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Rechtsprechung
   BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,380
BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82 (https://dejure.org/1985,380)
BFH, Entscheidung vom 20.08.1985 - VII R 182/82 (https://dejure.org/1985,380)
BFH, Entscheidung vom 20. August 1985 - VII R 182/82 (https://dejure.org/1985,380)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    KraftStG 1979 § 12 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Nr. 4 Buchst. b; AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d

  • Wolters Kluwer

    Kraftfahrzeugsteuer - Freistellung - Irrtum - Neufestsetzung - Änderungsbescheid - Anfechtungsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 144, 465
  • NJW 1986, 2338 (Ls.)
  • BB 1985, 2304
  • BStBl II 1985, 716
 
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Wird zitiert von ... (42)Zitiert selbst (8)

  • BFH, 08.04.1981 - II R 4/78

    Anschlußrevision - Revisionsbegründung - Zustellungstermin

    Auszug aus BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82
    Die - unselbständige - Anschlußrevision des FA ist zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung (vgl. Zwischenurteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. April 1981 II R 4/78, BFHE 133, 155 f., BStBl II 1981, 534 f.) eingelegt.

    Sie bezieht sich auch auf den Gegenstand der (Haupt-)Revision, nämlich auf die Frage, ob dem Kläger entgegen dem angegriffenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, der unbefristet in die Zukunft wirkt, für das Halten des Anhängers Steuerbefreiung zusteht, nicht dagegen auf einen anderen als den mit der Hauptrevision zur Beurteilung gestellten Steuerfall (vgl. auch BFHE 133, 155, 157 f., BStBl II 1981, 534).

  • BFH, 05.05.1982 - VII R 96/78
    Auszug aus BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82
    Im übrigen kommt der Entstehungsgeschichte grundsätzlich nur insoweit Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit der sich aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang einer Vorschrift ergebenden Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die mittels dieser - objektiven - Kriterien nicht ausgeräumt werden können (vgl. Urteil des Senats vom 5. Mai 1982 VII R 96/78, BFHE 136, 319, 326, mit Rechtsprechungsnachweisen).

    Eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes käme bei Fehlen eines die wörtliche Auslegung bestätigenden Willens des Gesetzgebers nur in Betracht, wenn eine sinnvolle Anwendung des Gesetzes die Abweichung erforderte, die wortgetreue Auslegung also zu einem sinnwidrigen Ergebnis führte, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (vgl. BFHE 136, 319, 330; s. auch BFH-Urteile vom 22. Oktober 1980 II R 104/79, BFHE 131, 538 f., BStBl II 1981, 73 f., und vom 2. August 1983 VIII R 190/80, BFHE 139, 123, 127, BStBl II 1984, 4, 6).

  • BFH, 02.08.1983 - VIII R 190/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO sind steuermindernde Tatsachen …

    Auszug aus BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82
    Eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes käme bei Fehlen eines die wörtliche Auslegung bestätigenden Willens des Gesetzgebers nur in Betracht, wenn eine sinnvolle Anwendung des Gesetzes die Abweichung erforderte, die wortgetreue Auslegung also zu einem sinnwidrigen Ergebnis führte, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (vgl. BFHE 136, 319, 330; s. auch BFH-Urteile vom 22. Oktober 1980 II R 104/79, BFHE 131, 538 f., BStBl II 1981, 73 f., und vom 2. August 1983 VIII R 190/80, BFHE 139, 123, 127, BStBl II 1984, 4, 6).
  • BFH, 07.06.1984 - IV R 180/81

    Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs des Finanzamtes auf Erlaß …

    Auszug aus BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verstößt die Inanspruchnahme eines Steuerpflichtigen durch einen Nachforderungsbescheid gegen Treu und Glauben, wenn sie in Widerspruch steht zu einem vorangegangenen nachhaltigen Verhalten oder einer nachdrücklichen Willensäußerung der Verwaltung - Vertrauenstatbestand - und wenn der Steuerpflichtige deswegen auf ein entsprechendes künftiges Verhalten berechtigterweise vertraut und sich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs eingerichtet hat - Vertrauensfolge - (vgl. Urteil des Senats vom 9. März 1982 VII R 16/80, BFHE 135, 561; ferner BFH-Urteil vom 7. Juni 1984 IV R 180/81, BFHE 141, 451, 453, BStBl II 1984, 780, 781).
  • BVerwG, 18.03.1983 - 7 B 22.83

