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Rechtsprechung
   BFH, 24.04.1980 - IV R 149/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,1118
BFH, 24.04.1980 - IV R 149/76 (https://dejure.org/1980,1118)
BFH, Entscheidung vom 24.04.1980 - IV R 149/76 (https://dejure.org/1980,1118)
BFH, Entscheidung vom 24. April 1980 - IV R 149/76 (https://dejure.org/1980,1118)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1971 § 2 Abs. 5 Nr. 2; EStG 1977 § 4a Abs. 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Umstellung des Wirtschaftsjahres - Beachtliche betriebswirtschaftliche Gründe - Steuerliche Gründe - Steuerpause

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Das Erreichen steuerlicher Vorteile ist kein Grund für die Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahres

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 131, 292
  • DB 1980, 2315
  • BStBl II 1981, 50
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.03.1965 - VI 109/64 U

    Erteilung des Einvernehmens von einer Finanzverwaltungsbehörde zur Umstellung des …

    Auszug aus BFH, 24.04.1980 - IV R 149/76
    Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt (vgl. die Darstellung im Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. März 1965 VI 109/64 U, BFHE 82, 113, BStBl III 1965, 287), wurde das Einvernehmen des FA, das das FG zutreffend i. S. einer Zustimmung des FA verstanden und als Ermessensentscheidung angesehen hat, vom Gesetzgeber für erforderlich gehalten, "um Mißbräuchen bei der Änderung von Wirtschaftsjahren zu begegnen", wie es in der Begründung des Gesetzes heißt (vgl. Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Drucksache 481 S. 72).

    Wie im Grundsatz schon in der bisherigen Rechtsprechung des BFH ausgeführt ist (vgl. Urteil vom 24. Januar 1963 IV 46/62 S, BFHE 76, 385, BStBl III 1963, 142, und BFHE 82, 113, BStBl III 1965, 287), liegt er vielmehr ganz allgemein darin, möglichen Mißbräuchen bei der Änderung von Wirtschaftsjahren zu begegnen, die immer dann angenommen werden, wenn Änderungen des Wirtschaftsjahres ohne ernsthafte betriebliche Gründe nur aus steuerlichen Gründen vorgenommen werden.

  • BFH, 24.01.1963 - IV 46/62 S

    Einvernehmen des Finanzamts zur Umstellung eines Wirtschaftsjahres auf einen vom …

    Auszug aus BFH, 24.04.1980 - IV R 149/76
    Wie im Grundsatz schon in der bisherigen Rechtsprechung des BFH ausgeführt ist (vgl. Urteil vom 24. Januar 1963 IV 46/62 S, BFHE 76, 385, BStBl III 1963, 142, und BFHE 82, 113, BStBl III 1965, 287), liegt er vielmehr ganz allgemein darin, möglichen Mißbräuchen bei der Änderung von Wirtschaftsjahren zu begegnen, die immer dann angenommen werden, wenn Änderungen des Wirtschaftsjahres ohne ernsthafte betriebliche Gründe nur aus steuerlichen Gründen vorgenommen werden.
  • BFH, 24.07.1975 - IV B 38/75

    Verfassungsmäßigkeit - Gewinnfeststellungsverfahren - Verlust - Gewerbliche …

    Auszug aus BFH, 24.04.1980 - IV R 149/76
    Was den von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Einwand der Verfassungswidrigkeit des § 2a EStG 1971 betrifft, die bisher - soweit übersehbar - von den FG verneint wurde (vgl. Urteil des FG Münster in EFG 1978, 11, und Urteil des FG Nürnberg in EFG 1979, 186), so hat der Senat keine Veranlassung, in eine Prüfung dieser Frage einzutreten, und zwar unabhängig davon, ob das verfahrensrechtlich in diesem Verfahren über die Umstellung des Wirtschaftsjahres überhaupt zulässig wäre (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 24. Juli 1975 IV B 38/75, BFHE 116, 273, BStBl II 1975, 774).
  • FG Nürnberg, 08.12.1978 - III 74/76
    Auszug aus BFH, 24.04.1980 - IV R 149/76
    Was den von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Einwand der Verfassungswidrigkeit des § 2a EStG 1971 betrifft, die bisher - soweit übersehbar - von den FG verneint wurde (vgl. Urteil des FG Münster in EFG 1978, 11, und Urteil des FG Nürnberg in EFG 1979, 186), so hat der Senat keine Veranlassung, in eine Prüfung dieser Frage einzutreten, und zwar unabhängig davon, ob das verfahrensrechtlich in diesem Verfahren über die Umstellung des Wirtschaftsjahres überhaupt zulässig wäre (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats vom 24. Juli 1975 IV B 38/75, BFHE 116, 273, BStBl II 1975, 774).
  • FG Münster, 08.08.2024 - 10 K 864/21

    Erteilung der Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs als …

    Rn. 8 Rn. 9 BFH vom 24.4.1980 - IV R 149/76, BStBl. II 1981, 50 und vom 15.6.1983 - I R 76/82, BStBl. II 1983, 672: Die Erlangung einer "Steuerpause" oder anderer steuerlicher Vorteile sei kein betrieblicher Grund, der die Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs rechtfertige.

