Rechtsprechung
| BFH, 03.07.2019 - II R 6/16 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesfinanzhof
ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 9 S 2 Halbs 2
Zuwendungen einer Schweizer Stiftung (Schenkungsteuer)
- rechtsinformationen.bund.de
Zuwendungen einer Schweizer Stiftung (Schenkungsteuer
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 7 Abs 1 Nr 9 S 2 Halbs 2 ErbStG 1997
Zuwendungen einer Schweizer Stiftung (Schenkungsteuer) - IWW
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (Erb... StG), § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG, § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 sowie Nr. 9 Satz 1 ErbStG, § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG, § 20 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG), Art. 63 ff. AEUV, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 9 EStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG, §§ 3, 7 ErbStG, § 135 Abs. 1 FGO
- Wolters Kluwer
Schenkungsteuerliche Behandlung von Zuwendungen einer ausländischen Stiftung
- Betriebs-Berater
Zuwendungen einer Schweizer Stiftung (Schenkungsteuer)
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schenkungsteuerliche Behandlung von Zuwendungen einer ausländischen Stiftung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (14)
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Zuwendung einer Schweizer Stiftung als Unterstützungsleistung unterliegt nicht der Schenkungsteuer
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Klarstellung zu Zuwendungen einer ausländischen Familienstiftung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unterstützungsleistung
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Zuwendungen einer Schweizer Stiftung (Schenkungsteuer)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zuwendungen einer Schweizer Stiftung und Schenkungsteuer
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Zuwendung einer Schweizer Stiftung als Unterstützungsleistung unterliegt nicht der Schenkungsteuer
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
Vertragliche Schuldverhältnisse --> Allgemeines Vertragsrecht; Juristische Personen und Gesellschaften --> Gesellschaftsstatut, insbesondere Rechts- und Parteifähigkeit
- pwc.de (Kurzinformation)
Zuwendung einer Schweizer Stiftung als Unterstützungsleistung unterliegt nicht der Schenkungsteuer
- rosepartner.de (Kurzinformation)
Schenkungsteuer bei Geldzahlung einer Schweizer Stiftung? - BFH geht von steuerfreier Zuwendung aus
- datev.de (Kurzinformation)
Zuwendung einer Schweizer Stiftung als Unterstützungsleistung unterliegt nicht der Schenkungsteuer
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Keine Schenkungsteuer für Zuwendung einer Schweizer Stiftung als Unterstützungsleistung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Keine Schenkungssteuer bei Zuwendung einer ausländischen Stiftung als Unterstützungsleistung
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Zuwendung einer Schweizer Stiftung als Unterstützungsleistung unterliegt nicht der Schenkungsteuer
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
- Allgemeiner Überblick über die Steuerpflicht
- Besonderheiten bei der Schenkungsteuer
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 9 S 2, ErbStG § 10 Abs 7, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 65 Abs 3
Schenkung, Stiftung, Schweiz, Familienstiftung, Kapitalverkehrsfreiheit - nwb.de (Verfahrensmitteilung)
Familienstiftung; Kapitalverkehrsfreiheit; Schenkung; Schweiz; Stiftung
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 22.04.2015 - 7 K 2471/12
- BFH, 03.07.2019 - II R 6/16
- BFH - II B 41/15 (anhängig)
Papierfundstellen
- BFHE 265, 421
- FamRZ 2019, 1954
- DB 2019, 2616
- BStBl II 2020, 61
- NZG 2019, 1301
Wird zitiert von ... (27) Zitiert selbst (14)
- BFH, 27.09.2012 - II R 45/10
Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts
Auszug aus BFH, 03.07.2019 - II R 6/16
Rn. 37 Der Senat hatte zwar für einen common law trust, der der gesetzgeberische Anlass der Vorschrift war, entschieden, dass Zwischenberechtigte alle Personen seien, die während des Bestehens eines Trusts Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhalten (BFH-Urteil vom 27.09.2012 - II R 45/10, BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84, Rz 16).Rn. 38 bb) Im Hinblick auf die Funktion des Zwischenberechtigten hatte der Senat sinngemäß ausgeführt, dass der Endberechtigte eines von einem Dritten errichteten Trusts, der während der Laufzeit des Trusts Ausschüttungen erhält, diese als Zwischenberechtigter erwirbt, da anderenfalls die Vermögenssubstanz und die Vermögenserträge des Trusts vor Auflösung steuerfrei ausgezahlt werden könnten (BFH-Urteil in BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84, Rz 17).
