Rechtsprechung
| BFH, 16.02.1977 - VII E 24/76 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Klagerücknahme - Gerichtskosten - Rechtsgrundlage der Inanspruchnahme - Beantragung des Verfahrens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 136 Abs. 2; GKG (a.F.) § 95, § 99
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 121, 304
- BStBl II 1977, 354
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 02.10.1992 - VII E 4/92
Festsetzung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem …
Aus dem Beschluß des BFH vom 16. Februar 1977 VII E 24/76 (BFHE 121, 304, BStBl II 1977, 354) ergebe sich, daß § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) allein als Rechtsgrundlage für die Kostenfestsetzung nicht dienen könne.Der Erinnerungsführer beruft sich für seine gegenteilige Ansicht zu Unrecht auf den Beschluß des Senats in BFHE 121, 304, BStBl II 1977, 354; denn in dem dort entschiedenen Fall war das Verfahren der Instanz vom Finanzamt als Revisionskläger beantragt worden, so daß die dortige Erinnerungsführerin (Klägerin) nicht als Kostenschuldnerin nach § 95 Abs. 1 GKG a. E - jetzt 49 GKG - in Betracht kam.
- BFH, 05.07.2004 - II R 65/01
Kostenentsch. nach Rücknahme der Klage
Es ist aber aus den vom V. Senat in seinem Beschluss vom 29. September 1977 V R 46/75 (BFHE 123, 312, BStBl II 1978, 13) dargelegten Gründen gemäß § 143 Abs. 1 FGO von Amts wegen eine Kostenentscheidung zu treffen, weil andernfalls für die entstandenen Gerichtskosten kein Kostenschuldner vorhanden wäre (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 16. Februar 1977 VII E 24/76, BFHE 121, 304, BStBl II 1977, 354, und vom 2. März 1983 II R 29/82, BFHE 138, 9, BStBl II 1983, 420). - BFH, 02.03.1983 - II R 29/82
Rücknahme der Klage - Revision - Kostenentscheidung - Verfahrenskosten
Es ist aber aus den vom V. Senat in seinem Beschluß vom 29. September 1977 V R 46/75 (BFHE 123, 312, BStBl II 1978, 13) dargelegten Gründen gemäß § 143 Abs. 1 FGO von Amts wegen eine Kostenentscheidung zu treffen, weil andernfalls für die entstandenen Gerichtskosten kein Kostenschuldner vorhanden wäre (vgl. hierzu den Beschluß vom 16. Februar 1977 VII E 24/76, BFHE 121, 304, BStBl II 1977, 354). - BFH, 29.09.1977 - V R 46/75
Klagerücknahme - Revision des Beklagten - Aussprache der Kostenfolge - Beschluß
Ein Kostenschuldner des Revisionsverfahrens wäre deshalb, wenn sich der beschließende Senat an die wörtliche Regelung in § 144 FGO auch im vorliegenden Fall zu halten hätte und deshalb keine Kostenentscheidung erlassen könnte, nicht vorhanden, da das für die Revision als Antragsschuldner i. S. des § 54 Nr. 1 GKG in Betracht kommende FA (Revisionskläger) gemäß § 2 Abs. 1 GKG von der Zahlung der Kosten befreit ist (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 16. Februar 1977 VII E 24/76, BFHE 121, 304, BStBl II 1977, 354) und der Kläger - obwohl gemäß § 136 Abs. 2 FGO kostenpflichtig - nicht Entscheidungsschuldner geworden wäre.
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