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Rechtsprechung
   BFH, 01.06.2022 - VII R 37/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,36130
BFH, 01.06.2022 - VII R 37/20 (https://dejure.org/2022,36130)
BFH, Entscheidung vom 01.06.2022 - VII R 37/20 (https://dejure.org/2022,36130)
BFH, Entscheidung vom 01. Juni 2022 - VII R 37/20 (https://dejure.org/2022,36130)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EnergieStG § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst d, EGRL 96/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b, FGO § 118 Abs 2
    Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre

  • rechtsinformationen.bund.de

    Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst d EnergieStG vom 01.03.2011, Art 2 Abs 4 Buchst b EGRL 96/2003, § 118 Abs 2 FGO
    Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre

  • IWW

    § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes, § ... 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG, §§ 54, 55 EnergieStG, Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4a EnergieStG, § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes, § 1a Satz 1 Nr. 12 EnergieStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Entlastung von der Energiesteuer für zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre verbranntes Erdgas

  • Betriebs-Berater

    Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d
    Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre

  • rechtsportal.de

    EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d
    Entlastung von der Energiesteuer für zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre verbranntes Erdgas

  • datenbank.nwb.de

    Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tatsächliche Verwendung von Energieerzeugnissen maßgeblich für Steuerentlastung

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EnergieStG § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst d ; EGRL 96/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b ; EnergieStV § 95

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EnergieStG § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst d, EGRL 96/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b, EnergieStV § 95
    Energiesteuer, Steuerentlastung, Erdgas, Verheizen, zweierlei Verwendungszweck

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 279, 330
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (13)

  • BFH, 13.01.2015 - VII R 35/12

    Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck ("dual use")

    Auszug aus BFH, 01.06.2022 - VII R 37/20
    Eine Verwendung zum Verheizen liegt immer dann vor, wenn Energieerzeugnisse verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess übertragen wird (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kommission/Deutschland vom 29.04.2004 - C-240/01, EU:C:2004:251, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2004, 231; Senatsurteil vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167, Rz 16;… Senatsbeschluss vom 31.01.2019 - VII B 147/18, BFH/NV 2019, 562).

    Rn. 29 b) Der erkennende Senat hat den EuGH in seinem Urteil X (EU:C:2014:2247, Rz 24 f., ZfZ 2014, 308) so verstanden, dass es ausreicht, wenn in einem Herstellungsverfahren allein das eingesetzte Energieerzeugnis in der Lage ist, einen zur Fertigstellung des Produkts erforderlichen Stoff (z.B. Kohlendioxid) zur Verfügung zu stellen (Senatsurteil in BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167, Rz 24).

    Eine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Produkt ist nicht erforderlich (Senatsurteile in BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167, Rz 26 und 28, und vom 10.11.2015 - VII R 40/14, ZfZ 2016, 79, Rz 11;… Senatsbeschlüsse jeweils vom 31.01.2019 - VII B 115/18, ZfZ 2019, 148, Rz 10, und in BFH/NV 2019, 562, Rz 14).

    Es genügt vielmehr, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines einheitlichen industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke verwendet wird (vgl. Senatsurteile in BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167, Rz 29, und in ZfZ 2016, 79).

    Darüber hinaus stehen die beiden Verwendungszwecke nicht in einer bestimmten Rangfolge (Senatsurteil in BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167, Rz 23 und 25).

    Das Anfahren der Kohlemahlanlagen bildet somit zusammen mit dem Mahlen der Kohle einen einheitlichen industriellen Prozess im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile in BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167, Rz 29, und in ZfZ 2016, 79).

  • EuGH, 02.10.2014 - C-426/12

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von …

    Auszug aus BFH, 01.06.2022 - VII R 37/20
    Rn. 26 a) In seinem Urteil X vom 02.10.2014 - C-426/12 (EU:C:2014:2247, Rz 24 ff., ZfZ 2014, 308) hat der EuGH entschieden, dass die Verwendung eines Energieerzeugnisses nur dann nicht in den Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie fällt, wenn dieses Erzeugnis --in seiner Funktion als Energiequelle-- selbst anders als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird.

