Rechtsprechung
| BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Einkommensteuerrecht
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 9 Abs 1, EStG § 9 Abs 5, EStG § 12 Nr 1 S 2, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, GG Art 3 Abs 1, GG Art 13, EStG VZ 2006
Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Einkommensteuerrecht - rechtsinformationen.bund.de
Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Einkommensteuerrecht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4 Abs 4 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, § 9 Abs 1 EStG 2002, § 9 Abs 5 EStG 2002, § 12 Nr 1 S 2 EStG 2002
Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Einkommensteuerrecht - IWW
- Wolters Kluwer
Begriff des häuslichen Arbeitszimmers; Voraussetzungen der Abziehbarkeit von Aufwendungen
- Betriebs-Berater
Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Einkommensteuerrecht
- Techniker Krankenkasse
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (25)
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen
- heise.de (Pressebericht, 27.01.2016)
Steuererklärung: Bundesfinanzhof bleibt beim häuslichen Arbeitszimmer hart
- lto.de (Kurzinformation)
Kein Steuervorteil: Arbeitsecke im Wohnzimmer bleibt Privatvergnügen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Keine häusliche Arbeitsecke
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen
- archive.is (Pressemeldung, 27.01.2016)
Kosten für Arbeitszimmer: "Büromäßig" reicht nicht
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Häusliches Arbeitszimmer nur bei nahezu ausschließlicher Nutzung für betriebliche Zwecke
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Grundsatzentscheidung des BFH zum häuslichen Arbeitszimmer
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Das häusliche Arbeitszimmer - Steuerlich absetzbar sind nur Räume, die ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Aufwendungen für nur zeitweise beruflich genutztes Zimmer steuerlich nicht absetzbar
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen
- anwaltauskunft.de (Kurzinformation)
Arbeitszimmer: Steuervorteil nur bei reiner beruflicher Nutzung
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer
- handelsblatt.com (Pressebericht, 27.01.2016)
Steuersparen mit dem Arbeitszimmer bleibt schwierig
- gevestor.de (Kurzinformation)
Steuern: Vermieter können ihr Arbeitszimmer meist nicht absetzen
- pwc.de (Kurzinformation)
Kein Abzug der Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer bei gemischt genutzten Räumen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen
- ecovis.com (Kurzinformation)
Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers wird erschwert
- anwalt.de (Kurzinformation)
Steuerabzug beim Heimbüro nur bei eindeutiger Nutzung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Steuerabzug für häusliches Arbeitszimmer: Arbeitsecke ausreichend?
- aerztezeitung.de (Pressemeldung, 02.02.2016)
Arbeitszimmer: Fiskus zeigt harte Schulter
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
STEUERrecht: Häusliches Arbeitszimmer
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Aufteilungsverbot für Kosten eines gemischt genutzten Arbeitszimmers
Besprechungen u.ä. (2)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Häusliches Arbeitszimmer
- Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
- Häusliche Betriebsstätte
- Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
- Einzelfälle
- Lebensführungskosten
- Private Veräußerungsgeschäfte
- Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und bestimmten Rechten
- Verwendung zu eigenen Wohnzwecken
Sonstiges
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11
- BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12
- BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14
- BFH, 16.02.2016 - IX R 23/12
Papierfundstellen
- BFHE 251, 408
- NJW 2016, 893
- NZA 2016, 286
- BB 2016, 339
- BStBl II 2016, 265
Wird zitiert von ... (47) Zitiert selbst (49)
- BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06
Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise
Auszug aus BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14
Rn. 4 2. Sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) aufzuteilen?".Insoweit unterscheide sich der Fall des Arbeitszimmers von dem durch den Großen Senat des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 entschiedenen Fall, in dem der Abzug von Kosten (Reisekosten) zu beurteilen gewesen sei, für die das Einkommensteuergesetz keine besondere Regelung vorsehe.
