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   BFH, 05.01.2011 - I B 118/10   

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https://dejure.org/2011,14145
BFH, 05.01.2011 - I B 118/10 (https://dejure.org/2011,14145)
BFH, Entscheidung vom 05.01.2011 - I B 118/10 (https://dejure.org/2011,14145)
BFH, Entscheidung vom 05. Januar 2011 - I B 118/10 (https://dejure.org/2011,14145)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen - Schätzung der Restlaufzeit

  • openjur.de

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen; Schätzung der Restlaufzeit

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 3 S 1, FGO § 76 Abs 1, FGO § 108 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, BewG § 13 Abs 2
    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen - Schätzung der Restlaufzeit

  • Bundesfinanzhof

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen - Schätzung der Restlaufzeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 3 S 1 EStG 2002, § 76 Abs 1 FGO, § 108 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen - Schätzung der Restlaufzeit

  • IWW
  • rewis.io

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen - Schätzung der Restlaufzeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen - Schätzung der Restlaufzeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen

  • datenbank.nwb.de

    Abzinsung von auf unbestimmte Zeit gewährte Gesellschafterdarlehen; Schätzung der restlichen Laufzeit der Darlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 986
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 06.10.2009 - I R 4/08

    Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen

    Auszug aus BFH, 05.01.2011 - I B 118/10
    a) Durch die Rechtsprechung ist entschieden, dass auch unverzinsliche Gesellschafterdarlehen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) abzuzinsen sind (Senatsurteile vom 6. Oktober 2009 I R 4/08, BFHE 226, 347, BStBl II 2010, 177; vom 27. Januar 2010 I R 35/09, BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478).

    Soweit die Klägerin vorträgt, das FG habe nicht beachtet, dass die Darlehen nur "bis auf weiteres" gegeben worden seien, ist nicht erkennbar, weshalb sich hieraus eine abweichende Beurteilung zu den Senatsurteilen in BFHE 226, 347, BStBl II 2010, 177 und in BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478, ergeben könnte.

  • BFH, 27.01.2010 - I R 35/09

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

    Auszug aus BFH, 05.01.2011 - I B 118/10
    a) Durch die Rechtsprechung ist entschieden, dass auch unverzinsliche Gesellschafterdarlehen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) abzuzinsen sind (Senatsurteile vom 6. Oktober 2009 I R 4/08, BFHE 226, 347, BStBl II 2010, 177; vom 27. Januar 2010 I R 35/09, BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478).

    Soweit die Klägerin vorträgt, das FG habe nicht beachtet, dass die Darlehen nur "bis auf weiteres" gegeben worden seien, ist nicht erkennbar, weshalb sich hieraus eine abweichende Beurteilung zu den Senatsurteilen in BFHE 226, 347, BStBl II 2010, 177 und in BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478, ergeben könnte.

  • FG Köln, 03.12.2014 - 13 K 2004/11

    Verfassungsmäßigkeit der neuen Umgliederungsvorschriften

    Insoweit verweist die Klägerin auf die Entscheidung des BFH vom 5. Januar 2011 (I B 118/10, BFH/NV 2011, 986), in der der BFH im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausgeführt hat, es sei vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, wenn dieser eine Regelung schaffe, die im Fall der Gewährung eines Gesellschafterdarlehens zunächst zu einer - im weiteren Verlauf durch Aufzinsung kompensierten - Erhöhung des Gewinns der Kapitalgesellschaft führe.

    Davon abweichend enthält § 6 EStG spezielle, vorrangige Vorschriften hinsichtlich der Bewertung für die Steuerbilanz (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Januar 2011 I B 118/10, BFH/NV 2011, 986).

    Dabei kann in Fällen, in denen für eine objektive Schätzung der Restlaufzeit keine Anhaltspunkte vorliegen, § 13 Abs. 2 BewG analog angewendet werden (BMF a.a.O., Rz. 7; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 986 und 2013, 1779; weitere Nachweise z.B. bei Kulosa a.a.O., § 6 Rdnr. 460).

    Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die jeweilige Restlaufzeit der Gesellschafterdarlehen zu den Stichtagen 31. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2005 durchgängig weiterhin wegen fehlender Anhaltspunkte für eine objektive Schätzung der Restlaufzeit entsprechend Textziffer 7 des BMF-Schreibens vom 26. Mai 2005 (ebenso BFH/NV 2011, 986 und 2013, 1779) in analoger Anwendung des § 13 Abs. 2 BewG mit zwölf Jahren, zehn Monaten und zwölf Tagen geschätzt hat.

  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2018 - 2 K 3880/16

    Teilwertzuschreibung bei einem verzinslichen unbefristeten Fremdwährungsdarlehen

    Dies stehe nicht im Widerspruch zu den vom Beklagten zitierten Urteilen des BFH vom 5. Januar 2011 I B 118/10 (BFH/NV 2011, 986) und des Hessischen FG vom 6. Juli 2011 4 K 287/10 (EFG 2012, 706), da in beiden Urteilen Voraussetzung für die Annahme einer langen Laufzeit gewesen sei, dass zum Bilanzstichtag der Schluss gerechtfertigt gewesen sei, dass das Darlehen in Zukunft nicht gekündigt werde.

    Wenn der Beklagte die Restlaufzeit bei unbefristeten Darlehensverträgen in analoger Anwendung von § 13 Abs. 2 BewG bestimmen will und sich hierbei auf das BFH-Urteil vom 5. Januar 2011 I B 118/10 (BFH/NV 2011, 986) beruft, verkennt er, dass auch diesbezüglich ein nicht vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.