    Rn. 29 b) Der erkennende Senat hat den EuGH in seinem Urteil X (EU:C:2014:2247, Rz 24 f., ZfZ 2014, 308) so verstanden, dass es ausreicht, wenn in einem Herstellungsverfahren allein das eingesetzte Energieerzeugnis in der Lage ist, einen zur Fertigstellung des Produkts erforderlichen Stoff (z.B. Kohlendioxid) zur Verfügung zu stellen (Senatsurteil in BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167, Rz 24).

    Weiterhin geht der erkennende Senat unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils X (EU:C:2014:2247, ZfZ 2014, 308) davon aus, dass es allein darauf ankommt, ob das Energieerzeugnis selbst oder dessen Verbrennungsprodukte für den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich sind.

    Rn. 43 Das Unionsrecht, das in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL auf die Verwendung von Energieerzeugnissen zu bestimmten Zwecken bzw. in bestimmten Verfahren und nicht in bestimmten Unternehmen abstellt (Senatsurteil vom 29.10.2013 - VII R 24/12, BFHE 243, 96, ZfZ 2014, 52, Rz 14), steht dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen, weil es auf den Herstellungsprozess als Ganzes abstellt, ohne nach einzelnen Arbeitsschritten zu differenzieren (vgl. auch EuGH-Urteile YARA Brunsbüttel, EU:C:2015:836, Rz 24, ZfZ 2016, 99, und X, EU:C:2014:2247, Rz 21 und 25, ZfZ 2014, 308).

  • BFH, 10.11.2015 - VII R 40/14

    Steuerbefreiter Einsatz von Erdgas zu zweierlei Verwendungszwecken bei der …

    Auszug aus BFH, 01.06.2022 - VII R 37/20
    Eine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Produkt ist nicht erforderlich (Senatsurteile in BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167, Rz 26 und 28, und vom 10.11.2015 - VII R 40/14, ZfZ 2016, 79, Rz 11;… Senatsbeschlüsse jeweils vom 31.01.2019 - VII B 115/18, ZfZ 2019, 148, Rz 10, und in BFH/NV 2019, 562, Rz 14).

    In dem Senatsurteil in ZfZ 2016, 79 hat der Senat die Förderung der Kristallisation und eine stabilisierende Wirkung, die durch die Verbrennung von Erdgas bei Natriumpercarbonat erreicht wurde, als einen neben dem Verheizen bestehenden zweiten Verwendungszweck anerkannt.

    Es genügt vielmehr, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines einheitlichen industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke verwendet wird (vgl. Senatsurteile in BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167, Rz 29, und in ZfZ 2016, 79).

    Das Anfahren der Kohlemahlanlagen bildet somit zusammen mit dem Mahlen der Kohle einen einheitlichen industriellen Prozess im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile in BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167, Rz 29, und in ZfZ 2016, 79).

  • BFH, 31.01.2019 - VII B 147/18

    Entscheidungsgründe im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom …

    Auszug aus BFH, 01.06.2022 - VII R 37/20
    Eine Verwendung zum Verheizen liegt immer dann vor, wenn Energieerzeugnisse verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess übertragen wird (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kommission/Deutschland vom 29.04.2004 - C-240/01, EU:C:2004:251, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2004, 231; Senatsurteil vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167, Rz 16; Senatsbeschluss vom 31.01.2019 - VII B 147/18, BFH/NV 2019, 562).

    Eine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Produkt ist nicht erforderlich (Senatsurteile in BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167, Rz 26 und 28, und vom 10.11.2015 - VII R 40/14, ZfZ 2016, 79, Rz 11; Senatsbeschlüsse jeweils vom 31.01.2019 - VII B 115/18, ZfZ 2019, 148, Rz 10, und in BFH/NV 2019, 562, Rz 14).

