Rechtsprechung
| BFH, 12.08.1960 - III 288/58 S |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Verzichtsbescheid als Verwaltungsakt mit zivilrechtlicher Wirkung unter Anwendung von allgemeinen Rechtsgrundsätze des steuerlichen Verwaltungsrechtes
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 71, 732
- BStBl III 1960, 521
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BFH, 17.04.1953 - III 99/52 S
Bedeutung des Entstehen eines Grundpfandrechts vor oder nach dem Schadensfall für …
Auszug aus BFH, 12.08.1960 - III 288/58 S
Der Senat hat aber im Hinblick auf die vorangegangene Rechtsprechung in den Urteilen III 22/56 S vom 27. Juli 1956 (BStBl 1956 III S. 240, Slg. Bd. 63 S. 114) und III 99/52 S vom 17. April 1953 (BStBl 1953 III S. 147, Slg. Bd. 57 S. 374) weiterhin ausgeführt, daß ein fehlerhafter Verzichtsbescheid zumindest im Rahmen der Veranlagung der Hypothekengewinnabgabe rechnerisch berichtigt werden dürfe, vorausgesetzt, daß die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grenzen der Berichtigung von Verwaltungsakten dabei innegehalten werden. - BFH, 28.11.1952 - III 258/51 S
Wertfortschreibung von Grundbesitz - Übernormale Abnutzung durch Besatzungsmacht …
Auszug aus BFH, 12.08.1960 - III 288/58 S
Obwohl nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nur Mängel in der Erklärung des Entscheidungswillens von § 92 Abs. 3 AO erfaßt würden und der Verzichtsbescheid des Finanzamts vom 4. August 1952 nicht auf einem solchen Mangel beruhe, könne im Streitfalle eine Berichtigung des Bescheides dennoch durchgeführt werden, weil der vorerwähnte Grundsatz in Fällen der vorliegenden Art nach Maßgabe der Ausführungen in dem Urteil des Bundesfinanzhofs III 258/51 S vom 28. November 1952 (BStBl 1953 III S. 6, Slg. Bd. 57 S. 14) durchbrochen werde, wenn aktenkundige Tatsachen bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen übersehen worden seien. - BFH, 27.07.1956 - III 22/56 S
Auswirkung eines unter der Geltungsdauer des Hypothekensicherungsgesetzes …
Auszug aus BFH, 12.08.1960 - III 288/58 S
Der Senat hat aber im Hinblick auf die vorangegangene Rechtsprechung in den Urteilen III 22/56 S vom 27. Juli 1956 (BStBl 1956 III S. 240, Slg. Bd. 63 S. 114) und III 99/52 S vom 17. April 1953 (BStBl 1953 III S. 147, Slg. Bd. 57 S. 374) weiterhin ausgeführt, daß ein fehlerhafter Verzichtsbescheid zumindest im Rahmen der Veranlagung der Hypothekengewinnabgabe rechnerisch berichtigt werden dürfe, vorausgesetzt, daß die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grenzen der Berichtigung von Verwaltungsakten dabei innegehalten werden.
- FG Köln, 06.07.2006 - 9 K 4362/02
Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 AO
Denn ein Verwaltungsakt, der (wie beispielsweise die Einheitswertfeststellung für ein nicht existierendes Grundstück oder die Zurechnung eines Grundstücks an eine nicht mehr existierende Person) inhaltlich schlechthin unmöglich ist, ist gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig und infolgedessen unwirksam (…§ 124 Abs. 3 AO, vgl. hierzu Kühn / Hofmann, a.a.O., AO § 125 Bem. 1b unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 19. Dezember 1952 III 216/51 S, BFHE 57, 135, BStBl. III 1953, 54, und vom 12. August 1960 III 288/58 S, BFHE 71, 732, BStBl. III 1960, 521, 523). - BFH, 19.07.1963 - III 59/61 U
Notwendiger Mindestinhalt eines Hypothekengewinnabgabebescheide bei Vorliegen …
Soweit aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs III 288/58 S vom 12. August 1960 (BStBl 1960 III S. 521, Slg. Bd. 71 S. 732) entnommen werden könnte, daß auch ein Bescheid über die bei der Vermögensabgabe abzugsfähige Hypothekengewinnabgabe ein zulässiger Bescheid ist, würde an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten.
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