Weitere Entscheidung unten: BFH, 15.05.2002

Rechtsprechung
   BFH, 15.05.2002 - X R 97/98   

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BFH, 15.05.2002 - X R 97/98 (https://dejure.org/2002,12560)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2002 - X R 97/98 (https://dejure.org/2002,12560)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - X R 97/98 (https://dejure.org/2002,12560)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Erhöhte Absetzungen - Wohnhaus - Ehegatten - Steuerbegünstigung - Objektverbrauch - Wohnung - Ausbau - Antrag

  • Judicialis

    EStDV § ... 82a; ; EStG § 7b; ; EStG § 10e; ; EStG § 7b Abs. 5; ; EStG § 10e Abs. 1; ; EStG § 10e Abs. 2; ; EStG § 10e Abs. 4; ; EStG § 26 Abs. 1; ; EStG § 34f Abs. 2; ; EStG § 10e Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 96 Abs. 1

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Objektverbrauch nur bei "Erkennbarkeit" der Förderung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 4, EStG § 7b Abs 5
    Antrag; Objektverbrauch; Wohneigentumsförderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1428
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.10.2001 - X B 93/01

    Darlegungserfordernis - Zulassungsgrund - Einkommensteuer - Ermäßigung -

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 97/98
    Der erkennende Senat hat sich im Beschluss vom 4. Oktober 2001 X B 93/01 (BFH/NV 2002, 190) dieser Rechtsprechung auch für die Nachholung des Abzugsbetrags nach § 10e Abs. 3 Satz 1 EStG angeschlossen.

    Im Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 190 war aus der Höhe des als Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung angesetzten Betrags offensichtlich, dass das FA bei der Einkommensteuerveranlagung nicht nur den Abzugsbetrag für dieses Jahr, sondern auch die Steuervergünstigung des Vorjahres berücksichtigt hatte.

  • BFH, 08.03.1994 - IX R 12/90

    Eintritt eines Objektsverbrauchs durch die Gewährung von erhöhten Absetzungen für

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X R 97/98
    b) Nach der Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Urteil vom 8. März 1994 IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785, m.w.N.) kommt es für die Frage des Objektverbrauchs nach § 7b Abs. 5 EStG nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen beantragt hat.

    Im Falle des BFH-Urteils in BFH/NV 1994, 785 hatte das FA den Steuerpflichtigen in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid darauf hingewiesen, dass es erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG berücksichtigt hat.

  • BFH, 21.07.2009 - X R 2/09

    Einkünfteübergreifender Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG - Verbrauch des

    Entscheidend ist allein, dass sich der Freibetrag auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. hierzu auch die BFH-Urteile vom 8. März 1994 IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785, bzw. vom 15. Mai 2002 X R 97/98, BFH/NV 2002, 1428, zur vergleichbaren Problematik bei § 7b EStG bzw. § 10e Abs. 4 EStG).

    Nach Treu und Glauben könnte sich der Steuerpflichtige den Verbrauch des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG allenfalls dann nicht entgegenhalten lassen müssen, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe des Freibetrags und des fehlenden Hinweises in den Erläuterungen nicht erkennbar gewesen wäre, dass das FA den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ohne Antrag angesetzt hat (vgl. hierzu auch Senatsurteil in BFH/NV 2002, 1428).

  • BFH, 28.09.2021 - VIII R 2/19

    Zum Verbrauch der antragsgebundenen Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG

    Der Steuerpflichtige braucht sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen ist, dass das FA die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt hat (z.B. BFH-Beschluss vom 01.12.2015 - X B 111/15, BFH/NV 2016, 199, zu § 34 Abs. 3 EStG; BFH-Urteile vom 21.07.2009 - X R 2/09, BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, zum Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG; vom 08.03.1994 - IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785, m.w.N., zu erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG a.F., und vom 15.05.2002 - X R 97/98, BFH/NV 2002, 1428).

