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   BFH, 16.02.2006 - X B 57/05   

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https://dejure.org/2006,6048
BFH, 16.02.2006 - X B 57/05 (https://dejure.org/2006,6048)
BFH, Entscheidung vom 16.02.2006 - X B 57/05 (https://dejure.org/2006,6048)
BFH, Entscheidung vom 16. Februar 2006 - X B 57/05 (https://dejure.org/2006,6048)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    AO 1977 § 140; ; AO 1977 § ... 145; ; AO 1977 § 146; ; AO 1977 § 146 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 146 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2; ; UStG § 15; ; UStG § 22; ; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; UStDV §§ 63 bis 68; ; UStDV § 63 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 140 § 145 § 146; EStG § 4 Abs. 3
    Führung Kassenbuch - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs bei zulässiger Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Buchführung - Keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs bei EÜR

  • IWW (Kurzinformation)

    Buchführung - Bei Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) muss kein Kassenbuch geführt werden

  • IWW (Kurzinformation)

    Buchführung - Keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs bei EÜR

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einnahmenüberschussrechnung EÜR
    Grundfragen der Gewinnermittlung (inklusive § 4 Abs. 3-Rechnung)
    Formalia (Aufzeichnung, Wahl der Gewinnermittlung)
    Aufzeichnung und Aufbewahrung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2006, 940
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.08.1992 - VII R 90/91

    Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes zur Ausübung des dem Adressaten

    Auszug aus BFH, 16.02.2006 - X B 57/05
    Insbesondere kann eine solche Verpflichtung nicht auf die Vorschrift des § 4 Abs. 3 EStG gestützt werden, da diese lediglich die Art der Gewinnermittlung bestimmt (BFH-Urteil vom 11. August 1992 VII R 90/91, BFH/NV 1993, 346).

    Auch die §§ 145, 146 AO 1977 können eine dahin gehende Verpflichtung nicht begründen, da die Anwendung dieser Vorschriften gerade eine ausdrückliche gesetzliche Aufzeichnungsverpflichtung zur Voraussetzung hat (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 346).

  • BFH, 02.03.1982 - VIII R 225/80

    Zu den Anforderungen an die Schätzungsmethode der Geldverkehrsrechnung

    Auszug aus BFH, 16.02.2006 - X B 57/05
    Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt aber, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält oder sich eine solche Beschränkung aus der Natur der Sache ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG (BFH-Urteil vom 2. März 1982 VIII R 225/80, BFHE 136, 28, BStBl II 1984, 504; Weber-Grellet in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 4 Rz. D 52).
  • BFH, 22.02.1973 - IV R 69/69

    Einnahmeüberschußrechnung - Aufzeichnungen - Ordnungsmäßige Buchführung -

    Auszug aus BFH, 16.02.2006 - X B 57/05
    Vereinnahmtes Geld wird sofort Privatvermögen (BFH-Urteil vom 22. Februar 1973 IV R 69/69, BFHE 109, 30, BStBl II 1973, 480).
  • BFH, 21.04.1999 - I B 99/98

    Keine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG bei Zahlungen an

    Auszug aus BFH, 16.02.2006 - X B 57/05
    "Grundsätzliche Bedeutung" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH).
  • BFH, 10.03.1983 - IV R 236/81
    Auszug aus BFH, 16.02.2006 - X B 57/05
    Demzufolge hat der BFH erkannt, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nicht verpflichtet sind, ein Kassenbuch zu führen (BFH-Urteil vom 10. März 1983 IV R 236/81, juris Nr: STRE835031760; so auch Cöster in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 146 Rz. 3 i.V.m. § 145 Rz. 4; Weber-Grellet in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 4 Rz. D 57; Schmidt/ Heinicke, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 4 Rz. 372; a.A. Sauer in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 146 AO 1977 Rz. 36).
  • FG Köln, 07.12.2017 - 15 K 1122/16

    Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei

    Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz (hier dem UStG 1967) wirke indessen, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthalte oder sich eine solche Beschränkung aus der Natur der Sache ergebe, unmittelbar für alle Besteuerungszwecke (vgl. bestätigend unter Verweis auf § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 UStDV: BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, BStBl II 2004, 599; ebenso BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940).

