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   BFH, 12.07.2005 - II R 10/04   

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https://dejure.org/2005,3988
BFH, 12.07.2005 - II R 10/04 (https://dejure.org/2005,3988)
BFH, Entscheidung vom 12.07.2005 - II R 10/04 (https://dejure.org/2005,3988)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 2005 - II R 10/04 (https://dejure.org/2005,3988)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 126; ; AO 1977 § ... 126 Abs. 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 367 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 169 Abs. 2 Nr. 1; ; AO 1977 § 171 Abs. 3a; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 181 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 181 Abs. 5; ; AO 1977 § 181 Abs. 5 Satz 1; ; AO 1977 § 181 Abs. 5 Satz 2; ; AO 1977 § 182 Abs. 1; ; FGO § 126 Abs. 2; ; BewG § 19; ; BewG § 138 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 181 Abs. 5 AO
    Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 181 Abs 5, AO 1977 § 171 Abs 3 a, AO 1977 § 171 Abs 10, BewG § 138 Abs 5
    Ablaufhemmung; Bedarfsbewertung; Festsetzungsfrist; Festsetzungsverjährung; Grundlagenbescheid

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 228
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 10.07.1996 - I R 5/96

    Aufhebung eines Nachprüfungsvorbehalts - grundsätzlich keine Begründungspflicht -

    Auszug aus BFH, 12.07.2005 - II R 10/04
    Der Hinweis soll den Einspruchsführer aus Gründen rechtlichen Gehörs auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung aufmerksam machen, damit er einer Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs zuvorkommen kann (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1989 VI R 124/88, BFHE 159, 405, BStBl II 1990, 414; vom 10. Juli 1996 I R 5/96, BFHE 181, 100, BStBl II 1997, 5).

    Dieser Zweck kann jedoch nicht erreicht werden, wenn sich die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs ohnehin nicht vermeiden lässt (so z.B. BFH in BFHE 181, 100, BStBl II 1997, 5, m.w.N.).

  • BFH, 18.03.1998 - II R 45/96

    Ergänzung eines Grundlagenbescheids

    Auszug aus BFH, 12.07.2005 - II R 10/04
    Der Hinweis hat nicht bloße Begründungsfunktion, sondern Regelungscharakter, weil mit ihm der zeitliche Geltungsbereich der getroffenen Feststellungen abweichend von § 182 Abs. 1 AO 1977 bestimmt und damit rechtsgestaltend auf das Steuerrechtsverhältnis eingewirkt wird (BFH-Urteile vom 11. Januar 1995 II R 125/91, BFHE 176, 444, 448, BStBl II 1995, 302; vom 18. März 1998 II R 45/96, BFHE 185, 348, BStBl II 1998, 426; vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4).

    Denn der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 ist nicht selbst eine (notwendige) Feststellung i.S. der §§ 19 und 138 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes, sondern schränkt (lediglich in zeitlicher Hinsicht) deren bindende Wirkung ein, ohne selbst die Wirkung einer Feststellung zu entfalten (BFH-Urteil in BFHE 185, 348, BStBl II 1998, 426).

  • BFH, 27.04.1993 - VIII R 27/92

    Die Feststellungsfrist wird hinsichtlich aller Beteiligten bereits dadurch

    Auszug aus BFH, 12.07.2005 - II R 10/04
    Die für den Erlass von Feststellungsbescheiden geltende eigenständige Feststellungsfrist ist unabhängig von der Festsetzungsverjährung der Folgesteuern zu ermitteln (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1993 VIII R 27/92, BFHE 171, 392, BStBl II 1994, 3).
  • BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95

    Ablaufhemmung nach Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 12.07.2005 - II R 10/04
    Der Hinweis hat nicht bloße Begründungsfunktion, sondern Regelungscharakter, weil mit ihm der zeitliche Geltungsbereich der getroffenen Feststellungen abweichend von § 182 Abs. 1 AO 1977 bestimmt und damit rechtsgestaltend auf das Steuerrechtsverhältnis eingewirkt wird (BFH-Urteile vom 11. Januar 1995 II R 125/91, BFHE 176, 444, 448, BStBl II 1995, 302; vom 18. März 1998 II R 45/96, BFHE 185, 348, BStBl II 1998, 426; vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4).
  • BFH, 10.11.1989 - VI R 124/88