Rn. 40 aaa) Die Vorschrift wurde geschaffen, um auch die Bindung von Vermögen in den in anglo-amerikanischen Staaten gebräuchlichen Formen des sog. common law trust zu erfassen, die nach der damaligen Rechtsprechung zunächst weder beim Trustverwalter noch beim Begünstigten zu einem steuerbaren Erwerb geführt hatte (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84, Rz 13;… in BFH/NV 2014, 1554, Rz 11, m.w.N.).
Abgesehen von den Überlegungen, die der Senat in seinem Urteil in BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84 angestellt hat, lässt die Gesetzessystematik keine Rückschlüsse auf das Verständnis des Begriffs zu.
- BFH, 21.07.2014 - II B 40/14
Schenkungsteuer bei Zuwendungen ausländischer Stiftungen
Auszug aus BFH, 03.07.2019 - II R 6/16
Rn. 20 aa) Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jedenfalls satzungsgemäße Zuwendungen einer inländischen Stiftung an ihre Berechtigten nicht schenkungsteuerbar sind, weil es insoweit an einer Freigebigkeit der Zuwendung im Rechtssinne fehle (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 233, 178, BStBl II 2011, 732, Rz 18 a.E.; vom 21.07.2014 - II B 40/14, BFH/NV 2014, 1554, Rz 14, m.w.N.).Rn. 40 aaa) Die Vorschrift wurde geschaffen, um auch die Bindung von Vermögen in den in anglo-amerikanischen Staaten gebräuchlichen Formen des sog. common law trust zu erfassen, die nach der damaligen Rechtsprechung zunächst weder beim Trustverwalter noch beim Begünstigten zu einem steuerbaren Erwerb geführt hatte (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84, Rz 13; in BFH/NV 2014, 1554, Rz 11, m.w.N.).
- BFH, 13.09.2017 - II R 54/15
Schenkungsteuer: Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch …
Auszug aus BFH, 03.07.2019 - II R 6/16
Objektiv bedarf es einer Vermögensverschiebung, d.h. einer Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und einer Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten (vgl. BFH-Urteil vom 13.09.2017 - II R 54/15, BFHE 260, 181, BStBl II 2018, 292, Rz 12, m.w.N.).Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern existieren deshalb jedenfalls im Grundsatz keine freigebigen Zuwendungen (BFH-Urteil in BFHE 260, 181, BStBl II 2018, 292, Rz 18).
- FG Baden-Württemberg, 22.04.2015 - 7 K 2471/12
Schenkungsteuerpflicht der Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an eine …
Auszug aus BFH, 03.07.2019 - II R 6/16
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.04.2015 - 7 K 2471/12, der Schenkungsteuerbescheid vom 22.11.2011 und die am 23.05.2012 zugestellte Einspruchsentscheidung aufgehoben.Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1461 veröffentlicht.
- BFH, 13.04.2011 - II R 45/09
Anfall von Schenkungsteuer bei Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen …
Auszug aus BFH, 03.07.2019 - II R 6/16
Eine Schenkung unter Lebenden setzt nicht voraus, dass an dem Zuwendungsvorgang natürliche Personen als Zuwendender und Bedachter beteiligt sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.04.2011 - II R 45/09, BFHE 233, 178, BStBl II 2011, 732, Rz 16).Rn. 20 aa) Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jedenfalls satzungsgemäße Zuwendungen einer inländischen Stiftung an ihre Berechtigten nicht schenkungsteuerbar sind, weil es insoweit an einer Freigebigkeit der Zuwendung im Rechtssinne fehle (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 233, 178, BStBl II 2011, 732, Rz 18 a.E.;… vom 21.07.2014 - II B 40/14, BFH/NV 2014, 1554, Rz 14, m.w.N.).