    Anknüpfend an die - auch aus dem UStG hergeleitete - Einzelaufzeichnungspflicht verlangt die BFH-Rechtsprechung eine geordnete und chronologische Dokumentation bei Geldeingängen (sowohl auf dem Bankkonto oder bei Barzahlungen; vgl. BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940).

  • BFH, 12.07.2017 - X B 16/17

    Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch

    Die Feststellung eines Kassenbestands, für den bei einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ein Kassenbuch erforderlich ist, kommt nicht in Betracht (ausführlich zum Ganzen Senatsbeschluss vom 16. Februar 2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940, m.w.N.).
  • BFH, 16.12.2014 - X R 42/13

    Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten einer Apotheke im Rahmen einer

    bb) Etwas anderes ergibt sich --entgegen der Ansicht der Klägerin-- weder aus dem BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02 (BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599) noch aus den Senatsbeschlüssen vom 16. Februar 2006 X B 57/05 (BFH/NV 2006, 940) sowie vom 7. Februar 2008 X B 189/07 (nicht veröffentlicht).

    (2) Im Beschluss in BFH/NV 2006, 940 ermittelte die dortige Klägerin ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und nicht durch Betriebsvermögensvergleich.

  • FG Münster, 29.03.2017 - 7 K 3675/13

    Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen aufgrund von Kassenführungsmängeln im Rahmen

    Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt aber, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält oder sich eine solche Beschränkung aus der Natur der Sache ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG (BFH-Beschlüsse vom 16.2.2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940 und vom 18.3.2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978, jeweils m. w. N.).

    Die §§ 145 und 146 AO sind ebenfalls zu beachten (BFH-Beschluss vom 16.2.2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940).

  • BFH, 13.03.2013 - X B 16/12

    Schätzungsbefugnis bei einer Einnahmen-Überschussrechnung, wenn der

    Der Kläger macht lediglich geltend, der BFH führe in seinem Beschluss vom 16. Februar 2006 X B 57/05 (BFH/NV 2006, 940) aus, dass es bei der Einnahmen-Überschussrechnung keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto gebe, die Feststellung eines Kassenbestandes somit nicht in Betracht komme.

    Der Kläger lässt auch außer Acht, dass der erkennende Senat aus der wiedergegebenen Passage lediglich gefolgert hat, ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG ermittele, sei nicht verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 940, m.w.N.).

    Letzteres hatte die Klägerin in dem --dem Beschluss in BFH/NV 2006, 940 zugrunde liegenden-- Fall durch chronologische Ablage der Ausgangsrechnungen getan.

  • FG Niedersachsen, 08.12.2011 - 12 K 389/09

    Nachvollziehbare Dokumentation und Überprüfbarkeit der vollständigen Erfassung

    Der Kläger verwies auf den BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 (X B 57/05, BFH/NV 2006, 940).

    Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt aber, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält oder sich eine solche Beschränkung aus der Natur der Sache ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das Einkommensteuergesetz (BFH-Urteil vom 2. März 1982 VIII R 225/80, BStBl II 1984, 504; BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, BStBl II 2004, 599; BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940; Urteil des FG Münster vom 23. Juni 2010 12 K 2714/06 E, U, juris).

    Die Feststellung eines Kassenbestands, für den ein Kassenbuch bei einer Gewinnermittlung nach dem Bestandsvergleich aufgrund ordnungsgemäßer Buchführung erforderlich ist, kommt nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940; vgl. auch BFH-Urteil vom 22. Februar 1973 IV R 69/69, BStBl II 1973, 480; BFH-Urteil vom 10. März 1983 IV R 236/81, juris; Urteil des Finanzgerichts des Saarlands vom 13. Januar 2010 1 K 1101/05, EFG 2010, 772; Urteil des FG Münster vom 23. Juni 2010 12 K 2714/06 E, U, juris).

    d) Nach § 146 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 AO müssen die Aufzeichnungen lediglich so geführt werden, dass sie dem konkreten Besteuerungszweck entsprechen (BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940; vgl. auch allgemein: § 145 Abs. 2 AO).

    Der Nachweis der vollständigen Erfassung der Betriebseinnahmen kann daher auch durch eine geordnete Belegsammlung erbracht werden, wenn diese ebenso wie Kassenaufzeichnungen nachgeprüft werden kann (BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940; Urteil des FG Münster vom 23. Juni 2010 12 K 2714/06 E, U, juris).

