Rechtsprechung
| BFH, 06.05.2021 - II R 46/19 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- Bundesfinanzhof
BewG § 181 Abs 1 Nr 1, BewG § 181 Abs 1 Nr 2, BewG § 181 Abs 1 Nr 3, BewG § 181 Abs 1 Nr 4, BewG § 181 Abs 1 Nr 5, ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4c
Steuerbegünstigung für ein Familienheim bei Zuerwerb
- rechtsinformationen.bund.de
Steuerbegünstigung für ein Familienheim bei Zuerwerb
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 181 Abs 1 Nr 1 BewG 1991, § 181 Abs 1 Nr 2 BewG 1991, § 181 Abs 1 Nr 3 BewG 1991, § 181 Abs 1 Nr 4 BewG 1991, § 181 Abs 1 Nr 5 BewG 1991
Steuerbegünstigung für ein Familienheim bei Zuerwerb - IWW
§ 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG),... § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG, § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes (BewG), § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 181 Abs. 1 BewG, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 143 Abs. 2 FGO, § 121 Satz 1 FGO, § 90 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Erbschaftsteuerliche Behandlung des Erwerbs einer nach Beseitigung eines Mangels vom Begünstigten selbst genutzten Wohnung von Todes wegen
- Betriebs-Berater
Steuerbegünstigung für ein Familienheim bei Zuerwerb
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Steuerbegünstigung für ein Familienheim bei Zuerwerb
- rechtsportal.de
Steuerbegünstigung für ein Familienheim bei Zuerwerb
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Steuerbegünstigung für ein Familienheim bei Zuerwerb
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Erbschaftsteuerbegünstigung für ein Familienheim - und die geerbte Nachbarwohnung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Erbschaftsteuerbegünstigung für ein Familienheim - und die notwendige Sanierung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Möglichkeit der Steuerbegünstigung bei Erwerb einer an selbst genutzten Wohnung angrenzenden Wohnung von Todes wegen bei unverzüglicher Selbstnutzung
Besprechungen u.ä.
- heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)
Steuerbegünstigung für ein Familienheim bei Zuerwerb
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
- Einzelne Verschonungsregeln
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4c
Erbschaftsteuer, Familienwohnheim - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4c
- anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Befreiung von der Erbschaftssteuer beim geerbten Familienheim
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BFHE 273, 554
- NJW 2021, 3743
- FamRZ 2022, 148
- DB 2021, 3076
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (4)
- BFH, 28.05.2019 - II R 37/16
Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Familienheim
Auszug aus BFH, 06.05.2021 - II R 46/19
Die bloße Widmung zur Selbstnutzung --beispielsweise durch Angabe in der Erbschaftsteuererklärung-- reicht nicht aus, wenn kein tatsächlicher Einzug erfolgt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.05.2019 - II R 37/16, BFHE 264, 512, BStBl II 2019, 678, Rz 16 f.).Der Begriff des Familienheims erfordert, dass der Erwerber dort den Mittelpunkt seines Lebensinteresses hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 264, 512, BStBl II 2019, 678, Rz 18).
Innerhalb dieses Zeitraums kann der Erwerber in der Regel prüfen, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornehmen und den Umzug durchführen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 264, 512, BStBl II 2019, 678, Rz 20 f.).
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Renovierung deshalb länger hinzieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss (BFH-Urteil in BFHE 264, 512, BStBl II 2019, 678, Rz 22).
Hinsichtlich der unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung sind die Anforderungen an die Darlegung des Erwerbers und seine Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke umso höher, je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und dem tatsächlichen Einzug des Erwerbers in die Wohnung ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 264, 512, BStBl II 2019, 678, Rz 22).
- FG Münster, 24.10.2019 - 3 K 3184/17
Erbschaftsteuer: Keine Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim bei dreijähriger …
Auszug aus BFH, 06.05.2021 - II R 46/19
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.10.2019 - 3 K 3184/17 Erb aufgehoben. - FG Nürnberg, 04.04.2018 - 4 K 476/16
Pflichtteilsanspruch, Eigene Wohnzwecke, Selbstnutzungsdauer, Steuerbefreiung, …
Auszug aus BFH, 06.05.2021 - II R 46/19
Rn. 23 c) Der Erwerber trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Merkmale der Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 20.07.2015 - 1 K 392/15, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2016, 55, Rz 26, und FG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2018 - 4 K 476/16, ZEV 2018, 428, Rz 32). - FG Hessen, 20.07.2015 - 1 K 392/15
Erbschaftssteuerbefreiung wegen unverzüglicher Selbstnutzung der eigengenutzten …
Auszug aus BFH, 06.05.2021 - II R 46/19
Rn. 23 c) Der Erwerber trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Merkmale der Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 20.07.2015 - 1 K 392/15, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2016, 55, Rz 26, und FG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2018 - 4 K 476/16, ZEV 2018, 428, Rz 32).
