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Rechtsprechung
   BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,663
BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05 (https://dejure.org/2009,663)
BFH, Entscheidung vom 22.01.2009 - IV R 90/05 (https://dejure.org/2009,663)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - IV R 90/05 (https://dejure.org/2009,663)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    GewStG § 10a

  • openjur.de

    Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft; Wegfall der Unternehmeridentität; Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen anteilige Kürzung des Verlustvortrags; Verlustabzug bei ...

  • Judicialis

    GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; ; GewStG § 5 Abs. 1 S. 3; ; GewStG § 5 Abs. 2; ; GewStG § 10a; ; GewStG § 14 S. 3; ; GewStG § 18; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; ; GG Art. 12; ; GG Art. 14

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag atypisch stiller Gesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    GewStG § 10a
    Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlust des Verlustvortrags mit dem Ausscheiden eines stillen Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft; Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzung für den Verlustabzug; Voraussetzung der Einordnung der stillen Gesellschaft als "andere ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verlust des Verlustvortrags mit dem Ausscheiden eines stillen Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft; Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzung für den Verlustabzug; Voraussetzung der Einordnung der stillen Gesellschaft als "andere ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Beteiligungswechsel bei atypisch stiller Gesellschaft: Gewerbeverlust

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer Beteiligung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verlust des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Wechsel in der Art der Beteiligung

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Verlustvortrag bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Wegfall des Verlustabzugs

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 10a S 3, GewStG § 2 Abs 5, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2
    Atypisch stille Gesellschaft; Gewerbeverlust; Unternehmeridentität

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 224, 364
  • BB 2009, 1165
  • BB 2009, 747
  • DB 2009, 882
 
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Wird zitiert von ... (39)Zitiert selbst (15)

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene …

    Auszug aus BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05
    Die vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Grundsätze zum Wegfall des Verlustabzugs auch bei nur partiellem Unternehmerwechsel (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) stünden im Widerspruch zu den Vorschriften des GewStG.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des BFH (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.II.1. der Gründe, m.w.N.) ist Voraussetzung für den Verlustabzug sowohl die sog. Unternehmensidentität als auch die sog. Unternehmeridentität.

    Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahre der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.II.1. der Gründe, m.w.N.).

    Bei einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter, soweit sie Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative ausüben, die (Mit-)Unternehmer des Betriebs (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a der Gründe).

    Dies gilt nicht nur für die einkommensteuerrechtliche, sondern nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH auch für die gewerbesteuerrechtliche Sicht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.b der Gründe).

    Dementsprechend geht beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616).

    Diesem Beschluss zufolge ist dann, wenn eine Personengesellschaft Gesellschafterin einer anderen Personengesellschaft ist, sowohl nach Einkommensteuerrecht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691) als auch nach Gewerbesteuerrecht (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a cc der Gründe) allein die Gesellschaft (Obergesellschaft) Mitunternehmer mit der Folge, dass die Gesellschafter der Obergesellschaft nicht auch Mitunternehmer der Untergesellschaft sind.

    Insoweit hat der BFH auch bei den Personenhandelsgesellschaften zwischen der subjektiven und der sachlichen Gewerbesteuerpflicht unterschieden und der Regelung über die Steuerschuldnerschaft keine Relevanz auf die (Mit-)Unternehmerstellung der Gesellschafter eingeräumt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.7. der Gründe).

    Allerdings beruht die Rechtsprechung des BFH bezüglich des Wegfalls des Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft auf der grundlegenden Annahme, dass der partielle Unternehmerwechsel im Grundsatz dem Wechsel des Alleinunternehmers auch bei der Anwendung des § 10a GewStG gleichgeachtet werden muss (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.9. der Gründe).

  • BFH, 06.09.2000 - IV R 69/99

    Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05
    Dies gilt auch dann, wenn der ausscheidende stille Gesellschafter über eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) mittelbar weiterhin an der atypisch stillen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist (Anschluss an Senatsurteil vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731).

