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| BGH, 21.06.1951 - 4 StR 94/50 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- archive.org (Auszüge)
Verfahrensgang
- LG Hildesheim, 10.10.1950 - 4 KLs 21/50
- BGH, 21.06.1951 - 4 StR 94/50
Papierfundstellen
- BGHSt 1, 249
- MDR 1951, 628
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.04.1951 - 2 StR 103/51
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Auszug aus BGH, 21.06.1951 - 4 StR 94/50
Diese Auffassung hat der 2. Strafsenat im Urteil vom 10. April 1951 - 2 StR 103/51 - zutreffend für den Fall der Fremdabtreibung entwickelt.
- BGH, 16.10.1952 - 5 StR 291/52
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Aus § 50 Abs. 2 StGB ergibt sich daher, daß jeder Teilnehmer an einer Abtreibung, mit Ausnahme der Schwangeren selbst, aus § 218 Abs. 3 StGB zu bestrafen ist (vgl. BGHSt 1, 250 [BGH 21.06.1951 - 4 StR 94/50]), und auch niemals außerdem noch wegen Teilnahme am Vergehen des § 218 Abs. 1 StGB bestraft werden kann.Der Senat schließt sich soweit den Ausführungen des 4. Senats BGHSt 1, 250 [BGH 21.06.1951 - 4 StR 94/50] an.
- BGH, 28.10.1952 - 1 StR 417/52
Aufsichts- und Betreuungsverhältnis zwischen Stiefvater und Stieftochter - …
Dem ist die Entscheidung BGHSt 1 S 249 für den Fall gefolgt, dass jemand einer Schwangeren zur Selbstabtreibung Beihilfe leistet. - BGH, 31.05.1960 - 1 StR 706/59 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 28.04.1953 - 1 StR 755/52
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Insoweit unterfällt sein Verhalten aber entgegen der Ansicht des Landgerichts ebenfalls dem § 218 Abs. 3 (in Verb. mit § 49) StGB, denn die mildere Vorschrift des § 218 Abs. 1 ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäss § 50 Abs. 2 StGB nur auf die Schwangere selbst anwendbar (BGHSt 1, 139; 1, 249; 3, 228); die Rechtsprechung des Reichsgerichts, auf die das Landgericht sich beruft (RGSt 72, 402; 74, 21), ist dadurch überholt. - BGH, 15.12.1953 - 1 StR 524/53
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- BGH, 04.12.1952 - 4 StR 851/51
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- BGH, 26.11.1957 - 1 StR 227/56
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Die Revision wendet sich gegen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 1, 249, 251 [BGH 21.06.1951 - 4 StR 94/50]; 3, 228 f. [BGH 28.10.1952 - 2 StR 703/52] Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. - BGH, 19.02.1953 - III ZR 180/52
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Es ist nicht erforderlich, daß die Entschädigungspflicht der öffentlichen Hand im Falle von Eingriffen hoheitlicher Natur in die Rechtssphäre des einzelnen in Anbetracht der Mannigfaltigkeit der praktischen Fälle auf den verschiedenen Gebieten durch sorgsam abgewogene Einzel gesetze geregelt werden müsse (so Peters, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1949, S. 179 und OLG Hamburg in MDR 51 S. 628 unter Hinweis auf die Versorgungsgesetze und die gesetzliche Regelung des Lastenausgleichs). - BGH, 20.03.1963 - 2 StR 72/63
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Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 139, 142 [BGH 10.04.1951 - 2 StR 103/51]; 1, 249, 251 [BGH 21.06.1951 - 4 StR 94/50]; 3, 228 [BGH 28.10.1952 - 2 StR 703/52]; 14, 353, 355) [BGH 31.05.1960 - 1 StR 706/59]. - BGH, 17.02.1959 - 1 StR 557/58
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Dies steht jedoch einer Bestrafung des Angeklagten nicht entgegen, da die Beihilfe zur (Eigen)abtreibung nach § 218 Abs. 3 , § 49 StGB zu beurteilen und demgemäß als Verbrechen anzusehen ist (vgl. u.a. BGHSt 1, 139; 1, 249) [BGH 12.06.1951 - 1 StR 224/51]. - BGH, 05.11.1953 - 3 StR 857/52
Rechtsmittel
- BGH, 20.02.1953 - 1 StR 733/52
Rechtsmittel
- BGH, 29.02.1952 - 1 StR 709/51
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