Rechtsprechung
| BFH, 26.02.2007 - II R 50/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Judicialis
GrEStG § 1; ; GrEStG § ... 1 Abs. 2a; ; GrEStG § 5; ; GrEStG § 6 Abs. 1; ; GrEStG § 6 Abs. 3; ; GrEStG § 18; ; GrEStG § 19; ; GrEStG § 19 Abs. 1; ; GrEStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a; ; GrEStG § 19 Abs. 1 Satz 2; ; GrEStG § 19 Abs. 2 Nr. 4; ; AO 1977 § 169 Abs. 2 Nr. 2; ; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 170 Abs. 1; ; AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GrESt: Anzeigepflicht für Änderung des Gesellschafterbestandes
- datenbank.nwb.de
Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG in Fällen der Änderung im Gesellschafterbestand; Anlaufhemmung der Verjährung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anzeigepflicht in Fällen der Änderung im Gesellschafterbestand; Änderung im Gesellschafterbestand im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung; Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 09.06.2005 - IV 70/05
- BFH, 26.02.2007 - II R 50/06
Papierfundstellen
- BFH/NV 2007, 1535
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BFH, 06.07.2005 - II R 9/04
Beginn der Festsetzungsfrist bei Erfüllung der Anzeigepflicht durch Notar - …
Auszug aus BFH, 26.02.2007 - II R 50/06
Die Nichtanzeige durch den Notar kann keine Anlaufhemmung zu Lasten des Steuerpflichtigen bewirken (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 II R 9/04, BFHE 210, 65, BStBl II 2005, 780). - BFH, 18.12.2002 - II R 13/01
Grunderwerbsteuer beim Übergang auf eine Gesamthand
Auszug aus BFH, 26.02.2007 - II R 50/06
Die Umstände einer auf einem vorgefassten Plan beruhenden Änderung im Gesellschafterbestand in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand, der dazu führt, dass die Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG zu versagen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 2002 II R 13/01, BFHE 200, 426, BStBl II 2003, 358, m.w.N.), sind nicht nach § 19 Abs. 1 Nr. 3a GrEStG anzuzeigen; der Anlauf der Festsetzungsfrist wird daher nicht gehemmt. - BFH, 25.08.2004 - II B 154/03
Bedeutung der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 GrEStG
Auszug aus BFH, 26.02.2007 - II R 50/06
Aus dem Klammerzusatz "§ 1 Abs. 2a" ergibt sich eindeutig, dass sich die Anzeigepflicht auf Rechtsgeschäfte bezieht, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllen können (vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 2004 II B 154/03, juris STRE200451140).
- BFH, 17.05.2017 - II R 35/15
Aufstockung einer Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft als …
Zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG a.F. hat der BFH entschieden, aus dem Klammerzusatz "§ 1 Abs. 2a" ergebe sich eindeutig, dass sich die Anzeigepflicht auf Rechtsgeschäfte beziehe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllen können (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2007 II R 50/06, BFH/NV 2007, 1535, m.w.N.). - BFH, 03.03.2015 - II R 30/13
Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verletzung der …
Eine Verletzung der Anzeigepflicht des Notars führt demgemäß auch nicht zu einer Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (BFH-Urteile vom 16. Februar 1994 II R 125/90, BFHE 174, 185, BStBl II 1994, 866, unter II.2.b; vom 6. Juli 2005 II R 9/04, BFHE 210, 65, BStBl II 2005, 780, unter II.2.d, und vom 26. Februar 2007 II R 50/06, BFH/NV 2007, 1535). - FG Hessen, 09.11.2010 - 5 K 3252/05
Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei Veränderung …
Rn. 11 Das Klageverfahren wurde zunächst wegen des Revisionsverfahrens beim BFH II R 50/06, dem ein gleichgelagerter Sachverhalt der A-Unternehmensgruppe zugrunde lag, nicht weiter betrieben.Im Hinblick auf den gleichgelagerten Sachverhalt im BFH-Urteil II R 50/06, das die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. Juni 2007 dem Gericht übersandten, bestand zudem bis zur mündlichen Verhandlung am 9. November 2010 hinreichend Gelegenheit zu einem entsprechenden Vortrag von Tatsachen, die die nach Aktenlage bestehende Vermutung für das Vorliegen eines Gesamtplan ggf. hätten widerlegen können.
