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   BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91   

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BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91 (https://dejure.org/1992,376)
BAG, Entscheidung vom 15.07.1992 - 7 AZR 466/91 (https://dejure.org/1992,376)
BAG, Entscheidung vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 (https://dejure.org/1992,376)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • archive.org
  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611; BetrVG § 37 Abs. 2
    Abmahnung - Betriebsratsmitglied

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611 BetrVG § 37 Abs. 2
    Betriebsratsmitglied: Abmahnung bei Verletzung der Pflicht zum Abmelden vom Arbeitsplatz vor Aufnahme von Betriebsratstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 71, 14
  • MDR 1993, 883
  • NZA 1993, 220
  • BB 1992, 2512
  • DB 1993, 2512
  • DB 1993, 438
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 06.08.1981 - 6 AZR 505/78

    Abmahnung

    Auszug aus BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91
    Damit kann auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Abmahnung insoweit kein Unterschied zu anderen Arbeitnehmern bestehen (vgl. BAG Urteil vom 6. August 1981, aaO).

    Hierzu muß sich das Betriebsratsmitglied beim Verlassen des Arbeitsplatzes wie jeder andere Arbeitnehmer abmelden (vgl. BAGE 43, 109, 112 = AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972, unter II 1 der Gründe; siehe auch BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - AP Nr. 39, aaO, unter II 2 a der Gründe).

    Allerdings bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung des Betriebsratsmitgliedes im Rahmen von § 37 Abs. 2 BetrVG (vgl. BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - AP Nr. 39, aaO, unter II 2 a der Gründe; auch schon BAG Beschluß vom 30. Januar 1973 - 1 ABR 1/73 - AP Nr. 3 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 3 der Gründe).

  • BAG, 30.01.1979 - 1 AZR 342/76

    Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abmahnungen

    Auszug aus BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91
    Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an, insbesondere in Form der Androhung einer Kündigung (vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 10. November 1988 - 2 AZR 215/88 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung, zu II 2 a und b der Gründe; BAGE 50, 362, 368 = AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, unter B III 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 30. Januar 1979 - 1 AZR 342/76 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße, unter I 1 b der Gründe).

    Umgekehrt ist, wenn das Verhalten eines Arbeitnehmers zugleich auch eine Verletzung seiner Pflichten als Betriebsratsmitglied darstellt, eine Abmahnung wegen Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten nicht ausgeschlossen (vgl. BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 1086/79 - AP Nr. 40 zu § 37 BetrVG 1972, unter II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 30. Januar 1979 - 1 AZR 342/76 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße mit Anm. Pfarr).

  • BAG, 06.08.1981 - 6 AZR 1086/79

    Abmahnung eines nicht freigestellten Betriebsratsmitglieds bei

    Auszug aus BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91
    Umgekehrt ist, wenn das Verhalten eines Arbeitnehmers zugleich auch eine Verletzung seiner Pflichten als Betriebsratsmitglied darstellt, eine Abmahnung wegen Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten nicht ausgeschlossen (vgl. BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 1086/79 - AP Nr. 40 zu § 37 BetrVG 1972, unter II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 30. Januar 1979 - 1 AZR 342/76 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße mit Anm. Pfarr).
  • BAG, 27.11.1985 - 5 AZR 101/84

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

    Auszug aus BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91
    Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ein Arbeitnehmer die Entfernung einer mißbilligenden Äußerung des Arbeitgebers aus seiner Personalakte verlangen kann, wenn diese Äußerung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 13. April 1988 - 5 AZR 537/86 - AP Nr. 100 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu 1 der Gründe, m. w. N.; siehe auch BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93, aaO, zu I 2, 4 der Gründe).
  • BAG, 13.03.1991 - 5 AZR 133/90

    Abmahnung wegen nur teilweise zutreffender Vorwürfe

    Auszug aus BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91
    Dabei wird es auch zu beachten haben, daß die erteilte Abmahnung bereits dann aus der Personalakte des Klägers zu entfernen ist, wenn nicht alle in dem Abmahnungsschreiben gerügten Vorwürfe zutreffen (vgl. BAG Urteil vom 13. März 1991, BAGE 67, 311 [BAG 13.03.1991 - 5 AZR 133/90] = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Abmahnung).
  • BAG, 30.01.1973 - 1 ABR 22/72

    Betriebsratsmitglied - Versäumnis der Arbeitszeit - Geltendmachung von

    Auszug aus BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91
    Gleichermaßen wie der Lohnzahlungsanspruch, der dem Betriebsratsmitglied im Falle des § 37 Abs. 2 BetrVG erhalten bleibt, seine Ursache nicht im Betriebsverfassungsrecht, sondern im Individualrecht, nämlich im Arbeitsvertrag hat und deshalb auch verfahrensrechtlich als individualrechtlicher Anspruch anzusehen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler: BAGE 25, 23, 26 = AP Nr. 1 zu § 37 BetrVG 1972, unter 1 der Gründe, mit Anm. Richardi), hat auch die Verpflichtung, sich beim Arbeitgeber zum Zwecke der Ausführung von Betriebsratsaufgaben abzumelden, wie auch die Verpflichtung, sich nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit zurückzumelden, ihre Rechtsgrundlage in den individualrechtlichen, nämlich arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.
  • BAG, 13.04.1988 - 5 AZR 537/86