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anspruch auf eine …

    Auszug aus BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82
    Die Genehmigung, die für die Steuerbefreiung im Streitfalle erforderlich wäre, ist dem Kläger rechtskräftig versagt worden, und zwar mit der Begründung, Altglas, das in Sammelbehältern gesammelt und als Rohstoff an Glashütten veräußert wird, sei nicht - mehr - Abfall im Sinne von § 1 Abs. 1 AbfG (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1983 7 B 22.83, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 451.22 AbfG Nr. 13).
  • BFH, 22.10.1980 - II R 104/79

    Kapitalerhöhung - Sanierungsmaßnahme - Ermäßigter Steuersatz - Überschuldung

    Auszug aus BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82
    Eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes käme bei Fehlen eines die wörtliche Auslegung bestätigenden Willens des Gesetzgebers nur in Betracht, wenn eine sinnvolle Anwendung des Gesetzes die Abweichung erforderte, die wortgetreue Auslegung also zu einem sinnwidrigen Ergebnis führte, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (vgl. BFHE 136, 319, 330; s. auch BFH-Urteile vom 22. Oktober 1980 II R 104/79, BFHE 131, 538 f., BStBl II 1981, 73 f., und vom 2. August 1983 VIII R 190/80, BFHE 139, 123, 127, BStBl II 1984, 4, 6).
  • BFH, 28.01.1976 - II R 98/74

    Halten eines Absetzkippers - Gewerblicher Müllabfuhrunternehmer - Befreiung von …

    Auszug aus BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82
    Anlaß für die Regelung in § 12 Abs. 2 KraftStG 1979 war, wie sich aus der Amtlichen Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des KraftStG vom 22. Dezember 1978 (BGBl I 1978, 2063) ergibt (zu Art. 1 Nr. 11; BT-Drucks. 8/1679 S. 21), die Rechtsprechung des BFH, u. a. zur Frage, auf welche Rechtsnorm unter der Geltung des KraftStG 1972 und der Reichsabgabenordnung (AO) die Änderung rechtsirrtümlich erteilter Kraftfahrzeugsteuer-Freistellungen gestützt werden konnte (Urteil vom 28. Januar 1976 II R 98/74, BFHE 118, 246, 249, BStBl II 1976, 390, 392).
  • BFH, 09.03.1982 - VII R 16/80
    Auszug aus BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verstößt die Inanspruchnahme eines Steuerpflichtigen durch einen Nachforderungsbescheid gegen Treu und Glauben, wenn sie in Widerspruch steht zu einem vorangegangenen nachhaltigen Verhalten oder einer nachdrücklichen Willensäußerung der Verwaltung - Vertrauenstatbestand - und wenn der Steuerpflichtige deswegen auf ein entsprechendes künftiges Verhalten berechtigterweise vertraut und sich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs eingerichtet hat - Vertrauensfolge - (vgl. Urteil des Senats vom 9. März 1982 VII R 16/80, BFHE 135, 561; ferner BFH-Urteil vom 7. Juni 1984 IV R 180/81, BFHE 141, 451, 453, BStBl II 1984, 780, 781).
  • BFH, 23.11.2022 - II R 37/19

    Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb durch Vermächtnis

    Rn. 17 dd) Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG i.V.m. § 121 Nr. 2 BewG käme bei Fehlen eines die wörtliche Auslegung bestätigenden Willens des Gesetzgebers nur in Betracht, wenn eine sinnvolle Anwendung des Gesetzes die Abweichung erforderte, die wortgetreue Auslegung also zu einem sinnwidrigen Ergebnis führte, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (vgl. BFH-Urteil vom 20.08.1985 - VII R 182/82, BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716, unter II.2.b).
  • BFH, 06.03.2013 - II R 55/11

    Verwendung einer Zugmaschine i. S. von § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei …

    Erfasst wird auch der Fall, dass die Steuerfestsetzung oder Freistellung auf einem Rechtsirrtum beruhte (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. August 1985 VII R 182/82, BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716; vom 5. Oktober 2004 VII R 73/03, BFHE 208, 303, BStBl II 2005, 222).