    Die Auffassung des BFH, wonach der Untergang des Verlustvortrags, soweit nicht das Sonderbetriebsvermögen betroffen sei, auch in diesem Fall zu bejahen sei (BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731, und BFH-Beschluss vom 31. August 1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794), widerspreche dem ausdrücklichen Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

    Das gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn der aus einer KG ausscheidende Gesellschafter über eine andere KG (Obergesellschaft) weiterhin mittelbar an der Untergesellschaft beteiligt bleibt (BFH-Entscheidungen vom 24. Juni 1981 I S 3/81, BFHE 133, 564, BStBl II 1981, 748; vom 26. Juni 1996 VIII R 41/95, BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179, unter 3. der Gründe, und in BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731).

    An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch nach der Einfügung des Satzes 2 in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG festgehalten (Senatsurteil in BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731).

    Diese Auslegung widerstreitet jedoch nicht der Entscheidung in BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731.

  • BFH, 26.06.1996 - VIII R 41/95

    Zum Verlustabzug bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft im Fall des …

    Auszug aus BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05
    Das gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn der aus einer KG ausscheidende Gesellschafter über eine andere KG (Obergesellschaft) weiterhin mittelbar an der Untergesellschaft beteiligt bleibt (BFH-Entscheidungen vom 24. Juni 1981 I S 3/81, BFHE 133, 564, BStBl II 1981, 748; vom 26. Juni 1996 VIII R 41/95, BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179, unter 3. der Gründe, und in BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731).

    Vielmehr wird der Gewerbebetrieb unverändert fortgeführt (BFH-Urteil in BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179).

    Da der Gewerbebetrieb bei partiellem (Mit-)Unternehmerwechsel jedoch nicht als eingestellt gilt, sind diese positiven Gewerbeerträge zunächst mit etwaigen Verlusten, die nach dem Ausscheiden des Mitunternehmers entstanden sind, zu verrechnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179; mit Anm. Kempermann, Finanz-Rundschau 1996, 641).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten …

    Auszug aus BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05
    In der Entscheidung vom 20. November 2003 IV R 5/02 (BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464) habe der BFH zudem selber ausgeführt, dass die einkommensteuerliche Fiktion des Gewerbebetriebs in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG in vollem Umfang für die Gewerbesteuer gelte.

    Von dieser Entscheidung ist der Senat, anders als die Klägerin meint, auch nicht mit der Entscheidung in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464 wieder abgerückt.

    In der Entscheidung in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464 ging es ausschließlich um die Frage, ob die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft als Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG zu beurteilen ist.

  • BFH, 11.04.2001 - VIII B 99/00

    Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Einkommensteuer - …

    Auszug aus BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05
    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde u.a. gegen den BFH-Beschluss vom 11. April 2001 VIII B 99/00 (BFH/NV 2001, 1447) nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 14. November 2001 1 BvR 1224/01, nicht veröffentlicht).

    Gegenstand des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2001, 1447 war ebenfalls die Rechtsfrage, ob der gewerbesteuerliche Verlustvortrag einer Personengesellschaft bei Begründung einer nur mittelbaren Beteiligung anteilig zu kürzen ist.

  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 62/97

    Geschäftsführerbezüge bei einer GmbH & atypisch Still

    Auszug aus BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist eine andere Gesellschaft im Sinne dieser Vorschrift auch die atypisch stille Gesellschaft, d.h. eine stille Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1998 VIII R 62/97, BFH/NV 1999, 773, und vom 6. Dezember 1995 I R 109/94, BFHE 179, 427, BStBl II 1998, 685, jeweils m.w.N.).

    Die Einordnung der stillen Gesellschaft als "andere Gesellschaft" und der stillen Gesellschafter als Mitunternehmer setzt voraus, dass dem stillen Gesellschafter schuldrechtlich die Vermögensrechte eingeräumt sein müssen, die ein Kommanditist erlangen muss, um als Mitunternehmer anerkannt zu werden (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 773).