    Rn. 10 BFH vom 24.4.1980 - IV R 149/76, BStBl. II 1981, 50: Als steuerliche Vorteile in diesem Sinne kämen alle steuerlichen Vorteile in Betracht, die über den Weg der Umstellung des Wirtschaftsjahrs erreicht werden sollen.

    Verhindert werden sollten dadurch lediglich (wiederholt) missbräuchliche Steuergestaltungen durch Umstellung des Wirtschaftsjahrs (unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 12.3.1965 - VI 109/64 U, BStBl. III 1965, 287 und vom 24.4.1980 - IV R 149/76, BStBl. II 1981, 50;… Nacke in Blümich, § 4a EStG, Rz. 39).

    Ein Steuervorteil könne in einer Steuerpause, der Umgehung ungünstiger steuerlicher Vorschriften, die nur für einzelne Veranlagungszeiträume gelten würden (z.B. Solidaritätszuschlag) oder in der Ermöglichung eines Verlustrücktrags (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.4.1980 - IV R 149/76, BStBl. II 1981, 50) liegen.

    Allerdings sei unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 24.4.1980 (IV R 149/76, BStBl. II 1981, 50) auch der Umstellung eines Wirtschaftsjahrs mit dem einmaligen Zweck der Verlustverrechnung als rein steuerlicher Vorteil die Zustimmung zu versagen, wenn ansonsten keine beachtlichen betriebswirtschaftlichen Gründe geltend gemacht werden würden.

    Im Gegenteil: In der Entscheidung vom 24.4.1980 (IV R 149/76, BStBl. II 1981, 50) habe der Steuerpflichtige die Umstellung des Wirtschaftsjahrs beantragt, um noch von einer günstigen Altregelung profitieren zu können, bevor die Neuregelung in Kraft getreten sei.

    Der Begriff des Einvernehmens i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG bedeutet Zustimmung (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.1980 - IV R 149/76, BStBl. II 1981, 50).

    Rn. 63 Dagegen verweigert das Finanzamt seine Zustimmung nach Auffassung der Rechtsprechung etwa dann ermessensfehlerfrei, wenn die Umstellung allein aus steuerlichen Gründen erfolgt, um eine Steuerpause zu erreichen, die durch die Umstellung des Wirtschaftsjahrs und Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahrs dadurch erreicht wird, dass im Umstellungsjahr nur der Gewinn eines oder mehrerer Monate, dagegen der Gewinn der übrigen Monate erst im folgenden Kalenderjahr besteuert wird (vgl. BFH-Urteil vom 12.3.1965 - VI 109/64 U, BStBl. III 1965, 287; vgl. auch Lang in Bott/Walter, § 7 KStG, Rz. 79 (April 2020), um einen Verlustrücktrag zu erreichen (vgl. BFH-Urteil vom 15.6.1983 - I R 76/82, BStBl. II 1983, 672), um ungünstige steuerliche Vorschriften, die nur für einzelne Veranlagungszeiträume gelten, bzw. der Gesetzgeber mit Wirkung ab einem bestimmten Veranlagungszeitraum neu eingeführt hat, zu umgehen (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.1980 - IV R 149/76, BStBl. II 1981, 50 zur gesetzlichen Einführung des § 2a EStG durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1971, wodurch Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung für nicht mehr ausgleichsfähig erklärt wurden) oder um einen erweiterten "safe haven" i.S.d. § 8a KStG a.F. zu erlangen (FG Niedersachsen, Urteil vom 2.10.2008 - 6 K 485/05, DStRE 2010, 345, rkr.).

    Es sei daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt solchen Umstellungen des Wirtschaftsjahres auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr die Zustimmung versagt, für die keine beachtlichen betriebswirtschaftlichen Gründe vorliegen, die vielmehr allein zum Ziel haben, für das Unternehmen ungünstige steuerliche Vorschriften, die zwingendes Recht darstellen, für das betreffende Wirtschaftsjahr der Umstellung zu umgehen (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.1980 - IV R 149/76).

    Rn. 94 Zwar verhält es sich so, dass dann, wenn man der Sichtweise folgen würde, dass unter Anwendung der BFH-Entscheidung vom 30.11.2011 (I R 14/11, BStBl. II 2012, 360) in Organschaftsfällen eine faktische unterjährige Zwischenkonsolidierung durchzuführen ist, streng genommen die Umstellung des Wirtschaftsjahres nicht mehr erforderlich wäre und damit weder ein beachtlicher wirtschaftlicher noch ein irgendwie gearteter beachtlicher steuerlicher Grund vorläge, die Umstellung des Wirtschaftsjahrs somit grundlos wäre (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.1980 - IV R 149/76, BStBl. II 1981, 50).