- BFH, 17.06.2026 - II R 27/23
Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des …
- BFH, 16.03.2022 - II R 6/21
Verzögerter Einzug in ein Familienheim
Was dem Erwerber diesbezüglich zumutbar ist, haben die Finanzbehörde bzw. das FG im Rahmen einer Würdigung des Einzelfalls zu entscheiden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 06.05.2021 - II R 46/19, BFHE 273, 554).Dasselbe gilt, wenn der Erwerber durch Äußerungen gegenüber Dritten seine Absicht zum Einzug lediglich bekundet (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.05.2021 - II R 46/19, BFHE 273, 554, Rz 15).
Dafür bedarf es einer Nutzung zu eigentlichen Wohnzwecken (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz 16).
Innerhalb dieses Zeitraums kann der Erwerber in der Regel prüfen, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornehmen und den Umzug durchführen (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz 18).
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Renovierung deshalb länger hinzieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz 19).
Eine zeitliche Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, z.B. wegen einer hohen Auftragslage, nicht rechtzeitig ausführen können (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz 20 f.).
Verzögert sich der Einzug, weil zunächst ein gravierender Mangel beseitigt werden muss, ist eine spätere Entrümpelung der Wohnung unschädlich, wenn sie nicht ihrerseits zu einem verzögerten Einzug führt (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz 22).
Hinsichtlich der unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung sind die Anforderungen an die Darlegung des Erwerbers und seine Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke umso höher, je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und dem tatsächlichen Einzug des Erwerbers in die Wohnung ist (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz 23).
Sollte diese 200 m² überstiegen haben, wäre die Begünstigung verhältnismäßig zu kürzen --vgl. auch H E 13.4, Steuerbefreiung, Beispiel 2 der Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 vom 16.12.2019-- (BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz 26).
- FG Niedersachsen, 14.05.2025 - 3 K 80/24
Familienheim; Renovierung; Selbstnutzung; unverzügliche Selbstnutzung; …
a) Eine Wohnung ist zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, wenn der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 6. Mai 2021 II R 46/19, BStBl. II 2022, 342).Dasselbe gilt, wenn der Erwerber durch Äußerungen gegenüber Dritten seine Absicht zum Einzug lediglich bekundet (BFH, Urteil vom 6. Mai 2021 II R 46/19, BStBl. II 2022, 342).
Innerhalb dieses Zeitraums kann der Erwerber in der Regel prüfen, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornehmen und den Umzug durchführen (vgl. BFH, Urteile vom 28. Mai 2019 II R 37/16, BStBl. II 2019, 678; vom 6. Mai 2021 II R 46/19, BStBl. II 2022, 342;… vom 16. März 2022 II R 6/21, BFH/NV 2022, 898).
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Renovierung deshalb länger hinzieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss (BFH, Urteile vom 28. Mai 2019 II R 37/16, BStBl. II 2019, 678; vom 6. Mai 2021 II R 46/19, BStBl. II 2022, 342;… vom 16. März 2022 II R 6/21, BFH/NV 2022, 898).
Verzögert sich der Einzug hingegen deshalb, weil zunächst ein gravierender Mangel beseitigt werden muss, ist eine spätere Entrümpelung der Wohnung unschädlich, wenn sie nicht ihrerseits zu einem verzögerten Einzug führt (BFH, Urteile vom 6. Mai 2021 II R 46/19, BStBl. II 2022, 342;… vom 16. März 2022 II R 6/21, BFH/NV 2022, 898).
Eine zeitliche Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, z.B. wegen einer hohen Auftragslage, nicht rechtzeitig ausführen können (BFH, Urteil vom 6. Mai 2021 II R 46/19, BStBl. II 2022, 342).
