Weitere Entscheidung unten: BFH, 05.09.2007

Rechtsprechung
   BFH, 07.09.2007 - VII B 181/06   

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https://dejure.org/2007,15060
BFH, 07.09.2007 - VII B 181/06 (https://dejure.org/2007,15060)
BFH, Entscheidung vom 07.09.2007 - VII B 181/06 (https://dejure.org/2007,15060)
BFH, Entscheidung vom 07. September 2007 - VII B 181/06 (https://dejure.org/2007,15060)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO § 34; ; AO § 69; ; AO § 191; ; AO § 191 Abs. 1 Satz 1; ; GmbHG § 64; ; GmbHG § 64 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 826; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 34, § 69
    GmbH-Geschäftsführer; Haftung für LSt

  • datenbank.nwb.de

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuer aus in Zeiten der Krise getätigten Umsätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    SpruchG
    Grundsatz der anteiligen Tilgung, Haftung für Steuerschulden, Mittelvorsorgepflicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 2233
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.11.2002 - VII R 41/01

    Haftung des Konkursverwalters bei Umsatzsteuer-Option

    Auszug aus BFH, 07.09.2007 - VII B 181/06
    Abgesehen davon hat sich das FA auch nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass das FG in --zutreffender-- Anwendung der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 28. November 2002 VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337) darauf abgestellt hat, dass der Geschäftsführer auch in Zeiten der Krise steuerrechtlich nicht verpflichtet ist, von Geschäften Abstand zu nehmen, weil diese Umsatzsteuer auslösen, die voraussichtlich nicht beglichen werden kann.

    a) Das FG hat unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung in BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337 eine Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung einer handelsrechtlichen Pflicht verneint.

    d) Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass er auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Erwägungen des FA zu den wirtschaftlichen Auswirkungen verspäteter Insolvenzanmeldungen keine Veranlassung sieht, von den grundsätzlichen Ausführungen in seiner Entscheidung in BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337 abzuweichen bzw. diese zu modifizieren.

  • BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03

    Gundsätzliche Bedeutung; kumulative Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 07.09.2007 - VII B 181/06
    Hat das FG sein Urteil aber kumulativ begründet, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667).

    Die dagegen erhobene Einwendung des FA, diese Auffassung sei nicht haltbar, weil es Inhalt der Mittelvorsorgepflicht sei, die Verursachung der fehlenden Zahlungsfähigkeit bei Fälligkeit der Steuern zu sanktionieren und zwar unabhängig davon, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Verfügungsberechtigter sei, zeigt nicht die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage auf, sondern richtet sich gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils einschließlich der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls und genügt damit nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 978, und vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 23.12.2004 - III B 14/04

    NZB: kumulative Urteilsbegründung, Mängel im Kassenbuch, Schätzung

    Auszug aus BFH, 07.09.2007 - VII B 181/06
    Hat das FG sein Urteil aber kumulativ begründet, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978; vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667).
  • BFH, 26.08.2004 - II B 117/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; wirtschaftliches Eigentum

    Auszug aus BFH, 07.09.2007 - VII B 181/06
    Die dagegen erhobene Einwendung des FA, diese Auffassung sei nicht haltbar, weil es Inhalt der Mittelvorsorgepflicht sei, die Verursachung der fehlenden Zahlungsfähigkeit bei Fälligkeit der Steuern zu sanktionieren und zwar unabhängig davon, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Verfügungsberechtigter sei, zeigt nicht die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage auf, sondern richtet sich gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils einschließlich der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls und genügt damit nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 978, und vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.03.2005 - II B 49/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 07.09.2007 - VII B 181/06
    Insbesondere hat das FA nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit neue, gewichtige und bisher von der Rechtsprechung nicht berücksichtigte Gesichtspunkte aufgetaucht sind (BFH-Beschluss vom 7. März 2005 II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335).
  • BFH, 28.04.1994 - X B 313/93

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

    Auszug aus BFH, 07.09.2007 - VII B 181/06
    Das allein kann die Zulassung der Revision jedoch nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 1994 X B 313/93, BFH/NV 1995, 124).
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Rechtsprechung
   BFH, 05.09.2007 - IX B 250/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,17585
BFH, 05.09.2007 - IX B 250/06 (https://dejure.org/2007,17585)
BFH, Entscheidung vom 05.09.2007 - IX B 250/06 (https://dejure.org/2007,17585)
BFH, Entscheidung vom 05. September 2007 - IX B 250/06 (https://dejure.org/2007,17585)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 2233
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.01.1997 - IX R 23/94