- BFH, 19.08.2013 - X R 44/11
Auslegung eines Einspruchsschreibens
Auszug aus BFH, 03.07.2019 - II R 6/16
Der Senat kann jedoch die erforderliche Würdigung selbst vornehmen, da alle dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind (vgl. etwa BFH-Urteil vom 19.08.2013 - X R 44/11, BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234, Rz 22, 23). - BFH, 27.11.2013 - II R 25/12
Schenkungsteuerpflicht von Zuwendungen innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft …
Auszug aus BFH, 03.07.2019 - II R 6/16
Subjektiv bedarf es des Bewusstseins des Zuwendenden, die Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck zu erbringen (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 27.11.2013 - II R 25/12, BFH/NV 2014, 537, Rz 11). - BFH, 20.01.2016 - II R 40/14
Verhältnis der verdeckten Einlage eines Gesellschaftsanteils zur Schenkungsteuer
Auszug aus BFH, 03.07.2019 - II R 6/16
Rn. 17 aa) Im Gesellschaftsrecht sind Zuwendungen, die dem Gesellschaftszweck dienen (societatis causa), als gesellschaftsrechtlicher Vorgang und nicht als freigebige Zuwendung an die Gesellschaft zu beurteilen (grundlegend BFH-Urteil vom 17.10.2007 - II R 63/05, BFHE 218, 429, BStBl II 2008, 381, unter II.1.; ferner BFH-Urteil vom 20.01.2016 - II R 40/14, BFHE 252, 453, BStBl II 2018, 284, Rz 12, 13). - BFH, 27.08.2014 - II R 43/12
Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH; …
Auszug aus BFH, 03.07.2019 - II R 6/16
Schenkerin kann auch eine juristische Person sein (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.2014 - II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz 35), folglich auch eine Stiftung. - BFH, 30.08.2017 - II R 46/15
Spielerüberlassung als freigebige Zuwendung an Fußballverein
Auszug aus BFH, 03.07.2019 - II R 6/16
Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Zuwendende den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt der Unentgeltlichkeit "nach Laienart" zutreffend erfasst ("Parallelwertung in der Laiensphäre"); eine exakte juristische Subsumtion ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2017 - II R 46/15, BFHE 259, 370, BStBl II 2019, 38, Rz 43). - BFH, 17.10.2007 - II R 63/05
Vermögensübertragung durch Gesellschafter auf Kapitalgesellschaft keine …
- BGH, 07.10.2009 - Xa ZR 8/08
Formbedürftigkeit eines Vertrages über die Zuwendung von Stiftungsgeldern
- BFH, 27.11.2013 - II R 11/12
Entstehung der Grunderwerbsteuer bei Zustiftung - Unentgeltliche …
- BFH, 07.12.2017 - IV R 37/16
Missachtung des Vertragsstatuts als Rechtsanwendungsfehler - Gewinnverwirklichung …
- FG Rheinland-Pfalz, 30.04.2026 - 4 K 1697/21
Erwerb durch Zwischenberechtigte im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 …
Der Beklagte verwies auf die BFH-Urteile vom 27.09.2012 II R 45/10 und vom 03.07.2019 II R 6/16.Ihre Endberechtigung am Vermögen des Trusts sei aber schon vor der Vollendung des 30. Lebensjahrs ein rechtlich verfestigter Titel i.S.d. BFH-Urteils vom 03.07.2019 (II R 6/16).