    Unterbliebener Verböserungshinweis bei Vorbehaltsfestsetzung unschädlich

    Auszug aus BFH, 12.07.2005 - II R 10/04
    Der Hinweis soll den Einspruchsführer aus Gründen rechtlichen Gehörs auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung aufmerksam machen, damit er einer Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs zuvorkommen kann (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1989 VI R 124/88, BFHE 159, 405, BStBl II 1990, 414; vom 10. Juli 1996 I R 5/96, BFHE 181, 100, BStBl II 1997, 5).
  • BFH, 17.08.1989 - IX R 76/88

    Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 12.07.2005 - II R 10/04
    bb) Der Senat bejaht die in der bisherigen BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 17. August 1989 IX R 76/88, BFHE 159, 398, BStBl II 1990, 411; vom 18. März 1998 II R 21/96, BFH/NV 1998, 1189) offen gebliebene Frage der Nachholungsmöglichkeit des in einem Feststellungsbescheid fehlenden Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 in der Einspruchsentscheidung für den Fall, dass die Festsetzungsfrist für die abhängige Steuer bei Ergehen der Einspruchsentscheidung noch nicht abgelaufen war.
  • BFH, 11.01.1995 - II R 125/91

    1. Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO muß auf die eingeschränkte Wirkung des

    Auszug aus BFH, 12.07.2005 - II R 10/04
    Der Hinweis hat nicht bloße Begründungsfunktion, sondern Regelungscharakter, weil mit ihm der zeitliche Geltungsbereich der getroffenen Feststellungen abweichend von § 182 Abs. 1 AO 1977 bestimmt und damit rechtsgestaltend auf das Steuerrechtsverhältnis eingewirkt wird (BFH-Urteile vom 11. Januar 1995 II R 125/91, BFHE 176, 444, 448, BStBl II 1995, 302; vom 18. März 1998 II R 45/96, BFHE 185, 348, BStBl II 1998, 426; vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4).
  • BFH, 16.03.1993 - XI R 42/90
    Auszug aus BFH, 12.07.2005 - II R 10/04
    Zwar entfaltet ein mangels Bekanntgabe unwirksamer Feststellungsbescheid keine Bindungswirkung gemäß § 182 Abs. 1 AO 1977 für den Folgebescheid (BFH-Urteil vom 16. März 1993 XI R 42/90, BFH/NV 1994, 75, m.w.N.).
  • BFH, 18.03.1998 - II R 21/96

    Erlaß eines Feststellungsbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist

    Auszug aus BFH, 12.07.2005 - II R 10/04
    bb) Der Senat bejaht die in der bisherigen BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 17. August 1989 IX R 76/88, BFHE 159, 398, BStBl II 1990, 411; vom 18. März 1998 II R 21/96, BFH/NV 1998, 1189) offen gebliebene Frage der Nachholungsmöglichkeit des in einem Feststellungsbescheid fehlenden Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 in der Einspruchsentscheidung für den Fall, dass die Festsetzungsfrist für die abhängige Steuer bei Ergehen der Einspruchsentscheidung noch nicht abgelaufen war.
  • BFH, 04.09.2008 - IV R 1/07

    Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Beseitigung der

    Dieser Hinweis hat nicht bloße Begründungsfunktion, sondern Regelungscharakter, weil mit ihm der zeitliche Geltungsbereich der getroffenen Feststellungen abweichend von § 182 Abs. 1 AO bestimmt und damit rechtsgestaltend auf das Steuerrechtsverhältnis eingewirkt wird (BFH-Urteil vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228, unter II.b a.A. der Gründe, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 03.06.2008 - 11 K 588/07

    Beginn der Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung nach § 138 Abs. 6

    Auf den Hinweis des Vorsitzenden mit Schreiben vom 25. März 2008, wenn der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO nach BFH/NV 2006, 228 noch in einer Einspruchsentscheidung nachgeholt werden könne, dürfte dies erst recht durch einen im Einspruchsverfahren ergangenen, den Kläger begünstigenden Änderungsbescheid möglich sein, auch sei bei Erlass des Feststellungsbescheides wohl die Erbschaftsteuerfestsetzungsfrist nicht abgelaufen, führt der Kläger aus:.