    b) Dass die Entscheidungen des BFH zum Verbrauch einer antragsgebundenen Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 199; BFH-Urteil in BFHE 226, 72, BStBl II 2009, 963, zum Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG), anders als die Urteile zum sog. Objektverbrauch (vgl. zu § 7b EStG a.F. BFH-Urteile vom 12.10.2005 - IX R 58/04, BFH/NV 2006, 258; vom 10.10.1989 - IX R 184/85, BFH/NV 1990, 287; vom 08.12.1992 - IX R 137/88, BFH/NV 1993, 361; in BFH/NV 1994, 785; vom 22.04.1980 - VIII R 202/78, BFHE 131, 204, BStBl II 1980, 689; zu § 10e EStG a.F. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1428), erst nach der Veranlagung der Kläger für das Jahr 2006 ergangen sind, führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2018 - 2 K 205/17

    Kein Verbrauch der nur einmal zu gewährenden Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1

    Der Steuerpflichtige brauche sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn die rechtsirrige Gewährung der Vergünstigung in dem früheren Bescheid für den Steuerpflichtigen angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und wegen des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen sei, dass das Finanzamt die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt habe (zu einem solchen Fall: BFH-Urteil vom 15. Mai 2002, X R 97/98, BFH/NV 2002, 1428).

    (6) Nach dem BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 (X R 97/98, BFH/NV 2002, 1428) wurden für ein Wohnhaus antragsgemäß ab 1968 erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG gewährt.

  • LG Lübeck, 11.01.2024 - 15 O 72/23

    Aufklärungspflicht über eine einmal im Leben gewährte Steuerermäßigung

    Bereits in den Jahren 1994 (Az. IX R 12/90) und 2002 (X R 97/98) habe der Bundesfinanzhof ausdrücklich festgehalten, dass eine antragsgemäße Steuerermäßigung auch dann für die Zukunft verbraucht sei, wenn diese zu Unrecht gewährt worden, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden sei.

    Sofern die Kläger dazu ausführen, der Bundesfinanzhof habe bereits in den Jahren 1994 (IX R 12/90) und 2002 (X R 97/98) ausdrücklich festgehalten, dass eine antragsgemäße Steuerermäßigung auch dann für die Zukunft verbraucht sei, wenn diese zu Unrecht gewährt, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden ist, kommt es darauf nicht an.

  • BFH, 01.12.2015 - X B 111/15

    Verbrauch des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG trotz unberechtigter Gewährung

    Der Steuerpflichtige braucht sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann nicht entgegenhalten lassen, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen ist, dass das FA die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt hat (zu einem solchen Fall Senatsurteil vom 15. Mai 2002 X R 97/98, BFH/NV 2002, 1428).
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Rechtsprechung
   BFH, 15.05.2002 - X B 169/01   

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BFH, 15.05.2002 - X B 169/01 (https://dejure.org/2002,6190)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2002 - X B 169/01 (https://dejure.org/2002,6190)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer - Grundsätzliche Bedeutung - Fortbildung des Rechts - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - Gewinnerzielungsabsicht - Autohandel - Betriebsvermögen - Totalgewinn - Private Lebensführung - Verlustbringende Tätigkeit

  • Judicialis

    FGO § 115; ; FGO § 116; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de

    EStG §§ 2 15
    Liebhaberei; Autohandel; grundsätzliche Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1428
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 02.06.1999 - X R 149/95

    Liebhaberei nicht allein aufgrund von Verlustperioden

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X B 169/01
    a) Das Finanzgericht (FG) hat die Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich des von der Ehefrau des Klägers betriebenen Autohandels unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 2. Juni 1999 X R 149/95 (BFH/NV 2000, 23) und in Anwendung der Grundsätze dieses Urteils verneint.

    Es muss aus objektiven Umständen auf das Vorliegen oder Fehlen der Gewinnabsicht geschlossen werden (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 24. Februar 1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081, und in BFH/NV 2000, 23, jeweils m.w.N.).

    Anzeichen für das Fehlen einer Gewinnabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei welcher der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten (Senatsurteile in BFH/NV 1999, 1081, und in BFH/NV 2000, 23, sowie Senatsbeschluss vom 9. März 1999 X B 156/98, BFH/NV 1999, 1204, jeweils m.w.N. zur insoweit st. Rspr. des Bundesfinanzhofs --BFH--).

