Rechtsprechung
| BFH, 10.10.2012 - VIII R 56/10 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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Keine Aussetzungszinsen zu Lasten des Beigeladenen im Klageverfahren gegen einen Grundlagenbescheid - Rechte eines zum Klageverfahren wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung notwendig Beigeladenen
- openjur.de
Keine Aussetzungszinsen zu Lasten des Beigeladenen im Klageverfahren gegen einen Grundlagenbescheid; Rechte eines zum Klageverfahren wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung notwendig Beigeladenen
- Bundesfinanzhof
AO § 237, FGO § 60 Abs 3
Keine Aussetzungszinsen zu Lasten des Beigeladenen im Klageverfahren gegen einen Grundlagenbescheid - Rechte eines zum Klageverfahren wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung notwendig Beigeladenen - rechtsinformationen.bund.de
Keine Aussetzungszinsen zu Lasten des Beigeladenen im Klageverfahren gegen einen Grundlagenbescheid - Rechte eines zum Klageverfahren wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung notwendig Beigeladenen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 237 AO, § 60 Abs 3 FGO
Keine Aussetzungszinsen zu Lasten des Beigeladenen im Klageverfahren gegen einen Grundlagenbescheid - Rechte eines zum Klageverfahren wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung notwendig Beigeladenen - IWW
- cpm-steuerberater.de
Keine Aussetzungszinsen zu Lasten des Beigeladenen im Klageverfahren gegen einen Grundlagenbescheid – Rechte eines zum Klageverfahren wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung notwendig Beigeladenen
- Betriebs-Berater
Keine Aussetzungszinsen zu Lasten des Beigeladenen im Klageverfahren gegen einen Grundlagenbescheid
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
AO § 237
Aussetzungszinsen bei Beiladung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 237
Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Lasten des Beigeladenen im Klageverfahren gegen einen Grundlagenbescheid - datenbank.nwb.de
Keine Aussetzungszinsen zu Lasten des Beigeladenen im Klageverfahren gegen einen Grundlagenbescheid
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Keine Aussetzungszinsen zu Lasten des Beigeladenen
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Lasten des Beigeladenen im Klageverfahren gegen einen Grundlagenbescheid
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Keine Aussetzungszinsen zu Lasten des Beigeladenen im Klageverfahren gegen einen Grundlagenbescheid
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Aussetzungszinsen zu Lasten des Beigeladenen im Prozess
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Keine Aussetzungszinsen zu Lasten des Beigeladenen im Klageverfahren gegen einen Grundlagenbescheid
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 08.07.2010 - 10 K 123/09
- BFH, 10.10.2012 - VIII R 56/10
- BFH - 1622/10 (anhängig)
Papierfundstellen
- BFHE 238, 530
- BB 2013, 21
- BStBl II 2013, 107
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BFH, 27.04.1993 - VIII R 27/92
Die Feststellungsfrist wird hinsichtlich aller Beteiligten bereits dadurch …
Auszug aus BFH, 10.10.2012 - VIII R 56/10
Nach ständiger Rechtsprechung enthält der einheitliche Feststellungsbescheid lediglich einen Verwaltungsakt, nicht aber --wie zusammengefasste Steuerbescheide-- ein Bündel von Bescheiden; es handelt sich daher um eine notwendig einheitliche Feststellung gegenüber allen Feststellungsbeteiligten (Senatsurteil vom 27. April 1993 VIII R 27/92, BFHE 171, 392, BStBl II 1994, 3, m.w.N.).Über die Rechtmäßigkeit des Bescheids kann deshalb nur einheitlich und gleichzeitig entschieden werden, weshalb klagebefugte, jedoch nicht selbst klagende Feststellungsbeteiligte --wie hier der Kläger-- notwendig zu einem Rechtsbehelfsverfahren hinzuzuziehen oder im Klageverfahren beizuladen sind (Senatsurteil in BFHE 171, 392, BStBl II 1994, 3).