    Er findet sich auch nicht in der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2007, was nach dem BFH-Urteil vom 12. Juli 2005 II R 10/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2006, 228 zulässig gewesen wäre.

    bb) Die vom BFH angestellten Erwägungen zur bislang - soweit ersichtlich - nur zugelassenen Nachholung des Hinweises in der das Vorverfahren beendenden Einspruchsentscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228) treffen nach Ansicht des Senates in gleicher Weise auf den Fall zu, wo der Hinweis in einem im Einspruchsverfahren ergangenen vorherigen Änderungsbescheid nachgeholt wird.

    Denn der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist nicht selbst eine (notwendige) Feststellung i.S. der §§ 19 und 138 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes, sondern schränkt (lediglich in zeitlicher Hinsicht) deren bindende Wirkung ein, ohne selbst die Wirkung einer Feststellung zu entfalten (BFH-Urteil vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228 unter Hinweis auf BFH-Urteil in BFHE 185, 348, BStBl II 1998, 426).

    cc) Es erscheint auch widersinnig, einerseits die Nachholung des in einem Feststellungsbescheid fehlenden Hinweises durch die Einspruchsentscheidung zuzulassen, (so BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 228) andererseits aber für den Fall, dass der Hinweis schon vorher in dem gleichen Einspruchsverfahren durch einen den angefochtenen Bescheid ändernden Verwaltungsakt nachgeholt wird, für diese Nachholung zusätzlich neben § 367 Abs. 2 AO eine gesonderte Korrekturvorschrift im Sinne der AO zu fordern (so der Kläger).

    Die Rücknahme des Einspruches gegen den angegriffenen Feststellungsbescheid vom 22. Juli 2005 hätte daher dessen Unanfechtbarkeit und nach § 182 Abs. 1 AO - ungeachtet seiner Rechtswidrigkeit - eine Bindungswirkung für den Erbschaftsteuerbescheid herbeigeführt (BFH-Urteil vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228 für den Fall, in dem der fehlende Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO in der Einspruchsentscheidung nachgeholt wurde).

  • BFH, 17.02.2010 - II R 38/08

    Erlass eines rechtmäßigen Erbschaftsteuerbescheids nach Ablauf der

    bb) Der BFH hat bereits die Frage der Nachholungsmöglichkeit des in einem Feststellungsbescheid fehlenden Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO in der Einspruchsentscheidung für den Fall, dass die Festsetzungsfrist für die abhängige Steuer bei Ergehen der Einspruchsentscheidung noch nicht abgelaufen war, bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228).

    Dem steht die Begrenzung der Entscheidungsbefugnis des FA im Einspruchsverfahren durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht entgegen, denn der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist nicht selbst eine Feststellung i.S. der §§ 19 und 138 Abs. 5 BewG, sondern schränkt lediglich in zeitlicher Hinsicht deren bindende Wirkung ein, ohne selbst die Wirkung einer Feststellung zu entfalten (BFH-Urteile in BFHE 185, 348, BStBl II 1998, 426, und in BFH/NV 2006, 228).

    Ein Verböserungshinweis war im Streitfall deshalb --wie dies das FG für den Streitfall zu Recht aus den Ausführungen im BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 228 gefolgert hat-- entbehrlich, weil der mit diesem verbundene Zweck nicht erreicht werden konnte.

    Dieser Zweck kann jedoch nicht erreicht werden, wenn sich die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs ohnehin nicht vermeiden lässt (so etwa BFH-Urteile in BFHE 181, 100, BStBl II 1997, 5, und in BFH/NV 2006, 228).