Rn. 32 Zwar war der Beginn der Festsetzungsfrist nicht gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO hinausgeschoben, da die Klägerin nicht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3a GrEStG verpflichtet war, die Umstände einer auf einem vorgefassten Plan beruhenden Änderung im Gesellschafterbestand in sachlichen und zeitlichem Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand dem Beklagten anzuzeigen (vgl. BFH-Urteil II R 50/06 a.a.O.).
Rn. 33 Diese fehlende Anzeigepflicht schließt, wie sich aus den vorletzten Satz der Urteilsbegründung im BFH-Urteil II R 50/06 ergibt, indessen nicht das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung aus.
Nach Ansicht des Senats ist es ausgeschlossen, dass im Hinblick auf einen - wie der Zeuge selbst erklärt hat - Grundstücksbestand der A-Gruppe im Wert von ca. 800 Mio. DM und die Vielzahl der mit An- und Verkauf sowie Verwaltung dieses Grundbesitzes anfallenden Rechtshandlungen die GmbH als steuerliche Beraterin nicht bereits bei der Planung von Veränderungen im Gesellschaftsbestand der verschiedenen Grundbesitzgesellschaften mit einbezogen wurde (wie z.B. die Verschmelzungsvorgänge mit Vertrag vom 26. April 1999 lt. Bl. 66 ff der Steuerakten sowie der eine andere Objektgesellschaft betreffenden Vorgang, der dem Verfahren II R 50/06 zugrunde lag).
- BGH, 11.07.2008 - 5 StR 156/08
Grunderwerbsteuerhinterziehung (Pflichtwidrigkeit; Anzeigepflicht: Änderungen des …
Der Bundesfinanzhof gebiete in seinem Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 50/06, BFH/NV 2007, 1535 eine formale, streng am Wortlaut orientierte Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG 1997, der mit seinem Klammerzusatz auf die Vorschrift des § 1 Abs. 2a GrEStG verweise.Rn. 30 aa) Der Bundesfinanzhof hat am 26. Februar 2007 (II R 50/06, BFH/NV 2007, 1535) entschieden, dass sich § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG a.F. allein auf die von § 1 Abs. 2a GrEStG erfassten Fälle bezieht.
- FG Hamburg, 18.07.2007 - 3 K 70/07
Grunderwerbsteuer/Abgabeordnung: Festsetzungsverjährung nach Anzeige des …
Dazu gehört auch die Anzeige eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgangs gemäß § 19 Abs. 1 GrEStG (vgl. BFH vom 26. Februar 2007 II R 50/06, Juris;… vom 18. Mai 2006 III R 80/04, BFHE 214, 1, BFH/NV 2006, 2323). - FG Münster, 24.09.2009 - 8 K 2284/06
Ablaufhemmung bei Nichtanzeige durch den Notar
Ist der Steuerpflichtige selbst nicht zur Anzeige verpflichtet, kann die Nichtanzeige durch den Notar keine Anlaufhemmung zulasten des Steuerpflichtigen bewirken (BFH-Urteil vom 26.02.2007 II R 50/06 BFH/NV 2007, 1535 m. w. N.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| BFH, 11.06.2007 - IX S 4/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
- rechtsportal.de
GG Art. 19 Abs. 4
Gegenvorstellung; Statthaftigkeit - datenbank.nwb.de
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 2007, 1535
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (1)
- BFH, 14.11.2006 - IX S 14/06
Gegenvorstellung gegen PKH-Beschluss
Auszug aus BFH, 11.06.2007 - IX S 4/07
Mit der Gegenvorstellung kann nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. BFH-Beschluss vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474, m.w.N.).Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 474, m.w.N.).
- BFH, 01.09.2010 - V S 26/09
Darlegungserfordernisse bei Anhörungsrüge - Wirksamkeit der Kündigung einer …
Denn sie ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304; vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535;… vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474, jeweils m.w.N.; vom 19. Mai 2008 III S 29/08, und vom 13. August 2008 III S 34/08, jeweils n.v.). - BFH, 15.12.2010 - II S 31/10
Begründungsintensität von PKH-Beschlüssen - Kein Vertretungszwang bei Antrag auf …
Denn ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf ist nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304; vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535;… vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474; vom 11. März 2009 VI S 11/08, nicht amtlich veröffentlicht, m.w.N.). - BFH, 19.12.2008 - V S 44/07
Darlegung einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge
Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Senats (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60) von der Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung ausgeht, beschränkt die vorrangige, kodifizierte Anhörungsrüge den Anwendungsbereich der Gegenvorstellung von vornherein auf Ausnahmefälle auf schwerwiegende Grundrechtsverstöße, wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474;… vom 31. Januar 2007 V S 26/06, BFH/NV 2007, 953; vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535).