  • BVerfG, 14.11.2001 - 1 BvR 1224/01
    Auszug aus BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05
    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde u.a. gegen den BFH-Beschluss vom 11. April 2001 VIII B 99/00 (…BFH/NV 2001, 1447) nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 14. November 2001 1 BvR 1224/01, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des …

    Auszug aus BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05
    Diesem Beschluss zufolge ist dann, wenn eine Personengesellschaft Gesellschafterin einer anderen Personengesellschaft ist, sowohl nach Einkommensteuerrecht (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691) als auch nach Gewerbesteuerrecht (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.a cc der Gründe) allein die Gesellschaft (Obergesellschaft) Mitunternehmer mit der Folge, dass die Gesellschafter der Obergesellschaft nicht auch Mitunternehmer der Untergesellschaft sind.
  • BFH, 10.08.1994 - I R 133/93

    Übt der Inhaber einer Steuerberaterpraxis neben seiner freiberuflichen auch eine …

    Auszug aus BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05
    Dass die unternehmerische Tätigkeit des atypisch stillen Gesellschafters nicht nach außen wirkt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH für die Annahme einer Mitunternehmerschaft irrelevant (BFH-Urteile vom 10. August 1994 I R 133/93, BFHE 175, 357, BStBl II 1995, 171, und vom 26. Mai 1993 X R 108/91, BFHE 171, 500, BStBl II 1994, 96, m.w.N.).
  • BFH, 06.12.1995 - I R 109/94

    Atypischer Gesellschafter - Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 22.01.2009 - IV R 90/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist eine andere Gesellschaft im Sinne dieser Vorschrift auch die atypisch stille Gesellschaft, d.h. eine stille Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist (…vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1998 VIII R 62/97, BFH/NV 1999, 773, und vom 6. Dezember 1995 I R 109/94, BFHE 179, 427, BStBl II 1998, 685, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.05.1993 - X R 108/91

    Sonstige Einkünfte - Gesellschafterbeitrag

  • BFH, 31.08.1999 - VIII B 74/99

    Gewerbeverlust bei doppelstöckiger Personengesellschaft

  • BFH, 13.11.1984 - VIII R 312/82

    Personenhandelsgesellschaft - Beteiligung - Unternehmeridentität - …

  • FG Berlin, 24.08.2005 - 6 K 6080/02

    Wechsel von einer unmittelbaren atypisch stillen Beteiligung zu einer mittelbaren …

  • BFH, 24.06.1981 - I S 3/81

    Mitunternehmer - Gewerbeverlust - Ermittlung des Gewerbeertrags

  • BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07

    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog. …

    der Gründe; BFH-Urteile vom 25. Juli 1995 VIII R 54/93, BFHE 178, 448, BStBl II 1995, 794; vom 22. Januar 2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364).
  • BFH, 12.10.2016 - I R 92/12

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II …

    Rn. 18 bb) Offen bleiben kann ferner, ob der umfassende Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dergestalt einzuschränken ist, dass sich die Gleichstellung lediglich auf die Tätigkeits- und Nutzungsvergütungen sowie auf Sonderbetriebsvermögen bezieht (so BFH-Urteil in BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621; s. für die Gewerbesteuer BFH-Urteile vom 22. Januar 2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364; vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731; BFH-Beschluss vom 31. August 1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794;… für eine vollständige Gleichstellung s. Wacker in Habersack/Hommelhoff [Hrsg.], Festschrift für Wulf Goette, 2011, S. 561, 581; Bodden, FR 2002, 559, 564; Bordewin, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1996, 1594, 1596).
  • BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14

    Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel …

    Rn. 29 Allerdings hat das FG u.a. unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 90/05 (BFHE 224, 364) zutreffend ausgeführt, dass ein unterjähriger partieller Gesellschafterwechsel nicht zur Einstellung des Unternehmens nach § 2 Abs. 5 GewStG führt und deshalb im Streitjahr keine abgekürzten Erhebungszeiträume (§ 14 Satz 3 GewStG) für die Zeit vor und nach dem Gesellschafterwechsel in Betracht kommen, für die dann jeweils ein Gewerbesteuermessbetrag nach § 14 Satz 1 GewStG festzusetzen bzw. für Zwecke der Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG festzustellen wäre.