    Hierzu gehört u.a. auch die Absicht, Steuern zu sparen (Senatsurteile in BFH/NV 2000, 23, sowie vom 23. August 2000 X R 106/97, BFH/NV 2001, 160).

  • BFH, 17.06.1998 - XI R 64/97

    Gewinnerzielungsabsicht: erzielbarer Totalgewinn

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X B 169/01
    Dabei reichen längere Verlustperioden allein grundsätzlich nicht aus, um eine Betätigung als Liebhaberei anzusehen und dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen (BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, und vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468, unter II. 1. a.).

    Außerdem bedarf es zur Feststellung einkommensteuerlich relevanter Verhaltensweisen --je nach Fallgestaltung-- einerseits einer in die Zukunft gerichteten Prognose, andererseits können die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte liefern (vgl. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2. b; vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110, und in BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, unter II. 1.).

  • BFH, 24.02.1999 - X R 106/95

    Motorboot; nebenberuflich ausgeübte Vermietung als Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X B 169/01
    Es muss aus objektiven Umständen auf das Vorliegen oder Fehlen der Gewinnabsicht geschlossen werden (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 24. Februar 1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081, und in BFH/NV 2000, 23, jeweils m.w.N.).

    Anzeichen für das Fehlen einer Gewinnabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei welcher der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten (Senatsurteile in BFH/NV 1999, 1081, und in BFH/NV 2000, 23, sowie Senatsbeschluss vom 9. März 1999 X B 156/98, BFH/NV 1999, 1204, jeweils m.w.N. zur insoweit st. Rspr. des Bundesfinanzhofs --BFH--).

  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X B 169/01
    Außerdem bedarf es zur Feststellung einkommensteuerlich relevanter Verhaltensweisen --je nach Fallgestaltung-- einerseits einer in die Zukunft gerichteten Prognose, andererseits können die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte liefern (vgl. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2. b; vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110, und in BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, unter II. 1.).
  • BFH, 23.08.2000 - X R 106/97

    Versicherungsagentur als Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X B 169/01
    Hierzu gehört u.a. auch die Absicht, Steuern zu sparen (Senatsurteile in BFH/NV 2000, 23, sowie vom 23. August 2000 X R 106/97, BFH/NV 2001, 160).
  • BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95

    Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Ankaufsrecht

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X B 169/01
    Dabei reichen längere Verlustperioden allein grundsätzlich nicht aus, um eine Betätigung als Liebhaberei anzusehen und dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen (BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, und vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BFHE 187, 512, BStBl II 1999, 468, unter II. 1. a.).
  • BFH, 29.10.1998 - X B 132/98

    NZB; fehlerhafte Beweiswürdigung; Verstoß gegen Denkgesetze

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X B 169/01
    Damit rügt der Kläger keinen Verfahrensfehler, sondern die --mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu rügende-- materielle Unrichtigkeit der Entscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom 19. Mai 2000 X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458, m.w.N).
  • BFH, 07.08.1991 - X R 10/88

    Zucht von Vögeln und der Handel mit ihnen sowie mit dem Zubehör für die

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X B 169/01
    Außerdem bedarf es zur Feststellung einkommensteuerlich relevanter Verhaltensweisen --je nach Fallgestaltung-- einerseits einer in die Zukunft gerichteten Prognose, andererseits können die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte liefern (vgl. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2. b; vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110, und in BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727, unter II. 1.).
  • BFH, 19.05.2000 - X B 75/99

    Beweiswürdigung; Gewinnerzielungsabsicht bei Gemäldegalerie

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X B 169/01
    Damit rügt der Kläger keinen Verfahrensfehler, sondern die --mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu rügende-- materielle Unrichtigkeit der Entscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom 19. Mai 2000 X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458, m.w.N).
  • BFH, 09.03.1999 - X B 156/98

