5 KA 1255/20

    Vertragsärztliche Versorgung - Beanstandung eines Schiedsspruchs des

  • BSG, 16.12.2021 - B 9 V 10/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 6/19 R

    Winterbeschäftigungs-Umlage - Fliesenlege- und Trockenbauarbeiten - Umlagepflicht

  • BSG, 30.06.2022 - B 5 R 15/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - L 9 KR 26/21

    Krankenversicherung - Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen -

  • BSG, 03.03.2022 - B 5 R 337/21 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Verfahrensrüge im

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - L 9 KA 2/18

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Schiedsspruch zur vertragszahnärztlichen

  • LSG Baden-Württemberg, 29.08.2017 - L 5 KR 29/17
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