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Rechtsprechung
   BGH, 17.10.2001 - VIII ZB 32/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4447
BGH, 17.10.2001 - VIII ZB 32/01 (https://dejure.org/2001,4447)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2001 - VIII ZB 32/01 (https://dejure.org/2001,4447)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2001 - VIII ZB 32/01 (https://dejure.org/2001,4447)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Judicialis

    ZPO § 87; ; ZPO § 577; ; ZPO § 547; ; ZPO § 519b Abs. 2; ; ZPO § 569 Abs. 1; ; ZPO § 519 Abs. 1

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde - Fehlende Berufungsbegründung - Prozeßvollmacht - Kündigung des Mandats - Nichtaufklärbarkeit gerichtsinterner Umstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2 §§ 233 519 Abs. 2 S. 2
    Wirksamkeit der Berufungsbegründung bei gleichzeitiger Niederlegung des Mandats

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHReport 2002, 125
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.05.2000 - VIII ZR 210/99

    Widerspruch des Geschäftsführers einer GmbH gegen einen Mahnbescheid

    Auszug aus BGH, 17.10.2001 - VIII ZB 32/01
    Zugunsten der Prozeßparteien ist stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihren Prozeßhandlungen das bezwecken wollen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und was der recht verstandenen Interessenlage der Prozeßpartei entspricht (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 unter 2; Senat, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512 unter II 1).
  • BGH, 22.05.1995 - II ZB 2/95

    Klageschrift - Auslegung - Auskunft - Beschlussverfahren - Berufung - …

    Auszug aus BGH, 17.10.2001 - VIII ZB 32/01
    Zugunsten der Prozeßparteien ist stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihren Prozeßhandlungen das bezwecken wollen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und was der recht verstandenen Interessenlage der Prozeßpartei entspricht (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 unter 2; Senat, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000, 1512 unter II 1).
  • BGH, 15.02.1990 - IX ZR 149/88

    Erstattungsansprüche des Geschäftsführers wegen zu Unrecht an den …

    Auszug aus BGH, 17.10.2001 - VIII ZB 32/01
    Es bleibt vielmehr bei der Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - IX ZR 149/88, NJW 1990, 2687 unter I 2).
  • BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 106/89

    Berufungsrücknahme - Mandatskündigung - Berufungsfrist - Fristversäumnis - …

    Auszug aus BGH, 17.10.2001 - VIII ZB 32/01
    Schließlich berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, daß der damalige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, selbst wenn das seiner Prozeßvollmacht zugrundeliegende Mandat gekündigt war, gegenüber dem Gegner und dem Gericht noch solange rechtswirksam Prozeßhandlungen für die Beklagte vornehmen konnte, bis sich ein neuer Prozeßbevollmächtigter bestellte, § 87 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 106/89, VersR 1990, 328 unter II 1).
  • BGH, 12.02.2003 - XII ZR 324/98

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Ausgleichsansprüche zwischen ehemaligen …

    Ein darüber hinausgehendes Verständnis würde der Klägerin den Willen zu einem unzulässigen Klagantrag unterstellen und verstieße damit gegen den Auslegungsgrundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH Beschlüsse vom 9. Februar 1993 - XI ZB 2/93 - NJW 1993, 1925, vom 17. Oktober 2001 - VIII ZB 32/01 - BGH-Report 2002, 125 f.).
  • BGH, 23.06.2023 - V ZR 28/22

    Wohnungseigentumsrecht: Wahrung der Begründungsfrist der Anfechtungklage

    Dies ist im Rahmen prozessualer Fristen anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980 - I ZR 51/80, NJW 1981, 1673, 1674; Urteil vom 15. Februar 1990 - IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459; Beschluss vom 17. Oktober 2001 - VIII ZB 32/01, NJOZ 2002, 909, 910;… vgl. auch Beschluss vom 29. Juni 2022 - VII ZB 52/21, MDR 2022, 1434 Rn. 24) und gilt ebenso für die Einhaltung der materiellen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG aF (§ 45 Satz 1 WEG), da auch diese für den Rechtsschutz des Anfechtungsklägers essentiell ist.
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