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   EuGH, 07.11.2019 - C-68/18   

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https://dejure.org/2019,37134
EuGH, 07.11.2019 - C-68/18 (https://dejure.org/2019,37134)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2019 - C-68/18 (https://dejure.org/2019,37134)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2019 - C-68/18 (https://dejure.org/2019,37134)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Petrotel-Lukoil

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 21 Abs. 3 - Fehlen eines einen Steueranspruch begründenden Steuerentstehungstatbestands - Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 96/2003 Art 21 Abs 3
    Besteuerung von Energieerzeugnissen, Heizöl, Dieselkraftstoff, Verbrauchsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Petrotel-Lukoil

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 27.06.2018 - C-90/17

    Turbogás - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-68/18
    Zum einen hat der Gerichtshof nämlich bereits entschieden, dass jede Einheit, die elektrischen Strom zur eigenen Verwendung erzeugt, unabhängig von ihrer Bedeutung und unabhängig von ihrer hauptsächlichen Geschäftstätigkeit als Verteiler im Sinne von Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 dieser Richtlinie gelten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 38).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 den Zweck verfolgt, eine Lücke zu schließen, die in dem von ihr aufgestellten System der Besteuerung auftreten könnte, indem diese Vorschrift verhindert, dass der von einer Einheit zur eigenen Verwendung hergestellte elektrische Strom nicht dem von eben dieser Richtlinie aufgestellten harmonisierten System der Besteuerung unterliegt (Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 31 bis 33).

    Indem diese Vorschrift eine Ungleichbehandlung zwischen den Einheiten vermeidet, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende den von ihnen benötigten elektrischen Strom erzeugen, und denjenigen, die sich für die Herstellung von Energieerzeugnissen von Dritten beliefern lassen, trägt sie zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2003/96 bei, da diese dadurch, dass sie ein harmonisiertes System der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorsieht, ausweislich ihrer Erwägungsgründe 2 bis 5 und 24 namentlich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Energiesektor insbesondere durch Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen fördern soll (Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung für die Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der ihnen gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2003/96 eingeräumten Möglichkeit, von dieser Steuerbefreiungsregelung abzuweichen, verbindlich ist (Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 41).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten für die Verletzung formeller Anforderungen wie der Anforderung, einen solchen Antrag zu stellen, wenn in der Richtlinie 2003/96 der Steuerbetrag dieser Erzeugnisse nicht festgelegt wurde, zwar die Verhängung einer Geldbuße vorsehen können, die Verletzung formeller Anforderungen jedoch die Besteuerung von Erzeugnissen wie denen im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach den in Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen materiellen Voraussetzungen nicht in Frage stellen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás, C-90/17, EU:C:2018:498, Rn. 44).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-418/14

    ROZ-SWIT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-68/18
    Es ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die allgemeine Systematik als auch die Ziele dieser Richtlinie auf dem Grundsatz beruhen, dass Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden, wobei namentlich die klare Unterscheidung zwischen Kraft- und Heizstoffen berücksichtigt wird, auf die eben diese Richtlinie sich stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2016, ROZ-?šWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 31 bis 33, und vom 13. Juli 2017, Vakar?³ Baltijos laiv?³ statykla, C-151/16, EU:C:2017:537, Rn. 42).

    Insoweit ergibt sich aus dem neunten Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten über ein Ermessen bei der Festlegung und der Durchführung von auf den jeweiligen nationalen Kontext abgestimmten politischen Maßnahmen verfügen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2016, ROZ-?šWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 23).

    Diesem Grundsatz laufen jedoch nationale Vorschriften und Gepflogenheiten wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, denen zufolge in Ermangelung eines Antrags bei den zuständigen Steuerbehörden auf Einreihung im Hinblick auf die Verbrauchsteuern für Energieerzeugnisse, für die in dieser Richtlinie kein Steuerbetrag festgelegt wurde, der für Gasöl vorgesehene Verbrauchsteuersatz angewandt und beibehalten wird, zuwider, da diese Vorschriften oder Gepflogenheiten diese Erzeugnisse mit einer nicht ihrer tatsächlichen Verwendung entsprechenden Steuer belegen können; dies ist namentlich der Fall, wenn, wie vorliegend, die Erzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt Heizöl gleichgestellt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2016, ROZ-?šWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn.34).

