Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 25.04.1984 - 6 U 20/84 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BB 1984, 2015
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Karlsruhe, 10.01.2006 - 8 U 27/05
GmbH-Anteilseinziehung: Bemessung des Abfindungsentgelts bei der …
Im Gegensatz dazu reicht selbst eine 50%-ige Beteiligung an einer Gesellschaft ohne das Hinzutreten weiterer, den Einfluss verstärkender Elemente nicht dazu aus, von einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot auszugehen (BGH WM 74, 75; OLG Karlsruhe (15. Zivilsenat) GmbHR 99, 539; vgl. auch OLG Karlsruhe (6. Zivilsenat) BB 84, 2015, offen gelassen bei BGHZ 104, 246, 251, allgemein nach der Stellung der Gesellschafter differenzierend auch Röhricht WPg 92, 766, vgl. auch Scholz/Winter a.a.O. § 14 GmbHG Rdn. 59).Der Senat teilt insoweit die Auffassung des OLG Köln (NJW-RR 91, 1316; vgl. dazu auch LG Bochum, NJW-RR 91, 1315 und OLG Karlsruhe (6. Zivilsenat) BB 84, 2015), dass es nicht angeht, einen Minderheitsgesellschafter, der zugleich Arbeitnehmer der GmbH ist, über eine Erweiterung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht in Bezug auf die Verwertung der als Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse einem Wettbewerbsverbot zu unterwerfen, das nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts unwirksam wäre und auch im Gesellschaftsvertrag nicht vereinbart ist.
- LG Bochum, 23.04.1991 - 15 O 69/91
Kein Wettbewerbsverbot eines ehemaligen GmbH-Geschäftsführers
überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, so muß man ein den Antragsgegner bindendes Konkurrenzverbot gegenüber der Antragstellerin zu 1) verneinen, weil er bei ihr nicht mehr personal eingebunden ist und insoweit daher die Antragstellerin zu 1) kapitalistisch strukturiert ist (vgl. u.a. OLG Karlsruhe BB 84, 2015; Timm, a.a.0., Seite 179). - OLG Karlsruhe, 30.09.1986 - 8 U 127/86
Anspruch auf Unterlassung einer Konkurrenztätigkeit eines aus der Firma …
Gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverpflichtungen rein kapitalmäßig beteiligter Gesellschafter sind daher nach § 1 GWB und § 138 BGB zu beurteilen (vgl. BGHZ 91, 1, 5 [BGH 26.03.1984 - II ZR 229/83] ; OLG Karlsruhe, BB 1984, 2015, 2016).
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