    Auch in dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2019, 562 hat der Senat die oben genannte Rechtsprechung des EuGH aufgegriffen und dahingehend zusammengefasst, dass gerade durch die Verbrennung des Energieerzeugnisses ein Stoff entstehen muss, der für den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich ist.

    Soweit sich der Senat in seinen Beschlüssen in ZfZ 2019, 148 und in BFH/NV 2019, 562, unter Rz 14 zur Substituierbarkeit geäußert hat, ist dies im Hinblick auf die in diesen Entscheidungen gleichfalls wiedergegebene EuGH- und BFH-Rechtsprechung ebenfalls im Sinne einer Substituierbarkeit bezogen auf den konkreten Produktionsprozess zu verstehen.

  • EuGH, 17.12.2015 - C-529/14

    YARA Brunsbüttel

    Auszug aus BFH, 01.06.2022 - VII R 37/20
    Rn. 27 Dies hat der EuGH in seinem Beschluss YARA Brunsbüttel vom 17.12.2015 - C-529/14 (EU:C:2015:836, Rz 24 f., ZfZ 2016, 99) bestätigt.

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass in dem EuGH-Verfahren YARA Brunsbüttel (EU:C:2015:836, ZfZ 2016, 99) der Dampf (H2O und CO2) nach den Feststellungen des FG Hamburg im Vorlagebeschluss vom 03.07.2014 (ZfZ Beilage 2015, Nr. 1, 11, Rz 3 und 5 f.) nicht durch die Verbrennung von Erdgas, sondern aus den Bestandteilen des Armgases (CO und CH4O) entstand.

    Rn. 43 Das Unionsrecht, das in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL auf die Verwendung von Energieerzeugnissen zu bestimmten Zwecken bzw. in bestimmten Verfahren und nicht in bestimmten Unternehmen abstellt (Senatsurteil vom 29.10.2013 - VII R 24/12, BFHE 243, 96, ZfZ 2014, 52, Rz 14), steht dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen, weil es auf den Herstellungsprozess als Ganzes abstellt, ohne nach einzelnen Arbeitsschritten zu differenzieren (vgl. auch EuGH-Urteile YARA Brunsbüttel, EU:C:2015:836, Rz 24, ZfZ 2016, 99, und X, EU:C:2014:2247, Rz 21 und 25, ZfZ 2014, 308).

  • BFH, 31.01.2019 - VII B 115/18

    Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre

    Auszug aus BFH, 01.06.2022 - VII R 37/20
    Eine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Produkt ist nicht erforderlich (Senatsurteile in BFHE 248, 287, ZfZ 2015, 167, Rz 26 und 28, und vom 10.11.2015 - VII R 40/14, ZfZ 2016, 79, Rz 11; Senatsbeschlüsse jeweils vom 31.01.2019 - VII B 115/18, ZfZ 2019, 148, Rz 10, und in BFH/NV 2019, 562, Rz 14).

    Soweit sich der Senat in seinen Beschlüssen in ZfZ 2019, 148 und in BFH/NV 2019, 562, unter Rz 14 zur Substituierbarkeit geäußert hat, ist dies im Hinblick auf die in diesen Entscheidungen gleichfalls wiedergegebene EuGH- und BFH-Rechtsprechung ebenfalls im Sinne einer Substituierbarkeit bezogen auf den konkreten Produktionsprozess zu verstehen.