- FG Niedersachsen, 08.07.2010 - 10 K 123/09
Festsetzung von Zinsen für die Aussetzung von Einkommensteuer bei Anhängigkeit …
Auszug aus BFH, 10.10.2012 - VIII R 56/10
Rn. 6 Der dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1765 veröffentlichten Urteil vom 8. Juli 2010 10 K 123/09 statt.das Urteil des Niedersächsischen FG vom 8. Juli 2010 10 K 123/09 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- BFH, 31.08.2011 - X R 49/09
Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des …
Auszug aus BFH, 10.10.2012 - VIII R 56/10
"Endgültig keinen Erfolg gehabt" hat der Rechtsbehelf insbesondere dann, wenn er durch unanfechtbare Entscheidung abgewiesen, vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen oder eingeschränkt worden ist, wenn mithin das FA dem Begehren, den festgesetzten Steuerbetrag herabzusetzen, im Ergebnis nicht abhilft, gleich, aus welchem Grunde (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 2011 X R 49/09, BFHE 235, 107, BStBl II 2012, 219, m.w.N.). - BFH, 18.07.1994 - X R 33/91
Entstehung von Aussetzungszinsen nach - 1. Vollziehungsaussetzung sowohl des …
Auszug aus BFH, 10.10.2012 - VIII R 56/10
Rn. 13 2. An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall, wobei die Beteiligten zutreffend davon ausgehen, dass, soweit Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind, sich die Bindung des Folgeverfahrens an die Ergebnisse des Feststellungsverfahrens (Grundlagenverfahrens) auch auf den Bereich der AdV erstreckt (BFH-Urteil vom 18. Juli 1994 X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4, m.w.N.). - BFH, 17.01.2007 - X R 19/06
Prozesszinsenanspruch eines Steuerpflichtigen, der den Prozess nicht selbst …
Auszug aus BFH, 10.10.2012 - VIII R 56/10
Für die Regelung des § 236 AO hat der BFH bereits entschieden, dass Prozesszinsen auch der Feststellungsbeteiligte erhält, dessen Einkommensteuerfestsetzung aufgrund der gerichtlichen Anfechtung eines Grundlagenbescheids durch einen früheren Mitgesellschafter einer Kommanditgesellschaft geändert wird, selbst wenn er nicht Beteiligter im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid war (BFH-Urteil vom 17. Januar 2007 X R 19/06, BFHE 216, 396, BStBl II 2007, 506).
- BFH, 08.05.2024 - VIII R 9/23
Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die Erhebung von Zinsen bei AdV
Rn. 88 Auch der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die AdV-Zinsen in erster Linie der Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen dienen (vgl. BFH-Urteile vom 24.07.1979 - VII R 67/76, BFHE 128, 331, BStBl II 1979, 712, Rz 10; vom 21.02.1991 - V R 105/84, BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498, unter II.3.c bb [Rz 34]; vom 20.09.1995 - X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, unter 2.a cc [Rz 13]; vom 05.06.1996 - X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503, unter 3.c [Rz 19] und vom 10.10.2012 - VIII R 56/10, BFHE 238, 530, BStBl II 2013, 107, Rz 18).Die Zahlung der Abgaben solle nicht zinslos dadurch hinausgeschoben werden können, dass ein Rechtsbehelf ohne ernsthafte Erfolgsaussichten eingelegt wird (vgl. BFH-Urteile vom 24.07.1979 - VII R 67/76, BFHE 128, 331, BStBl II 1979, 712, Rz 10; vom 21.02.1991 - V R 105/84, BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498, unter II.3.c bb [Rz 34] und vom 10.10.2012 - VIII R 56/10, BFHE 238, 530, BStBl II 2013, 107, Rz 18).
- BGH, 24.01.2013 - IX ZR 108/12
Haftung des Steuerberaters: Beginn der Verjährungsfrist für den Anspruch auf …
Gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 AO entstehen Aussetzungszinsen, wenn der förmliche außergerichtliche Rechtsbehelf oder die Anfechtungsklage, deretwegen der angefochtene Bescheid ausgesetzt ist, endgültig keinen Erfolg gehabt hat (BFH, DB 1992, 720; DStR 2012, 2598;… Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 237 Rn. 8). - FG Münster, 08.03.2023 - 6 K 2094/22
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Aussetzungszinsen
Rn. 55 § 237 AO bildet das Gegenstück zu § 236 AO und soll verhindern, dass außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und Steuerprozesse ohne ernsthafte Erfolgschancen geführt werden, nur um die Fälligkeit hinauszuschieben (BFH-Urteil vom 10.10.2012 - VIII R 56/10, BFHE 238, 530, BStBl II 2013, 107). - BFH, 14.01.2026 - II R 35/23
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
Denn auch AdV-Zinsen dienen in erster Linie der Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen (vgl. BFH-Urteile vom 05.06.1996 - X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503, unter 3.c, und vom 10.10.2012 - VIII R 56/10, BFHE 238, 530, BStBl II 2013, 107, Rz 18; BFH-Beschluss vom 08.05.2024 - VIII R 9/23, BFHE 284, 142, Rz 85 ff., m.w.N.).
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