Rechtsprechung
| BFH, 23.03.2023 - VI R 39/20 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesfinanzhof
EStG § 33 Abs 1, EStDV § 64 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst f, EStG VZ 2017
Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine Liposuktion - rechtsinformationen.bund.de
Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine Liposuktion
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 33 Abs 1 EStG 2009, § 64 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst f EStDV 2002, EStG VZ 2017
Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine Liposuktion - IWW
§ 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 33 EStG, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV, § 275 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV, § 137c Abs. 1 Satz 1 SBG, § 135 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems als außergewöhnliche Belastung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems als außergewöhnliche Belastung
- datenbank.nwb.de
Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine Liposuktion
Kurzfassungen/Presse (8)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung ...
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung (Liposuktion)
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Kosten einer Liposuktion steuerlich absetzbar - Kosten einer Liposuktion steuerlich absetzbar
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Kosten einer Fettabsaugung sind steuerlich absetzbar - Das gilt aber nur, wenn eine krankhafte physische Störung behandelt wurde
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Einordnung von Aufwendungen für eine Liposuktion ohne Nachweiserfordernisse als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG
- juraforum.de (Kurzinformation)
Kosten für Liposuktion als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung (Liposuktion) steuerlich absetzbar - Behandlungskosten sind steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Außergewöhnliche Belastungen
- Der Grundtatbestand des § 33 EStG
- Nachweis der Zwangsläufigkeit der außergewöhnlichen Belastung
Sonstiges (2)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
EStG § 33 Abs 1 ; EStG § 33 Abs 2 S 1 ; EStG § 33 Abs 4 ; EStDV § 64 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst f ; EStDV § 64 Abs 2 ; EStDV § 84 Abs 3f
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, EStG § 33 Abs 4, EStDV § 64 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst f, EStDV § 64 Abs 2, EStDV § 84 Abs 3f
Außergewöhnliche Belastung, Nachweis, Krankheit, Anerkennung, Wissenschaft
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 10.09.2020 - 3 K 1498/18
- BFH, 23.03.2023 - VI R 39/20
Papierfundstellen
- BFHE 280, 175
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (5)
- BFH, 18.06.2015 - VI R 68/14
Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter …
Auszug aus BFH, 23.03.2023 - VI R 39/20
Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl (Senatsurteil vom 18.06.2015 - VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz 10, m.w.N.).Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz 11, m.w.N.).
Rn. 14 c) Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige in den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz 12, m.w.N.) durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch --SGB V--) zu führen (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV).
Rn. 21 e) Ob eine Behandlungsmethode als wissenschaftlich nicht anerkannt anzusehen ist, hat das FG aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz 14, m.w.N.).
Hierbei kann es sich u.a. auf allgemein zugängliche Fachgutachten stützen (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz 16).
Denn das Nachweiserfordernis soll Aufschluss darüber geben, ob eine Behandlungsmethode im Zeitpunkt der Behandlung medizinisch indiziert ist und die angefallenen Aufwendungen daher zwangsläufig zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit entstanden sind (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz 15, m.w.N.).
- FG Sachsen, 10.09.2020 - 3 K 1498/18
Liposuktion bei Lipödem
Auszug aus BFH, 23.03.2023 - VI R 39/20
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10.09.2020 - 3 K 1498/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 6 Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 43 veröffentlichten Gründen statt.
das Urteil des Sächsischen FG vom 10.09.2020 - 3 K 1498/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
- BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09
Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht …
Auszug aus BFH, 23.03.2023 - VI R 39/20
Dieser medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen (Senatsurteil vom 11.11.2010 - VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, Rz 26, m.w.N.). - BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13
Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter …
Auszug aus BFH, 23.03.2023 - VI R 39/20
Rn. 16 aa) Wissenschaftlich nicht anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht entsprechen (Senatsurteil vom 26.06.2014 - VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9). - BGH, 30.06.2021 - XII ZB 191/21
Zur Zwangsbehandlung eines an Schizophrenie in akut exazerbiertem, teils …
Auszug aus BFH, 23.03.2023 - VI R 39/20
Dazu zählen etwa die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer und ebenso die von führenden medizinischen Gesellschaften erstellten Leitlinien, welche den --nach definiertem, transparent gemachtem Vorgehen erzielten-- Konsens zu bestimmten ärztlichen Vorgehensweisen wiedergeben und denen deshalb die Bedeutung wissenschaftlich begründeter Handlungsempfehlungen zukommt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.06.2021 - XII ZB 191/21, Monatsschrift für Deutsches Recht 2021, 1199).
- FG Niedersachsen, 04.03.2026 - 9 K 54/25
Krankheitskosten; Post-Vac-Syndrom; Apheresen; Blutwäsche; Toxopherese; …
Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 18. Juni 2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, und vom 23. März 2023 VI R 39/20, BFHE 280, 175, BStBl II 2023, 854).Von dieser Auslegung des Begriffs der nicht wissenschaftlichen Anerkennung im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f) EStDV ist der Bundesfinanzhof mit drei Entscheidungen vom 23. März 2023 und vom 10. August 2023 (vgl. BFH, Urteile vom 23. März 2023 VI R 39/20, BFHE 280, 175, BStBl II 2023, 854, vom 10. August 2023 VI R 36/20, BFH/NV 2024, 7, …und vom 10. August 2023 VI R 18/21, BFH/NV 2024, 8) jedoch abgerückt.