  • FG Sachsen, 04.04.2008 - 5 V 1035/07

    Beachtung der Richtsätze bei der Hinzuschätzung von Umsätzen sowie der Streichung

    Nur der guten Ordnung halber werde nochmals darauf hingewiesen, dass es bei der Einnahmenüberschussrechung nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH (Az.: X B 57/05) keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto gebe.

    Der Beschluss des BFH (Az. X B 57/05) sei nicht einschlägig, da der Antragsteller seine Einnahmen während der Betriebsprüfung nicht belegmäßig nachgewiesen habe.

    Der Zweck der Aufzeichnungspflicht nach § 22 UStG besteht darin, die geschuldete Umsatzsteuer, die hiervon abziehbare Vorsteuer und die letztlich vom Unternehmer an das Finanzamt zu entrichtende Umsatzsteuer zu ermitteln (Beschluss des BFH vom 16. Februar 2006, X B 57/05, BFH/NV 2006, 940).

    Zu erfassen sind Inhalt des Geschäfts, Name, Firma und Adresse des Vertragspartners (Beschluss des BFH vom 16. Februar 2006 a.a.O.).

    Der Antragsteller kann sich auch nicht mit dem Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 16. Februar 2006 (X B 57/05, a.a.O.) entlasten.

  • BFH, 02.09.2008 - V B 4/08

    Führung von Aufzeichnungen nach § 22 UStG bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3

    a) Eine Divergenz zum Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 2006 X B 57/05 (BFH/NV 2006, 940) liegt nicht vor.

    Vielmehr ist es im Hinblick auf die bei Ausgangsumsätzen bestehenden Aufzeichnungspflichten nach dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 940 zumindest erforderlich, Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs abzulegen und in handschriftliche Listen einzutragen.

    Entscheidend ist, dass eine derart ergänzte Belegsammlung "ebenso wie Kassenaufzeichnungen" nachgeprüft werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 940; vgl. auch Becker/ Wiethölter, Die steuerliche Betriebsprüfung 2006, 377).

    Soweit das FG bei seinem Urteil davon ausgegangen ist, dass eine geordnete Belegsammlung nicht ausreicht, um Aufzeichnungen nach § 22 UStG zu führen, steht dies nicht in Widerspruch zu dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 940, nach dem es neben der bloßen Belegsammlung auf weitergehende Erfordernisse (Ablage der Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs und Anfertigung handschriftlicher Listen) ankommt.

    Es ist nicht klärungsbedürftig, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nicht verpflichtet sind, ein gesondertes Kassenbuch zu führen, gleichwohl aber Aufzeichnungen zu führen haben, die über eine bloße Belegsammlung hinausgehen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 940).

  • FG Saarland, 21.06.2012 - 1 K 1124/10

    Zur Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3

    Besondere Aufzeichnungspflichten würden für Überschussrechner nur nach § 22 UStG gelten (BFH vom 16. Februar 2002 X B 57/05; vom 2. März 1982 VIII R 225/80).

    Sinn und Zweck des § 22 UStG sei es, Entgelte so aufzuzeichnen, dass sie durch einen sachverständigen Dritten innerhalb kurzer Zeit den unterschiedlichen Steuersätzen zugeordnet werden könnten (s. auch BFH vom 7. Februar 2008 X B 189/07, vom 16. Februar 2006 X B 57/05 und vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06).

    Entscheidend ist, dass die für die Besteuerung maßgeblichen Vorgänge vollständig erfasst werden (BFH vom 16. Februar 2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940).

  • BFH, 16.12.2014 - X R 29/13

    Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage von elektronischen Daten - Pflicht eines

    bb) Etwas anderes ergibt sich weder aus dem BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02 (BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599) noch aus den Senatsbeschlüssen vom 16. Februar 2006 X B 57/05 (BFH/NV 2006, 940) sowie vom 7. Februar 2008 X B 189/07 (nicht veröffentlicht).

    (2) Im Beschluss in BFH/NV 2006, 940 ermittelte die dortige Klägerin ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und nicht durch Betriebsvermögensvergleich.