  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung - …

    Auszug aus BFH, 01.06.2022 - VII R 37/20
    Diese drei Beschreibungen des Brüdens schließen sich gegenseitig aus, weshalb der Senat nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO daran gebunden ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.01.2013 - V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352).
  • BFH, 29.10.2013 - VII R 24/12

    Keine Energiesteuerentlastung für die Herstellung von verlorenen Sandgussformen …

    Auszug aus BFH, 01.06.2022 - VII R 37/20
    Rn. 43 Das Unionsrecht, das in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL auf die Verwendung von Energieerzeugnissen zu bestimmten Zwecken bzw. in bestimmten Verfahren und nicht in bestimmten Unternehmen abstellt (Senatsurteil vom 29.10.2013 - VII R 24/12, BFHE 243, 96, ZfZ 2014, 52, Rz 14), steht dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen, weil es auf den Herstellungsprozess als Ganzes abstellt, ohne nach einzelnen Arbeitsschritten zu differenzieren (vgl. auch EuGH-Urteile YARA Brunsbüttel, EU:C:2015:836, Rz 24, ZfZ 2016, 99, und X, EU:C:2014:2247, Rz 21 und 25, ZfZ 2014, 308).
  • BFH, 14.04.2021 - X R 17/19

    Fehlende Feststellungen des FG zur Zusammenveranlagung von Ehegatten

    Auszug aus BFH, 01.06.2022 - VII R 37/20
    Rn. 37 Die unzureichende oder widersprüchliche Sachverhaltsdarstellung in einem angefochtenen Urteil stellt einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der auch ohne diesbezügliche Rüge vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist und zum Wegfall der Bindungswirkung nach § 118 Abs. 2 FGO führt (vgl. BFH-Urteil vom 14.04.2021 - X R 17/19, BFH/NV 2021, 1494).
  • BFH, 05.07.1988 - VII R 119/84

    Voraussetzung der Steuerfreiheit für Mineralöl

    Auszug aus BFH, 01.06.2022 - VII R 37/20
    In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob gerade durch die Verwendung des Erdgases die Schutzgasatmosphäre erzeugt wird (vgl. im Grundsatz dazu bereits Senatsurteil vom 05.07.1988 - VII R 119/84, BFHE 154, 286, ZfZ 1988, 308).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-68/18

    Petrotel-Lukoil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von …

  • EuGH, 29.04.2004 - C-240/01

    Kommission / Deutschland

  • FG Düsseldorf, 30.10.2019 - 4 K 2686/17

    Voraussetzungen für eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse

  • BFH, 10.12.2024 - VII R 4/22

    Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre

    Ein Energieerzeugnis hat dann zweierlei Verwendungszweck, wenn es sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird (Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 23; Senatsbeschluss vom 31.01.2019 - VII B 115/18, Rz 7).

    Eine Verwendung zum Verheizen liegt immer dann vor, wenn Energieerzeugnisse verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess übertragen wird (Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 24, m.w.N.).

    Darüber hinaus sind Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung zu besteuern (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 27 ff., mit Verweis auf EuGH-Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18, EU:C:2019:933, Rz 53).

    Im Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20 (BFHE 279, 330) war --wie im Streitfall-- maßgeblich, dass gerade durch die Verwendung des Erdgases die im dortigen Fall ebenfalls benötigte inerte Wirkung und damit die für den Produktionsprozess erforderliche Schutzgasatmosphäre erzeugt wurde.

    Darin erkannte der Senat einen dual-use (Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 44 f.; vgl. im Grundsatz dazu bereits Senatsurteil vom 05.07.1988 - VII R 119/84, BFHE 154, 286, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1988, 308).

    Dass sich das Inertgas theoretisch mit anderen Energiequellen erzeugen ließe, steht der Annahme eines zweiten Verwendungszwecks nicht entgegen, weil es in diesem Zusammenhang allein auf den konkreten Prozess beziehungsweise das tatsächlich durchgeführte Produktionsverfahren ankommt und nicht auf alternative Herstellungsverfahren (vgl. Senatsurteile vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 29 und vom 12.03.2024 - VII R 1/21, BFHE 283, 436, Rz 49).