Denn solche Ausschüttungen an den Endberechtigten - sie könnten gleichsam als Ausschüttungen an den "ungeduldigen" Empfänger bezeichnet werden - rührten aus seiner Rechtszuständigkeit an dem in der Vermögensmasse gebundenen Vermögen (anders als diskretionäre Ausschüttungen an anspruchslose Empfänger), so der Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 03.07.2019 (II R 6/16).
Sie macht weiterhin geltend, der Erwerb von Seiten der Vermögensmasse "Irrevocable Trust …" unterfalle nicht § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG, da sie, die Klägerin, keinen Anspruch auf die Ausschüttung gehabt habe und somit kein "Zwischenberechtigter" im Sinne des BFH-Urteils vom 03.07.2019 II R 6/16 sei.
Der Zuwendungsempfänger, der keinen Anspruch auf Zuwendungen besitze, gehöre nicht dazu, so die Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 03.07.2019 (II R 6/16).
Dass es bei dem Begriff des Zwischenberechtigten um solche Personen gehe, habe der BFH in Rn 38 des Urteils vom 03.07.2019 (II R 6/16) ausdrücklich erklärt und dabei den Endberechtigten erwähnt.
Rn. 37 Sei der Trust - wie im Fall der Klägerin - von einem Dritten zum Zweck der Begünstigung einer einzigen Person errichtet und sei bereits bei der Errichtung des Trusts eine Auflösung bzw. Vermögensauskehrung zu einem bestimmten Zeitpunkt (hier Vollendung des 30. Lebensjahrs der Klägerin) vorgesehen, könnten nach dem Gesetzeszweck des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG für den Empfänger einer "Zwischenausschüttung" keine anderen Besteuerungsregeln gelten als für den Empfänger der "Endausschüttung" - so der Beklagte unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 03.07.2019 II R 6/16, BStBl II 2020, 61, Rn 38. Aufgrund der Konzeptionsform eines solchen Trusts (Vermögenserhalt zugunsten einer einzelnen Person) sei der (alleinige) Begünstigte zugleich auch Zwischenberechtigter.
Der Blick der Klägerin sei zu stark auf den Leitsatz der Entscheidung II R 6/16 fixiert.
Nicht zwischenberechtigt ist, wer über keine Rechte an der Vermögensmasse oder Ansprüche gegenüber der Vermögensmasse verfügt (vgl. BFH, Urteil vom 03.07.2019 II R 6/16, juris, Rn 35; BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 16).
Ihm obliegt es daher, die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls die erforderlichen Beweismittel dafür zu beschaffen, dass ihm nach Maßgabe des einschlägigen Rechts kein Anspruch auf die Ausschüttung zugestanden habe und umgekehrt die jeweils zuständigen Organe der Vermögensmasse (etwa Treuhänder oder Stiftungsrat) in der Entscheidung über die Person des Empfängers und die Höhe der Ausschüttung rechtlich und tatsächlich frei gewesen seien, er mithin nach den in dem BFH-Urteil vom 03.07.2019 II R 6/16, juris, Rn 35, aufgestellten Grundsätzen nicht Zwischenberechtigter i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG gewesen sei.
Rn. 57 f) Zwischenberechtigter i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über eine Rechtszuständigkeit an dem in der Vermögensmasse gebundenen Vermögen und/oder an den durch die Vermögensmasse erzielten Erträgen verfügt (BFH, Urteil vom 03.07.2019 II R 6/16, juris, Rn 35; BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 16, 18).
Wenn damit der zugrunde liegende Rechtsanspruch geschaffen werden könnte, würde das Tatbestandsmerkmal leerlaufen (BFH, Urteil vom 03.07.2019 II R 6/16, juris, Rn 36).
Allerdings war die Rechtszuständigkeit des Empfängers unter den Gegebenheiten des damaligen Streitfalls nicht problematisch (BFH, Urteil vom 03.07.2019 II R 6/16, juris, Rn 37).