Hinsichtlich der unverzüglichen Bestimmung zur Selbstnutzung sind die Anforderungen an die Darlegung des Erwerbers und seine Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke umso höher, je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und dem tatsächlichen Einzug des Erwerbers in die Wohnung ist (vgl. BFH, Urteile vom 28. Mai 2019 II R 37/16, BStBl. II 2019, 678; vom 6. Mai 2021 II R 46/19, BStBl. II 2022, 342;… vom 16. März 2022 II R 6/21, BFH/NV 2022, 898).
So steht nach der Rechtsprechung des BFH etwa der wegen der Beseitigung eines gravierenden Mangels eintretende Zeitverzug der unverzüglichen Selbstnutzung nicht entgegen, wenn der Erwerber den Baufortschritt angemessen fördert (BFH, Urteil vom 6. Mai 2021 II R 46/19, BStBl. II 2022, 342).
- FG Düsseldorf, 10.03.2021 - 4 K 2245/19
Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung trotz Selbstnutzung nach mehrmonatiger …
II R 46/19, Rn. 22, 28).II R 46/19, Rn. 30).
- BFH, 01.12.2021 - II R 1/21
Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims
Dies gilt vorbehaltlich der Einschränkungen in § 13 Abs. 1 Nr. 4b Sätze 2 bis 4 ErbStG (zur Grundstücksdefinition Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.02.2021 - II R 29/19, BFHE 272, 497; zur Bestimmung zur Selbstnutzung BFH-Urteil vom 06.05.2021 - II R 46/19, BFHE 273, 554).Rn. 23 dd) Die Feststellungslast für diejenigen Umstände, die die Selbstnutzung des Familienheims objektiv unmöglich machen oder objektiv unzumutbar erscheinen lassen, trägt der Erwerber (vgl. BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz 23).
- BFH, 01.12.2021 - II R 18/20
Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims
Dies gilt vorbehaltlich der Einschränkungen in § 13 Abs. 1 Nr. 4c Sätze 2 bis 4 ErbStG (zur Grundstücksdefinition Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.02.2021 - II R 29/19, BFHE 272, 497; zur Bestimmung zur Selbstnutzung BFH-Urteil vom 06.05.2021 - II R 46/19, BFHE 273, 554).Rn. 23 dd) Die Feststellungslast für diejenigen Umstände, die eine Selbstnutzung des Familienheims objektiv unmöglich machen oder aus objektiven Gründen unzumutbar erscheinen lassen, trägt der Erwerber (vgl. BFH-Urteil in BFHE 273, 554, Rz 23).
- FG Münster, 30.06.2022 - 3 K 3184/17
Erbschaftsteuer - Unter welchen Voraussetzungen wird ein Familienheim, das nach …
Hinsichtlich der Wohnflächenbegrenzung kommt es nach dem Wortlaut der Norm, der allein auf die Größe des erworbenen Familienheims abstellt, allein darauf an, dass die Größe der hinzuerworbenen Wohnung 200 qm nicht übersteigt (BFH, Urteil vom 06.05.2021 II R 46/19, BFHE 273, 554).Dafür bedarf es einer Nutzung zu eigentlichen Wohnzwecken (BFH, Urteil vom 06.05.2021 II R 46/19, BFHE 273, 554).
Vielmehr reicht es aus, wenn der Erwerber alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift (BFH, Urteil vom 06.05.2021 II R 46/19, BFHE 273, 554).
Eine zeitliche Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, z.B. wegen einer hohen Auftragslage, nicht rechtzeitig ausführen können (BFH, Urteil vom 06.05.2021 II R 46/19, BFHE 273, 554).
Verzögert sich der Einzug hingegen deshalb, weil zunächst ein gravierender Mangel beseitigt werden muss, ist eine spätere Entrümpelung der Wohnung unschädlich, wenn sie nicht ihrerseits zu einem verzögerten Einzug führt (BFH, Urteil vom 06.05.2021 II R 46/19, BFHE 273, 554).
Rn. 39 Der Erwerber trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Merkmale der Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (BFH, Urteil vom 06.05.2021 II R 46/19, BFHE 273, 554).
