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   BFH, 30.11.2004 - VIII R 76/00   

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https://dejure.org/2004,4368
BFH, 30.11.2004 - VIII R 76/00 (https://dejure.org/2004,4368)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2004 - VIII R 76/00 (https://dejure.org/2004,4368)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2004 - VIII R 76/00 (https://dejure.org/2004,4368)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 31; ; EStG § 36 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld: Günstigerprüfung bei sog. Mangelfall

  • datenbank.nwb.de

    Günstigerprüfung gemäß § 31 Satz 4 EStG, wenn das Kindergeld dem Barunterhaltspflichtigen tatsächlich nicht zugute gekommen ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bewirken der steuerlichen Freistellung des Existenzminiums eines Kindes durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld; Möglichkeit der kumulativen Inanspruchnahme von Kindergeld und Kinderfreibetrag; Günstigerprüfung bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 31 S 5, EStG § 36 Abs 2 S 1, BGB § 1615 g
    Günstigerprüfung; Kindergeld; Mangelfallrechnung; Verrechnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 856
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BFH, 28.02.2013 - III R 94/10

    Verpflegungsmehraufwandspauschale für einen Unternehmensberater - Dreimonatsfrist

    Denn die in dem BMF-Schreiben aus Vertrauensschutzgründen vorgesehene Übergangsregelung (keine Anwendung der Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit) stellt eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO) dar, über die in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist (vgl. BFH-Urteile vom 30. November 2004 VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856; vom 14. April 2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706).

    Sollte eine Billigkeitsmaßnahme nach Rechtskraft der Entscheidung des erkennenden Senats gewährt werden, ist der Einkommensteuerbescheid nach § 175 AO zu ändern (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 856).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 15/09

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Windkraftfonds-GmbH &

    Denn die in dem BMF-Schreiben vorgesehene Übergangsregelung stellt eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO dar, über die in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856).
  • BFH, 18.09.2012 - VIII R 28/10

    Begrenzung der 1 %-Regelung auf die Gesamtkosten bei Vermietung von Kfz an

    a) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin zu Recht nicht zum Gegenstand des noch anhängigen Klageverfahrens 3 K 3010/08 vor dem FG zur Rechtmäßigkeit der Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre gemacht, sondern zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2004 VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856; vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, BFHE 218, 308, BStBl II 2008, 49; vom 14. April 2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706, m.w.N.).
  • BFH, 11.05.2010 - IX R 26/09

    Anteilsveräußerung gegen Aktien - Steuerbarkeit - Bestimmung des Übergangs des

    Im Streitfall hält der Senat eine Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nicht für zweckmäßig, da sich die Erledigung des anhängigen Revisionsverfahrens bei einer Aussetzung erheblich verzögern würde (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856, unter II.9.).
  • FG Berlin, 25.11.2005 - 3 K 3165/01

    Steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes

    Er vertritt unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30. November 2004 VIII R 73/99 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2005, 1029) und VIII R 76/00 (BFH/NV 2005, 856) die Ansicht, dass es nicht darauf ankommen könne, ob ein Steuerpflichtiger den ihm zustehenden Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes tatsächlich realisiere.

    Gleichwohl kann § 31 Sätze 4 und 5 EStG nicht dahin ausgelegt werden, dass dem Barunterhaltspflichtigen ein Ausgleichsanspruch nur in dem Umfang im Sinne dieser Vorschrift zusteht, in dem er diesen Anspruch durch Verrechnung mit dem Kindesunterhalt tatsächlich realisieren kann (vgl. BFH, Urteil vom 30. November 2004 VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856, 859).

    Da einer solchen Auslegung der Zusammenhang der Vorschrift mit § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG sowie Zweck und Systematik des steuerlichen Familienleistungsausgleichs entgegenstehen, gibt es keinen Grund dafür, die zu den sog. Mangelfällen ergangene Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 30. November 2004 VIII R 76/00 und VIII R 73/99 a.a.O.) nicht auch auf den Streitfall anzuwenden.