Bei Bejahung des Tatbestandsmerkmals "häusliches Arbeitszimmer" lägen grundsätzlich Betriebsausgaben/Werbungskosten gemäß §§ 4 Abs. 4 oder 9 Abs. 1 EStG vor, deren Abziehbarkeit durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) eingeschränkt werde; eine Aufteilung gemischter Aufwendungen, wie sie die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 ermögliche, sei insoweit ausgeschlossen.
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien daher entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 aufzuteilen.
Die Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots durch den Großen Senat des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 wirke sich (auch) auf die Auslegung und Anwendung des Arbeitszimmerbegriffs aus.
Im Ergebnis seien danach auch die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 grundsätzlich im Interesse einer Ertragsbesteuerung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie entsprechend dem objektiven Nettoprinzip aufzuteilen.
Daher sei die Schlussfolgerung des vorlegenden Senats nicht zutreffend, mit der Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots für gemischte Aufwendungen durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 sei auch das Erfordernis der ausschließlichen betrieblichen/beruflichen Nutzung für ein häusliches Arbeitszimmer entfallen.
Es handle sich demnach nicht um "gemischte Aufwendungen", die nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 aufteilbar seien.
Ob der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, dass dieses (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und ob bei einer gemischten Nutzung die Aufwendungen für den Raum aufzuteilen sind, ist seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 ungeklärt und wird in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (s. unten unter C.I.1. und 4.).
Folgt der Große Senat der Auffassung des vorlegenden Senats, sind die Aufwendungen des Klägers für sein häusliches Zimmer nach Maßgabe des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 aufzuteilen.
Ob sich durch den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 an diesem Erfordernis etwas geändert hat, war bislang nicht Gegenstand einer BFH-Entscheidung.
Dies gelte insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 (BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010, BStBl I 2010, 614, Rz 7).
Rn. 56 Die Literatur hält teilweise die Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wegen der Aufgabe der Rechtsprechung zum Aufteilungs- und Abzugsverbot durch die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 für geboten oder zumindest die Voraussetzungen der (nahezu) ausschließlichen betrieblichen oder beruflichen Nutzung für zweifelhaft (z.B. Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 832; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 4 EStG Rz 1769; Bergkemper, juris PraxisReport Steuerrecht 2/2011, Anm. 1; Paus, Deutsche Steuer-Zeitung 2010, 688, 690; Spilker, DB 2014, 2850; Bergan/Martin, Deutsches Steuerrecht 2014, 1812; Rolfes, Steuern und Bilanzen 2014, 261; Siebenhüter, Der Ertragsteuerberater 2014, 83).
Rn. 57 Nach der Gegenansicht hat die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 nichts daran geändert, dass Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nur dann abgezogen werden können, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt werden (z.B. Paul in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1513;… Schmidt/Heinicke, EStG, 34. Aufl., § 4 Rz 520 "Arbeitszimmer"; Meurer, Betriebs-Berater 2014, 1184).
Rn. 74 3. Diesem Ergebnis steht der Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 schon deshalb nicht entgegen, weil § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG eine den allgemeinen Grundsätzen vorgehende Spezialregelung ist, die abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind.
Die vom Großen Senat des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 entwickelten Maßstäbe zur Aufteilung von Aufwendungen sind demnach nicht anwendbar.
Rn. 75 Der Große Senat muss daher nicht entscheiden, ob er der Auffassung des X. Senats in seiner Antwort auf die Anfrage des vorlegenden Senats folgt, der zufolge der Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.4.c, Rz 125 so auszulegen sei, dass mangels objektiv nachprüfbarer Kriterien bei gemischt genutzten Arbeitszimmern dem Grunde nach bereits keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen, oder ob er die gegenteilige Auffassung für richtig hält, wonach der abstrakt vorhandene Maßstab (zeitliche Nutzungsanteile) im Grundsatz für eine Aufteilung genügt, so dass ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei Anwendung allgemeiner Grundsätze nur im Einzelfall am mangelnden Nachweis scheitern kann (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.4.d, Rz 126).
Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip daher der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, < 268 ff.>, BStBl II 1991, 654; s. auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.4.d, Rz 126 zu Erklärungen des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren).
- BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98
Häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14
Rn. 47 cc) Das BVerfG hielt in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98 (BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162) diese Regelung für verfassungsgemäß.Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Nachprüfung der Nutzung durch die Finanzbehörden wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13 GG wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich ist (BVerfG-Urteil in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, unter B.II.2.b aa, Rz 43; vgl. auch BTDrucks 13/1686, 16).
Rn. 73 (2) Dementsprechend hat auch das BVerfG in seinem Urteil in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162 ausgeführt, eine Nachprüfung des Umfangs der betrieblichen oder beruflichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers sei wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13 GG durch die Finanzbehörden wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich; einzig der regelmäßige Augenschein in den Wohnräumen (§§ 98 f. der Abgabenordnung) ohne vorherige Benachrichtigung könnte im Einzelfall zur Aufklärung verhelfen (unter B.II.2.b aa, Rz 43).
Rn. 78 b) Nutzt ein Steuerpflichtiger einen innerhalb seiner Wohnung gelegenen Raum sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Zwecken, ist --wie ausgeführt-- eine effektive Kontrolle der tatsächlichen Nutzung dieses Zimmers wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13 GG wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich (BVerfG-Urteil in BVerfGE 101, 297 < 311>, BStBl II 2000, 162).
- BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09
Häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14
Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09 (BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318) seiner Prüfung die ausschließliche berufliche Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers als zwingende Voraussetzung für die Abziehbarkeit der darauf entfallenen Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugrunde gelegt.Der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318 stehe einer dahingehenden Auslegung nicht entgegen, da das BVerfG keine Detailauslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG vorgenommen habe.
Rn. 50 Durch den Beschluss in BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318 erklärte das BVerfG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des StÄndG 2007 insoweit als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasste, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, Rz 36).
- BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00
Häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14
Rn. 63 aa) Ein häusliches Arbeitszimmer ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, und vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).Gleiches gilt z.B. für ein häusliches Tonstudio (BFH-Urteile in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185, und in BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55) und ein Warenlager (BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).
- BFH, 22.11.2006 - X R 1/05
Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz …
Auszug aus BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14
Rn. 64 Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist (BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 53/01, BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55; vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304;… vom 9. August 2011 VIII R 4/09, BFH/NV 2012, 200).Gleiches gilt z.B. für ein häusliches Tonstudio (BFH-Urteile in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185, und in BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55) und ein Warenlager (BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).
- BFH, 20.11.2003 - IV R 3/02
Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14
Rn. 64 Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist (BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 53/01, BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55; vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304;… vom 9. August 2011 VIII R 4/09, BFH/NV 2012, 200).So hat die Rechtsprechung bei einer Notarztpraxis angenommen, dass die Aufwendungen hierfür in vollem Umfang abziehbar seien (BFH-Urteile vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463, und in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203).
- BFH, 28.08.2003 - IV R 53/01
Tonstudio kein häusliches Arbeitszimmer
Auszug aus BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14
Rn. 64 Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist (BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 53/01, BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55; vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304;… vom 9. August 2011 VIII R 4/09, BFH/NV 2012, 200).Gleiches gilt z.B. für ein häusliches Tonstudio (BFH-Urteile in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185, und in BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55) und ein Warenlager (BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).