- FG München, 07.01.2026 - 4 K 1677/24
Erbschaftsteuerbescheid, Familienheim, Steuerbefreiung, Selbstnutzung, …
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Renovierung deshalb länger hinzieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss (BFH, Urteil vom 6. Mai 2021 II R 46/19, BFHE 273, 554, BStBl II 2022, 342, Rn. 19).Eine zeitliche Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, z.B. wegen einer hohen Auftragslage, nicht rechtzeitig ausführen können (BFH, Urteil in BFHE 273, 554, BStBl II 2022, 342, Rn. 21).
Verzögert sich der Einzug hingegen deshalb, weil zunächst ein gravierender Mangel beseitigt werden muss, ist eine spätere Entrümpelung der Wohnung unschädlich, wenn sie nicht ihrerseits zu einem verzögerten Einzug führt (BFH, Urteil in BFHE 273, 554, BStBl II 2022, 342, Rn. 22).
Rn. 18 cc) Der Erwerber trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Merkmale der Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (BFH, Urteil in BFHE 273, 554, BStBl II 2022, 342, Rn. 23 m.w.N.).
- Des Weiteren hat der Kläger (auch nach der richterlichen Anordnung vom 31.10.2025) keinen Nachweis dafür erbracht, dass er den Baufortschritt (zum Umbau bzw. Sanierung der streitgegenständlichen DHH) zeitlich angemessen und mit zumutbaren Maßnahmen gefördert hat (vgl. BFH in BFHE 273, 554, BStBl II 2022, 342, Rn. 19).
Insbesondere hat der Kläger nicht den Aufwand erbracht, der nach der Verkehrsanschauung als angemessene Förderung des Baufortschritts zu qualifizieren ist (BFH in BFHE 273, 554, BStBl II 2022, 342, Rn. 25).
- BFH, 27.05.2026 - II B 41/25
Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim - Die Entscheidung wurde …
Angemessen ist nach der Rechtsprechung regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall; innerhalb dieses Zeitraums kann der Erwerber in der Regel prüfen, ob er einziehen will, entsprechende Renovierungsarbeiten vornehmen und den Umzug durchführen (BFH-Urteile vom 06.05.2021 - II R 46/19, BFHE 273, 554, BStBl II 2022, 342, Rz 18;… vom 16.03.2022 - II R 6/21, BFH/NV 2022, 898, Rz 16).Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat (BFH-Urteile vom 06.05.2021 - II R 46/19, BFHE 273, 554, BStBl II 2022, 342, Rz 19;… vom 16.03.2022 - II R 6/21, BFH/NV 2022, 898, Rz 17).
- FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2025 - 15 K 15101/24
Wohnungswirtschaftliche Verwendung - Unmittelbare Aufnahme der Selbstnutzung in …
Rn. 30 Nach Einschätzung des Senates ist in Herstellungsfällen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 13 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -, ein der allgemeinen Verkehrsanschauung entsprechender überschaubarer Bauplan zu fordern, der dem Steuerpflichtigen/Zulageberechtigten ggf. die Pflicht auferlegt, bei zeitlichen Verzögerungen darzulegen, dass er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Baufortschritt und das Ziel der Fertigstellung zu erreichen (vgl. BFH, Urteil vom 6. Mai 2021 II R 46/19, BFHE 273, 554, BStBl. II 2022, 342).Dies kann dann sogar eine nach Beginn von Renovierungsarbeiten sich zeigende gravierende Mangelhaftigkeit der Wohnung sein (siehe BFH, Urteil vom 6. Mai 2021, II R 46/19, BFHE 273, 554), welche dann jedoch erhöhte Nachweispflichten für den Steuerpflichtigen mit sich bringt, abhängig davon, wie lange sich die für die Aufnahme der Selbstnutzung erforderliche Renovierung hinzieht (siehe BFH, Urteil vom 28. Mai 2019 II R 37/16, BFHE 264, 512).
- FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2025 - 15 K 15034/23
Wohnungswirtschaftliche Verwendung - Unmittelbare Aufnahme der Selbstnutzung in …
- FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2025 - 15 K 15102/24
Wohnungswirtschaftliche Verwendung - Unmittelbare Aufnahme der Selbstnutzung in …
- FG München, 15.04.2026 - 4 K 1457/25
Die Steuerbefreiung für ein Familienheim scheidet aus, wenn entweder der …
- FG Niedersachsen, 13.03.2024 - 3 K 154/23
Vorliegen eines begünstigungsfähigen Familienheims
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