Wenn danach die Steuerpflicht des Zwischenberechtigten jedenfalls auch die Umgehung der Steuerpflicht des Endberechtigten bezweckt - der er wäre, wäre er nicht bereits Zwischenberechtigter -, zeigt auch dies, dass es um Personen geht, denen eine nicht ohne weiteres entziehbare Rechtszuständigkeit an Vermögenssubstanz und -erträgen zusteht (BFH, Urteil vom 03.07.2019 II R 6/16, juris, Rn 38).
Rn. 62 aaa) Die Vorschrift wurde geschaffen, um auch die Bindung von Vermögen in den in anglo-amerikanischen Staaten gebräuchlichen Formen des sog. common law trust zu erfassen, die nach der damaligen Rechtsprechung zunächst weder beim Trustverwalter noch beim Begünstigten zu einem steuerbaren Erwerb geführt hatte (BFH, Urteil vom 03.07.2019 II R 6/16, juris, Rn 39 f., m.w.N.).
Schließlich sollte der Tatbestand über die Auskehrung des Vermögens bei Auflösung auf Zwischennutzungsrechte am Vermögen der Vermögensmasse ausgedehnt werden (…BTDrucks 14/443, S. 41), (vgl. dazu BFH, Urteil vom 03.07.2019 II R 6/16, juris, Rn 41).
Wer kraft freier Entscheidung eines Dritten eine Zuwendung erhält, ist nicht Rechtsinhaber in diesem Sinne (BFH, Urteil vom 03.07.2019 II R 6/16, juris, Rn 42).
Daher hat es bei der wortlautnahen Interpretation sein Bewenden, die auch dem Begriffsteil "…berechtigt…" eine selbständige Bedeutung beimisst (vgl. dazu BFH, Urteil vom 03.07.2019 II R 6/16, juris, Rn 43).
Rn. 76 c) Die Klägerin ist "Zwischenberechtigter" des Trusts i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG, weil sie unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über eine Rechtszuständigkeit an dem in der Vermögensmasse gebundenen Vermögen und an den durch die Vermögensmasse erzielten Erträgen verfügt (vgl. dazu BFH, Urteil vom 03.07.2019 II R 6/16, juris, Rn 35; BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 16).
Rn. 77 Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH vom 03.07.2019 II R 6/16, juris, eine Zwischenberechtigung der Klägerin verneinen und den 2. Leitsatz der Entscheidung ("Zwischenberechtigter i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über Rechte an dem Vermögen und/oder den Erträgen der Vermögensmasse ausländischen Rechts verfügt. Der Zuwendungsempfänger, der keinen Anspruch auf Zuwendungen besitzt, gehört nicht dazu") für ihre Auffassung anführen bzw. Rn 42 der Entscheidung zitieren ("Sowohl das Konzept des "Anfallsberechtigten" als auch dasjenige der "Zwischennutzungsrechte" setzt gedanklich Rechte und Ansprüche voraus. Wer kraft freier Entscheidung eines Dritten eine Zuwendung erhält, ist nicht Rechtsinhaber in diesem Sinne") und insbesondere auf deren Rn 43 verweisen, wonach es der II. Senat "bei der wortlautnahen Interpretation bewenden" lässt, "die auch dem Begriffsteil "…berechtigt…" eine selbständige Bedeutung beimisst", verfängt dies nicht.
Rn. 78 Zwar ist zuzugeben, dass der BFH mit seiner Entscheidung vom 03.07.2019 (II R 6/16) die Rechtsgrundsätze für die Definition des Zwischenberechtigten i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG - im Hinblick auf sein Urteil vom 27.09.2012 II R 45/10, juris - unter Hinweis auf den Wortlaut jedenfalls konkretisiert hat (der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erkennt darin wohl sogar eine Änderung der Rechtsprechung) und - vgl. dazu BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 16, 18 - auch für anglo-amerikanische Trusts zur Anwendung bringt.
Aber auch unter Zugrundelegung der vom BFH in seinen Entscheidungen vom 03.07.2019 (II R 6/16) und vom 25.06.2021 (II R 31/19) aufgestellten Maßgaben ist gemäß den Regelungen in der Trust-Urkunde eine (Zwischen-)Berechtigung der Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Ausschüttung zu bejahen.