- BFH, 06.12.1991 - VI R 101/87
Eine zum Wohnzimmer hin offene Galerie kann mangels räumlicher Trennung vom …
Auszug aus BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14
Bei einer mehr als nur geringfügigen privaten Mitbenutzung sei der Abzug auch nur eines Teils der Aufwendungen nicht zulässig gewesen (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87, BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304).Rn. 39 Vor Geltung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250) konnten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der Höhe nach unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wurde; eine geringfügige private Mitbenutzung schadete nicht (BFH-Urteile vom 6. Februar 1992 IV R 85/90, BFHE 167, 114, BStBl II 1992, 528; in BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304; vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110;… zur Rechtsentwicklung im Einzelnen vergleiche Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz Lb 1 ff.; Völlmeke, Der Betrieb --DB-- 1995, 1354).
- BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12
Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Vorlage an den …
Auszug aus BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14
Rn. 2 Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluss vom 21. November 2013 IX R 23/12 (BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.Rn. 34 Die vorgelegten Rechtsfragen sind für die Entscheidung des IX. Senats im Revisionsverfahren IX R 23/12 erheblich.
- BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89
Kapitalertragssteuer
Auszug aus BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14
Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip daher der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, < 268 ff.>, BStBl II 1991, 654; s. auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.4.d, Rz 126 zu Erklärungen des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren). - BFH, 17.02.2016 - X R 32/11
Gemischt genutztes Arbeitszimmer - Ausschluss eines für den Lastentransport …
- BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92
Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung …
- BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08
Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches …
- BFH, 17.02.2016 - X R 26/13
Gemischt genutzte Nebenräume
- BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01
Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
- BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95
Aufwandsentschädigung Ost
- BFH, 22.03.2016 - VIII R 10/12
Abzugsverbot der Mietaufwendungen für einen durch ein Sideboard vom Wohnbereich …
- BFH, 08.09.2016 - III R 62/11
Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer …
- FG Köln, 19.05.2011 - 10 K 4126/09
Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar
- BFH, 22.03.2016 - VIII R 24/12
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für beruflich genutzte und in die häusliche …
- BFH, 29.11.2006 - VI R 3/04
Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist die Erstattung nur solcher Aufwendungen …
- BFH, 26.02.2014 - VI R 68/12
Regelmäßige Arbeitsstätte eines Flugzeugführers
- BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00
Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin
- BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00
Anbau als häusliches Arbeitszimmer
- BFH, 13.12.2016 - X R 18/12
Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines …
- BFH, 05.12.2002 - IV R 7/01
Ärztliche Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer
- BFH, 17.02.2016 - X R 1/13
Gemischt genutztes Arbeitszimmer
- BFH, 09.08.2011 - VIII R 4/09
Häusliches Arbeitszimmer eines Schauspielers
- BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann keine Werbungskosten, …
- BFH, 13.11.2007 - VI B 100/07
Häusliches Arbeitszimmer: Zeugenbeweis durch Mitbewohner einer Wohngemeinschaft …
- BFH, 16.02.2016 - IX R 20/13
Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08
Kein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einem …
- FG Düsseldorf, 04.06.2013 - 10 K 734/11
Betriebsausgabenabzug für Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers - Betriebliche …
- BFH, 22.03.2016 - VIII R 22/14
Zur Begründung einer Revision durch Bezugnahme auf die Begründung in der …
- FG Düsseldorf, 06.02.2012 - 7 K 87/11
Aufwendungen für eine Arbeitsecke
- FG Rheinland-Pfalz, 21.09.2012 - 3 K 1740/10
FG Rheinland-Pfalz wendet neue BFH Rechtsprechung zur Arbeitsstätte eines Piloten …
- BFH, 19.07.2005 - VI B 175/04
Häusliches Arbeitszimmer - Nutzung für ehrenamtliche Tätigkeiten
- FG Rheinland-Pfalz, 25.08.2010 - 2 K 2331/09
Wohnzimmer mit offener Küche eines Zweizimmer-Appartments als häusliches …
- BFH, 04.05.2005 - VI B 35/04
Häusliches Arbeitszimmer - berufliche Nutzung