  • FG Niedersachsen, 02.10.2008 - 6 K 485/05

    Voraussetzungen für eine Versagung des Einvernehmens zur Umstellung des …

    Unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24. April 1980 (IV R 149/76, BStBl II 1981, 50) führte es aus, dass für die Umstellung keine beachtlichen betriebswirtschaftlichen Gründe, sondern nur steuerliche Gründe geltend gemacht würden.

    Die Entscheidung, die Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zu versagen, sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH in BStBl II 1981, 50) ermessensfehlerfrei, wenn für die Umstellung keine beachtlichen betriebswirtschaftlichen Gründe, sondern nur steuerliche Gründe geltend gemacht würden.

    Betriebliche Gründe liegen hingegen nicht vor, wenn die Umstellung des Wirtschaftsjahres zum Zwecke der Erreichung einer "Steuerpause" erfolgt (vgl. BFH in BStBl II 1974, 238 sowie BFH-Urteil vom 24. April 1980 IV R 149/76, BStBl II 1981, 50).

    Steuerliche Gründe scheiden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, als Rechtfertigung für die Umstellung des Wirtschaftsjahres schlechterdings aus (vgl. BFH in BStBl II 1981, 50, 51).

    Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt solchen Umstellungen des Wirtschaftsjahres auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr die Zustimmung versagt, für die keine beachtlichen betriebswirtschaftlichen Gründe vorliegen, die vielmehr allein zum Ziele haben, für das Unternehmen ungünstige steuerliche Vorschriften, die zwingendes Recht darstellen, für das betreffende Wirtschaftsjahr der Umstellung zu umgehen (vgl. zum Ganzen BFH in BStBl II 1981, 50).

  • BFH, 07.11.2013 - IV R 13/10

    Zustimmung des FA zur Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs für den …

    Rn. 34 aa) Bei der Ausübung seines Ermessens hat das FA die betriebswirtschaftlichen Erwägungen des Steuerpflichtigen für die Umstellung des Wirtschaftsjahrs und die gegen die Umstellung sprechenden öffentlichen Belange --die Vermeidung nicht gerechtfertigter Steuervorteile-- gegeneinander abzuwägen (u.a. BFH-Urteile vom 8. Oktober 1969 I R 167/66, BFHE 97, 257, BStBl II 1970, 85, unter 1. der Gründe; vom 24. April 1980 IV R 149/76, BFHE 131, 292, BStBl II 1981, 50, unter 1. der Gründe).

    Gleichwohl gelten nach gefestigter Rechtsprechung in beiden Fällen dieselben Voraussetzungen (BFH-Urteile in BFHE 131, 292, BStBl II 1981, 50, unter 1. der Gründe; in BFHE 97, 257, BStBl II 1970, 85, unter 1. der Gründe; in BFHE 76, 385, BStBl III 1963, 142).

  • BFH, 12.07.2007 - X R 34/05

    Ermittlungszeitraum für die Einkünfte bei Umstellung von einem unzulässigerweise …

    Der Gesetzgeber hat die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum an das Einvernehmen (= Zustimmung) des FA geknüpft, um Änderungen des Wirtschaftsjahres aus steuerlichen Gründen vorzubeugen (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1980 IV R 149/76, BFHE 131, 292, BStBl II 1981, 50, unter Hinweis auf die 215. Bundestagssitzung vom 26. Juni 1957 --Stenographische Berichte Bd. 37 S. 12692--).
  • BFH, 15.06.1983 - I R 76/82

    Einvernehmen des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs kann zu versagen …

    Die Versagung des Einvernehmens oder der Zustimmung ist eine Ermessensentscheidung, die das FA durch einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt ausspricht (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Oktober 1969 I R 167/66, BFHE 97, 257, BStBl II 1970, 85, und vom 24. April 1980 IV R 149/76, BFHE 131, 292, BStBl II 1981, 50;… Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 4a EStG Anm. 55 und 59).

    Dabei wird das FA prüfen müssen, ob und in welchem Umfang sich eine Steuerpause ergibt und ob die Umstellung ohne oder neben einer Steuerpause steuerlich vorteilhaft sein kann z. B. dadurch, daß sich der Verlustrücktrag günstiger gestaltet (vgl. BFHE 131, 292, BStBl II 1981, 50;… Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., Anm. 51).

  • FG München, 26.02.2002 - 6 K 1823/01

    Umstellung des Wirtschaftsjahres

    "Steuerliche Gründe", die eine Umstellung nicht rechtfertigen können, sind neben dem Erreichen einer "Steuerpause" auch andere steuerliche Vorteile, die über den Weg der Umstellung des Wirtschaftsjahres ereicht werden sollen (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1980 IV R 149/76, BFHE 131, 292 , BStBl II 1981, 50 ).
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