Rechtsprechung
| BFH, 10.11.1983 - V R 91/80 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
UStG 1967 §§ 10, 13; AO 1977 § 227
- Wolters Kluwer
Abschlagszahlung - Erhebung der Umsatzsteuer - Vertragsbeteiligte - Gesondert auszuweisende Umsatzsteuer
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Bei teilweisem Zahlungsausfall ist die Umsatzsteuer aus den erhaltenen Abschlagszahlungen zu ermitteln
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
Papierfundstellen
- BFHE 139, 319
- ZIP 1984, 107
- BB 1984, 44
- BStBl II 1984, 120
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BFH, 04.03.1982 - V R 107/79
Zur Frage, in welchen Fällen mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung durch Rechnung …
Auszug aus BFH, 10.11.1983 - V R 91/80
Der Auftraggeber - und umsatzsteuerrechtliche Leistungsempfänger - tilgt die gegenüber dem Leistenden bestehende Schuld, indem er den bürgerlich-rechtlichen Preis (Werklohn) erlegt (vgl. Urteil des BFH vom 4. März 1982 V R 107/79, BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309 mit Hinweisen), auch wenn die Schuld nicht in einem Betrag - sondern vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen (Abschlagszahlungen und Restzahlung) - entrichtet werden soll. - BFH, 10.03.1983 - V B 46/80
Zum Begriff der Uneinbringlichkeit des Entgelts bei vereinbartem …
Auszug aus BFH, 10.11.1983 - V R 91/80
Diese Vorschrift führt den bereits im Umsatzsteuergesetz 1951 geltenden Grundsatz fort, daß Umsätze nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert werden sollen, die sich aufgrund der letztlich vom leistenden Unternehmer vereinnahmten Gegenleistung ergibt (vgl. zuletzt Beschluß vom 10. März 1983 V B 46/80, BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389).
- FG Köln, 23.10.2013 - 4 K 266/10
Frage der Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage aufgrund …
Rn. 28 Gleiches gilt für die Unterscheidung zwischen der Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts und der Uneinbringlichkeit des Anspruchs auf Herausgabe der durch die überhöhte Wechselgeldrückgabe erlangten ungerechtfertigten Bereicherung bei der Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, der als Ausprägung des Grundsatzes zu verstehen sein dürfte, dass auch bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten grundsätzlich nur das zu versteuern ist, was für die Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich vereinnahmt wird (Abschnitt 149 Abs. 1 UStR 2008 unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 2. April 1981 V R 39/79, BFHE 133, 121, BStBl II 1981, 627, und vom 10. November 1983 V R 91/80, BFHE 139, 319, BStBl II 1984, 120). - BFH, 27.05.1987 - X R 2/81
Keine Entgeltminderung bei Forderungsabtretung unter Nennwert
Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967 bestimmt sich die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage ausschließlich nach der vom Leistungsempfänger erbrachten Gegenleistung, also dessen tatsächlichem Aufwand (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1983 V R 91/80, BFHE 139, 319, 321, BStBl II 1984, 120). - BFH, 09.05.1985 - V R 103/79
Umsatzsteuerpflichtigkeit einer konkursen Kommanditgesellschaft hinsichtlich des …
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen betrifft nur die Berechnungsgrundlage für die Höhe der vertraglich geschuldeten Vorauszahlung, nicht aber den Rechtsgrund, aus dem heraus der Kläger den Betrag von 30 000 DM erhalten hat und behalten kann (vgl. Urteil vom 10. November 1983 V R 91/80, BFHE 139, 319, BStBl II 1984, 120).Nicht anders ist es dann, wenn eine Vorauszahlung auf ein abgebrochenes Werk wie eine Vergütung eines vollendeten Werks (BFHE 125, 314) die von einem Unternehmer bereits erbrachte Leistung abgilt (BFHE 139, 319, BStBl II 1984, 120).
- BFH, 22.05.1989 - V R 19/84
Erhebung der Umsatzsteuer aus einer Abschlagszahlung
Sachliche Unbilligkeit insbesondere im Hinblick auf die Erhebung der Umsatzsteuer aus einer Abschlagszahlung verneinte das FG unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 1983 V R 91/80 (BFHE 139, 319, BStBl II 1984, 120). - BFH, 31.01.1985 - V S 19/84 NV: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daß Umsatzsteuer auf Abschlagszahlungen im Fall des Bestellerkonkurses auch dann zu entrichten ist, wenn bürgerlich-rechtlich vereinbart ist, daß die Abschlagszahlungen ohne Umsatzsteuer berechnet werden (vgl. BFH-Beschluß vom 24.4.1980 V S 14/79 und BFH-Urteil vom 10.11.1983 V R 91/80).
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