    Bei einem Unterhaltspflichtigen, der - wie der Kläger - seine, wenn auch auf Null herabgesetzte, Unterhaltspflicht in vollem Umfang erfüllt hat, ist der Anspruch auf Kindergeld bei der Günstigerprüfung und ggf. auch bei der Hinzurechnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG stets "in entsprechendem Umfang", d.h. mit der Hälfte des gesetzlichen Kindergelds anzusetzen (vgl. BFH, Urteil vom 30. November 2004 VIII R 76/00 a.a.O.).

  • BFH, 24.04.2007 - I R 37/06

    Nachzahlungen einer Arbeitnehmerproduktionsgenossenschaft an ihre Mitglieder

    Als Billigkeitsregelung könnte sie ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil es im vorliegenden Verfahren nur um die Steuerfestsetzung geht und eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ggf. in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden muss (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2000 IV R 54/99, BFHE 193, 301, 309 f., BStBl II 2001, 178, 182; vom 30. November 2004 VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856, 860; vom 7. Dezember 2005 I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097).
  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2007 - 3 K 60/07

    Wirksamkeit eines gegen den Steuerpflichtigen und seinen verstorbenen Ehegatten

    Ergibt die nach § 31 Satz 4 EStG vorzunehmende Vergleichsrechnung (sogenannte Günstigerprüfung), dass die Steuerentlastung durch den Abzug des Kinderfreibetrages geringer ist als das dem Steuerpflichtigen zuzurechnende Kindergeld, so ist die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld bewirkt (§ 31 Satz 1, 2. Alternative EStG; BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856).

    Demzufolge verbleibt es bei dem dem Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum gezahlten Kindergeld, wenn dieses höher ist als die steuerliche Entlastung durch den Ansatz des Kinderfreibetrags (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 856 zu 2. d) bzw. wenn es die Wirkung der jeweils in Betracht kommenden Freibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) mindestens erreicht (Blümich/Oepen, Kommentar zu EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, EStG § 31 Rn. 92).

  • BFH, 25.09.2008 - III R 45/06

    Kindergeld: Bei der sog. Günstigerprüfung anzusetzender familienrechtlicher

    Es führte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den sog. Mangelfällen (Urteile vom 30. November 2004 VIII R 73/99, BFH/NV 2005, 1029, und VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856) aus, auch soweit der Kläger keinen Unterhalt mehr geschuldet habe und deshalb das Kindergeld nicht mehr auf den Unterhalt habe angerechnet werden können, sei es ihm zur Hälfte (insgesamt 1 500 DM) zuzurechnen und der steuerlichen Entlastung in Höhe von 757 DM durch den Kinderfreibetrag gegenüberzustellen.
  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2007 - 11 K 256/04

    Wirksamkeit eines gegen den Steuerpflichtigen und seinen verstorbenen Ehegatten

    Ergibt die nach § 31 Satz 4 EStG vorzunehmende Vergleichsrechnung (sogenannte Günstigerprüfung), dass die Steuerentlastung durch den Abzug des Kinderfreibetrages geringer ist als das dem Steuerpflichtigen zuzurechnende Kindergeld, so ist die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld bewirkt (§ 31 Satz 1, 2. Alternative EStG; BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856).

    Demzufolge verbleibt es bei dem dem Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum gezahlten Kindergeld, wenn dieses höher ist als die steuerliche Entlastung durch den Ansatz des Kinderfreibetrags (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 856 zu 2. d) bzw. wenn es die Wirkung der jeweils in Betracht kommenden Freibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) mindestens erreicht (Blümich/Oepen, Kommentar zu EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, EStG § 31 Rn. 92).

  • FG München, 25.09.2003 - 5 K 1876/01

    Hinzurechnung des tatsächlich nicht erhaltenen Kindergeldes bei Abzug eines

    Hierzu sind beim BFH unter den Az. VIII R 76/00 und VIII R 51/03 zwei Revisionsverfahren anhängig.
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