    Es wird somit gerade durch die Verwendung des Erdgases die Schutzgasatmosphäre erzeugt (vgl. Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 44; FG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2023 - 4 K 2686/17 VE, Rz 66).

    Rn. 25 Bereits in seiner Entscheidung vom 01.06.2022 - VII R 37/20 (BFHE 279, 330) hat der Senat erkannt, dass die Verbrennung von Erdgas zweierlei Verwendungszwecken dient, wenn die durch die Verbrennung des Erdgases entstehenden Abgase reaktionsträge sind und dadurch eine Schutzgasatmosphäre erzeugt wird.

  • BFH, 10.12.2024 - VII R 5/22

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 10.12.2024 VII R 4/22 - Verbrennung von …

    Ein Energieerzeugnis hat dann zweierlei Verwendungszweck, wenn es sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird (Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 23; Senatsbeschluss vom 31.01.2019 - VII B 115/18, Rz 7).

    Eine Verwendung zum Verheizen liegt immer dann vor, wenn Energieerzeugnisse verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess übertragen wird (Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 24, m.w.N.).

    Darüber hinaus sind Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung zu besteuern (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 27 ff., mit Verweis auf EuGH-Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18, EU:C:2019:933, Rz 53).

    Im Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20 (BFHE 279, 330) war --wie im Streitfall-- maßgeblich, dass gerade durch die Verwendung des Erdgases die im dortigen Fall ebenfalls benötigte inerte Wirkung und damit die für den Produktionsprozess erforderliche Schutzgasatmosphäre erzeugt wurde.

    Darin erkannte der Senat einen dual-use (Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 44 f.; vgl. im Grundsatz dazu bereits Senatsurteil vom 05.07.1988 - VII R 119/84, BFHE 154, 286, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1988, 308).

    Dass sich das Inertgas theoretisch mit anderen Energiequellen erzeugen ließe, steht der Annahme eines zweiten Verwendungszwecks nicht entgegen, weil es in diesem Zusammenhang allein auf den konkreten Prozess beziehungsweise das tatsächlich durchgeführte Produktionsverfahren ankommt und nicht auf alternative Herstellungsverfahren (vgl. Senatsurteile vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 29 und vom 12.03.2024 - VII R 1/21, BFHE 283, 436, Rz 49).

    Es wird somit gerade durch die Verwendung des Erdgases die Schutzgasatmosphäre erzeugt (vgl. Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 44; FG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2023 - 4 K 2686/17 VE, Rz 66).

    Rn. 24 Bereits in seiner Entscheidung vom 01.06.2022 - VII R 37/20 (BFHE 279, 330) hat der Senat erkannt, dass die Verbrennung von Erdgas zweierlei Verwendungszwecken dient, wenn die durch die Verbrennung des Erdgases entstehenden Abgase reaktionsträge sind und dadurch eine Schutzgasatmosphäre erzeugt wird.

  • BFH, 12.03.2024 - VII R 1/21

    Zur thermischen Abfallbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG

    Eine Verwendung zum Verheizen liegt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH immer dann vor, wenn Energieerzeugnisse verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess übertragen wird (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 29.04.2004 - C-240/01, EU:C:2004:251; Senatsurteile vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 16 und vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 24; Senatsbeschluss vom 31.01.2019 - VII B 147/18).

    Es kommt auf die tatsächliche Verwendung des Energieerzeugnisses und das tatsächlich durchgeführte Produktionsverfahren an und nicht auf die theoretische Möglichkeit, das Energieerzeugnis durch ein anderes ersetzen zu können oder das Verfahren auf eine andere Weise durchzuführen (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 27 ff., mit Verweis auf EuGH-Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18, EU:C:2019:933, Rz 53).

    Eine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Produkt ist nicht erforderlich (Senatsurteile vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 26 und 28; vom 10.11.2015 - VII R 40/14, Rz 11, zum Einsatz von Erdgas bei der Natriumpercarbonatproduktion und vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 29; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2019 - VII B 115/18, Rz 10 und vom 31.01.2019 - VII B 147/18, Rz 14).

