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   BFH, 22.04.2008 - X B 67/07   

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https://dejure.org/2008,8870
BFH, 22.04.2008 - X B 67/07 (https://dejure.org/2008,8870)
BFH, Entscheidung vom 22.04.2008 - X B 67/07 (https://dejure.org/2008,8870)
BFH, Entscheidung vom 22. April 2008 - X B 67/07 (https://dejure.org/2008,8870)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anforderungen an schlüssige Sachaufklärungsrüge und Gehörsrüge; Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme als verzichtbarer Mangel; Rüge eines schwerwiegenden Schätzungsfehlers

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO § 90 Abs. 1; ; AO § 90 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht; Gewährung des rechtlichen Gehörs; Rüge eines schwerwiegenden Schätzungsfehlers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2008, 1346
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 01.09.2004 - X B 162/03

    Darlegung von Revisionszulassungsgründen

    Auszug aus BFH, 22.04.2008 - X B 67/07
    Schließlich haben die Kläger auch nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, dass die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen eines besonders schwerwiegenden materiell-rechtlichen (Schätzungs-)Fehlers geboten sei (vgl. dazu die Begründung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BTDrucks 14/4061, S. 9; ferner Senatsbeschluss vom 1. September 2004 X B 162/03, BFH/NV 2005, 224, unter 2.e, m.w.N.).
  • BFH, 20.08.2010 - IX B 41/10

    Zur verlängerten Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung bei Eheleuten -

    Bei einem Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz handelt es sich um einen verzichtbaren Verfahrensmangel (§ 81 Abs. 1 FGO), auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verzichten kann (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2006 V B 120/05, BFH/NV 2006, 2084; vom 22. April 2008 X B 67/07, BFH/NV 2008, 1346).
  • BFH, 16.06.2010 - X B 214/09

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Tierzucht auf Basis nur weniger Zuchttiere -

    Wird geltend gemacht, das FG habe auch ohne entsprechende Beweisantritte den Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen, dann ist nach der ständigen Rechtsprechung u.a. darzulegen, dass ein solcher Mangel in der mündlichen Verhandlung vor dem FG, in der der Beteiligte wie hier rechtskundig vertreten war, gerügt wurde, oder aus welchen entschuldbaren Gründen eine dahingehende Rüge unterblieb (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. April 2008 X B 67/07, BFH/NV 2008, 1346).
  • BFH, 12.10.2010 - I B 190/09

    Rechtliches Gehör bei Verwertung einer Urkunde - Überraschungsentscheidung -

    Insoweit ist jedoch geklärt, dass eine solche Berücksichtigung geboten ist; ein Scheingeschäft kann mithin unter dem Gesichtspunkt fehlender Leistungsfähigkeit eines Vertragspartners nicht angenommen werden, wenn dieser Partner die versprochenen Leistungen voraussichtlich aus im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenem Vermögen oder aus im weiteren Verlauf erzielten Einnahmen oder aus beiden Quellen heraus wird erbringen können (BFH-Urteil vom 28. Januar 2003 IX R 53/00, BFH/NV 2003, 768; BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 67/07, BFH/NV 2008, 1346).
  • BFH, 23.12.2009 - IX B 72/09

    Zweijährige Spekulationsfrist; Motiv- oder Inhaltsirrtum

    Diesen maßgeblichen vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Standpunkt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. April 2008 IX B 154/07, BFH/NV 2008, 1340, unter 2.; vom 22. April 2008 X B 67/07, BFH/NV 2008, 1346, unter 2. a) lassen die Kläger indes bei ihrem Vorbringen unberücksichtigt.
  • BFH, 18.04.2017 - III B 76/16

    Wechsel der ehrenamtlichen Richter nach Vertagung, Zeugeneinvernahme bei

    Bei einem Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz handelt es sich um einen Verfahrensverstoß, auf dessen Geltendmachung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verzichten kann (BFH-Beschlüsse vom 24. Mai 2006 V B 120/05, BFH/NV 2006, 2084, und vom 22. April 2008 X B 67/07, BFH/NV 2008, 1346).
  • BFH, 24.11.2010 - VII B 168/10

    Nur Hersteller des Fahrgestells ist energiesteuerrechtlich Hersteller eines

    Macht der Beschwerdeführer geltend, das FG habe seine ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, so ist er gehalten, u.a. substantiiert darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und dass der Mangel in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aus welchen Gründen eine solche Rüge unterlassen wurde (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. April 2008 X B 67/07, BFH/NV 2008, 1346).
  • BFH, 02.02.2009 - I B 175/08

    Darlegung von Divergenz und Sachaufklärungsmängeln

    Sie führt aber nicht aus, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen das FG ihrer Ansicht nach hätte treffen müssen und inwieweit diese zu einer für sie --die Klägerin-- günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 22. April 2008 X B 57/07, BFH/NV 2008, 1192; vom 22. April 2008 X B 67/07, BFH/NV 2008, 1346).
  • BFH, 27.10.2010 - VII B 7/10

    Keine Beanstandung der Verdoppelung der Prüfungsgebühr für die

    Macht der Beschwerdeführer geltend, das FG habe seine ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, so ist er gehalten, u.a. substantiiert darzulegen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und dass dieser Mangel in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aus welchen Gründen eine solche Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. April 2008 X B 67/07, BFH/NV 2008, 1346; vom 10. Oktober 2007 IV B 130, 131/06, BFH/NV 2008, 233).
  • BFH, 10.06.2009 - I B 228/08

    Darlegung einer Verletzung des Rechts auf Gehör

    Ein solcher Vortrag gehört indessen zu einer ordnungsgemäßen Gehörsrüge (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. April 2008 X B 67/07, BFH/NV 2008, 1346; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz 223, m.w.N.), an der es deshalb im Streitfall fehlt.
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