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Rechtsprechung
   BFH, 13.12.1978 - I R 39/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,95
BFH, 13.12.1978 - I R 39/78 (https://dejure.org/1978,95)
BFH, Entscheidung vom 13.12.1978 - I R 39/78 (https://dejure.org/1978,95)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 1978 - I R 39/78 (https://dejure.org/1978,95)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gemeinnütziger Zweck - Satzungszweck - Formelle Satzungsmäßigkeit - Förderung der Allgemeinheit - Anerkennung der Gemeinnützigkeit - Nachweis der Selbstlosigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zum Begriff "Förderung der Allgemeinheit" im Gemeinnützigkeitsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 127, 330
  • DB 1979, 1633
  • BStBl II 1979, 482
 
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Wird zitiert von ... (92)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.06.1976 - IV R 101/75

    Feststellungslast des Steuerpflichtigen - Minderung des Betriebsvermögens - …

    Auszug aus BFH, 13.12.1978 - I R 39/78
    Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis (BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562) nicht erbracht, daß sie die Allgemeinheit selbstlos fördere.

    Entsprechend den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts trägt zwar der Steuerpflichtige in der Regel die objektive Feststellungslast für diejenigen Tatsachen, die eine Steuerbefreiung begründen oder zu einer Steuerermäßigung führen (vgl. BFH-Urteil IV R 101/75).

  • BFH, 20.01.1972 - I R 81/70

    Gemeinnützigkeit - Beurteilung einer Tätigkeit - Resonanz betroffener Personen

    Auszug aus BFH, 13.12.1978 - I R 39/78
    Sie meinen - wohl in Anlehnung insbesondere an die BFH-Entscheidungen vom 31. Oktober 1963 I 122/62 U (BFHE 78, 212, BStBl III 1964, 83) sowie vom 20. Januar 1972 I R 81/70 (BFHE 104, 534, BStBl II 1972, 440) -, daß die ohnehin kaum zu ermittelnde Meinung (der Mehrheit) der Bevölkerung nicht allein maßgeblich sein könne.

    Dabei kann eine feste, offen- oder allgemeinkundige Meinung der Bevölkerung als "Indiz für die Frage nach einem möglichen Nutzen einer Tätigkeit für das allgemeine Beste" (so BFH-Urteil I R 81/70) zu berücksichtigen sein.

  • BFH, 31.10.1963 - I 122/62 U

    Förderung der "Freikörperkultur" als gemeinnütziger Zweck eines eingetragenen …

    Auszug aus BFH, 13.12.1978 - I R 39/78
    Ihre Zielsetzung werde von weiten Kreisen der Bevölkerung abgelehnt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Oktober 1963 I 122/62 U, BFHE 78, 212, BStBl III 1964, 83); große Teile der Bevölkerung stünden dem Vorhaben der Bundesbahn "indifferent oder befürwortend gegenüber".

    Sie meinen - wohl in Anlehnung insbesondere an die BFH-Entscheidungen vom 31. Oktober 1963 I 122/62 U (BFHE 78, 212, BStBl III 1964, 83) sowie vom 20. Januar 1972 I R 81/70 (BFHE 104, 534, BStBl II 1972, 440) -, daß die ohnehin kaum zu ermittelnde Meinung (der Mehrheit) der Bevölkerung nicht allein maßgeblich sein könne.

  • RFH, 01.02.1921 - I A 228/20
    Auszug aus BFH, 13.12.1978 - I R 39/78
    In seiner Entscheidung vom 1. Februar 1921 I A 228/20, RFHE 5, 13 (zu § 3 Nr. 2 Buchst. b des Kapitalertragsteuergesetzes), ging der Reichsfinanzhof (RFH) unter Hinweis auf die Begründung (Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Bd. 337, Aktenstück Nr. 677) zum Gesetz über das Reichsnotopfer vom 31. Dezember 1919 - RNOG - (RGBl 1919, 2189) davon aus, daß auch "eine Veranstaltung oder Einrichtung ... der Allgemeinheit" diene, "die nur einem örtlich oder beruflich oder nach beiden Richtungen hin begrenzten Kreise zugute kommen sollen, sofern nur dieser Kreis nicht in sich fest abgeschlossen ist durch ein bestehendes engeres Band..." (ebenso RFH-Urteil vom 11. März 1921 I A 14/21, RFHE 5, 156; vgl. auch Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1929 VI. D. 101/27, Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, Bd. 84 S. 44).
  • RFH, 11.03.1921 - I A 14/21
    Auszug aus BFH, 13.12.1978 - I R 39/78
    In seiner Entscheidung vom 1. Februar 1921 I A 228/20, RFHE 5, 13 (zu § 3 Nr. 2 Buchst. b des Kapitalertragsteuergesetzes), ging der Reichsfinanzhof (RFH) unter Hinweis auf die Begründung (Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Bd. 337, Aktenstück Nr. 677) zum Gesetz über das Reichsnotopfer vom 31. Dezember 1919 - RNOG - (RGBl 1919, 2189) davon aus, daß auch "eine Veranstaltung oder Einrichtung ... der Allgemeinheit" diene, "die nur einem örtlich oder beruflich oder nach beiden Richtungen hin begrenzten Kreise zugute kommen sollen, sofern nur dieser Kreis nicht in sich fest abgeschlossen ist durch ein bestehendes engeres Band..." (ebenso RFH-Urteil vom 11. März 1921 I A 14/21, RFHE 5, 156; vgl. auch Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1929 VI. D. 101/27, Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, Bd. 84 S. 44).
  • BFH, 17.05.2017 - V R 52/15