- BFH, 06.02.1992 - IV R 85/90
Keine Betriebsausgaben mangels räumlicher Trennung einer Empore vom privaten …
- FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1384/10
Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer
- FG Hamburg, 08.06.2011 - 6 K 121/10
Aufwendungen für gemischt-genutzten Raum
- FG Sachsen, 24.05.2012 - 1 K 1474/10
Vermietung eines im selbstgenutzten Einfamilienhaus belegenen Arbeitszimmers an …
- FG München, 31.05.2011 - 13 K 2979/10
Abzugsfähigkeit der Kosten für ein an wenigen Tagen im Jahr betrieblich genutztes …
- FG Rheinland-Pfalz, 10.06.2013 - 2 K 2225/11
Berufliches Arbeitszimmer in einem 30 qm großen Apartment
- FG München, 28.04.2011 - 15 K 2575/10
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Zusammenhang mit dem Betrieb einer …
- FG Sachsen, 11.01.2012 - 2 K 1854/11
Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein auch privat genutztes häusliches …
- FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11
Keine Aufteilung von Wohnungsaufwendungen eines Handelsvertreters bei anteiliger …
- FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11
Teilweise Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im …
- BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16
Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG …
Denn fügt der Gesetzgeber in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung geprägte Begriffe in ein Gesetz ein, ist davon auszugehen, dass er diese auch entsprechend dieser Prägung verwenden und im Gesetz festschreiben will (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 68). - BFH, 17.02.2016 - X R 32/11
Gemischt genutztes Arbeitszimmer - Ausschluss eines für den Lastentransport …
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. "Arbeitsecke"), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408) 15 .Rn. 12 Mit Beschluss vom 28. März 2014 hat der Senat nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS 1/14 (Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 21. November 2013 IX R 23/12, BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) angeordnet.
Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 (BFHE 251, 408) über die Vorlagefrage entschieden.
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum jedoch, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch --in mehr als nur untergeordnetem Umfang-- zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, unter D.).
- BFH, 08.03.2017 - IX R 52/14
Aufwendungen für ein gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer
Rn. 12 Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind hingegen insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, unter D.2.b;… BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, BFH/NV 2016, 912, unter II.1., m.w.N.;… jeweils vom 17. Februar 2016 X R 1/13, BFH/NV 2016, 913, und X R 32/11, BFHE 253, 148, BStBl II 2016, 708).Der Steuerpflichtige ist in den vom Gesetz genannten Fallgruppen auf einen häuslichen Arbeitsplatz angewiesen, weshalb das Gesetz typisierend davon ausgeht, dass die Aufwendungen hierfür (nahezu) ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst sind, obwohl auch in diesen Fällen eine private Nutzung des Raums nicht überprüft und damit nicht ausgeschlossen werden kann (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 61; vgl. auch Urban, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2016, 747, 748).
Rn. 18 Kommt das FG hingegen zu dem Ergebnis, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Nutzung des Arbeitszimmers auf die Verwaltung der eigengenutzten Immobilie oder für andere private Tätigkeiten (z.B. Erledigung privater Korrespondenz, Aufbewahrung privater Unterlagen) entfällt, scheidet nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265 ein Abzug der Aufwendungen mangels Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers sowie wegen gemischter Nutzung der Arbeitsmittel aus.
- BFH, 03.04.2019 - VI R 46/17
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin - Die …
Rn. 11 Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind hingegen insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 68; BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, Rz 12; jeweils vom 17. Februar 2016 X R 32/11, BFHE 253, 148, BStBl II 2016, 708, und X R 1/13).Der Steuerpflichtige ist in den vom Gesetz genannten Fallgruppen auf einen häuslichen Arbeitsplatz angewiesen, weshalb das Gesetz typisierend davon ausgeht, dass die Aufwendungen hierfür (nahezu) ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst sind, obwohl auch in diesen Fällen eine private Nutzung des Raums nicht überprüft und damit nicht ausgeschlossen werden kann (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 61; vgl. auch Urban, Deutsche Steuer-Zeitung 2016, 747, 748 f.).
