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Rechtsprechung
   BFH, 22.02.2005 - VII B 213/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,13240
BFH, 22.02.2005 - VII B 213/04 (https://dejure.org/2005,13240)
BFH, Entscheidung vom 22.02.2005 - VII B 213/04 (https://dejure.org/2005,13240)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 2005 - VII B 213/04 (https://dejure.org/2005,13240)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Judicialis

    AO 1977 § 35; ; AO 1977 § 69; ; AO 1977 § 251 Abs. 3; ; EStG § 41 a Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 102; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 35 § 69; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3
    LSt-Haftung - Auswahlermessen

  • datenbank.nwb.de

    Vorprägung des Auswahlermessens bei Lohnsteuerhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Begründung Ermessensausübung, Entschließungs- Auswahlermessen, Haftung für Steuerschulden, Vollstreckung, vorsätzliche Pflichtverletzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1217
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03

    Vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VII B 213/04
    In seiner Entscheidung habe das FG folgenden Rechtssatz aufgestellt: "Haften mehrere Personen für einen Steuerschaden gesamtschuldnerisch, so sind Ausführungen zur Auswahl des in Anspruch genommenen Haftungsschuldners auch dann entbehrlich, wenn diesem zwar keine vorsätzliche Pflichtverletzung oder eine Steuerhinterziehung vorgeworfen werden kann, aber als weiterer Haftungsschuldner lediglich ein Sachwalter in Betracht kommt." Dieser Rechtssatz weiche von einem in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 1991 VII R 3/90 (…BFH/NV 1991, 504) und vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03 (BFHE 204, 380) aufgestellten Rechtssatz zur Vorprägung von Ermessensentscheidungen in entscheidungserheblicher Weise ab.

    Hinsichtlich der Ausübung des Auswahlermessens bei mehreren als Gesamtschuldner in Betracht kommenden Haftungsschuldnern hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 204, 380 entschieden, dass im Falle einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat das Auswahlermessen der Finanzbehörde in der Weise vorgeprägt sei, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen seien und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensbetätigung nicht bedürfe.

  • BFH, 26.02.1991 - VII R 3/90

    Vorprägung der Ermessensentscheidung der Behörde bei Vorliegen einer grob …

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VII B 213/04
    In seiner Entscheidung habe das FG folgenden Rechtssatz aufgestellt: "Haften mehrere Personen für einen Steuerschaden gesamtschuldnerisch, so sind Ausführungen zur Auswahl des in Anspruch genommenen Haftungsschuldners auch dann entbehrlich, wenn diesem zwar keine vorsätzliche Pflichtverletzung oder eine Steuerhinterziehung vorgeworfen werden kann, aber als weiterer Haftungsschuldner lediglich ein Sachwalter in Betracht kommt." Dieser Rechtssatz weiche von einem in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 1991 VII R 3/90 (BFH/NV 1991, 504) und vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03 (BFHE 204, 380) aufgestellten Rechtssatz zur Vorprägung von Ermessensentscheidungen in entscheidungserheblicher Weise ab.

    In seinem Urteil in BFH/NV 1991, 504 hat der Senat auch nach In-Kraft-Treten der AO 1977 an seiner Rechtsansicht festgehalten, dass eine vorsätzliche Pflichtverletzung und Steuerhinterziehung das Entschließungsermessen der Finanzbehörde in der Weise vorprägt, dass die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung als ermessensgerecht nach § 102 FGO anzusehen ist.

  • BFH, 14.02.2002 - VII B 141/01

    NZB; neues Zulassungsrecht; Wahrung der Einheitlichkeit der Rspr.

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VII B 213/04
    Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nur dann betroffen, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler unterlaufen sind, die von so erheblichem Gewicht sind, dass sie, würden sie von einem Rechtsmittelgericht nicht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, etwa weil Verfahrensgrundrechte verletzt worden sind oder das aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Recht eines Beteiligten auf eine willkürfreie gerichtliche Entscheidung durch das Urteil des FG nicht befriedigt wird (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, m.w.N.).
  • BFH, 14.02.2003 - X B 74/02

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - VII B 213/04
    Einwendungen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des FG vermögen indes die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht zu begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2003 X B 74/02, BFH/NV 2003, 805, m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 13.07.2022 - 4 EO 773/20

    Unbillige Härte nach VwGO § 80 Abs 4 S 3 VwGO bei gewerbssteuerrechtlichem …

    Bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung (Täter und Teilnehmer) ist nach der Rechtsprechung des BFH sowohl das Entschließungs- als auch das Auswahlermessen hinsichtlich der Inanspruchnahme vorgeprägt (BFH, Beschluss vom 22. Februar 2005 - VII B 213/04 -, juris; BFH…, Urteil vom 8. September 2004 - XI R 1/03 -, juris, Rn. 32, m. w. N., grundlegend zum Entschließungsermessen: BFH, Urteil vom 26. Februar 1991 - VII R 3/90 -, juris; ebenso wohl OVG Schleswig-Holstein…, Beschluss vom 18. September 2019 - 2 MB 5/19 -, juris, Rn. 18).

    Existieren mehrere Täter/Teilnehmer ist im Rahmen des Auswahlermessens darzulegen, falls und weshalb nicht alle als Haftende herangezogen werden (vgl. BFH…, Urteil vom 8. September 2004 - XI R 1/03 -, juris, Rn. 33; BFH, Beschluss vom 22. Februar 2005 - VII B 213/04 -, juris, Rn. 6).

  • BFH, 08.06.2007 - VII B 280/06

    Auswahlermessen bei Haftung des Haupttäters nach § 71 AO

    In den Fällen, in denen der Senat über die Haftung wegen Steuerhinterziehung nach § 71 AO geurteilt hat, ging es entweder um die Heranziehung mehrerer Täter (Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380;… vom 26. Februar 1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504;… Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1240; vom 22. Februar 2005 VII B 213/04, BFH/NV 2005, 1217) oder um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Gehilfen neben allen weiteren in Betracht kommenden Haftungsschuldnern (BFH-Urteil vom 8. September 2004 XI R 1/03, HFR 2005, 293;… Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 1246).
  • BFH, 14.02.2006 - VII B 119/05

    Haftungsbescheid - Ermessen

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist das Entschließungs- und Auswahlermessen der Finanzbehörde im Falle einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat in der Weise vorgeprägt, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensbetätigung nicht bedarf (Senatsentscheidungen vom 22. Februar 2005 VII B 213/04, BFH/NV 2005, 1217; vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380, und vom 29. August 2001 VII B 54/01, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2002, 55, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 01.07.2010 - 3 K 259/09

    Abgabenordnung: Geschäftsführerhaftung

    Eine vorsätzliche Pflichtverletzung und Steuerhinterziehung, wie sie im Streitfall vorliegt, prägt das Entschließungsermessen der Finanzbehörde in der Weise vor, dass die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung als ermessensgerecht nach § 102 FGO anzusehen ist (…BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2007 VII B 280/06, BFH/NV 2007, 1822; vom 22. Februar 2005 VII B 213/04, BFH/NV 2005, 1217).
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