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| BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 602/74 |
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Außerordentliche Kündigung - Berufsausbildungsverhältnis - Handwerksinnung - Ausschuß zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden
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ArbGG § 111; BBiG § 15 § 102; KSchG § 4 § 13
Arbeitsverhältnis: Streit um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses
Verfahrensgang
- LAG Berlin, 15.10.1974 - 8 Sa 61/74
- BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 602/74
Papierfundstellen
- BAGE 27, 279
- NJW 1976, 909
- MDR 1976, 523
- DB 1976, 635
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.10.1975 - VIII ZR 160/74
Anforderungen an die Auslegung eines Mietvertrages - Rechtmäßigkeit der …
Auszug aus BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 602/74
Schon diese am Wortlaut orientierte Auslegung rechtfertigt die Auffassung des Senats (ebenso Hurlebaus, BB 1975 1533 [1534- zu 1 b am Ende]).c) Hiernach kannchhingestellt bleiben, ob sich auch aus der gesetzlichen Systematik eine Stütze für die hier vertretene Ansicht finden läßt, In diesem Zusammenhang wird an geführt, daß die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 2 BBiG über die Hemmung der für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung geltenden Ausschlußfrist während eines laufenden außergerichtlichen Güteverfahrens (ebenso § 7 Nr. 4 des hier geltenden Berufsausbildungsvertrags) überflüssig wäre, wenn nicht der Ausschuß auch bei einem Kündigungsstreit angerufen werden müßte (so Herkert, Berufsbildungsgesetz, Loseblattaus gabe, § 1o2 Anm. 5) Gegen diese Ansicht bestehen deshalb Bedenken, weil § 15 Abs. 4 Satz 2 BBiG zumindest auch, wenn nicht überhaupt allein den Pall regelt, daß das Schlichtungsverfahren vor Ausspruch der Kündigung eingeleitet worden ist (vgl. Hurlebaus, BB 1975, 1533 Pußnote 13) d) Nach, allem stimmt es mit der Gesetzeslage überein, daß der Kläger den Streit über die Rechtswirksamkeit der außer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 12. Dezember 1973 zunächst bei dem Schlichtungsausschuß gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG anhängig gemacht hat.
- BAG, 18.10.1961 - 1 AZR 437/60
Innungsausschuß für Lehrlingsstreitigkeiten - Erhebung der arbeitsgerichtlichen …
Auszug aus BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 602/74
Hieraus ergibt sich nämlich zunächst nur, daß Streitigkeiten aus einem beendeten Berufsausbildungs- Verhältnis nicht vor den Ausschuß gehören (so schon zur früheren Fassung des § 111 Abs. 2 ArbGGs BAG 11, 333 C336 ff.] " AP Nr. 1 zu § 111 ArbGG 1953) Diese Einschränkung läßt aber zugleich die Schlußfolgerung zu, daß im übrigen, nämlich immer dann, wenn das Berufsausbildungsverhältnis noch besteht, der Ausschuß für Streitigkeiten aus diesem Berufsaus bildungsverhältnis zuständig ist. - LAG Berlin, 15.10.1974 - 8 Sa 61/74
Auszug aus BAG, 18.09.1975 - 2 AZR 602/74
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 15. Oktober 1974- - 8 Sa 61/74- - aufgehoben.
- BAG, 17.09.1987 - 2 AZR 654/86
Kündigung - Berufsausbildungsvertrag
Der Kläger hat vor Einreichung der Klageschrift (vgl. BAGE 27, 279 = AP Nr. 2 zu § 111 ArbGG 1953 und Urteil vom 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - AP Nr. 4 zu § 15 BBiG), den bei der IHK Berlin gebildeten Ausschuß zur Beilegung von Streitigkeiten von Berufsausbildungsverhältnissen angerufen. - BAG, 13.04.1989 - 2 AZR 441/88
Berufsausbildungsverhältnis - Klagefrist nach § 4 KSchG
Ziel der Regelung ist es, nach Möglichkeit zu vermeiden, daß sich Prozeßparteien streitend vor Gericht gegenüberstehen, solange Ungewißheit über die rechtswirksame Beendigung besteht (BAGE 27, 279, 282 = AP Nr. 2 zu § 111 ArbGG 1953, zu I 2 b der Gründe).a) Zwar ist grundsätzlich für die Zuständigkeit des Ausschusses der jeweilige Streitgegenstand maßgebend, der durch das Klagebegehren bestimmt wird (BAGE 27, 279, 281 f. = AP, aaO, zu I 2 a der Gründe).
Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage, ob der Auszubildende gegenüber einer fristlosen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG einzuhalten hat, bisher offen gelassen (BAGE 27, 279, 283 = AP, aaO, zu II 1 der Gründe;… Senatsurteil vom 29. November 1984, aaO, zu II 2 b der Gründe sowie vom 5. Dezember 1985 - 2 AZR 61/85 - AP Nr. 10 zu § 620 BGB Bedingung, zu A I 1 b, aa der Gründe).