    Gebrauchtwagenhandel; Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 15.05.2002 - X B 169/01
    Anzeichen für das Fehlen einer Gewinnabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei welcher der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten (Senatsurteile in BFH/NV 1999, 1081, und in BFH/NV 2000, 23, sowie Senatsbeschluss vom 9. März 1999 X B 156/98, BFH/NV 1999, 1204, jeweils m.w.N. zur insoweit st. Rspr. des Bundesfinanzhofs --BFH--).
  • FG Baden-Württemberg, 25.05.2004 - 10 K 31/02

    Vercharterung von Segelyachten als Liebhaberei

    Es muss aus objektiven Umständen auf das Vorliegen oder Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, wobei die Besonderheiten der jeweils zu würdigenden Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil v. 6. Oktober 2003 X B 22/02 - n.v. - Urteil v. 15. Mai 2002 X B 169/01, BFH/NV 2002, 1428; Urteil v. 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333; Urteil v. 10. April 2002 III B 73/01, BFH/NV 2002, 1025; Urteil v. 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85; Urteil v. 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23; Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, m.w.N.; Urteil vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

    Bei längeren Verlustperioden muss aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH, Urteil v. 15. Mai 2002 X B 169/01, BFH/NV 2002, 1428; Urteil vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BFHE 186, 347, BStBl II 1998, 727; Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; Urteil vom 11. Dezember 1997 IV R 86/95, BFH/NV 1998, 950, m.w.N.).

  • FG Saarland, 16.11.2005 - 1 K 333/01

    Einkommensteuer; Vercharterung eines registrierten Schiffes als ausländische

    Es muss aus objektiven Umständen auf das Vorliegen oder Fehlen der Überschusserzielungsabsicht geschlossen werden, wobei die Besonderheiten der jeweils zu würdigenden Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 15. Mai 2002 X B 169/01, BFH/NV 2002, 1428 m.w.N.).

    Bei längeren Verlustperioden muss aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH, Urteil vom 15. Mai 2002 X B 169/01, BFH/NV 2002, 1428; Urteil vom 17. Juni 1998 XI R 64/97, BStBl II 1998, 727; Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BStBl II 1998, 663; Urteil vom 11. Dezember 1997 IV R 86/95, BFH/NV 1998, 950, m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 01.07.2003 - 23 U 207/02

    Schadensersatzpflicht des Steuerberaters wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung

    Aber auch die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können wichtige Anhaltspunkte liefern (BFH 10.Senat, Beschluss vom 15.05.2002 X B 169/01).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2008 - 6 K 4071/04

    Selbständiger Weinhandel einer im Baugewerbe tätigen GmbH & Co. KG als

    Zusätzlich muss aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt oder fortführt (z.B. BFH, Urteile vom 13. Dezember 1984 VIII R 59/82, BStBl II 1985, 455; vom 22. April 1998 XI R 10/97, BStBl II 1998, 663; vom 11. Dezember 1997 IV R 86/95, BFH/NV 1998, 950; vom 12. September 2002 IV R 60/01, BFH/NV 2003, 107; Beschluss vom 15. Mai 2002 X B 169/01, BFH/NV 2002, 1428).  .
  • FG Niedersachsen, 08.05.2014 - 16 K 376/12

    Vorsteuerabzug für Aufwendungen in Zusammenhang mit dem automobilen Motorsport

    Dabei können einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern, der jedoch vom Steuerpflichtigen entkräftet werden kann (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschluss vom 15. Februar 2002 X B 169/01, BFH/NV 2002, 1428).
  • FG Köln, 20.02.2003 - 10 K 3534/99

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht; doppelte Haushaltsführung anlässlich einer

    Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 15.5.2002 X B 169/01, BFH/NV 2002, 1428 mwN).
  • FG Köln, 20.03.2002 - 10 K 3545/99

    Vorjahresverluste eines Kommanditisten beim Wechsel in eine Stellung als voll

    Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 15.5.2002 X B 169/01, BFH/NV 2002, 1428 mwN).
  • FG München, 28.09.2005 - 10 K 1427/03

    Repräsentationsaufwendungen; Motorsport

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2002 - 2 K 399/00

    Gewinnerzielungsabsicht eines Amway-Beraters; Feststellung 1994 und 1995

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