    Rn. 30 Dem stünde auch nicht --anders als die Klägerin wohl meint-- die Rechtsprechung des BFH zu § 10a GewStG (z.B. Urteile in BFHE 224, 364; vom 16. Juni 2011 IV R 11/08, BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903) entgegen.

  • BFH, 30.11.2011 - I R 14/11

    Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

    Der bisher nicht ausgeglichene Verlust (Verlustvortrag) wird in der Höhe eines bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Gewinns gerade nicht für das "neue", sondern noch für das "alte" wirtschaftliche Engagement genutzt (s.a. Senatsurteil vom 5. Juni 2007 I R 9/06, BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988 - zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Ausschluss des Verlustabzugs nach der Vorgängerregelung des § 8 Abs. 4 KStG 2002; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Januar 2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364 - zum gewerbesteuerrechtlichen Verlustvortrag).
  • BFH, 24.04.2014 - IV R 34/10

    Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Beteiligung eines …

    Rn. 13 Sie trägt im Wesentlichen vor, FA und FG stützten sich zu Unrecht auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Mai 1993 GrS 3/92 (BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616) und das BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 90/05 (BFHE 224, 364), denn die jenen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte stimmten mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht überein.

    Rn. 17 Ergänzend trägt das FA nunmehr vor, dass zum 1. Januar 2001 eine doppelstöckige Personengesellschaft entstanden sei, denn in seinem Urteil in BFHE 224, 364 habe der BFH eine Doppelstöckigkeit auch für eine atypisch stille Gesellschaft angenommen.

    Als Mitunternehmer einer gewerblichen Personengesellschaft erzielen sie auf der Grundlage ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht nur --strukturell gleich einem Einzelunternehmer-- in eigener Person gewerbliche Einkünfte; vielmehr sind sie auch gewerbesteuerrechtlich Träger des Verlustabzugs und deshalb sachlich gewerbesteuerpflichtig (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, zu C.III.6.a und b und C.III.9.; BFH-Urteil in BFHE 224, 364).

    Sie gelten auch für die atypisch stille Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 224, 364).

    Andererseits ergibt sich daraus, dass der Verlustabzug nach § 10a GewStG selbst dann (anteilig) entfällt, wenn der aus der Unterpersonengesellschaft ausscheidende Gesellschafter über die Oberpersonengesellschaft weiterhin mittelbar an der Unterpersonengesellschaft beteiligt bleibt (BFH-Urteil in BFHE 224, 364) oder der Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft infolge Untergangs der Oberpersonengesellschaft durch Anteilsvereinigung zum unmittelbaren Gesellschafter der bisherigen Unterpersonengesellschaft wird (…BFH-Urteil vom 3. Februar 2010 IV R 59/07, BFH/NV 2010, 1492).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.11.2012 - 3 K 2305/10

    Keine separate Ermittlung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag nach § 35 EStG …

    Nach der Rechtsprechung des BFH sei das Ausscheiden eines Mitunternehmers (partieller Unternehmerwechsel) im Grundsatz dem Wechsel des Alleinunternehmers gleichzustellen (BFH, Beschluss vom 03.05.1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616; BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843).

    Dies gelte auch im Fall eines partiellen unterjährigen Unternehmerwechsels, so dass eine separate Ermittlung des bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Gewerbeertrags erforderlich sei (BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO).

    Ferner sei eine analoge Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Gleichstellung des (unterjährigen) partiellen Unternehmerwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers, welche zur Berücksichtigung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags im Falle eines Gesellschafterwechsels ergangen seien (BFH, Beschluss vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO), im Rahmen der Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG geboten und der für den Erhebungszeitraum ermittelte einheitliche Steuermessbetrag den Alt- und Neugesellschaftern anteilig zuzurechnen und getrennt festzusetzen.

