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   BFH, 08.05.2017 - X B 150/16   

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https://dejure.org/2017,23427
BFH, 08.05.2017 - X B 150/16 (https://dejure.org/2017,23427)
BFH, Entscheidung vom 08.05.2017 - X B 150/16 (https://dejure.org/2017,23427)
BFH, Entscheidung vom 08. Mai 2017 - X B 150/16 (https://dejure.org/2017,23427)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesfinanzhof

    Fehlende Übermittlung eines Schriftsatzes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 172 AO, § 77 Abs 1 S 4 FGO, § 79b FGO, § 96 Abs 2 FGO
    Fehlende Übermittlung eines Schriftsatzes

  • IWW

    § 172 der Abgabenordnung (AO), § ... 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 119 Nr. 3 FGO, § 172 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, § 77 Abs. 1 Satz 4 FGO, § 119 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Fehlende Übermittlung eines Schriftsatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Fehlende Übermittlung eines Schriftsatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der vom Gericht nicht übermittelte Schriftsatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2017, 1185
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 15.08.2014 - 2 BvR 969/14

    Verfassungsbeschwerde und Eilrechtsschutzantrag des ehemaligen

    Auszug aus BFH, 08.05.2017 - X B 150/16
    Es besteht ein umfassender Anspruch, über den gesamten Prozessstoff kommentarlos und ohne Einschränkungen unterrichtet zu werden (vgl. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 2014  2 BvR 969/14, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 3085, unter IV.4.a).
  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 08.05.2017 - X B 150/16
    Betrifft sie nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, hat der Beschwerdeführer darzulegen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. zum hergebrachten Streitstand grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, unter C.III.1.a, m.w.N.; zur aktuellen Rechtsprechung etwa BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2013 IV B 107/12, BFH/NV 2013, 1928, unter II.2.a; vom 14. April 2015 IV B 115/13, BFH/NV 2015, 1256, unter 1.d; Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016 X B 128/15, BFH/NV 2016, 771, unter III.2.).
  • BFH, 23.02.2017 - IX B 2/17

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus BFH, 08.05.2017 - X B 150/16
    Korrespondierend umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und ggf. Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juli 2012 IX B 164/11, BFH/NV 2012, 1643; vom 23. Februar 2017 IX B 2/17, BFH/NV 2017, 746, m.w.N.).
  • BFH, 30.07.2013 - IV B 107/12

    Verfahrensmangel bei einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung -

    Auszug aus BFH, 08.05.2017 - X B 150/16
    Betrifft sie nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, hat der Beschwerdeführer darzulegen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. zum hergebrachten Streitstand grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, unter C.III.1.a, m.w.N.; zur aktuellen Rechtsprechung etwa BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2013 IV B 107/12, BFH/NV 2013, 1928, unter II.2.a; vom 14. April 2015 IV B 115/13, BFH/NV 2015, 1256, unter 1.d; Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016 X B 128/15, BFH/NV 2016, 771, unter III.2.).
  • BFH, 19.11.2003 - I R 41/02

    Widerstreitende Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 08.05.2017 - X B 150/16
    Die unterlassene Übersendung oder ggf. Übergabe eines entsprechenden Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung verletzt daher grundsätzlich das rechtliche Gehör, jedenfalls dann, wenn dieser für die Entscheidung des FG erheblich gewesen sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 2003 I R 41/02, BFH/NV 2004, 604, mit Einschränkungen wegen der Frage der Entscheidungserheblichkeit für wiederholende Schriftsätze, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2005 IX B 179/03, BFH/NV 2005, 1128).
  • BFH, 26.07.2012 - IX B 164/11

    Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Beiziehung von

    Auszug aus BFH, 08.05.2017 - X B 150/16
    Korrespondierend umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und ggf. Beweisergebnissen zu äußern, sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juli 2012 IX B 164/11, BFH/NV 2012, 1643; vom 23. Februar 2017 IX B 2/17, BFH/NV 2017, 746, m.w.N.).
  • BFH, 14.04.2015 - IV B 115/13