- BFH, 17.08.2007 - IV B 143/06
Anhaltspunkte für nicht ordnungsgemäße Verkündung
dd) Die Entscheidung des FG, mit der es die Gegenvorstellung der Klägerin als unzulässig verworfen hat, kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, weil die Gegenvorstellung --sofern sie überhaupt noch statthaft ist (vgl. dazu u.a. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535)-- dazu dient, den judex a quo zu veranlassen, eine von ihm getroffene Entscheidung im Wege der Selbstkontrolle zu korrigieren (…vgl. u.a. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 115 FGO Rz 40 ff.). - BFH, 16.06.2009 - XI S 4/09
Ablehnungsgesuch, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung wegen Zurückweisung einer …
Einer Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB 3/07) bedurfte es nicht, da die Gegenvorstellung jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet ist, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304; vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535;… vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474; vom 11. März 2009 VI S 14/08, n.v., jeweils m.w.N). - BFH, 11.03.2009 - VI S 11/08
Zulässigkeit von sofortiger Beschwerde und Gegenvorstellung gegen …
Denn sie ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304; vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535;… vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474; jeweils m.w.N.; vom 19. Mai 2008 III S 29/08 und vom 13. August 2008 III S 34/08, jeweils [...]). - BFH, 02.01.2009 - V S 1/08
Gegenvorstellung - Beteiligter im Verfahren gegen den Kostenansatz
Davon ist auszugehen bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen, wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474;… vom 31. Januar 2007 V S 26/06, BFH/NV 2007, 953; vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535). - BFH, 11.03.2009 - VI S 14/08
Zur Zulässigkeit von Gegenvorstellung und außerordentlicher Beschwerde
Denn die Gegenvorstellung ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (…vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304; vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535;… vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474; jeweils m.w.N.; vom 19. Mai 2008 III S 29/08 und vom 13. August 2008 III S 34/08, jeweils [...]). - BFH, 29.05.2008 - V S 43/07
Richterablehnung - Gegenvorstellung - keine Beiladung nach wirksamer …
Jedenfalls ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474;… vom 31. Januar 2007 V S 26/06, BFH/NV 2007, 953; vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535). - BFH, 06.08.2008 - IX S 19/08
Gegenvorstellung: Statthaftigkeit, Vertretungszwang
Darüber hinaus kann mit der Gegenvorstellung nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535). - BFH, 11.02.2008 - III S 3/08
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung - Schriftform für Anhörungsrüge
- BFH, 28.10.2009 - V S 20/08
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
- BFH, 11.03.2009 - VI S 3/09
Zur Zulässigkeit von sofortiger Beschwerde und Gegenvorstellung gegen …
- BFH, 22.04.2008 - IX S 7/08
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung
- BFH, 23.04.2008 - IX S 11/08
Vertretungszwang für Anhörungsrüge
- BFH, 29.01.2008 - III S 4/08
Schriftform und Fristwahrung bei Erhebung der Anhörungsrüge - Begründung einer …
- BFH, 27.05.2009 - X S 19/09
Vertretungszwang bei Anhörungsrüge und Gegenvorstellung - …
- BFH, 15.01.2009 - IX S 28/08
Beschwerde und Gegenvorstellung gegen abweisenden Prozesskostenhilfe-Beschluss
- BFH, 23.11.2007 - IX S 20/07
Gegenvorstellung gegen einen die Erinnerung zurückweisenden BFH-Beschluss
- BFH, 06.11.2007 - VI S 8/07
Anhörungsrüge bei Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| BFH, 05.06.2007 - X B 54/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Judicialis
FGO § 133a; ; FGO § 133a Abs. 4 Satz 1; ; FGO § 133a Abs. 4 Satz 3
- rechtsportal.de
FGO § 133a Abs. 4
Anhörungsrüge; unstatthafte Beschwerde - datenbank.nwb.de