Nach dieser neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Behandlungsmethode wissenschaftlich nicht anerkannt, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht entsprechen (vgl. BFH, Urteile vom 23. März 2023 VI R 39/20, BFHE 280, 175, BStBl II 2023, 854, vom 10. August 2023 VI R 36/20, BFH/NV 2024, 7, …und vom 10. August 2023 VI R 18/21, BFH/NV 2024, 8).
Denn wie sich den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f) EStDV aufgeführten Regelbeispielen entnehmen lässt, soll sich das formalisierte Nachweisverlangen nur auf Aufwendungen für Behandlungsmethoden erstrecken, deren Auswirkung auf die Heilung oder Linderung einer Krankheit regelmäßig nicht messbar ist, deren im Einzelfall gleichwohl bestehende medizinische Indikation daher des besonderen Nachweises bedarf (vgl. BFH, Urteil vom 23. März 2023 VI R 39/20, BFHE 280, 175, BStBl II 2023, 854).
Von einem solchen Konsens ist aber bereits dann auszugehen, wenn die vorgesehene Behandlung den evidenzbasierten Handlungsempfehlungen mindestens eines institutionalisierten Expertengremiums entspricht (vgl. BFH, Urteil vom 23. März 2023 VI R 39/20, BFHE 280, 175, BStBl II 2023, 854).
Denn nach Auffassung des Senats hat der Bundesfinanzhof mit seinen drei Entscheidungen vom 23. März 2023 und vom 10. August 2023 (vgl. BFH, Urteile vom 23. März 2023 VI R 39/20, BFHE 280, 175, BStBl II 2023, 854, vom 10. August 2023 VI R 36/20, BFH/NV 2024, 7, …und vom 10. August 2023 VI R 18/21, BFH/NV 2024, 8) die Anforderungen an die wissenschaftliche Anerkennung einer Heilbehandlungsmethode lediglich - zu Gunsten des feststellungsbelasteten Steuerpflichtigen - herabgesetzt, nicht aber gänzlich aufgehoben.
Dabei ist von einer fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung bereits dann nicht mehr auszugehen, wenn mindestens eine Fachgesellschaft eine Handlungsempfehlung ausspricht (vgl. BFH, Urteil vom 23. März 2023 VI R 39/20, BFHE 280, 175, BStBl II 2023, 854).
Wenngleich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23. März 2023 (vgl. BFH, Urteil vom 23. März 2023 VI R 39/20, BFHE 280, 175, BStBl II 2023, 854) ausdrücklich festgestellt hat, dass an die Handlungsempfehlung einer solchen Fachgesellschaft keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind, hält der Senat die hier von der Deutsche Gesellschaft für Nephrologie e.V. ausgesprochene Empfehlung der Immunadsorption zur Erforschung nicht als gleichwertig zu einer unbedingten Handlungsempfehlung.
- FG Nürnberg, 16.06.2026 - 1 K 167/25
Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Krankheitskosten, …
Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl (BFH-Urteile vom 18.06.2015 VI R 68/14, BStBl II 2015, 803, Rn 10, m.w.N.; vom 23.03.2023 VI R 39/20, BStBl II 2023, 854, Rn 12).Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind (BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 68/14, BStBl II 2015, 803, Rn 11, m.w.N.; vom 23.03.2023 VI R 39/20, BStBl II 2023, 854, Rn 13).
Denn wie sich den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 lit. f) EStDV aufgeführten Regelbeispielen entnehmen lässt, soll sich das formalisierte Nachweisverlangen nur auf Aufwendungen für Behandlungsmethoden erstrecken, deren Auswirkung auf die Heilung oder Linderung einer Krankheit regelmäßig nicht messbar ist, deren im Einzelfall gleichwohl bestehende medizinische Indikation daher des besonderen Nachweises bedarf (vgl. BFH-Urteil vom 23.03.2023 VI R 39/20, BStBl II 2023, 854, Rn 16).
Dieser medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen (BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 17/09, BStBl II 2011, 969, Rn 26, m.w.N., vgl. auch BFH-Urteil vom 23.03.2023 VI R 39/20, BStBl II 2023, 854, Rn 18, 19).
Hierbei kann es sich u.a. auf allgemein zugängliche Fachgutachten stützen (BFH-Urteile vom 18.06.2015 VI R 68/14, BStBl II 2015, 803, Rn 16; vom 23.03.2023 VI R 39/20, BStBl II 2023, 854, Rn 21).
Ihre Auswirkung auf die Krankheit ist, entsprechend dem übrigen Katalog des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStDV, grundsätzlich nicht von vornherein messbar und bedarf daher eines formalisierten Verfahrens (BFH-Urteil vom 23.03.2023, a.a.O.).