Rn. 101 So etwa kommentiert Weiss die Entscheidung des BFH vom 03.07.2019 II R 6/16 wie folgt (IStR 2020, 124, 129): "Unabhängig davon ist aber spätestens seit der jüngsten BFH-Entscheidung aus 2019 von bedeutenden Auswirkungen auf jene Trustfälle auszugehen, in denen der Trustee - im Gegensatz zu sog. Strict Trusts mit festen Ansprüchen - die Ausschüttungen an die Beneficiaries nach absolutem Ermessen (sog. Discretionary Trusts) vornehmen kann und der jeweilige Ausschüttungsempfänger nicht bereits Rechtsinhaber aufgrund einer bestehenden End- bzw. Anfallsberechtigung ist.
Insofern wurde durch den Gesetzgeber das Ziel verfolgt, Vollzugsdefizite zu beseitigen bzw. Steuernachteile für Inländer auszugleichen (…vgl. dazu insbesondere Finanzgericht München Urteil vom 03.07.2024 - 4 K 2033/16 -, juris, Rn. 46, m.w.N.; vgl. auch BFH, Urteil vom 25.06.2021 II R 31/19, juris, Rn 13, m.w.N. und BFH, Urteil vom 03.07.2019 II R 6/16, juris, Rn 40 f., m.w.N.).
- BFH, 25.06.2021 - II R 31/19
Erwerb durch Zwischenberechtigte eines anglo-amerikanischen Trusts
Sie sollten vor allem typische und in den anglo-amerikanischen Staaten gebräuchliche Formen des sog. common law trust erfassen (BFH-Urteil vom 03.07.2019 - II R 6/16, BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 40, m.w.N.).Nicht zwischenberechtigt ist, wer über keine Rechte an der Vermögensmasse oder Ansprüche gegenüber der Vermögensmasse verfügt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 35).
Ihm obliegt es daher, die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls die erforderlichen Beweismittel dafür zu beschaffen, dass ihm nach Maßgabe des einschlägigen Rechts kein Anspruch auf die Ausschüttung zugestanden habe und umgekehrt die jeweils zuständigen Organe der Vermögensmasse (etwa Treuhänder oder Stiftungsrat) in der Entscheidung über die Person des Empfängers und die Höhe der Ausschüttung rechtlich und tatsächlich frei gewesen seien, er mithin nach den in dem BFH-Urteil in BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 35, aufgestellten Grundsätzen nicht Zwischenberechtigter i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG gewesen sei.
Auf die dazu entwickelten allgemeinen Grundsätze wird verwiesen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 13 ff., m.w.N.).
Das FG konnte weder die in dem BFH-Urteil in BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61 enthaltenen Modifikationen dieses Rechtssatzes noch die auf dieser Grundlage fortentwickelten Grundsätze zur Feststellung, wann jemand Zwischenberechtigter ist, berücksichtigen.
- BFH, 16.09.2020 - II R 24/18
Zuwendungsgegenstand bei mehrmonatiger Reise mit zugebuchten Leistungen
In objektiver Hinsicht bedarf es einer Vermögensverschiebung, d.h. einer Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und einer Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.09.2017 - II R 54/15, BFHE 260, 181, BStBl II 2018, 292, Rz 12, und vom 03.07.2019 - II R 6/16, BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 15, jeweils m.w.N.), und der (objektiven) Unentgeltlichkeit der Zuwendung (BFH-Urteile vom 06.05.2015 - II R 34/13, BFHE 250, 197, BStBl II 2015, 821, Rz 15, …und vom 16.09.2020 - II R 33/19, BFH/NV 2021, 317, Rz 16; BFH-Beschluss vom 05.07.2018 - II B 122/17, BFHE 262, 163, BStBl II 2018, 660, Rz 13, jeweils m.w.N.).In subjektiver Hinsicht bedarf es des Bewusstseins des Zuwendenden, die Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck zu erbringen (BFH-Urteile vom 27.11.2013 - II R 25/12, BFH/NV 2014, 537, Rz 11, und in BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 15, jeweils m.w.N.).