Rn. 17 Gelangt das FG hingegen zu der Erkenntnis, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Nutzung des Arbeitszimmers auf andere private Tätigkeiten (z.B. Erledigung privater Korrespondenz, Aufbewahrung privater Unterlagen) entfällt, scheidet nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265 ein Abzug der Aufwendungen mangels Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers sowie wegen gemischter Nutzung der Arbeitsmittel aus.
- BFH, 25.04.2017 - VIII R 52/13
Aufwendungen für ein im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches …
Rn. 34 a) Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2010 kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (zum Begriff s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265) nicht als Betriebsausgaben abziehen.Rn. 35 b) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der vom Kläger genutzte Raum in der im Streitjahr angemieteten Wohnung dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers im Sinne der Definition des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 62 ff. entspricht.
Rn. 39 Hieran hat sich auch nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265 nichts geändert, der nur die --im Streitfall nicht gegebene-- Nichtaufteilbarkeit von Aufwendungen für ein gemischt genutztes Arbeitszimmer betrifft, das sowohl für private Wohnzwecke als auch beruflich zur Einkunftserzielung genutzt wird (…s. auch BFH-Urteile vom 17. Februar 2016 X R 1/13, BFH/NV 2016, 913;… vom 16. Februar 2016 IX R 20/13, BFH/NV 2016, 1146, und IX R 21/13, BFH/NV 2016, 1147).
Das für den Großen Senat des BFH im Beschluss in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 71 u.a. tragende Argument, dass sich der Umfang der beruflichen Nutzung in einem gemischt privat und beruflich eingerichteten Raum nicht objektiv überprüfen lässt, greift nicht durch, wenn der Steuerpflichtige --wie hier-- ein Arbeitszimmer ausschließlich beruflich nutzt und über die zeitlichen Nutzungsanteile der vom Steuerpflichtigen darzulegenden Angaben im Rahmen der einzelnen Einkunftsarten zu befinden ist.
- BFH, 01.03.2021 - IX R 27/19
Private Veräußerungsgeschäfte - Keine Besteuerung des auf das häusliche …
Entsprechend versteht die Rechtsprechung den Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers dahin, dass ein solches bereits dann vorliegt, wenn der jeweilige Raum nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.07.2015 - GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265).Rn. 22 dd) Kein anderes Ergebnis folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (dortiger Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318) und des Großen Senats des BFH zum häuslichen Arbeitszimmer (mit seinem Beschluss in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265).
- BFH, 14.05.2019 - VIII R 16/15
Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers
Rn. 16 a) Häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird, seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist sowie vorwiegend --typischerweise ausweislich seiner Büroausstattung, insbesondere mit einem Schreibtisch als zentralem Möbelstück-- der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient (s. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2015 - GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 62 bis 64).Rn. 17 b) Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können gleichwohl unbeschränkt als Betriebsausgaben/Werbungskosten gemäß § 4 Abs. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sein, wenn sie nahezu ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt werden und sich der betriebliche/berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 65; BFH-Urteil vom 22. März 2016 - VIII R 24/12, BFHE 254, 7, BStBl II 2016, 884).
- BFH, 22.03.2016 - VIII R 24/12
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für beruflich genutzte und in die häusliche …
Die nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums schließt den Abzug von Betriebsausgaben für diesen Raum auch dann aus, wenn es sich um einen nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichteten Raum handelt (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265) 21 .Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist (s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 62 bis 64).
Rn. 18 c) Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können gleichwohl unbeschränkt als Betriebsausgaben/Werbungskosten gemäß § 4 Abs. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sein, wenn sie betrieblich/beruflich genutzt werden und sich der betriebliche/berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 65).
Rn. 19 d) Entspricht ein Raum nach seinem äußeren Bild durch seine Einrichtung mit Büromöbeln dem Typus des Arbeitszimmers, muss er als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG überdies nachweisbar (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 66).