    Sie müssen daher von den Unionsorganen, aber auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien übertragen, beachtet werden (Urteil vom 2. Juni 2016, ROZ-?šWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird auf Energieerzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren fraglichen aus dem Grund, dass eine Einreihung dieser Erzeugnisse nicht beantragt wurde, der für Kraftstoff, vorliegend der für Gasöl, vorgesehene Verbrauchsteuersatz zur Anwendung gebracht und dieser Steuerbetrag beibehalten, obwohl zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wurde, dass die Erzeugnisse aufgrund ihrer Verwendung als Heizstoff Heizöl gleichzustellen sind, geht dies jedoch über das hinaus, was erforderlich ist, um Steuerhinterziehung und -vermeidung zu verhindern (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2016, ROZ-?šWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 39).

  • EuGH, 13.07.2017 - C-151/16

    Vakarų Baltijos laivų statykla - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-68/18
    Es ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die allgemeine Systematik als auch die Ziele dieser Richtlinie auf dem Grundsatz beruhen, dass Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden, wobei namentlich die klare Unterscheidung zwischen Kraft- und Heizstoffen berücksichtigt wird, auf die eben diese Richtlinie sich stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2016, ROZ-?šWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 31 bis 33, und vom 13. Juli 2017, Vakar?³ Baltijos laiv?³ statykla, C-151/16, EU:C:2017:537, Rn. 42).

    Gleichwohl kann das den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen nicht den Grundsatz in Frage stellen, dass Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2017, Vakar?³ Baltijos laiv?³ statykla, C-151/16, EU:C:2017:537, Rn. 44).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-31/17

    Cristal Union

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-68/18
    Sie könnte dadurch das Ziel der Richtlinie 2003/96, wie es in den Erwägungsgründen 6, 7, 11 und 12 dieser Richtlinie wiedergegeben wird, nämlich die Förderung umweltpolitischer Ziele, beeinträchtigen, da die Kraft-Wärme-Kopplung ein erhebliches Potenzial an Primärenergieeinsparungen hat und weniger CO2-Emissionen je Produktionseinheit erzeugt als die getrennte Erzeugung von Wärme und elektrischem Strom (vgl. entsprechend Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 34 bis 37).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-43/13

    Kronos Titan - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen - In

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-68/18
    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist der "gleichwertige Heiz- oder Kraftstoff" im Sinne dieser Bestimmung zunächst nach der Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff zu bestimmen, bevor dann festgestellt wird, an die Stelle welches der Kraft- oder Heizstoffe, die in der einschlägigen Tabelle in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind, dieses Erzeugnis bei seiner Verwendung tatsächlich tritt oder in Ermangelung eines solchen, welcher Kraft- oder Heizstoff ihm nach seiner Beschaffenheit und seinem Verwendungszweck am nächsten steht (Urteil vom 3. April 2014, Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service, C-43/13 und C-44/13, EU:C:2014:216, Rn. 37).
  • EuGH, 06.06.2018 - C-49/17

    Koppers Denmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-68/18
    Um zu beurteilen, ob der Verbrauch von in einem Betrieb hergestellten Energieerzeugnissen im Wärmekraftwerk dieses Betriebs unter die Ausnahmeregelung nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/96 fallen kann, ist daher auf den Zweck eines solchen Verbrauchs abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark, C-49/17, EU:C:2018:395, Rn. 32).
  • EuGH, 05.03.2015 - C-553/13