    Die Klägerin berufe sich insoweit auf das Urteil des BFH vom 22.01.2009 (IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843), übersehe hierbei jedoch, dass dieses zur Berücksichtigung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags im Fall eines Gesellschafterwechsels und nicht zur Ermittlung der Grundlagen für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ergangen sei.

    Der Mitunternehmerwechsel während des Erhebungszeitraums führt folglich auch nicht zu einem abgekürzten Erhebungszeitraum gemäß § 14 Satz 3 GewStG (vgl. auch BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364).

    Rn. 49 Soweit die Klägerin eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden der beigeladenen Gesellschafter und des nach diesem Zeitpunkt erzielten Gewerbeertrags unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH vom 22.01.2009 (IV R 90/05, aaO) begehrt, vermag der Senat ihr nicht zu folgen.

    Dies erfordert eine separate Ermittlung des bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angefallenen Gewerbeertrags (vgl. BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO).

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 8/14

    Gewerbesteuerrechtliche Folgen der atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe …

    § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG ist für eine atypisch stille Gesellschaft als Innengesellschaft ohne Gesamthandsvermögen, das Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein kann, nicht anwendbar mit der Folge, dass nur der nach außen tätige Unternehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG) --also der Inhaber des Handelsgewerbes-- der persönlichen Gewerbesteuerpflicht unterliegt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311, unter IV.; vom 22. Januar 2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364, unter II.1.d; vom 5. Februar 2014 X R 1/12, BFHE 244, 516, BStBl II 2016, 567, Rz 18).
  • BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17

    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen; …

    Rn. 24 bb) Zu Recht ist das FG danach zwar davon ausgegangen, dass ein partieller Unternehmerwechsel keinen Einfluss auf die sachliche Steuerpflicht einer Personengesellschaft hat (z.B. BFH-Urteile vom 26.06.1996 - VIII R 41/95, BFHE 180, 455, BStBl II 1997, 179, unter 2.a aa; vom 22.01.2009 - IV R 90/05, BFHE 224, 364, unter II.2.a).
  • BFH, 11.10.2012 - IV R 3/09

    Wegfall der Unternehmeridentität bei kurzfristigem Ausscheiden aus einer …

    Dementsprechend geht beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt (…ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 3. Februar 2010 IV R 59/07, BFH/NV 2010, 1492, und vom 22. Januar 2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364).

    Die Vorschrift ist zwar auch gewerbesteuerrechtlich zu beachten; sie lässt aber die mitunternehmerschaftliche Beteiligung der Oberpersonengesellschaft an der Unterpersonengesellschaft unberührt und hat deshalb lediglich zur Folge, dass der Verlustabzug nur im Rahmen des Sonderbetriebsvermögensbereichs des Obergesellschafters zulässig ist (BFH-Beschluss vom 31. August 1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794; BFH-Urteile in BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731; in BFHE 224, 364;… in BFH/NV 2010, 1492).

  • BFH, 03.02.2010 - IV R 59/07

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Wegfall des Verlustvortrags nach § 10a …

    Als Mitunternehmer einer gewerblichen Personengesellschaft erzielen sie auf der Grundlage ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung nicht nur --strukturell gleich einem Einzelunternehmer-- in eigener Person (d.h. originär) gewerbliche Einkünfte; vielmehr sind sie auch gewerbesteuerrechtlich Träger des Verlustabzugs und deshalb sachlich gewerbesteuerpflichtig (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, zu C.III.6.a und b und C.III.9.; Senatsurteil vom 22. Januar 2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364).

    Die Vorschrift ist zwar auch gewerbesteuerrechtlich zu beachten; sie lässt aber die mitunternehmerschaftliche Beteiligung der Oberpersonengesellschaft an der Unterpersonengesellschaft unberührt und hat deshalb lediglich zur Folge, dass der Verlustabzug nur im Rahmen des Sonderbetriebsvermögensbereichs des Obergesellschafters zulässig ist (BFH-Beschluss vom 31. August 1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794; BFH-Urteile in BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731; in BFHE 224, 364).