Entspricht ein Raum nach seinem äußeren Bild nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers, gilt der für die Abzugsbeschränkung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG maßgebliche Grund der nicht auszuschließenden privaten Mitbenutzung nicht, wenn sich bereits aus der Ausstattung des Raums und/oder wegen seiner Zugänglichkeit durch dritte Personen eine private Mitbenutzung ausschließen lässt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 65).
Rn. 20 Dementsprechend hat der BFH im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265 den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein gemischt genutztes, dem Typus des Arbeitszimmers entsprechendes Zimmer verneint (…BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 20/13, BFH/NV 2016, 1146, …und vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, BFH/NV 2016, 912).
Denn auch insoweit ist nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265 erforderlich, dass der Raum ausschließlich beruflich genutzt wird.
Ist ein zwar nicht durch die büromäßige Einrichtung geprägter Raum trotz einer geringfügigen Widmung für den Publikumsverkehr aufgrund seiner Ausstattung auch privat nutzbar und wird er tatsächlich auch privat genutzt, führt die gemischte Nutzung nach den Vorgaben des Großen Senats des BFH im Beschluss in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265 ebenfalls zur vollständigen Versagung des Betriebsausgabenabzugs.
Rn. 22 f) Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung des Senats zu der Frage, ob ein Raum, der in geringem Umfang dem Publikumsverkehr dient und nicht durch eine büromäßige Einrichtung geprägt ist, in dem aber in einem Arbeitsbereich auch Büroarbeiten erledigt werden, nach den Ausführungen unter Rz 62 bis 65 des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265 als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG oder --wie das FG es gesehen hat-- als nicht unter die Abzugsbeschränkung fallender Raum anzusehen ist.
- BFH, 08.09.2016 - III R 62/11
Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer …
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 Grs 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265) 18 19 .Rn. 8 Mit Beschluss vom 25. August 2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Großen Senats des BFH in der Rechtssache GrS 1/14 angeordnet.
Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 (BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265) über die vorgelegten Rechtsfragen entschieden.
Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 62 ff., m.w.N.).
Denn bereits aus ihrer Ausstattung (z.B. als Werkstatt) und/oder wegen ihrer Zugänglichkeit durch dritte Personen lässt sich eine private Mitbenutzung ausschließen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 65, m.w.N.).
Rn. 19 Die ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des Raums zur Erzielung von Einnahmen gehört zum Inhalt des Tatbestandsmerkmals "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, sodass ein Abzug anteiliger Aufwendungen für gemischt genutzte Zimmer ausscheidet (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 68).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgründe in dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 69 und die BFH-Urteile jeweils vom 22. März 2016 VIII R 10/12 (BFHE 254, 1, Rz 25) und VIII R 24/12 (BFHE 254, 7, Rz 21 f.) Bezug genommen.
- BFH, 17.02.2016 - X R 26/13
Gemischt genutzte Nebenräume
Rn. 6 Mit Beschluss vom 24. März 2014 hat der Senat nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS 1/14 (Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 21. November 2013 IX R 23/12, BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) angeordnet.Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 (BFHE 251, 408) über die Vorlagefrage entschieden.
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch --in mehr als nur untergeordnetem Umfang-- zu privaten Zwecken genutzt wird, sind jedoch insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, unter D.).
Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss (in BFHE 251, 408, unter D.2.b cc (3) zur "Arbeitsecke") verdeutlicht, dass ein abgeschlossener Raum die maßgebende Einheit ist, deren Nutzungsverhältnisse zu beurteilen sind.
Das nicht rechtskräftige Urteil des FG Köln in EFG 2011, 1410 (Revision anhängig unter X R 32/11) beruht in diesem Punkte auf Überlegungen, denen der Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408 die Grundlage entzogen hat.
- BFH, 22.03.2016 - VIII R 10/12
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