    Die Neufestsetzung darf, auch zur Berichtigung einer rechtsfehlerhaften Freistellung, innerhalb der Festsetzungsfrist rückwirkend erfolgen (BFH-Urteil in BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716).

    Rn. 11 a) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ist eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und, aufeinander abgestimmt, planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen (BFH-Urteile in BFHE 144, 465, BStBl II 1985, 716; vom 22. September 1992 VII R 45/92, BFHE 169, 478, BStBl II 1993, 200; vgl. auch Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 33 Rz 3, m.w.N; Bruschke in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 33 BewG Rz 17).

  • FG Saarland, 10.12.1992 - 2 K 17/89
    Damit handelt es sich bei dieser Steuerfestsetzung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ( BFH vom 10. Dezember 1991 VII R 10/90 , BStBl. II 1992, 324), der - innerhalb der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO nach Maßgabe der besonderen kraftfahrzeugsteuerlichen Änderungsbestimmungen des § 12 Abs. 2 KraftStG und -sofern diese nicht eingreifen - auch nach den allgemeinen Änderungsvorschriften der §§ 172, 173 AO zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden kann (s. hierzu BFH vom 20. August 1985 VII R 182/82 , BStBl. II, 716; vom 22. August 1989 VII R 9/87 , BStBl. II, 936; vom 17. Oktober 1989 VII R 58/87 , BStBl. II 1990, 249; BFH, BStBl. II 1992, 324).

    Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine weitere kraftfahrzeugsteuerliche Änderungsnorm, die in ihrem Anwendungsbereich die Änderungsvorschriften der §§ 172, 173 AO - und damit die im Streitfall grundsätzlich gleichfalls im Raum stehende allgemeine Änderungsbestimmung des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - verdrängt (s. hierzu wiederum BFH, BStBl. II 1985, 716; 1990, 249; 1992, 324).

    Das hat zur Folge, daß § 12 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative KraftStG die fehlerbeseitigende Änderung einer KraftSt-Festsetzung ohne Rücksicht auf das Entstehen des jeweiligen Fehlergrundes gestattet, sofern später bemerkt wird, daß der zunächst angenommene Grund für eine gewährte Steuerbefreiung oder -ermäßigung objektiv niemals bestanden hat oder nicht mehr besteht (s. dazu insbesondere BFH, BStBl. II 1985, 716).

    Ob und inwieweit § 12 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative KraftStG dabei auch die rückwirkende Änderung einer festgesetzten KraftSt zum Nachteil des Steuerpflichtigen ermöglicht (s. hierzu BFH, BStBl. II 1985, 716 einerseits und Hessisches FG vom 19. Februar 1992 5 K 1569/89, EFG 1992, 688 andererseits), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, da der Beklagte die dem Kläger ungünstige Neufestsetzung der KraftSt ab dem 6. Juli 1987, also nur mit Wirkung für die Zukunft, vorgenommen hat.

    Das bedeutet, daß vorliegend verneinendenfalls ein Rechtsfehler bestand, der demgemäß nach der genannten Vorschrift beseitigt werden mußte (BFH, BStBl. II 1985, 716) und demzufolge vom Beklagten durch den Änderungsbescheid vom 3. Juli 1987 letztlich auch ordnungsgemäß beseitigt worden ist.

    Da schließlich im Hinblick auf die niedrigen steuerlichen Auswirkungen (300 statt 211 DM Jahres-KraftSt) auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich und überdies auch nicht vorgetragen worden sind, daß der Kläger im Vertrauen auf die vormals niedrigere KraftSt nicht mehr rückgängig zu machende finanzielle Dispositionen getroffen hat (s. für die Erforderlichkeit dieser Prüfung BFH, BStBl. II 1985, 716, 718), steht der angegriffenen höheren Steuerfestsetzung des Streitfalles auch nicht Treu und Glauben entgegen.

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