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   BFH, 29.11.2011 - VII B 110/09   

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https://dejure.org/2011,23036
BFH, 29.11.2011 - VII B 110/09 (https://dejure.org/2011,23036)
BFH, Entscheidung vom 29.11.2011 - VII B 110/09 (https://dejure.org/2011,23036)
BFH, Entscheidung vom 29. November 2011 - VII B 110/09 (https://dejure.org/2011,23036)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH

  • openjur.de

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH

  • Bundesfinanzhof

    StBerG § 46 Abs 2 Nr 1, StBerG § 57 Abs 4 Nr 1, FGO § 33 Abs 1 Nr 3, FGO § 138 Abs 1
    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH

  • Bundesfinanzhof

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 2 Nr 1 StBerG, § 57 Abs 4 Nr 1 StBerG, § 33 Abs 1 Nr 3 FGO, § 138 Abs 1 FGO
    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH

  • rewis.io

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH

  • ra.de
  • rewis.io

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1
    Grundsätze zur Vereinbarkeit einer gewerblichen Tätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 797
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.05.2011 - VII R 47/10

    Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank mit

    Auszug aus BFH, 29.11.2011 - VII B 110/09
    Der beschließende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 17. Mai 2011  VII R 47/10, BFHE 234, 379, BStBl II 2012, 49, m.w.N.).

    b) Zu Recht hat das FG entschieden, dass der Kläger als (damaliger) Geschäftsführer der Unternehmensberatungs-GmbH gewerblich tätig war, weil sein organschaftliches Handeln für die GmbH notwendig vom gewerblichen Charakter ihrer Unternehmenstätigkeit geprägt war (vgl. das vom FG angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Februar 1988 StbSt (R) 1/87, BGHSt 35, 232; sowie das Senatsurteil in BFHE 234, 379, BStBl II 2012, 49 m.w.N.).

    Zu prüfen ist dabei, ob im konkreten Fall ausnahmsweise die Verletzung von Berufspflichten ausgeschlossen werden kann, da sonst --falls es auch insoweit allein auf die abstrakte Gefahr einer solchen Verletzung ankäme-- die Zulassung einer Ausnahme regelmäßig nicht in Betracht käme (Senatsurteil in BFHE 234, 379, BStBl II 2012, 49).

    Richtigerweise ist jedoch davon auszugehen, dass über die Zulassung einer Ausnahme nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG nicht eine isolierte Entscheidung in einem gesonderten Verfahren zu treffen, sondern sie lediglich eine zu beantwortende Vorfrage bei einer gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 2 StBerG zu versagenden bzw. gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG zu widerrufenden Bestellung als Steuerberater ist (so auch Senatsurteil in BFHE 234, 379, BStBl II 2012, 49).

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BFH, 29.11.2011 - VII B 110/09
    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen nicht.Das Bundesverfassungsgericht hat die Inkompatibilitätsregelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, die bis zum Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes am 12. April 2008 keine Ausnahmegenehmigung beinhaltete, als mit Art. 12 des Grundgesetzes in Einklang stehend angesehen (Beschluss vom 15. Februar 1967  1 BvR 569, 589/62, BVerfGE 21, 173) und hat mit Beschluss vom 4. November 1992  1 BvR 79/85, 643/87, 442/89, 238/90, 1258/90, 772/91, 909/91 (BVerfGE 87, 287) die Interessenkollision bei gewerblicher Tätigkeit eines Steuerberaters hervorgehoben sowie auf die insoweit unterschiedliche Interessenlage bei Rechtsanwälten hingewiesen.
  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BFH, 29.11.2011 - VII B 110/09
    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen nicht.Das Bundesverfassungsgericht hat die Inkompatibilitätsregelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, die bis zum Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes am 12. April 2008 keine Ausnahmegenehmigung beinhaltete, als mit Art. 12 des Grundgesetzes in Einklang stehend angesehen (Beschluss vom 15. Februar 1967  1 BvR 569, 589/62, BVerfGE 21, 173) und hat mit Beschluss vom 4. November 1992  1 BvR 79/85, 643/87, 442/89, 238/90, 1258/90, 772/91, 909/91 (BVerfGE 87, 287) die Interessenkollision bei gewerblicher Tätigkeit eines Steuerberaters hervorgehoben sowie auf die insoweit unterschiedliche Interessenlage bei Rechtsanwälten hingewiesen.
  • BFH, 17.12.2002 - I R 87/00