  • BFH, 12.12.2013 - IV R 33/10

    Feststellungsverjährung bei Abgabe einer formal "unrichtigen"

    d) Die für den Erlass von Feststellungsbescheiden geltende eigenständige Feststellungsfrist ist unabhängig von der Festsetzungsverjährung der Folgesteuern zu ermitteln (BFH-Urteile vom 27. April 1993 VIII R 27/92, BFHE 171, 392, BStBl II 1994, 3; vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228).

    Dieser Hinweis hat Regelungscharakter, weil mit ihm der zeitliche Geltungsbereich der getroffenen Feststellungen abweichend von § 182 Abs. 1 AO bestimmt und damit rechtsgestaltend auf das Steuerrechtsverhältnis eingewirkt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 228, m.w.N.; vom 14. Juni 2007 XI R 37/05, BFH/NV 2007, 2227; vom 11. Mai 2010 IX R 48/09, BFH/NV 2010, 1788).

  • BFH, 25.11.2008 - II R 11/07

    Bedeutung des Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO - Lauf der Feststellungsfrist

    Der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO hat nicht bloße Begründungsfunktion, sondern Regelungscharakter, weil mit ihm der zeitliche Geltungsbereich der getroffenen Regelung abweichend von § 182 Abs. 1 AO bestimmt und dadurch rechtsgestaltend auf das Steuerrechtsverhältnis eingewirkt wird (BFH-Urteile vom 18. März 1998 II R 45/96, BFHE 185, 348, BStBl II 1998, 426, und vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228, je m.w.N.).

    Wird der Bescheid nicht angefochten, entfaltet er Bindungswirkung im Rahmen seiner Bestandskraft (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 228; BFH-Beschluss vom 7. Juni 2006 II B 129/05, BFH/NV 2006, 1616, je m.w.N.).

  • BFH, 14.06.2007 - XI R 37/05

    Feststellungsbescheid; Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO

    Der Hinweis hat nicht bloße Begründungsfunktion, sondern Regelungscharakter, weil mit ihm der zeitliche Geltungsbereich der getroffenen Feststellungen abweichend von § 182 Abs. 1 AO bestimmt und damit rechtsgestaltend auf das Steuerrechtsverhältnis eingewirkt wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228, m.w.N.).

    Dies steht nicht im Widerspruch zu dem BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 228, in dem die bis dahin ausdrücklich nicht entschiedene Frage, ob das Fehlen des Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO durch die Ergänzung des Regelungsinhalts in der Einspruchsentscheidung geheilt werden könne, mit der Begründung bejaht worden ist, dass die Finanzbehörde im Einspruchsverfahren die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen habe (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO).

    Im Hinblick darauf, dass dem (unterlassenen) Hinweis Regelungscharakter zukommt, sind die Voraussetzungen für eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 AO ebenso wenig gegeben wie die Möglichkeit einer Heilung des Mangels gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 228).

  • BFH, 06.02.2014 - IV R 41/10

    Zurechnung einer Windkraftanlage - Nachholung des Hinweises nach § 181 Abs. 5

    Dass in den Feststellungsbescheiden vom September 2007 der nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO erforderliche Hinweis fehlte, ist unerheblich, da er in der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2007 nachgeholt wurde und zu diesem Zeitpunkt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1998 und 1999 auch noch nicht abgelaufen war (z.B. BFH-Urteil vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228).

    Dieser Zweck kann jedoch nicht erreicht werden, wenn sich die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs ohnehin nicht vermeiden lässt (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 228).

  • FG Schleswig-Holstein, 14.07.2009 - 5 K 210/07

    Einordnung der Zinsen einer US-amerikanischen Personengesellschaft aus der Anlage

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, ist auch in der Einspruchsentscheidung noch eine Nachholung des im Feststellungsbescheid unterbliebenen Hinweises möglich, solange die Festsetzungsfrist für die abhängige Steuer bei Ergehen der Einspruchentscheidung noch nicht abgelaufen war (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228).