  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2013 - 5 K 1181/10

    Aufteilung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags gemäß § 35 Abs. 2 EStG bei …

  • BFH, 11.10.2012 - IV R 38/09

    Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheids; Unternehmens- und …

  • FG Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 K 3691/15

    Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei unterjährigem partiellem …

  • BFH, 12.02.2014 - IV R 22/10

    Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters …

  • FG München, 24.07.2023 - 7 K 1197/19

    Gewerbeverlust bei Beteiligung an einer doppelstöckigen Personengesellschaft

  • BFH, 07.09.2016 - IV R 31/13

    Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den …

  • BFH, 12.11.2020 - IV R 29/18

    Wegfall gewerbesteuerlicher Fehlbeträge bei Abspaltung

  • BFH, 05.11.2015 - III R 12/13

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 UmwStG 2002 (= UmwStG 1995 i. d. F. des …

  • FG Münster, 21.03.2023 - 11 K 2517/21

    Auswirkungen eines unterjährigen Wechsels der Gesellschafter auf Seiten der …

  • BFH, 14.01.2016 - IV R 48/12

    In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 IV R 5/14 - …

  • BFH, 12.05.2016 - IV R 29/13

    Wegfall des gewerblichen Verlustvortrags bei Verschmelzung der Ober- auf die …

  • BFH, 12.10.2016 - I R 93/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 10. 2016 I R 92/12 - …

  • BFH, 16.11.2023 - IV R 26/20

    Zur teleologischen Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG bei Zinszahlungen auf …

  • FG München, 25.01.2023 - 6 K 1787/19

    Gewerbesteuermessbescheid

  • FG Schleswig-Holstein, 14.07.2009 - 5 K 268/06

    Untergang des vortragsfähigen Gewerbeverlusts bei Verschmelzung einer GmbH auf …

  • FG Hessen, 07.10.2010 - 4 V 1489/10

    Keine Beschränkung der Verlustverrechnung mit bis zur schädlichen unterjährigen …

  • FG Düsseldorf, 28.10.2010 - 11 K 3637/09

    Übergang des vortragsfähigen Gewerbeverlustes; Unternehmens- und …

  • FG Münster, 18.10.2018 - 10 K 4079/16

    Gewerbesteuer: Gewährung des Gewerbesteuerfreibetrags nach Begründung einer …

  • FG Bremen, 16.02.2023 - 1 K 21/21

    Berücksichtigung vortragsfähiger Gewerbeverluste von Untergesellschaften einer …

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 - 3 K 1685/12

    Sonderbetriebseinnahmen beim mittelbar über Personengesellschaft beteiligten …

  • FG Hamburg, 27.05.2010 - 2 K 200/08

    Verlustnutzung bei Unternehmerwechsel

  • FG Niedersachsen, 04.07.2024 - 9 K 309/21

    Verzicht auf das Erfordernis der Unternehmeridentität im Rahmen des § 10a GewStG …

  • FG München, 17.04.2018 - 12 K 273/18

    Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

  • FG Köln, 14.07.2010 - 4 K 3505/07

    Atypisch stille Gesellschaft; persönliche und sachliche Steuerpflicht; …

  • FG Münster, 27.06.2012 - 7 K 3732/10

    GewSt-Veranlagung bei atypisch stillen Gesellschaften

  • FG Düsseldorf, 20.07.2022 - 10 K 686/20

    Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als …

  • FG Köln, 23.09.2025 - 15 K 758/23

    Einkommensteuer: Tarifermäßigung bei zeitgleicher Veräußerung einer unmittelbaren …

  • FG Köln, 19.03.2013 - 6 K 1139/07

    Wegfall - Unternehmeridentität - doppelstöckige Personengesellschaft

  • FG Münster, 25.09.2009 - 4 K 2374/07

    Unternehmensidentität

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