  • BFH, 12.12.2017 - VIII R 6/14

    Rechtmäßigkeit eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten

  • FG Münster, 04.12.2015 - 4 K 2616/14

    Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen bei einem Restaurant mit

  • BFH, 12.12.2017 - VIII R 5/14

    Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen durch einen Sicherheitszuschlag bei der

  • BFH, 16.12.2014 - X R 47/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 12. 2014 X R 29/13 -

  • FG Düsseldorf, 13.04.2010 - 13 K 3064/07

    Sicherheitszuschläge und Hinzuschätzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2017 - 4 V 4265/15

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) wegen

  • BFH, 02.12.2008 - X B 69/08

    Formell ordnungswidrige Buchführung - Kassenbuch - Zulassung der Revision wegen

  • FG Düsseldorf, 23.08.2010 - 17 V 972/10

    Schätzungsbefugnis eines Finanzamts bzgl. der Einkünfte eines seine Einnahmen

  • FG Köln, 09.05.2017 - 5 K 727/15

    Einkommensteuer: Hinzuschätzung bei Einnahmeüberschussrechnung

  • FG Saarland, 13.01.2010 - 1 K 1101/05

    Abgrenzung zwischen Betriebsverlegung und Betriebsaufgabe bei Neueröffnung eines

  • FG Düsseldorf, 09.07.2012 - 9 K 4673/08

    Anerkennung nachträglicher Schuldzinsen aus Vermietung und Verpachtung nach

  • FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 - 1 K 396/12

    Rechtmäßigkeit der Datenanforderung im Rahmen der Betriebsprüfung: Vorlagepflicht

  • FG Düsseldorf, 13.09.2023 - 5 V 1048/23

    Schätzungsbefugnis bei formellen Aufzeichnungsmängeln, Verpflichtung zur

  • FG Münster, 25.02.2020 - 5 K 2066/18

    Umsatzsteuer/Verfahrensrecht - Zum Nachweis der Voraussetzungen des

  • BFH, 02.12.2008 - X B 68/08

    Formell ordnungswidrige Buchführung - unvollständige Aufzeichnung der

  • FG Hamburg, 29.06.2018 - 2 V 290/17

    Aussetzung der Vollziehung: Schätzung bei Marktbeschicker, der nur

  • FG Hamburg, 05.03.2018 - 3 K 205/15

    Abgabenordnung: Hinzuschätzung auf Grund einer Quantilsschätzung im Einzelfall

  • BFH, 02.12.2008 - X B 53/08

    Formell ordnungswidrige Buchführung - unvollständige Aufzeichnung der

  • FG Sachsen-Anhalt, 19.05.2014 - 5 K 1165/10

    Hinzuschätzungen bei im Wesentlichen ohne Beanstandung gebliebener

  • FG Saarland, 17.02.2011 - 1 K 1468/08

    Schätzung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei ungewöhnlich hohen

  • FG München, 27.02.2017 - 2 V 2628/16

    Erweiterung der Prüfungsanordnung

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - 1 V 580/12

    Umfang der zulässigen Datenzugriffsrechte nach § 147 Abs. 6 AO: Anforderung der

  • FG Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 K 2740/19

    Schätzung im Gaststättengewerbe - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG -

  • OLG Hamm, 17.09.2021 - 25 U 58/20

    Schadensersatzansprüche aus Steuerberatung; Behauptete fehlerhafte Buchhaltung;

  • FG Nürnberg, 23.06.2009 - 2 K 793/08

    Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung - Einwendungsausschluss -

  • FG Hessen, 27.10.2017 - 4 K 1939/12

    Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzung von Einnahmen bei fehlerhafter

  • FG Niedersachsen, 15.02.2011 - 15 K 355/10

    Schätzungsbefugnis bei hochwasserbedingtem Verlust von Unterlagen

  • FG Köln, 06.05.2009 - 15 K 1154/05

    Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (sog.

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.09.2015 - 2 K 376/15

    Zugriff auf Kassendaten einer Apotheke im Rahmen einer Außenprüfung

  • FG München, 24.08.2010 - 5 V 1474/10

    Fehlende Schlussbesprechung nach Betriebsprüfung als Verfahrensfehler -

  • FG Hessen, 23.06.2023 - 10 K 98/17

    Revisionszulassung durch Einzelrichter bei Schätzung nach BMF-Richtsatzsammlung

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.04.2014 - 2 K 1355/10

    Aufnahme eines wegen Insolvenzverfahrenseröffnung unterbrochenen Verfahrens gegen

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