- FG Baden-Württemberg, 20.03.2026 - 8 K 236/26
Kosten einer Tiefen Hirnstimulation zur Behandlung einer unipolaren Depression …
Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl (BFH-Urteil vom 18.06.2015 - VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz 10, m.w.N.; BFH-Urteil vom 23.03.2023 - VI R 39/20, BFHE 280, 175, BStBl II 2023, 854).Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind (…BFH-Urteile vom 18.06.2015 - VI R 68/14 aaO und vom 23.03.2023 - VI R 39/20 aaO).
Denn wie sich den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV aufgeführten Regelbeispielen entnehmen lässt, soll sich das formalisierte Nachweisverlangen nur auf Aufwendungen für Behandlungsmethoden erstrecken, deren Auswirkung auf die Heilung oder Linderung einer Krankheit regelmäßig nicht messbar ist, deren im Einzelfall gleichwohl bestehende medizinische Indikation daher des besonderen Nachweises bedarf (BFH-Urteil vom 23.03.2023 - VI R 39/20 aaO).
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn die dort im Einzelnen benannten Ausschüsse und Vereinigungen Empfehlungen u.a. zu der Wirtschaftlichkeit -auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Methoden- abgegeben haben (BFH-Urteil vom 23.03.2023 - VI R 39/20 aaO).
Rn. 33 Im Übrigen ist die fehlende Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse letztlich "Voraussetzung" für die Berücksichtigung krankheitsbedingter Aufwendungen nach § 33 EStG, da es ansonsten bereits an einer steuererheblichen außergewöhnlichen "Belastung" des Steuerpflichtigen fehlt (BFH-Urteil vom 23. März 2023 - VI R 39/20 aaO).
- BFH, 10.08.2023 - VI R 36/20
Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine Liposuktion
Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 23.03.2023 - VI R 39/20 (BFHE 280, 175). - FG Sachsen-Anhalt, 18.06.2025 - 1 K 776/24
Aufwendungen für das Medikament Ozempic im Rahmen einer Behandlung gegen …
Hierunter fallen Behandlungsmethoden, die die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) nicht befürwortet, weil sich die Methoden in der medizinischen Praxis nicht bewährt haben und über ihre generelle Wirksamkeit und/oder Zweckmäßigkeit nennenswert Streit besteht, sie folglich nicht auf einem tragfähigen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens gründen (vgl. hierzu und im Folgenden BFH vom 23. März 2023 VI R 39/20, BStBl. II 2023, 854).Rn. 25 bb) Ob eine neue Behandlungsmethode generell oder in Einzelfällen zum "Leistungskatalog" der gesetzlichen Krankenkassen zählt, ist für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i.S.v. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV handelt, grundsätzlich nicht maßgebend, denn dieser umfasst nach den gesetzlichen Rahmenregelungen im SGB V und den - diese konkretisierenden - Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Leistungen, die für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind (§ 137c Abs. 1 S. 1 SBG V).; neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen gemäß § 135 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn die dort im Einzelnen benannten Ausschüsse und Vereinigungen Empfehlungen u.a. zu der Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Methoden - abgegeben haben (BFH vom 23. März 2023 VI R 39/20, BStBl. II 2023, 854).
Denn das Nachweiserfordernis soll Aufschluss darüber geben, ob eine Behandlungsmethode im Zeitpunkt der Behandlung medizinisch indiziert ist und die angefallenen Aufwendungen daher zwangsläufig zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit entstanden sind (BFH vom 23. März 2023 VI R 39/20, BStBl. II 2023, 854, m.w.N.).
- BFH, 10.08.2023 - VI R 18/21
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.03.2023 VI R 39/20 - …
Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 23.03.2023 - VI R 39/20 (BFHE 280, 175). - FG Nürnberg, 15.01.2026 - 7 K 794/24
Außergewöhnliche Belastung, Krankheitskosten, Zwangsläufigkeit, …
Rn. 27 In ständiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass Krankheitskosten - ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung - dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (vgl. BFH-Urteil vom 23.03.2023 VI R 39/20, BStBl II 2023, 854, m.w.N.).Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen weder dem Grunde nach (stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig) noch der Höhe nach (Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall) geprüft (…vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.02.2018 VI R 11/16, BFH/NV 2018, 761; BFH-Urteil vom 23.03.2023 VI R 39/20, BStBl II 2023, 854).
- FG Nürnberg, 06.09.2023 - 3 K 988/21
Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung
Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl (BFH-Urteil vom 23.03.2023 VI R 39/20, BFH/NV 2023, 1003, Rn. 12). - LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2026 - L 1 KR 281/21
Liposuktion - Lipödem - Krankenbehandlung - Behandlungsmethode - Qualitätsgebot - …
Unter eingehender Darlegung des Verfahrensablaufs und der bereits seit 2004 erfolgenden Behandlung auch in der Rechtsprechung (SG Frankfurt, Urteil vom 26. Februar 2004 - S30/25 KR 2369/02), hat die Klägerin zunächst ein Systemversagen hinsichtlich der Nichtanerkennung der Liposuktion bei Lipödem gerügt und u.a. auf die grundrechtliche Schutzpflicht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. Bezugnahme auf Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98) und auf eine erfolgte Anerkennung in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 23. März 2023 - VI R 39/20) hingewiesen.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".