Rechtsprechung
| BAG, 21.12.1957 - 2 AZR 61/55 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Tarifordnung - Probezeit eines Arbeitsverhältnisses - Probearbeitsverhältnis - ordentliches Arbeitsverhältnis - Überleitung in ordentliches Arbeitsverhältnis - Kündigung
Papierfundstellen
- BAGE 5, 260
- DB 1958, 604
Wird zitiert von ... (6)
- BAG, 27.06.1963 - 5 AZR 383/62
Willenserklärung - Ermittlung des Inhalts - Auslegung - Gesetzliche …
I" Soweit die Revision eine andere ihr günstigere Auslegung der Willenserklärungen für richtig hält; und sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Senats vom 16" Februar 1961 - 5 AZR 7Ö/59 - sowie auf die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Frage der Revisibilität der Auslegung von Willenserklärungen entwickelten Grundsätze beruft; stehen gerade diese Grundsätze dem Begehren der Revision nach freier Überprüfung der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung entgegen" Grundsätzlich gehört zu den den Instanzgerichten vorbehaltenen tatsächlichen Feststellungen auch die im 'Wege der Auslegung getroffene Ermittlung des Inhalts der von einer Partei abgegebenen Willenserklärungen und des aus ihnen hervorgehenden wirklichen Willens einer Partei" Die Revisibilität der Auslegung von Willenserklärungen läßt sich nicht schon damit rechtfertigen; daß es sich bei der Auslegung nicht um die Feststellung von Tatsachen; sondern um deren Bewertung handele; die der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unter dem Gesichtspunkt der Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter das Gesetz zugänglich sei (letzterer Ansicht Stein-Jonas, ZPO, 18" Aufl", § 549 III B 3, mit weiteren Nachweisen; Pohle, in Anmerkung zu BAG AP Nr" 2 zu § 549 ZPO)" Denn bei der Auslegung von Parteierklärungen durch den Richter verbinden sich in aller Regel die Tatsachenfeststellung und ihre Beurteilung zu einem einheitlichen Denkvorgang, wenn man berücksichtigt, daß die nach § 133 BGB erforderliche Ermittlung des wirklichen Willens regelmäßig nicht nur von der Deutung des Wortlautes oder des Sinnes der Erklärung oder des Verhaltens einer Partei ausgehen kann, sondern Feststellungen notwendig macht, die auf dem Gebiet der Tatsachen liegen" Deshalb hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in stän diger Übung unter Inbetrachtziehung der ihr zugewiesenen Aufgabe der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit eine Nachprüfung der durch die Tatsacheninstanzen vorgenommenen Auslegung nicht typischer Verträge abgelehnt" Nur so weit eine auf dem Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungs grundsätze oder auf der Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände beruhende Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB)selbst vorliegt, kann die Revision gemäß § 73 ArbGG auf die Verletzung dieser Rechtsnormen oder, wenn und soweit das Urteil nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Beweisergebnisses berücksichtigt, des § 286 ZPO gestützt werden (RGZ 131, 33 [350]; 169, 122 [124]; BGH NJW 1951, 711 Nr" 6; BGH LM Nr" 2 zu § 133 U ) BGB; BAG 5, 260 ff" [263] = AP Nr, 5 zu § 4 TVG; 6, 231 ff. [255] = AP Nr" 1 zu § 6l1 BGB Deputat und eingehender 4, 360 ff. [364, 365] = AP Nr. 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG AP Nr" 9 zu § 91a ZPO). - BAG, 17.05.1962 - 2 AZR 354/60
Auflösend bedingter Arbeitsvertrag - Begrenzung - Mutterschutz
Die Vorschrift führt in diesen Fällen nicht etwa zur Verlängerung des ohne Kündigung endenden Arbeit sverhältnisses (BAG 5, 260 /264/)" Eine ausdehnende Auslegung oder eine analoge Anwendung der ausdrücklich an den Kündigungstatbestand anknüpfenden Bestimmung'des Mutterschutzgesetzes ist nicht angängig (Bulla, MuSchG, § 9 Anm, 33) Die Kündigung des § 9 Abs, 1 MuSchG liegt im Willen des Arbeitgebers, das befristete und das auflösend bedingte Arbeitsverhältnis sind dagegen von vornherein in sich begrenzt. - BAG, 22.09.1961 - 1 AZR 36/60
Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrkraft - Öffentliche Schule - Sachliche Gründe - …
Pie Klägerin kann sich darauf nicht berufen (BAG 5, 260 /2647 = AP Nr. 5 zu § 4 TVG in. zust.Anim v. Gotz Kueck; BAG Großer Senat AP Kr, 1 6 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag zu P 2 am '.Ende der Grunde), 2. Pie Befristung des Arbeitsvertrages war auch rechtsvdrksam, las ist nach dem obengenannten Beschluß des Gro ßen Senats immer dann der Fall, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung Vorgelegen haben und dem Arbeitnehmer nicht der Schutz zwingender Zündigungsschutzvorschriften entzogen wird.
- BAG, 27.05.1981 - 2 AZR 23/79 a) Bei der Bestimmung des Inhalts der umstrittenen Erklärung der Rrozeßbevollmächtigten des Klägers handelt es sich um die Auslegung einer atypischen Willenserklärung, die in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung widerspruchsfrei ist, keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt läßt und nicht gegen die Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BAG 5, 260, 263 = AP Nr. 5 zu § 4 TVG).
- BAG, 09.02.1984 - 2 AZR 19/82 2, Da es sich bei der Probezeitklausel um eine atypische Vertragsbestimmung handelt, kann ihre Auslegung durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob sie widerspruchsfrei ist, keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt läßt und nicht gegen Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BAG 5, 260, 263 = AP Nr. 5 zu § M TVG, zu 2 der Gründe).
- BAG, 15.07.1982 - 2 AZR 1054/79 Es h a n d e lt s ic h um d ie A uslegung e i n e r a ty p is c h e n W il le n s e r k lä r u n g , d ie vom R e v is io n s g e r ic h t n u r d a r a u f h in ü b e r p r ü f t werden kan n , ob d ie vom B e ru fu n g s g e ric h t vopgenommene A uslegung w id e r s p r u c h s f r e i i s t , k e in e w e s e n tlic h e n Umstände u n b e r ü c k s ic h tig t l ä ß t und n i c h t gegen A u sle g u n g sg ru n d sä tz e , D enkgesetze o d er E rfa h ru n g s s ä tz e v e r s tö ß t ( v g l. BAG 5, 260, 263 = AP Nr. 5 zu § 4 TVG, zu 2 d e r G ründe).
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