- BFH, 01.09.2021 - II R 40/19
Abfindungszahlung im Scheidungsfall
Für die zutreffende Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-)Entgeltlichkeit genügt es, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt laienhaft zutreffend erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.2019 - II R 6/16, BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 15, m.w.N.). - BFH, 08.06.2021 - II R 23/19
Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei …
Sie setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 13.09.2017 - II R 54/15, BFHE 260, 181, BStBl II 2018, 292, Rz 12, und vom 03.07.2019 - II R 6/16, BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 15, jeweils m.w.N.). - BFH, 25.06.2021 - II R 32/19
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.06.2021 - II R 31/19 - Erwerb …
Sie sollten vor allem typische und in den anglo-amerikanischen Staaten gebräuchliche Formen des sog. common law trust erfassen (BFH-Urteil vom 03.07.2019 - II R 6/16, BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 40, m.w.N.).Nicht zwischenberechtigt ist, wer über keine Rechte an der Vermögensmasse oder Ansprüche gegenüber der Vermögensmasse verfügt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 35).
Ihm obliegt es daher, die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls die erforderlichen Beweismittel dafür zu beschaffen, dass ihm nach Maßgabe des einschlägigen Rechts kein Anspruch auf die Ausschüttung zugestanden habe und umgekehrt die jeweils zuständigen Organe der Vermögensmasse (etwa Treuhänder oder Stiftungsrat) in der Entscheidung über die Person des Empfängers und die Höhe der Ausschüttung rechtlich und tatsächlich frei gewesen seien, er mithin nach den in dem BFH-Urteil in BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 35, aufgestellten Grundsätzen nicht Zwischenberechtigter i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG gewesen sei.
Auf die dazu entwickelten allgemeinen Grundsätze wird verwiesen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 13 ff., m.w.N.).
Das FG konnte weder die in dem BFH-Urteil in BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61 enthaltenen Modifikationen dieses Rechtssatzes noch die auf dieser Grundlage fortentwickelten Grundsätze zur Feststellung, wann jemand Zwischenberechtigter ist, berücksichtigen.
- FG Hamburg, 20.08.2021 - 6 K 196/20
Einkommensteuer: Zahlungen einer ausländischen Stiftung
Es sei insoweit ein gerichtliches Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Aktenzeichen II R 6/16 bezüglich eines anderen Zahlungsempfängers anhängig.Rn. 26 Nachdem der BFH durch Urteil vom 7. März 2019 (II R 6/16, BStBl. II 2020, 61) die Zahlung der Stiftung an einen 1981 geborenen Zahlungsempfänger nicht als freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 ErbStG qualifizierte, da die Stiftung die Zahlung aufgrund ihrer Satzungsbestimmungen erbracht habe, hob das Finanzamt E den erlassenen Schenkungssteuerbescheid wieder auf und teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 3. März 2020 mit, dass der Kläger eine Zuwendung der Stiftung A in Höhe von ... EUR erhalten habe.
Rn. 78 In diesem Sinne versteht das Gericht auch die Entscheidung des 2. Senats des BFH vom 3. Juli 2019 (II R 6/16, BStBl. 2020, 61).
Es ist auch weder vorgetragen worden, noch ansonsten erkennbar, dass der Stiftungsrat den Satzungszweck überschritten haben könnte, wobei ihm ein weiter, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer, Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. Urteil BFH, vom 3. Juli 2019 II R 6/16, BStBl. 2020, 61).