    Statoil Fuel & Retail - Vorlage zur Vorabentscheidung - Indirekte Steuern -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2019 - C-68/18
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Ausnahmebestimmung wie Art. 21 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/96, die eine Ausnahme von der darin vorgesehenen Steuerregelung vorsieht, eng ausgelegt werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 39).
  • EuGH, 03.12.2020 - C-44/19

    Repsol Petróleo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG -

    Indem Art. 21 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinie vorsieht, dass der Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des Betriebsgeländes des Betriebs, in dem sie erzeugt worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen nicht als ein diesen Steueranspruch begründender Steuerentstehungstatbestand gilt, stellt er eine Ausnahme von dieser Steuerregelung dar und muss daher eng ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 37).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass, werden innerhalb eines Betriebs mehrere Erzeugnisse hergestellt, für die Beurteilung, ob der Verbrauch von Energieerzeugnissen unter die Ausnahme nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/96 fällt, auf den Zweck eines solchen Verbrauchs abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 25).

    Nur der Verbrauch des Teils der Energieerzeugnisse, der der Herstellung von Energieerzeugnissen dient, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden, fällt unter die in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme von dem einen Steueranspruch begründenden Steuerentstehungstatbestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 26 und 27).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Teil der Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verbraucht werden, die für die Beheizung von Räumlichkeiten eines Betriebs verwendet wird, oder der Teil, der für die Stromerzeugung benötigt wird, nicht unter eine solche Ausnahme fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 26 und 33).

    Der Gerichtshof hat zwar in Rn. 30 des Urteils vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil (C-68/18, EU:C:2019:933), entschieden, dass aus der negativen Formulierung von Satz 3 von Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96 abgeleitet werden kann, dass diese von der Ausnahme von dem den Anspruch auf die Steuer auf Energieerzeugnisse begründenden Steuerentstehungstatbestand nur den Verbrauch von Energieerzeugnissen ausschließen soll, der keinen Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeugnissen aufweist.

    Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass dem Verbrauch von Energieerzeugnissen diese Ausnahme nicht allein wegen seiner Ausgestaltung vorenthalten werden kann, sofern er zum technologischen Prozess der Herstellung von Energieerzeugnissen beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 28 und 30).

  • EuGH, 25.04.2024 - C-657/22

    Bitulpetrolium Serv

    Außerdem trägt die Festlegung des "Steuerbetrags" für Energieerzeugnisse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96 nach ihrer Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, einem u. a. im dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziel, bei, indem sie es ermöglicht, etwaige Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen Energieerzeugnissen mit demselben Verwendungszweck zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2016, ROZ-?šWIT, C-418/14, EU:C:2016:400, Rn. 31 bis 33, und vom 7. November 2019, PetrotelLukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl kann das den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen nicht den Grundsatz in Frage stellen, dass Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die betreffenden Vorschriften dürfen ein Energieerzeugnis nämlich nicht einer Besteuerung unterwerfen, die nicht seiner tatsächlichen Verwendung entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 53).

    Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts müssen die Mitgliedstaaten Mittel einsetzen, mit denen sich das Ziel der nationalen Regelung wirksam, aber unter möglichst geringer Beeinträchtigung der in Rede stehenden unionsrechtlichen Prinzipien erreichen lässt (Urteil vom 22. Dezember 2022, Shell Deutschland Oil, C-553/21, EU:C:2022:1030, Rn. 32), und er steht Vorschriften und Praktiken des nationalen Rechts entgegen, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um Steuerhinterziehung und -vermeidung im Bereich der Verbrauchsteuer zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 58).

  • BFH, 08.06.2021 - VII R 44/19

    Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und formelle Anforderungen bei

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18, EU:C:2019:933, ZfZ 2019, 383) verstößt es gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine Steuerbegünstigung nach der RL 2003/96 verweigert wird.

    aa) Der EuGH hat in seiner Entscheidung Petrotel-Lukoil (EU:C:2019:933, ZfZ 2019, 383) ausgeführt, dass es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, wenn in Ermangelung eines Antrags auf Einreihung eines verwendeten Energieerzeugnisses der für Gasöl vorgesehene Steuersatz automatisch angewandt und beibehalten werde.