    Anspruch auf Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte unter Umständen auch

    Auszug aus BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91
    Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ein Arbeitnehmer die Entfernung einer mißbilligenden Äußerung des Arbeitgebers aus seiner Personalakte verlangen kann, wenn diese Äußerung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 13. April 1988 - 5 AZR 537/86 - AP Nr. 100 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu 1 der Gründe, m. w. N.; siehe auch BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93, aaO, zu I 2, 4 der Gründe).
  • BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 70/84

    Keine Ausschlußfrist für die Erteilung einer Abmahnung

    Auszug aus BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91
    Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an, insbesondere in Form der Androhung einer Kündigung (vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 10. November 1988 - 2 AZR 215/88 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung, zu II 2 a und b der Gründe; BAGE 50, 362, 368 = AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, unter B III 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 30. Januar 1979 - 1 AZR 342/76 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße, unter I 1 b der Gründe).
  • BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Verletzung von Amts- und

    Auszug aus BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91
    aa) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht ausgesprochen, wenn einem Betriebsratsmitglied lediglich die Verletzung einer Amtspflicht zum Vorwurf gemacht werde, sei eine Kündigung unzulässig und nur ein Ausschlußverfahren nach § 23 BetrVG möglich; andererseits komme eine außerordentliche Kündigung in Betracht, wenn zugleich eine schwere Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorliege, wobei an die Berechtigung der fristlosen Entlassung ein "strengerer Maßstab" anzulegen sei als bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehöre (BAG Beschluß vom 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - AP Nr. 95 zu § 626 BGB, zu II 4 der Gründe, m. w. N., u. a. auf BAG Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 -, n.v.).
  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 75/78

    Inhalt der Abmahnung

    Auszug aus BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91
    Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an, insbesondere in Form der Androhung einer Kündigung (vgl. statt vieler: BAG Urteil vom 10. November 1988 - 2 AZR 215/88 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung, zu II 2 a und b der Gründe; BAGE 50, 362, 368 = AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, unter B III 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 30. Januar 1979 - 1 AZR 342/76 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße, unter I 1 b der Gründe).
  • BAG, 25.05.1982 - 7 AZR 155/80
  • BAG, 30.01.1973 - 1 ABR 1/73

    Tarifliche Ausschlußfrist - Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - Aufwendungen

  • BAG, 10.11.1954 - 1 AZR 19/53

    Betriebsverfassungsrecht: Freistellung von Betriebsräten für Lehrgänge

  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88

    Kündigung - Verhältnis zur Abmahnung

  • BAG, 23.06.1983 - 6 ABR 65/80

    Arbeitgeberweisungsrecht

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 606/08

    Abmahnung - Weisungsrecht

    Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion) (vgl. BAG 22. Februar 2001 - 6 AZR 398/99 - EzBAT BAT § 11 Nr. 10; 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - mwN, AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 34; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - BAGE 71, 14).
  • BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09

    Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

    Es ist auch verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 135; 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 79, 263; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b bb der Gründe, BAGE 71, 14; 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B 2 der Gründe, BB 1990, 1625; 23. Juni 1983 - 6 ABR 65/80 - zu II 1 der Gründe, BAGE 43, 109) .

    Sie ist - ebenso wie die Rückmeldepflicht - eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht (vgl. nur BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 135; 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 79, 263; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b bb der Gründe, BAGE 71, 14, das offenlässt, ob sich die Pflichten daneben auch aus dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten kollektivrechtlichen Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Betriebsparteien ergeben) .

    Die Ab- und Rückmeldepflichten beruhen ebenso wie der Entgeltanspruch, der dem Betriebsratsmitglied im Fall des § 37 Abs. 2 BetrVG erhalten bleibt, nicht auf Betriebsverfassungsrecht, sondern auf Individualrecht, dem Arbeitsvertrag (vgl. BAG 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b bb der Gründe, BAGE 71, 14) .

  • BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94

    Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit

    Das Betriebsratsmitglied muß sich lediglich vor Verlassen des Arbeitsplatzes ordnungsgemäß abmelden (BAG Urteil vom 15. Juli 1992, 7 AZR 466/91 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, m. w. N., ständige Rechtsprechung).

    Verläßt ein Betriebsratsmitglied seinen Arbeitsplatz, um eine Aufgabe nach dem BetrVG wahrzunehmen, hat es sich wie jeder andere Arbeitnehmer aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht bei seinem Arbeitgeber abzumelden (BAG Urteil vom 15. Juli 1992, 7 AZR 466/91 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, mit Anm. von Conze).

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