- BFH, 25.06.2021 - II R 13/19
Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters
Sie sollten vor allem typische und in den anglo-amerikanischen Staaten gebräuchliche Formen des sog. common law trust erfassen (BFH-Urteil vom 03.07.2019 - II R 6/16, BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 40, m.w.N.). - FG Hamburg, 11.07.2023 - 3 K 188/21
Schenkungsteuer: Disquotale Einlage in eine KGaA durch einen Kommanditaktionär …
Rn. 102 a) Hierfür bedarf es in objektiver Sicht einer Vermögensverschiebung, dh einer Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und einer Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten und der (objektiven) Unentgeltlichkeit der Zuwendung, in subjektiver Hinsicht bedarf es des Bewusstseins des Zuwendenden, die Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck zu erbringen (BFH, Urteile vom 16. September 2020, II R 24/18, BFHE 272, 87, BStBl. II 2021, 621, vom 17. November 2021, II R 21/20, BFHE 275, 349 BStBl. II 2022, 500 und vom 3. Juli 2019, II R 6/16, BFHE 265, 421, BStBl. II 2020, 61).Denn es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Zuwendungen im Gesellschaftsrecht, die dem Gesellschaftszweck dienen (societas causa), als gesellschaftsrechtlicher Vorgang und nicht als freigebige Zuwendung an die Gesellschaft zu beurteilen sind (BFH, Urteile vom 3. Juli 2019, II R 6/16, BFHE 265, 421, BStBl. II 2020, 61, vom 17. Oktober 2007, II R 63/05, BFHE 218, 4296, BStBl. II 2008, 381 und vom 20. Januar 2016, II R 40/14, BFHE 252, 453, BStBl. II 2018, 284).
- BFH, 28.09.2022 - II R 31/20
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.09.2022 - II R 32/20 - Bemessungsgrundlage …
zur unterlassenen Auslegung, und vom 03.07.2019 - II R 6/16, BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 29 zur fehlerhaften Auslegung). - BFH, 01.10.2024 - VIII R 25/21
Zur Besteuerung von Leistungen einer Schweizer Familienstiftung
- BFH, 28.09.2022 - II R 32/20
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Grundstückskauf von …
- FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19
Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs. …
- BFH, 25.06.2021 - II R 40/18
Schenkungsteuerrechtlicher Erwerb bei Auflösung eines anglo-amerikanischen Trusts
- FG Rheinland-Pfalz, 17.12.2020 - 4 K 1417/19
Kettenschenkung im Schenkungsteuerrecht
- FG Hamburg, 23.09.2020 - 3 K 136/19
Ehevertrag und Schenkungsteuer
- FG München, 03.07.2024 - 4 K 2033/16
Ausschüttungen eines US-Trusts als Schenkung
- FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19
Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs. …
- FG München, 03.07.2024 - 4 K 2034/16
Schenkungssteuer auf Ausschüttungen eines US-Trusts
- FG Hamburg, 15.10.2024 - 3 K 134/22
Disquotale Einlage in KGaA keine Schenkung an persönlich haftenden Gesellschafter
- FG Hessen, 25.05.2021 - 10 K 707/20
Zählen der Zuwendung einer ausländischen Stiftung zu Einkünften aus …
- FG Köln, 06.09.2022 - 7 K 2720/20
Erbschaftssteuerrechtliche Behandlung der Einsetzung als Nachflgebegünstigte …
- FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2021 - 4 K 1274/20
Freigebige Zuwendung zwischen Gesellschaftern einer Personengesellschaft nach …
- FG Köln, 27.02.2019 - 7 K 3002/16
Erhebung der Erbschaftssteuer auf Auszahlungen von ausländischer Stiftung
- FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2024 - 4 K 1138/24
Schenkungsteuer: Steuerklasse bei erstmaliger Vermögensausstattung von …
- FG Münster, 18.09.2025 - 3 K 459/24
Keine unentgeltliche Zuwendung des Hofübergebers an seinen Ehegatten bei …
- FG Köln, 27.02.2019 - 7 K 3003/16
Erhebung der Erbschaftssteuer auf Auszahlungen von ausländischer Stiftun
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".