  • BFH, 29.08.2023 - VII R 1/23

    Zur Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18, EU:C:2019:933 und Turbogás vom 27.06.2018 - C-90/17, EU:C:2018:498) verstößt es gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische Steuerbegünstigung nach der Energiesteuerrichtlinie verweigert wird.

    Dementsprechend äußerte sich der EuGH weder im Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18, EU:C:2019:933 noch im Urteil Turbogás vom 27.06.2018 - C-90/17, EU:C:2018:498 zu einem möglichen Verschulden des Energieverwenders hinsichtlich eines spät gestellten Antrags.

  • EuGH, 22.12.2022 - C-553/21

    Shell Deutschland Oil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG -

    Im Übrigen sei zum einen darauf hinzuweisen, dass es nach den Urteilen des Gerichtshofs vom 2. Juni 2016, Polihim-SS (C-355/14, EU:C:2016:403), und vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil (C-68/18, EU:C:2019:933), gegen das Unionsrecht und insbesondere gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, wenn die Verletzung formeller Anforderungen des nationalen Rechts dadurch geahndet werde, dass eine Steuerbegünstigung nach der Richtlinie 2003/96 verweigert werde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-44/19

    Repsol Petróleo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG -

    2 Vgl. insbesondere Urteile vom 6. Juni 2018, Koppers Denmark (C-49/17, EU:C:2018:395), vom 27. Juni 2018, Turbogás (C-90/17, EU:C:2018:498), sowie vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil (C-68/18, EU:C:2019:933).

    7 Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil (C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 30, Hervorhebung nur hier).

    12 Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil (C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 30).

    19 Vgl. Urteil vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil (C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 28 und Nr. 1 des Tenors).

  • BFH, 25.10.2023 - VII B 103/22

    Voraussetzungen für die Zuordnung von Maßnahmen zur Aufbereitung von Brennstoff

    b) Weiterhin ist geklärt, dass der Teil der Energieerzeugnisse, die in einem Wärmekraftwerk zu Zwecken der Herstellung von elektrischem Strom verbraucht werden, nicht unter die Ausnahme von dem einen Steueranspruch begründenden Steuerentstehungstatbestand nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 EnergieStRL fällt (EuGH-Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18, EU:C:2019:933, Rz 33).

    Zur Beurteilung, ob der Verbrauch eines Energieerzeugnisses unter diese Ausnahmeregelung fällt, ist auf den Zweck eines solchen Verbrauchs abzustellen (vgl. EuGH-Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18, EU:C:2019:933, Rz 25).

    Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass der Verbrauch von Energieerzeugnissen für Zwecke der Erzeugung von elektrischem Strom nicht vom Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 3 EnergieStRL erfasst wird, sondern unter die Vorschriften betreffend die Stromerzeugung wie Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 EnergieStRL fällt (vgl. EuGH-Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18, EU:C:2019:933, Rz 45 f.).

  • EuGH, 09.03.2023 - C-571/21

    RWE Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen

    Da zudem Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 die für die Mitgliedstaaten im Rahmen der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom geltenden zwingenden Ausnahmen abschließend aufzählt, darf er nicht weit ausgelegt werden, weil sonst der durch diese Richtlinie eingeführten harmonisierten Besteuerung jede praktische Wirksamkeit genommen würde (Urteile vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17, EU:C:2018:168, Rn. 24 und 25, sowie vom 7. November 2019, Petrotel-Lukoil, C-68/18, EU:C:2019:933, Rn. 40).
  • FG Hamburg, 22.05.2020 - 4 K 85/19

    Energiesteuer: Steuerentlastung bei Verwendung von Bunkerdiesel für die

    Mit seinem Urteil vom 7. November 2019, C-68/18, Petrotel-Lukoil, hat der EuGH diese Rechtsprechung, die das erkennende Gericht sich zu eigen gemacht hat (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 1. Februar 2019, 4 K 58/15, juris) weiterentwickelt und Art. 2 Abs. 3 der RL 2003/96/EG sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahingehend ausgelegt, dass sie nationalen Vorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstünden, denen zufolge ein Antragserfordernis auf zolltarifliche Einreihung als Voraussetzung zur Erlangung eines günstigen Steuersatzes unbeachtlich sei.