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus BFH, 29.11.2011 - VII B 110/09
    Der Senat hat nunmehr über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 2002 I R 87/00, BFH/NV 2003, 785, m.w.N.).
  • BGH, 29.02.1988 - StbSt (R) 1/87

    Gewerblichkeit der Tätigkeit von Organen eines gemeinnützigen

    Auszug aus BFH, 29.11.2011 - VII B 110/09
    b) Zu Recht hat das FG entschieden, dass der Kläger als (damaliger) Geschäftsführer der Unternehmensberatungs-GmbH gewerblich tätig war, weil sein organschaftliches Handeln für die GmbH notwendig vom gewerblichen Charakter ihrer Unternehmenstätigkeit geprägt war (vgl. das vom FG angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Februar 1988 StbSt (R) 1/87, BGHSt 35, 232; sowie das Senatsurteil in BFHE 234, 379, BStBl II 2012, 49 m.w.N.).
  • BFH, 28.04.1992 - VII B 48/92

    Erledigung eines Rechtsstreits durch Rücknahme oder Änderung eines angefochtenen

    Auszug aus BFH, 29.11.2011 - VII B 110/09
    Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor, denn die Aufhebung des Widerrufsbescheids beruht nicht auf der seitens der Steuerberaterkammer erkannten Rechtswidrigkeit des Bescheids, sondern auf einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sachlage, die es nicht gestattet, den Widerrufsbescheid aufrechtzuerhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 1992 VII B 48/92, BFH/NV 1993, 320).
  • BFH, 27.04.1993 - VII K 13/92

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 29.11.2011 - VII B 110/09
    Bei der Ausübung dieses Ermessens bedarf es weder einer Sachaufklärung noch einer Beantwortung ungeklärter Rechtsfragen; vielmehr genügt eine bloße summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage (Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 1989 VII K 32-39/87, BFH/NV 1989, 679, und vom 27. April 1993 VII K 13/92, BFH/NV 1993, 761).
  • BFH, 14.02.1989 - VII K 32/87

    Kostenentscheidung nach billigem Ermessen auf Grund tatsächlicher Unklarheit und

    Auszug aus BFH, 29.11.2011 - VII B 110/09
    Bei der Ausübung dieses Ermessens bedarf es weder einer Sachaufklärung noch einer Beantwortung ungeklärter Rechtsfragen; vielmehr genügt eine bloße summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage (Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 1989 VII K 32-39/87, BFH/NV 1989, 679, und vom 27. April 1993 VII K 13/92, BFH/NV 1993, 761).
  • BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11

    Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG (Berufsfreiheit) an die Handhabung

    a) Selbst wenn der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 29. November 2011 (VII B 110/09, juris, Rn. 13) möglicherweise davon ausgeht, dass über die Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG eine gesonderte Entscheidung der Steuerberaterkammer durch Verwaltungsakt nicht möglich sei (vgl. auch BFH, Beschluss vom 11. April 2013 - VII B 172/12 -, juris, Rn. 7; zur entgegengesetzten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 26/11 - und - 8 C 6/12 -, juris, jeweils Rn. 16), wäre derzeit mit Blick auf den bestehenden Streit in der Rechtsprechung jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht - dem Bundesverwaltungsgericht folgend - von der Zulässigkeit einer isolierten Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ausgehen und in der Sache entscheiden wird.
  • BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 6.12

    Steuerberater; Berufspflichten; Berufsbild; Inkompatibilität; Genehmigung; Regel;

    Dem lässt sich nicht dadurch entgehen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Rahmen des Bestellungs- oder eines Widerrufsverfahren nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG inzident geprüft werden (so aber offenbar BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 - BFHE 234, 379 ; Beschluss vom 29. November 2011 - VII B 110/09 - BFH/NV 2012, 797 = juris ).