    Dauerhafte Sicherung gerichtlicher Internetrecherchen - Verletzung des Anspruchs

    Auszug aus BFH, 08.05.2017 - X B 150/16
    Betrifft sie nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, hat der Beschwerdeführer darzulegen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. zum hergebrachten Streitstand grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, unter C.III.1.a, m.w.N.; zur aktuellen Rechtsprechung etwa BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2013 IV B 107/12, BFH/NV 2013, 1928, unter II.2.a; vom 14. April 2015 IV B 115/13, BFH/NV 2015, 1256, unter 1.d; Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016 X B 128/15, BFH/NV 2016, 771, unter III.2.).
  • BFH, 28.01.2016 - X B 128/15

    Einschränkung des Umfangs der Anfechtung das FG-Urteils in der

    Auszug aus BFH, 08.05.2017 - X B 150/16
    Betrifft sie nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, hat der Beschwerdeführer darzulegen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. zum hergebrachten Streitstand grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, unter C.III.1.a, m.w.N.; zur aktuellen Rechtsprechung etwa BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2013 IV B 107/12, BFH/NV 2013, 1928, unter II.2.a; vom 14. April 2015 IV B 115/13, BFH/NV 2015, 1256, unter 1.d; Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016 X B 128/15, BFH/NV 2016, 771, unter III.2.).
  • BFH, 24.02.2005 - IX B 179/03

    Rechtliches Gehör - unterlassene Übergabe eines Schriftsatzes

    Auszug aus BFH, 08.05.2017 - X B 150/16
    Die unterlassene Übersendung oder ggf. Übergabe eines entsprechenden Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung verletzt daher grundsätzlich das rechtliche Gehör, jedenfalls dann, wenn dieser für die Entscheidung des FG erheblich gewesen sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 2003 I R 41/02, BFH/NV 2004, 604, mit Einschränkungen wegen der Frage der Entscheidungserheblichkeit für wiederholende Schriftsätze, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2005 IX B 179/03, BFH/NV 2005, 1128).
  • BFH, 28.06.2022 - II B 94/21

    Rechtliches Gehör: wiederholende Schriftsätze; Sachdienlichkeit der

    Die unterlassene Übersendung oder ggf. Übergabe eines entsprechenden Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung verletzt daher grundsätzlich das rechtliche Gehör (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 08.05.2017 - X B 150/16, BFH/NV 2017, 1185, Rz 14 f., m.w.N.).

    Das setzt allerdings voraus, dass dieser Schriftsatz für die Entscheidung des FG erheblich gewesen sein kann (BFH-Beschlüsse vom 15.02.2012 - IV B 126/10, BFH/NV 2012, 774, Rz 14, und in BFH/NV 2017, 1185, Rz 15).

    Betrifft sie nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, hat der Beschwerdeführer darzulegen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.10.1994 - VI B 139/93, BFH/NV 1995, 326, und in BFH/NV 2017, 1185, Rz 17, m.w.N.).

  • BFH, 28.05.2020 - X B 12/20

    Wahrung des Gehörsanspruchs bei eigener Schätzung durch das FG

    Zur Wahrung dieses Äußerungsrechts ist das Gericht --letztlich vorgelagert-- verpflichtet, die Beteiligten über alle ihm zugänglich gemachten und für seine Entscheidung zur Verfügung stehenden Tatsachen und Beweisergebnisse uneingeschränkt zu informieren (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15.08.2014 - 2 BvR 969/14, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2014, 3085, Rz 49; ebenso Senatsbeschluss vom 08.05.2017 - X B 150/16, BFH/NV 2017, 1185, Rz 15; Werth in Gosch, § 119 FGO Rz 127).
  • BFH, 01.02.2022 - VII B 135/21

    Verfahrensmangel aufgrund einer unterlassenen Übersendung einer Anlage zur

    Die unterlassene Übersendung oder ggf. Übergabe eines entsprechenden Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung verletzt daher grundsätzlich das rechtliche Gehör, jedenfalls dann, wenn dieser für die Entscheidung des FG erheblich gewesen sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 08.05.2017 - X B 150/16, BFH/NV 2017, 1185).
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