    Der oben zitierten EuGH-Entscheidung C-68/18 ist die Aussage zu entnehmen, dass die Verletzung eines Antragserfordernisses im Lichte einer materiell steuerfreien Verwendung keinen ausschließenden Charakter mehr haben, sondern lediglich angemessen bebußt werden dürfe.

  • BFH, 19.10.2021 - VII R 26/20

    Entlastungsanspruch und unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    b) Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteile Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18, EU:C:2019:933, ZfZ 2019, 383, und Turbogas vom 27.06.2018 - C-90/17, EU:C:2018:498, ZfZ 2018, 265) verstößt es gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische Steuerbegünstigung nach der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2003, Nr. L 283, 51, i.d.F. der Richtlinie 2004/75/EG des Rates vom 29.04.2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung vorübergehender Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern, ABlEU 2004, Nr. L 157, 100 --EnergieStRL--) verweigert wird.
  • BFH, 17.10.2023 - VII R 50/20

    Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-332/21

    Quadrant Amroq Beverages - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuer -

  • BFH, 07.07.2020 - VII R 6/19

    Antrag auf Stromsteuerentlastung bei Verschmelzung

  • BFH, 29.11.2022 - VII R 36/20

    Steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen für die Schifffahrt

  • FG Hamburg, 16.11.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer

  • BFH, 20.06.2023 - VII R 2/21

    Stromverbrauch eines Netzbetreibers in Umspannanlagen

  • BFH, 26.05.2020 - VII R 17/19

    Lieferung von Energieerzeugnissen an Angehörige der US-Streitkräfte

  • BFH, 01.06.2022 - VII R 37/20

    Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre

  • FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 - 1 K 1165/16

    Nachweisanforderungen für die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b

  • FG München, 17.10.2022 - 14 K 1176/20

    Voraussetzung für die Agrardieselentlastung

  • BFH, 01.06.2022 - VII R 39/20

    Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre

  • FG Hamburg, 22.06.2020 - 4 K 144/17

    Energiesteuer: Steuerfreie Verwendung von Dieselkraftstoff für die Schifffahrt

  • BFH, 01.06.2022 - VII R 38/20

    Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre

  • BFH, 01.06.2022 - VII R 40/20

    Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre

  • FG Düsseldorf, 08.01.2020 - 4 K 3223/18

    Befreiung von der Festsetzung der Stromsteuer i.R.d. Betriebs von

  • FG Düsseldorf, 18.05.2022 - 4 K 2811/17

    Leistung des erzeugten Stroms eines Anlagenbetreibers an Letztverbraucher

  • FG Hamburg, 22.05.2020 - 4 K 113/18

    In Teilen inhaltsgleich mit dem Urteil des FG Hamburg vom 22.05.2018 4 K 85/19 -

  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 69/19

    Fernwärmelieferung an US-Streitkräfte

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2022 - C-571/21

    RWE Power - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung

  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 1253/19

    Besteuerung von Restgasen

  • FG Düsseldorf, 23.08.2023 - 4 K 2640/22
  • FG München, 12.01.2023 - 14 K 77/21

    Steuerentlastung im Strombereich - Unionsrechtliche Grundsätze der guten

  • FG Düsseldorf, 18.05.2022 - 4 K 892/21

    Anforderungen an die Festsetzung von Branntweinsteuer

  • FG Hamburg, 13.10.2022 - 4 V 36/22

    Stromsteuer: Rechtsprechungsdivergenz betreffend formale Voraussetzungen der

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