    Traditionelle Freimaurerloge nicht gemeinnützig - Diskriminierung von Frauen - …

    Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit (BFH-Urteile vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 16; vom 13. Dezember 1978 I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482; vom 29. August 1984 I R 215/81, BFHE 142, 243, BStBl II 1985, 106;… in BFH/NV 2005, 1741;… BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1991 I B 16/91, BFH/NV 1992, 505; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 52 Rz 3).
  • BFH, 20.03.2017 - X R 13/15

    Gemeinnützigkeitsrecht: Gebot zeitnaher Mittelverwendung, Förderung des …

    Rn. 69 Die gesetzliche Formulierung "darauf gerichtet ist" zeigt, dass es weder auf den tatsächlichen Erfolg der Maßnahme noch auf die Vollendung der Förderung ankommt (BFH-Urteile vom 13. Dezember 1978 I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, unter I.4.b, und vom 23. November 1988 I R 11/88, BFHE 155, 461, BStBl II 1989, 391, unter II.3.c).

    Rn. 76 Eine gemeinnützige Körperschaft darf die von ihr verfolgten Zwecke auch einseitig vertreten, in den gesellschaftlichen Diskurs einbringen und in ihrer subjektiven Abwägung höher als andere Ziele gewichten (ähnlich BFH-Urteil in BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, unter I.4.c am Ende).

    Rn. 81 Auf der anderen Seite macht allein der vorstehend dargestellte Umstand, dass öffentliche Stellen bei ihren Planungen und Entscheidungen schon von selbst auch die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen haben, die Tätigkeit einer Körperschaft, die zur Förderung des Umweltschutzes auf den Prozess der öffentlichen Willensbildung Einfluss nimmt, nicht überflüssig (so ausdrücklich BFH-Urteil in BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, unter I.4.c).

    Rn. 85 aa) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass insbesondere bei einer Körperschaft, deren Satzungsziel die Förderung des Umweltschutzes ist, der Versuch der Einflussnahme auf die Willensbildung staatlicher Stellen noch als Förderung der Allgemeinheit anzusehen ist und keine unzulässige politische Betätigung darstellt, solange der Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht verlassen wird (BFH-Urteil in BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, unter I.4.c, betreffend Verein, der sich gegen den Bau einer Eisenbahnstrecke wendet; ausführlich BFH-Urteil in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, betreffend Verein, der sich gegen die Nutzung der Kernenergie wendet; BFH-Urteil vom 29. August 1984 I R 215/81, BFHE 142, 243, BStBl II 1985, 106, betreffend Verein, der sich gegen eine nukleare Entsorgungsanlage wendet).

  • FG Hessen, 10.11.2016 - 4 K 179/16

    Die Betätigung einer gemeinnützigen Körperschaft mit politischer Ausrichtung ist …

    Denn in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH zum gemeinnützigen Zweck des Umweltschutzes und politischer Betätigung ist staatliches Handeln nicht immer unangreifbar (BFH-Urteil vom 13.12.1978, I R 39/78, BStBl. II 1979, 482).

    Nachdem auch in der Wissenschaft und Forschung, beim IWF und den Experten der Deutschen Bundesbank eine zunehmende Verteilungsungleichheit der Nettovermögensverteilung in Deutschland konstatiert wird, stellte der Kläger dem demokratischen Diskussionsprozess und den unterschiedlichen Interessen (nur) seine Sicht zur Verfügung, um durch sachliche Auseinandersetzung zu einer "besten Lösung" zu kommen (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1978, a.a.O., S. 482).

    Es ist dem Kläger grundsätzlich überlassen, wie lange und mit welchen Gegenständen (i.S.d. Gemeinnützigkeitsrechts) er sich befassen will (BFH-Urteil vom 13.12.1978, a.a.O.).

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