    Dies genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 4. März 1996 - StbSt (R) 4/95 - NJW 1996, 1883 und vom 25. Februar 2003 - StbSt (R) 2/02 - NJW 2003, 1540) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 - DB 2011, 1853 und Beschluss vom 29. November 2011 - VII B 110/09 - BFH/NV 2012, 797), der sich der Senat anschließt, um von einem gewerblichen Charakter der Tätigkeit auszugehen.

  • BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 26.11

    Rechtsweg; Verwaltungsakt; Steuerberater; Steuerberatungsgesellschaft;

    Dem lässt sich nicht dadurch entgehen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Rahmen des Bestellungs- oder eines Widerrufsverfahren nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG inzident geprüft werden (so aber offenbar BFH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VII R 47/10 - BFHE 234, 379 ; Beschluss vom 29. November 2011 - VII B 110/09 - BFH/NV 2012, 797 = juris ).
  • BFH, 28.01.2014 - VII R 26/10

    Gewerbliches Inkasso einer Steuerberatungsgesellschaft grundsätzlich unzulässig -

    Es bedarf aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung auch keiner Erörterung der Frage, ob der erkennende Senat in dem vorliegenden Verfahren prüfen und darüber entscheiden könnte, ob der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, oder ob dies einer gesonderten, gegebenenfalls vor den Verwaltungsgerichten zu erstreitenden Entscheidung der Steuerberaterkammer vorbehalten ist, wie das BVerwG in der eben angeführten Entscheidung erkannt hat (vgl. jedoch Beschluss des Senats vom 29. November 2011 VII B 110/09, BFH/NV 2012, 797).
  • BFH, 29.08.2012 - X R 5/12

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache - Keine Erledigungserklärung

    Dennoch sind ihnen nur 10 % der Kosten aufzuerlegen, da im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO das materiell erledigende Ereignis --hier die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde-- unberücksichtigt bleibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 X B 192/03, BFH/NV 2007, 497; vom 29. November 2011 VII B 110/09, BFH/NV 2012, 797; vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 138 Rz 30).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.2011 - 6 A 10427/11

    Abtretung, Ausnahme, Ausnahmegenehmigung, Berufspflicht, Einwilligung,

    Das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren wurde durch Beschluss vom 4. März 2010 - VII B 110/09 - bis zur Entscheidung über die im Verwaltungsrechtsweg zu klärende Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Genehmigung ihrer gewerblichen Betätigung hat, ausgesetzt.
  • BFH, 11.04.2013 - VII B 172/12

    Zur Begründetheit einer Divergenzbeschwerde - Rechtsweg bei zusammengefasster

    Insoweit hat das FG im Streitfall --wie die Beschwerde zu Recht ausführt-- unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (Senatsurteil vom 17. Mai 2011 VII R 47/10, BFHE 234, 379, BStBl II 2012, 49, Senatsbeschluss vom 29. November 2011 VII B 110/09, BFH/NV 2012, 797) eine andere Auffassung als das BVerwG vertreten.
  • FG Hamburg, 17.08.2018 - 6 K 204/17

    Steuerberatungsgesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen der

    Denn das organschaftliche Handeln in dieser Funktion wird notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft geprägt (vgl. BGH-Urteil vom 29. Februar 1988 StbSt (R) 1/87, NJW 1988, 3274, BFH-Urteil vom 17. Mai 2011 VII R 47/10, BStBl II 2012, 49; BFH-Beschluss vom 29. November 2011 VII B 110/09, BFH/NV 2012, 797).
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