    Zur steuerlichen Anerkennung eines Mietvertrages zwischen Angehörigen, wenn die

    Auszug aus BFH, 05.09.2007 - IX B 250/06
    Es kommt bei der Anwendbarkeit des § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nämlich auf sie nicht an: Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 2006 IX R 4/06, BStBl II 2007, 372, und vom 28. Januar 1997 IX R 23/94, BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 655).

    Nach der Rechtsprechung spricht für den Scheincharakter des Erklärten, wenn die Vertragsparteien die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht gezogen haben und z.B. bei einem Mietvertrag der Vermieter dem Mieter die Miete im vorhinein zur Verfügung stellt oder die Miete nach Eingang auf seinem Konto alsbald wieder an den Mieter zurückzahlt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 655, m.w.N.).

  • BFH, 07.11.2006 - IX R 4/06

    Scheindarlehen als mittelbare Grundstücksschenkung - Vorliegen eines

    Auszug aus BFH, 05.09.2007 - IX B 250/06
    Es kommt bei der Anwendbarkeit des § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nämlich auf sie nicht an: Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 2006 IX R 4/06, BStBl II 2007, 372, und vom 28. Januar 1997 IX R 23/94, BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 655).
  • BGH, 25.10.1961 - V ZR 103/60

    Hypothekenbestellung für Scheinforderung

    Auszug aus BFH, 05.09.2007 - IX B 250/06
    Die angefochtene Entscheidung weicht auch nicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) ab (z.B. grundlegend BGH-Urteil vom 25. Oktober 1961 V ZR 103/60, BGHZ 36, 84), so dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich wäre.
  • FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11

    Zur Frage, welche Anforderungen an eine Schlussbesprechung i. S. der §§ 171 Abs.

    Für den Scheincharakter des Erklärten spricht, wenn die Vertragsparteien die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht gezogen haben und z.B. bei einem Mietvertrag der Vermieter dem Mieter die Miete im Vorhinein zur Verfügung stellt oder die Miete nach Eingang auf seinem Konto alsbald wieder an den Mieter zurückzahlt (vgl. BFH-Beschluss vom 5. September 2007 IX B 250/06, BFH/NV 2007, 2233).
  • BGH, 26.07.2012 - 1 StR 492/11

    Steuerhinterziehung durch gesellschaftsrechtliche Konstruktionen bei Einkünften

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die nach den bisherigen Feststellungen im Jahre 2000 erfolgte Mitanmeldung der A. als Patentmitinhaberin eine Bewertung als Scheingeschäft nicht ausschließt(vgl. BGH, Urteil vom 24.Mai 2007 - 5 StR72/05, DStRE 2008, 169 ff. sowie BVerfG, Beschluss vom 26.Juni 2008 - 2 BvR2067/07, wistra 2009, 17 ff.; vgl. auch BFH, Beschluss vom 5. September 2007 - IXB 250/06, BFH/NV 2007, 2233; Ratschow in Klein, AO, 11. Aufl., § 41 Rn. 23).
  • BFH, 12.10.2010 - I B 190/09

    Rechtliches Gehör bei Verwertung einer Urkunde - Überraschungsentscheidung -

    Diese Grundsätze entsprechen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, angesichts derer ein Klärungsbedarf insoweit nicht besteht (BFH-Beschluss vom 5. September 2007 IX B 250/06, BFH/NV 2007, 2233).
  • FG Hessen, 23.10.2008 - I K 1923/05

    Schenkung: Zahlung von Geldern einer ausländischen Bank auf das Girokonto und

    Dabei ist es unerheblich, ob die Beteiligten das Verfügungsgeschäft auch dinglich formal vollzogen haben, wenn ihnen nach wie vor der Rechtsbindungswille in Bezug auf das Erklärte fehlt und sie die Rechtsfolgen nicht haben eintreten lassen (Beschluss des BFH vom 05.09.2007 IX B 250/06, BFH/NV 2007, 2233).
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