  • FG Baden-Württemberg, 11.07.2017 - 5 K 1091/15

    Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten in Schweizer Franken

    Im Beschluss vom 05.01.2011 (I B 118/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2011, 986) bekräftigte der BFH, dass es bei der für die Abzinsung notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht darauf ankommt, dass das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn sich nach den Umständen des Falles bei wirtschaftlicher Betrachtung trotz der formalen Kündigungsmöglichkeit nach den Erkenntnissen zum Bilanzstichtag voraussichtlich eine längere Laufzeit ergibt.

    Wenn - wie hier - die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit nicht bekannt ist, muss diese - ggf. analog § 13 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) - geschätzt werden (BFH-Beschluss vom 05.01.2011 I B 118/10, BFH/NV 2011, 986).

  • BFH, 22.07.2013 - I B 183/12

    Abzinsung von unverzinslich gewordenen Verbindlichkeiten

    Aus der Senatsrechtsprechung ergibt sich überdies, dass der im BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 699, Rz 7 geäußerten Auffassung zu folgen ist, nach der die Restlaufzeit einer unverzinslichen Verbindlichkeit analog § 13 Abs. 2 BewG geschätzt werden kann, wenn für eine objektive Schätzung der Restlaufzeit keine Anhaltspunkte vorliegen (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 I B 118/10, BFH/NV 2011, 986).

    Die schließlich noch zur Prüfung gestellte Frage, ob --wovon das angefochtene Urteil ausgeht-- hinsichtlich der Beurteilung der voraussichtlichen Darlehenslaufzeit auf den Kenntnisstand zum Bilanzstichtag abzustellen ist oder ob es insoweit auf den Zeitpunkt der Bilanzerstellung ankommt (vgl. FG Köln vom 12. Februar 2009 13 K 1570/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 969), ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt (Senatsurteil in BFHE 228, 250, BStBl II 2010, 478, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 986).

  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2016 - 2 V 2763/15

    Aussetzung der Vollziehung: Teilwertzuschreibung bei einem unbefristeten

    Im Beschluss vom 5. Januar 2011 I B 118/10, BFH/NV 2011, 986 bekräftigte der BFH, dass es bei der für die Abzinsung notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht darauf ankommt, dass das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn zum Bilanzstichtag auf Grund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht gekündigt werden wird (vgl. auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; rechtskräftig).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2014 - 10 V 10102/13

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Körperschaft ,

    Das gilt auch für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen (BFH-Beschluss vom 5. Januar 2011 - I B 118/10, BFH/NV 2011, 986, Tz. 3 m.w.N.), und zwar selbst dann, wenn sie nach § 32a GmbHG a.F. als eigenkapitalersetzend anzusehen sind (BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2009 - I R 4/08, BStBl. II 2010, 177, Tz. 17).

    Es unterliegt zudem nach gefestigter Rechtsprechung keinem Zweifel, dass auch Gesellschafterdarlehen, die nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften mit einer Frist von drei Monaten kündbar sind (vgl. § 488 BGB), abzuzinsen sind, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, die Darlehen würden nicht gekündigt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 986).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (in BFH/NV 2011, 986, Tz. 4) ist anerkannt, dass die mutmaßliche restliche Laufzeit von Verbindlichkeiten, deren Fälligkeit nicht vom Leben einer oder mehrerer bestimmter Personen abhängt, zu schätzen ist und dass dabei auf die Erkenntnisse zum Bilanzstichtag und nicht auf die tatsächliche spätere Rückführung der Darlehen abzustellen ist.

  • FG Köln, 01.09.2016 - 12 K 3383/14

    Bilanzierung - Auf die Abzinsung einer Verbindlichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

    Demgemäß ist eine Abzinsungspflicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für (unverzinsliche) eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen wiederholt bestätigt worden (vgl. BFH a.a.O., BStBl II 2010, 478; Beschluss vom 06.10.2009 I R 4/08, BStBl II 2010, 177; Beschluss vom 05.01.2011 I B 118/10, BFH/NV 2011, 986).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.02.2016 - 11 K 12058/13

    Abzinsung unverzinslicher Darlehen - Unbeachtlichkeit einer vor dem

    Aus der Rechtsprechung des BFH ergibt sich überdies, dass der im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. Mai 2005 (BStBl. I 2005, 699, Rdnr. 7) geäußerten Auffassung zu folgen ist, nach der die Restlaufzeit einer unverzinslichen Verbindlichkeit analog § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) geschätzt werden kann, wenn für eine objektive Schätzung der Restlaufzeit keine Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 5. Januar 2011 - I B 118/10, BFH/NV 2011, 986; vom 22. Juli 2013 - I B 183/12, a.a.O.).
  • FG Schleswig-Holstein, 09.03.2016 - 2 K 84/15

    Bilanzierung eines Fremdwährungsdarlehens: zur Annahme einer voraussichtlich

    Dass die Kündigungsfristen bei der Bestimmung der Laufzeit unbeachtlich sind, entspricht dem Beschluss des BFH vom 5. Januar 2011 (I B 118/10, BFH/NV 2011, 986).
  • FG Hessen, 06.07.2011 - 4 K 287/10

    Bewertung einer langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeit

    52 Dass die Kündigungsfristen bei der Bestimmung der Laufzeit vorliegend unbeachtlich sind, entspricht dem Beschluss des BFH vom 05.01.2011 - I B 118/10, BFH/NV 2011, 986.
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