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Rechtsprechung
   BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1135
BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05 (https://dejure.org/2006,1135)
BAG, Entscheidung vom 10.10.2006 - 1 ABR 68/05 (https://dejure.org/2006,1135)
BAG, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 (https://dejure.org/2006,1135)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

  • Judicialis

    BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 1; ; BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 2

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Konkurrenzverhältnis zwischen dem allgemeinen Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats für den Bereich der Vergütung und dem Recht auf Einblick in die Bruttolohnlisten und Bruttogehaltslisten; Pflicht des Arbeitgebers zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft über die ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verhältnis zwischen dem allgemeinen Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats und dem Recht auf Einblick in die Bruttogehaltslisten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsgesetz - Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats; Einblicksrecht in Bruttolohn- und -gehaltslisten; Mitbestimmungsrecht bei Verteilung außertariflicher Zulagen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Allgemeiner Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats und Lohn- und Gehaltslisten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 119, 356
  • NZA 2007, 99
  • BB 2007, 106
  • DB 2007, 174
 
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Wird zitiert von ... (56)Zitiert selbst (10)

  • BAG, 21.10.2003 - 1 ABR 39/02

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Zielvereinbarungen

    Auszug aus BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
    Ob die begehrten Auskünfte, soweit sie sich auf die Vergangenheit beziehen, mittlerweile noch von Bedeutung für das Verhältnis von Betriebsrat und Arbeitgeberin sind, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern allenfalls der Begründetheit des Antrags (BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - BAGE 108, 132, zu B II 2 der Gründe).

    Daraus folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (st. Rspr. BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - BAGE 108, 132, zu B II 3 b der Gründe; 24. Januar 2006 - 1 ABR 60/04 - NZA 2006, 1050, zu B II 1 a der Gründe mwN).

    Eine rückwärtige zeitliche Grenze liegt erst dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte (vgl. BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - BAGE 108, 132, zu B II 3 b bb (3) der Gründe).

    Zum einen ist der Betriebsrat grundsätzlich nicht gehalten, sich benötigte Informationen selbst zu beschaffen, auch wenn er dazu objektiv in der Lage wäre (BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - BAGE 108, 132, zu B II 3 c bb der Gründe; 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/03 - BAGE 106, 111, zu B II 2 [richtig 3] d cc (3) der Gründe).

  • BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 13/02

    Auskunftsanspruch bei "Vertrauensarbeitszeit

    Auszug aus BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
    Er setzt nicht notwendig voraus, dass der Arbeitgeber über die begehrten Informationen in übermittlungsfähiger Form bereits verfügt, sondern kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber zur Vorhaltung der Informationen verpflichtet ist (vgl. BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 -BAGE 106, 111, zu B II 2 [richtig 3] d bb und cc der Gründe).

    Zur Herstellung noch nicht vorhandener Unterlagen ist er nicht verpflichtet (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - BAGE 106, 111, zu B II 2 [richtig 3] d aa der Gründe).

    Zum einen ist der Betriebsrat grundsätzlich nicht gehalten, sich benötigte Informationen selbst zu beschaffen, auch wenn er dazu objektiv in der Lage wäre (BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - BAGE 108, 132, zu B II 3 c bb der Gründe; 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/03 - BAGE 106, 111, zu B II 2 [richtig 3] d cc (3) der Gründe).

  • BAG, 24.01.2006 - 1 ABR 60/04

    Zumutbare Datenermittlung durch Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
    Daraus folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (st. Rspr. BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - BAGE 108, 132, zu B II 3 b der Gründe; 24. Januar 2006 - 1 ABR 60/04 - NZA 2006, 1050, zu B II 1 a der Gründe mwN).

    Eine Ausnahme gilt insoweit nach § 2 BetrVG lediglich dann, wenn der Betriebsrat die begehrte Information aus den ihm bereits übermittelten Daten ohne Weiteres auf rechnerisch einfachem Wege ableiten kann (BAG 24. Januar 2006 - 1 ABR 60/04 - NZA 2006, 1050, zu B II 1 d der Gründe).

  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 4/99

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei nachträglicher Sondervergütung

    Auszug aus BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
    Entschließt er sich aber dazu, so unterliegt seine Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien sich die Berechnung der einzelnen Leistungen und ihre Höhe im Verhältnis untereinander bestimmen sollen, der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 69, zu B II 1 b bb der Gründe).

    Es widerspräche dem Zweck des Mitbestimmungsrechts, wenn es dadurch ausgeschlossen werden könnte, dass der Arbeitgeber mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern jeweils "individuelle" Vereinbarungen über eine bestimmte Vergütung trifft, ohne sich zu allgemeinen Regeln zu bekennen (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 69, zu B II 1 b bb der Gründe;… 14. Juni 1994 - 1 ABR 63/93 - aaO).