- ArbG Essen, 27.09.2005 - 2 Ca 2427/05
Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Auszubildenden; Anforderungen …
Die Verpflichtung, den Schlichtungsausschuss vor Klageerhebung anzurufen, entfällt ausnahmsweise dann, wenn die zuständige Innung oder eine andere zuständige Stelle einen solchen Ausschuss nicht gebildet hat (vgl. BAG vom 18. September 1975 2 AZR 602/74 BAGE 27, 279 = AP Nr. 2 zu § 111 ArbGG 1953; BAG vom 09. Oktober 1979 6 AZR 776/77 AP Nr. 3 zu § 111 ArbGG 1953; BAG vom 24. Oktober 1985 2 AZR 505/83 n.v.).
- BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 354/83
Formnichtigkeit einer fristlosen Kündigung
Der Senat hat diese Frage bisher offen gelassen (BAG 27, 279, zu II 1 der Gründe).Sie soll verhindern, daß sich die Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses sogleich streitend vor Gericht gegenüberstehen, obwohl Ungewißheit über die rechtswirksame Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses besteht (BAG 27, 279, zu I 2 b der Gründe).
- BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 61/85
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses wegen Lernunwilligkeit - Androhung der …
Nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 27, 279 = AP Nr. 2 zu § 111 ArbGG 1953) muß bei Streit um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG vor der Klageerhebung zum Arbeitsgericht das Verfahren vor dem Ausschuß zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden durchgeführt werden, sofern die zuständige Handwerksinnung oder eine andere zuständige Stelle - wie im vorliegenden Fall die Industrie- und Handelskammer - einen solchen Ausschuß gebildet hat. - LAG Köln, 24.04.2020 - 9 Ta 46/20
Berufsausbildungsverhältnis; Kündigungsschutzklage und Schlichtungsverfahren; …
Dies gilt auch dann, wenn über die Wirksamkeit einer Kündigung und damit über das Bestehen des Berufsausbildungsverhältnisses selbst gestritten wird, (BAG, Urteil vom 18. September 1975 - 2 AZR 602/74 -, BAGE 27, 279-284, Rn. 8).Allein die tatsächliche Beendigung kann daher für die Frage der Zuständigkeit des Ausschusses nicht entscheidend sein (BAG, Urteil vom 18. September 1975 - 2 AZR 602/74 -, BAGE 27, 279-284, Rn. 10).
- BAG, 13.04.1989 - 2 AZR 609/88
Arbeitsgerichtsverfahren: Schlichtungsverhandlung nach BbiG als …
Ziel der Regelung ist es, nach Möglichkeit zu vermeiden, daß sich Prozeßparteien streitend vor Gericht gegenüberstehen, solange Ungewißheit über die rechtswirksame Beendigung besteht (BAGE 27, 279, 282 = AP Nr. 2 zu § 111 ArbGG 1953, zu I 2 b der Gründe).Diese Einschränkung läßt aber zugleich die Schlußfolgerung zu, daß im übrigen, nämlich immer dann, wenn das Ausbildungsverhältnis noch besteht, der Schlichtungsausschuß zuständig ist (BAGE 27, 279, 281 f. = AP, aaO, zu I 2 a der Gründe).
- BAG, 08.03.1977 - 4 AZR 700/75 Das entspricht zwar nicht der Rechtslage, da dieser Ausschuß auch beim Streit um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Auszubildenden anzurufen ist (vgl. BAG vom 18, September 1975 - 2 AZR 602/74- - zur Veröffentlichung m der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk bestimmt -).
- LAG Niedersachsen, 07.02.1986 - 3 Sa 101/85
Unwirksamkeit einer Kündigung wegen einer fehlenden sozialen Rechtfertigung ; …
In gleicher Weise hat schließlich auch das Bundesarbeitsgericht (AP Nr. 2 zu § 111 ArbGG 1953) den Streit um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses als Streitigkeit "aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis" im Sinne von § 111 Abs. 2 ArbGG angesehen. - LAG Baden-Württemberg, 05.01.1990 - 1 Sa 23/89
Berufsausbildungsverhältnis - Klagefrist nach § 4 KSchG
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Berlin, 25.02.2000 - ARST 2000
Berufsausbildungsverhältnis; Verlängerungsverlangen
- BAG, 05.03.1981 - 3 AZR 335/78
- LAG Hamm, 19.06.1986 - 8 Ta 138/86
Kündigungsschutz; Auszubildende; Ausbildung; Anwendbarkeit des KSchG
- BAG, 24.10.1985 - 2 AZR 505/83
- LAG Niedersachsen, 23.11.1984 - 3 Sa 119/84
Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen; Anspruch auf Gehalt- und Urlaubsgeld; …
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