Kein Rechtsbehelf gegen den Beschluss über eine Anhörungsrüge
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 14.03.2007 - 13 K 676/07
- BFH, 05.06.2007 - X B 54/07
Papierfundstellen
- BFH/NV 2007, 1535
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- BFH, 24.07.2006 - III B 77/06
Beschwerde gegen Zurückweisung einer Gegenvorstellung und einer Anhörungsrüge
Auszug aus BFH, 05.06.2007 - X B 54/07
In der Begründung seiner Beschwerde bezog sich der Rügeführer ausdrücklich auf die ihm bekannte Rechtsprechung des BFH (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 III B 77/06, BFH/NV 2006, 1879, …und vom 29. Mai 2006 IV S 9/06, BFH/NV 2006, 1684) zur Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO) und begehrte, seinen Rechtsbehelf als den tatsächlich einschlägigen Rechtsbehelf auszulegen, falls seine Beschwerde als nicht statthaft verworfen werde.1. Die Beschwerde ist als unzulässig, weil unstatthaft, zu verwerfen, da der Beschluss des FG über die Anhörungsrüge des Rügeführers gemäß § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO unanfechtbar ist (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1879;… in BFH/NV 2006, 1684; Dürr in Schwarz, FGO § 133a Rz 26; Rüsken in Beermann/ Gosch, FGO § 133a Rz 77).
Einen solchen gibt es im Rahmen der FGO nicht, nachdem unbestritten ist, dass auch eine außerordentliche Beschwerde und eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss über eine Anhörungsrüge nicht gegeben sind (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 2007 XI B 141/06, BFH/NV 2007, 933;… vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1041; in BFH/NV 2006, 1879, …und vom 7. Februar 2007 V S 12/06, BFH/NV 2007, 1148).
- BFH, 14.03.2007 - IV S 13/06
Keine außerordentliche Beschwerde im Finanzprozess
Auszug aus BFH, 05.06.2007 - X B 54/07
Einen solchen gibt es im Rahmen der FGO nicht, nachdem unbestritten ist, dass auch eine außerordentliche Beschwerde und eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss über eine Anhörungsrüge nicht gegeben sind (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 2007 XI B 141/06, BFH/NV 2007, 933; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1041;… in BFH/NV 2006, 1879, …und vom 7. Februar 2007 V S 12/06, BFH/NV 2007, 1148). - BFH, 08.01.2007 - XI B 141/06
Außerordentliche Beschwerde
Auszug aus BFH, 05.06.2007 - X B 54/07
Einen solchen gibt es im Rahmen der FGO nicht, nachdem unbestritten ist, dass auch eine außerordentliche Beschwerde und eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss über eine Anhörungsrüge nicht gegeben sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 2007 XI B 141/06, BFH/NV 2007, 933;… vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1041;… in BFH/NV 2006, 1879, …und vom 7. Februar 2007 V S 12/06, BFH/NV 2007, 1148). - BFH, 07.02.2007 - V S 12/06
Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung
Auszug aus BFH, 05.06.2007 - X B 54/07
Einen solchen gibt es im Rahmen der FGO nicht, nachdem unbestritten ist, dass auch eine außerordentliche Beschwerde und eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss über eine Anhörungsrüge nicht gegeben sind (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 2007 XI B 141/06, BFH/NV 2007, 933;… vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1041;… in BFH/NV 2006, 1879, und vom 7. Februar 2007 V S 12/06, BFH/NV 2007, 1148). - BFH, 29.05.2006 - IV S 9/06
Keine Anhörungsrüge gegen Beschluss nach § 133a Abs. 4 Satz 3
Auszug aus BFH, 05.06.2007 - X B 54/07
In der Begründung seiner Beschwerde bezog sich der Rügeführer ausdrücklich auf die ihm bekannte Rechtsprechung des BFH (…Beschlüsse vom 24. Juli 2006 III B 77/06, BFH/NV 2006, 1879, und vom 29. Mai 2006 IV S 9/06, BFH/NV 2006, 1684) zur Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO) und begehrte, seinen Rechtsbehelf als den tatsächlich einschlägigen Rechtsbehelf auszulegen, falls seine Beschwerde als nicht statthaft verworfen werde.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".