  • BAG, 14.06.1994 - 1 ABR 63/93

    Mitbestimmung bei Sonderbonus

    Auszug aus BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
    Die individuelle Lohngestaltung, die mit Rücksicht auf besondere Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses getroffen wird und bei der kein innerer Zusammenhang zur Entlohnung anderer Arbeitnehmer besteht, unterliegt nicht der Mitbestimmung (BAG 14. Juni 1994 - 1 ABR 63/93 - BAGE 77, 86, zu B II 1 der Gründe mwN).

    Es widerspräche dem Zweck des Mitbestimmungsrechts, wenn es dadurch ausgeschlossen werden könnte, dass der Arbeitgeber mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern jeweils "individuelle" Vereinbarungen über eine bestimmte Vergütung trifft, ohne sich zu allgemeinen Regeln zu bekennen (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 69, zu B II 1 b bb der Gründe; 14. Juni 1994 - 1 ABR 63/93 - aaO).

  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 13/03

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

    Auszug aus BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
    Zum einen ist der Betriebsrat grundsätzlich nicht gehalten, sich benötigte Informationen selbst zu beschaffen, auch wenn er dazu objektiv in der Lage wäre (BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - BAGE 108, 132, zu B II 3 c bb der Gründe; 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/03 - BAGE 106, 111, zu B II 2 [richtig 3] d cc (3) der Gründe).
  • BAG, 03.12.1981 - 6 ABR 8/80

    Einblicksrecht - Bruttogehaltsliste - Bruttolohn

    Auszug aus BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
    Dies gilt um so mehr, als das Recht zur Einsichtnahme nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG weder zum Anfertigen von Fotokopien noch zum vollständigen Abschreiben der Listen berechtigt (BAG 3. Dezember 1981 - 6 ABR 8/80 - BAGE 37, 195, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 26.01.1988 - 1 ABR 34/86

    Betriebsrat - Aufkunftsanspruch

    Auszug aus BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
    (1) Die in § 75 Abs. 1 BetrVG beschriebene Aufgabe ist eine allgemeine Aufgabe nach dem BetrVG, zu deren Durchführung der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten hat (vgl. BAG 26. Januar 1988 - 1 ABR 34/86 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 31 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 32, zu B II 1 b der Gründe).
  • BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 63/94

    Anwesenheitsrecht bei Einsichtnahme in Bruttolohnlisten

    Auszug aus BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
    Durch die Normierung des auf Einsichtnahme durch den Betriebsausschuss, den nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschuss oder in kleineren Betrieben den Betriebsratsvorsitzenden (vgl. etwa BAG 16. August 1995 - 7 ABR 63/94 - BAGE 80, 329, zu B I 1 der Gründe mwN) beschränkten Rechts nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG hat der Gesetzgeber jedoch zum Ausdruck gebracht, dass dem Betriebsrat als Organ kein Anspruch auf die weiterreichende Überlassung der Bruttolohn- und -gehaltslisten zustehen soll.
  • BAG, 30.03.2004 - 1 ABR 61/01

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Struktur einer gemeinschaftsweit tätigen …

    Auszug aus BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
    Zur Zulässigkeit des vom Betriebsrat verfolgten Leistungsantrags ist die Darlegung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses nicht erforderlich (vgl. etwa BAG 30. März 2004 - 1 ABR 61/01 - BAGE 110, 100, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 50/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von …

    BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 28 ff., BAGE 119, 356).
  • BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 54/07

    Auskunftsanspruch bei unzureichender Gehaltsliste

    Die besondere, einschränkende Ausgestaltung dieser Berechtigung erweist das Einblicksrecht nach Halbs. 2 als die speziellere Regelung, die die Vorschrift des Halbs. 1 für den Bereich der Löhne und Gehälter verdrängt (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 21, BAGE 119, 356).

    Der Betriebsrat kann dagegen nicht verlangen, dass der Arbeitgeber nicht vorhandene Unterlagen für ihn erst herstellt (vgl. 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 24, BAGE 119, 356).

    Daraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 18, BAGE 119, 356; 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - zu B II 3 b der Gründe mwN, BAGE 108, 132).

    Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 19 mwN, BAGE 119, 356).

    Der Auskunftsanspruch gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und das Einblicksrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG unterscheiden sich sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach ihren Voraussetzungen und kommen nebeneinander in Betracht (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 22, 25, BAGE 119, 356).

    Entschließt er sich aber dazu, hat der Betriebsrat über die Kriterien für die Berechnung der einzelnen Leistungen und ihre Höhe im Verhältnis zueinander mitzubestimmen (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 29 mwN, BAGE 119, 356).

  • BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 86/09

    Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats bei einer befristeten …

    Daraus folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 17 f., BAGE 119, 356).
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