    Darüber hinaus stehen die beiden Verwendungszwecke nicht in einer bestimmten Rangfolge (Senatsurteile vom 13.01.2015 - VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 23 und 25 und vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 30).

    Rn. 44 Das Herauslösen der Schadstoffe aus der kontaminierten Aktivkohle dient einem selbständigen Zweck, der von der Vernichtung der Schadstoffe in der Nachbrennkammer zu unterscheiden ist (vgl. zur Abgrenzung auch Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 41).

    Bei den Vorgängen in den Drehrohröfen handelt es sich auch nicht lediglich um einen untergeordneten Arbeitsschritt wie etwa das Anfahren einer Anlage (vgl. dazu Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 41), zumal der Erdgasverbrauch in den Drehrohröfen etwa 35 % des von der Klägerin zur Entlastung angemeldeten Erdgasverbrauchs ausmacht.

    Rn. 49 Dass sich das Kohlendioxid theoretisch aus anderen Energiequellen gewinnen ließe oder isoliert zugesetzt werden könnte, steht der Annahme eines zweiten Verwendungszwecks nicht entgegen, weil es in diesem Zusammenhang allein auf den konkreten Prozess beziehungsweise das tatsächlich durchgeführte Produktionsverfahren ankommt und nicht auf alternative Herstellungsverfahren (vgl. dazu Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 27 ff.).

  • BFH, 12.11.2024 - VII R 38/22

    Kein dual-use bei Ausnutzung der Transporteigenschaft von Rauchgas aus der …

    , wenn es sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird (Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 23; Senatsbeschluss vom 31.01.2019 - VII B 115/18, Rz 7).

    Eine Verwendung zum Verheizen liegt immer dann vor, wenn Energieerzeugnisse verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess übertragen wird (Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 24, m.w.N.).

    In seinem Urteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20 (BFHE 279, 330) hielt es der erkennende Senat für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG für maßgeblich, ob gerade durch die Verwendung des Erdgases die im dortigen Fall ebenfalls benötigte inerte Wirkung und damit die für den Produktionsprozess erforderliche Schutzgasatmosphäre erzeugt wird (Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 44 ff.; vgl. im Grundsatz dazu bereits Senatsurteil vom 05.07.1988 - VII R 119/84, BFHE 154, 286, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1988, 308).

  • BFH, 24.02.2026 - VII R 15/23

    Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung von Metall

    Rn. 35 In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der erkennende Senat den Verbrauch von Energieerzeugnissen in der Anfahrphase einer Anlage in die Begünstigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG einbezogen hat, weil die Anfahrphase technisch zwingend notwendig ist und keinem selbständigen Zweck dient (vgl. Senatsurteil vom 01.06.2022 - VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 41).
  • FG Düsseldorf, 08.03.2023 - 4 K 2686/17

    Vergütungsanspruch hinsichtlich der Energiesteuer

    Darüber hinaus stehen die beiden Verwendungszwecke nicht in einer bestimmten Rangfolge (s. BFH Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2022, VII R 37/20 Seite 13 m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 02.11.2022 - 4 K 2416/20

    Gewährng einer Steuerentlastung für den gesamten Einsatz von Erdgas in einer …

    Rn. 81 Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, da über die Revisionsverfahren VII R 37/20 und VII R 39/20 noch nicht entschieden worden ist.
  • FG Düsseldorf, 09.03.2022 - 4 K 2278/20

    Gewährung einer Steuerentlastung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse

    Die Revision ist im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren VII R 37/20, VII R 38/20, VII R 39/20 und VII R 40/20 nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
  • FG Düsseldorf, 09.03.2022 - 4 K 2280/20

    Gewährung einer Steuerentlastung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse

    Die Revision ist im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren VII R 37/20, VII R 38/20, VII R 39/20 und VII R 40/20 nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
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