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| BSG, 16.10.2008 - B 12 SF 10/08 S |
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- BSG, 25.09.1998 - B 1 SF 4/98 S
Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG
Auszug aus BSG, 16.10.2008 - B 12 SF 10/08 S
Sind wie hier (lediglich) selbstständige Anträge mehrerer Betriebskrankenkassen im einstweiligen Rechtsschutz aus Zweckmäßigkeitsgründen zusammengefasst worden, so lässt das die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich unberührt (vgl BSG, Beschluss vom 25.9.1998, B 1 SF 4/98 S, SozR 3-1500 § 58 Nr. 1; ferner Beschluss vom 3.8.2006, B 12 SF 1/06 S).
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme - Vorliegen …
Rn. 6 1. Der Senat lässt dahinstehen, ob das Sozialgericht Freiburg (SG) als örtlich zuständiges Gericht dazu berufen war, über den gegen den Antragsgegner zu 2) und den Beklagten gerichteten Eilantrag zu entscheiden oder ob nicht insoweit eine entsprechende Trennung und Verweisung an das Sozialgericht Landshut als örtlich zuständiges Gericht (vgl. § 7 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern ) nach den Vorschriften des § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) - die auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anwendbar sind (vgl. nur Bundessozialgericht , Beschluss vom 16. Oktober 2008 - B 12 SF 10/08 S - ; Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 15. November 2000 - 3 B 10/00 - ; Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 19. Februar 2009 - L 8 SO 17/09 ER - ; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 28. März 2002 - L 1 B 22/02 KR ER - ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 1992 - 11 S 3050/91 - ;… Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 98 Rdnr. 2, alle m.w.N.) - angezeigt gewesen wäre.Im Fall der vorliegend gegebenen subjektiven Antragshäufung gibt es - außerhalb des Bestimmungsverfahrens nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG - keinen einheitlichen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (vgl. § 74 SGG i.V.m. §§ 59 ff. der Zivilprozessordnung ; dazu etwa BSG, Beschluss vom 12. September 2002 - B 7 SF 52/02 S - ; Beschluss vom 24. August 1994 - 4 BS 4/93 - ; Beschluss vom 11. Juli 1978 - 1 S 3/78 - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2010 - L 18 SF 213/10 - ), insbesondere auch nicht unter Sachzusammenhangs- oder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - B 12 SF 2/12 S - ; Beschluss vom 16. Oktober 2008 a.a.O. - ; BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 AV 7/93 - ).
Der Umstand, dass der Kläger sein einstweiliges Rechtsschutzbegehren mit den beiden Hilfsanträgen gegen den Antragsgegner zu 2) und den Beklagten richtet und in einem Rechtsschutzgesuch zusammengefasst hat, lässt die örtliche Zuständigkeit mithin unberührt respektive rechtfertigt keine Abweichung von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Oktober 2008 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 7 AV 2/02 - ).
- BSG, 16.11.2012 - B 12 SF 5/11 S Werden wie hier selbstständige Klagen aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder des Sachzusammenhangs in einem Verfahren zusammengefasst, lässt das die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich unberührt (vgl in diesem Kontext bereits BSG Beschluss vom 22.9.2010 - B 12 SF 6/10 S;… ferner allgemein BSG Beschluss vom 25.9.1998 - B 1 SF 4/98 S - SozR 3-1500 § 58 Nr. 1 sowie Beschlüsse vom 3.8.2006 - B 12 SF 1/06 S - und vom 16.10.2008 - B 12 SF 10/08 S).
- BSG, 22.09.2010 - B 12 SF 6/10 S Werden wie hier selbstständige Klagen aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder des Sachzusammenhangs in einem Verfahren zusammengefasst, lässt das die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich unberührt (…vgl BSG Beschluss vom 25.9.1998 - B 1 SF 4/98 S - SozR 3-1500 § 58 Nr. 1 sowie Beschlüsse vom 3.8.2006 - B 12 SF 1/06 S - und vom 16.10.2008 - B 12 SF 10/08 S).
- BSG, 11.03.2010 - B 12 SF 19/09 S Werden wie hier (lediglich) selbstständige Klagen mehrerer Verbände aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder des Sachzusammenhangs in einem Verfahren zusammengefasst, sei es, dass diese von vornherein gemeinschaftlich klagen oder das Gericht zunächst gesondert erhobene Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbindet, so hat das auf die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich keinen Einfluss (vgl BSG…, Beschluss vom 25.9.1998, B 1 SF 4/98 S, SozR 3-1500 § 58 Nr. 1; ferner Beschlüsse des Senats vom 3.8.2006, B 12 SF 1/06 S, und vom 16.10.2008, B 12 SF 10/08 S).
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