    Da die Feststellungsfrist für den Feststellungsbescheid der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2.) noch nicht abgelaufen war, hätte die Rücknahme des Einspruchs der Klägerin zu 1.) zur Unanfechtbarkeit des hier streitigen Feststellungsbescheides und damit - unabhängig von einer etwaigen Rechtswidrigkeit - zur Bindungswirkung für den hiervon abhängigen Feststellungsbescheid hinsichtlich der Einkünfte der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2.) geführt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228).

  • BFH, 17.04.2013 - II R 59/11

    Anlaufhemmung der Feststellungsfrist für Bedarfsbewertung bei Anforderung einer

    b) Die Frist für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist unabhängig von der Festsetzungsfrist für die Folgesteuern zu ermitteln (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1993 VIII R 27/92, BFHE 171, 392, BStBl II 1994, 3; vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228, und vom 25. November 2008 II R 11/07, BFHE 223, 326, BStBl II 2009, 287; BFH-Beschluss vom 5. August 2004 II B 26/04, BFH/NV 2005, 7).
  • FG Köln, 26.08.2015 - 4 K 4035/10

    Änderung von Steuerbescheiden: Reichweite der Ermittlungspflicht des FA im

    Außerdem genügt es, wenn der Hinweises nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO in der Einspruchsentscheidung oder in einem Änderungsbescheid, der im Rahmen eines Einspruchsverfahrens ergeht, ausgesprochen wird (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228; BFH, Urteil vom 17. Februar 2010 - II R 38/08 -, Rn. 21, juris).
  • BFH, 22.03.2006 - XI R 24/05

    Verzicht auf den Verböserungshinweis - Unterbrechung des

  • BFH, 11.05.2010 - IX R 48/09

    Änderung der Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist - Hinweis

  • FG Baden-Württemberg, 15.06.2021 - 8 K 1764/18

    Zum Erlass eines Gewinn-Feststellungsbescheides nach § 174 Abs. 3 und Abs. 4 AO

  • FG Nürnberg, 04.05.2006 - IV 354/04

    Bindungswirkung eines für Zwecke der Erbschaftsteuer erlassenen

  • BFH, 15.07.2021 - II R 38/19

    Inhalt eines Wirkhinweises

  • FG Nürnberg, 28.07.2010 - 3 K 2054/07

    Anschaffungszeitpunkt einer Windkraftanlage - Übertragung des wirtschaftlichen

  • FG Baden-Württemberg, 16.06.2021 - 8 K 1764/18

    Ablauf der Feststellungsfrist für die gesonderte und einheitliche Feststellung

  • FG Hamburg, 30.03.2007 - 7 K 122/06

    Einkommensteuer/Vermögensteuer: Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur

  • BFH, 25.09.2007 - IX R 16/06

    Zahlungen, die ein Bauherr nach dem Dritten Förderungsweg erhält, sind als

  • FG München, 22.04.2009 - 9 K 1680/07

    Berichtigung materieller Fehler gem. § 177 AO bei durch materiell-rechtlich

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 3 K 3109/18

    Nachholung des Hinweises gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO nur bis

  • BFH, 27.01.2006 - II B 116/04

    Gerichtsbescheid - Berichterstatter

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - 9 K 9121/08

    Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993

  • FG Münster, 20.07.2011 - 8 K 1252/10
  • FG Düsseldorf, 13.04.2018 - 1 K 419/16

    Anerkennung von Abbruchkosten und des Restwerts des Gebäudes als abzugsfähige

  • FG Nürnberg, 23.07.2008 - 3 K 1229/07

    Keine Änderung von Grundlagenbescheiden nach § 174 Abs. 4 AO bei irrtümlicher

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2020 - 3 K 223/19

    Bestandskräftig festgestellte Verluste aus Gewerbebetrieb sprechen auch bei einem

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2019 - 3 K 3109/18

    Nachholung des Hinweises gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO nur bis

  • FG Hessen, 08.03.2012 - 3 K 108/08

    Inhaltliche Anforderungen an den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO

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