Rechtsprechung
| BGH, 28.11.1956 - 4 StR 388/56 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 10, 19
- NJW 1957, 192
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.07.1954 - 5 StR 324/54
Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung einer Jugendstrafe seitens der …
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- BGH, 30.03.1971 - 5 StR 319/70
Ablehnung einer Beschwerde gegen den Auflagenbeschluß eines Landgerichts wegen …
Er ist hierbei davon ausgegangen, daß der Bundesgerichtshof im Gegensatz zum Wortlaut des § 305 a Abs. 2 StPO zur Entscheidung in entsprechender Anwendung der sich aus BGHSt 10, 19 ff ergebenden Grundsätze nicht zuständig sei.Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist das Revisionsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Auflagenbeschluß des Landgerichts (§§ 24 ff StGB, 268 a StPO) nicht mehr zuständig, wenn die Beschwerde erst nachträglich eingelegt worden ist (BGHSt 10, 19 ff).
Jedenfalls treffen die in BGHSt 10, 19 ff dargelegten Gründe auch auf einen Fall wie den vorliegenden zu.
Hierzu besteht kein anzuerkennendes Bedürfnis (vgl. Fränkel in der Anm. zu LM StPO § 305 Nr. 2 = BGHSt 10, 19).
- BGH, 19.12.1979 - 3 StR 396/79
Sicherstellung der Habe der jüdischen Bevölkerung aus den leer gewordenen Häusern …
Vor allem verlangt das Gebot der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens nicht mehr die weitere Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl., vom 27. März 1978 - 1 StR 481/79 m.w.Nachw.).Dem entspricht die Rechtsprechung zu § 305a StPO a.F., die insbesondere darauf abgestellt hat, daß praktische Bedürfnisse ebenso wie der Sinn und Zweck einer solchen Ausnahmeregelung es gebieten, die Zuständigkeitsvorschrift eng auszulegen, zumal die Klärung von Tatfragen aus dem eigentlichen Aufgabengebiet des Bundesgerichtshofs herausfällt (BGHSt 10, 19, 21; BGH bei Dallinger MDR 1971, 547). - BGH, 07.05.1986 - 3 StR 209/85
Zuständigkeit des Revisionsgerichts - Beschwerde gegen einen Beschluß - Abschluß …
Er verkennt nicht, daß die Vorschrift des § 305 a Abs. 2 StPO nach ihrem Sinn und Zweck einschränkend auszulegen ist und der BGH die eigene Zuständigkeit deshalb nicht mehr angenommen hat, wenn die Beschwerde erst nach Abschluß des Revisionsverfahrens eingelegt (BGHSt 10, 19) oder erst nach diesem Zeitpunkt entscheidungsreif geworden ist (BGH, bei Dallinger MDR 1971, 547; vgl. BGHSt 29, 168 [hier: IV (467) 132 c]). - BGH, 19.08.1975 - 1 StR 620/74
Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Gerichts …
Mit dem Erlaß des Revisionsurteils sind die Gründe (Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens) weggefallen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, dem sonst als Beschwerdegericht nicht zuständigen Revisionsgericht ausnahmsweise auch die Entscheidung über die Beschwerde zu übertragen (vgl. BGHSt 10, 19; BGH, Beschl. vom 30. März 1971 - 5 StR 319/70; Fränkel in Anm. zu LM StPO § 305 a Nr. 2).
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