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Rechtsprechung
   BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,680
BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83 (https://dejure.org/1983,680)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1983 - 2 StR 298/83 (https://dejure.org/1983,680)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1983 - 2 StR 298/83 (https://dejure.org/1983,680)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abtrennung von Verfahren bei mehreren, wegen derselben Straftat, angeklagten Tätern - Zulässigkeit der Abtrennung von Verfahren im verbundenen Verfahren - Zulässiger Gegenstand eines abgetrennten Verfahrens

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur zeitweiligen Abtrennung des Verfahrens gegen einzelne Angeklagte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) § 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 100
  • NJW 1984, 501
  • MDR 1984, 160
  • NStZ 1984, 89 (Ls.)
  • StV 1984, 59
  • Rpfleger 1984, 74
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.10.1971 - 2 StR 238/71

    Verfahrensfehler der unterlassenen Zustellung einer berichtigten Anklageschrift - …

    Auszug aus BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83
    In verbundenen Verfahren gegen mehrere Angeklagte ist die vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen einen von ihnen nur dann rechtlich unbedenklich, wenn in der weitergeführten Hauptverhandlung ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die mit dem getrennten Verfahrensteil in keinem inneren Zusammenhang stehen und deshalb die Anwesenheit des Angeklagten, gegen den das Verfahren abgetrennt wurde, nicht erfordern; unzulässig ist die vorübergehende Abtrennung jedoch dann, wenn die in Abwesenheit des Angeklagten fortgeführte Verhandlung Vorgänge zum Gegenstand hat, welche die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren, da hier die Abtrennung auf eine Umgehung des in § 230 StPO enthaltenen und in § 338 Nr. 5 StPO abgesicherten Anwesenheitsgebots hinausläuft (BGHSt 24, 257, 258 f [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 30, 74 f; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355 Nr. 13).

    Hierher gehören die Fälle, in denen ein einheitliches Tatgeschehen zu verhandeln ist (BGHSt 30, 74; BGH, Urteile vom 15. Mai 1979 - 5 StR 101/79 - und 1. April 1981 - 2 StR 761/80), wobei oftmals zugleich eine Verknüpfung in materiellrechtlicher Hinsicht besteht (etwa Mittäterschaft, BGH, Beschluß vom 23. Februar 1977 - 3 StR 22/77 - oder Beihilfe, BGHSt 24, 257 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355 Nr. 13).

  • BGH, 01.04.1981 - 2 StR 791/80

    Verurteilung zur Beihilfe durch Unterlassen - Durchführung der Hauptverhandlung …

    Auszug aus BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83
    In verbundenen Verfahren gegen mehrere Angeklagte ist die vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen einen von ihnen nur dann rechtlich unbedenklich, wenn in der weitergeführten Hauptverhandlung ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die mit dem getrennten Verfahrensteil in keinem inneren Zusammenhang stehen und deshalb die Anwesenheit des Angeklagten, gegen den das Verfahren abgetrennt wurde, nicht erfordern; unzulässig ist die vorübergehende Abtrennung jedoch dann, wenn die in Abwesenheit des Angeklagten fortgeführte Verhandlung Vorgänge zum Gegenstand hat, welche die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren, da hier die Abtrennung auf eine Umgehung des in § 230 StPO enthaltenen und in § 338 Nr. 5 StPO abgesicherten Anwesenheitsgebots hinausläuft (BGHSt 24, 257, 258 f [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 30, 74 f; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355 Nr. 13).

    Hierher gehören die Fälle, in denen ein einheitliches Tatgeschehen zu verhandeln ist (BGHSt 30, 74; BGH, Urteile vom 15. Mai 1979 - 5 StR 101/79 - und 1. April 1981 - 2 StR 761/80), wobei oftmals zugleich eine Verknüpfung in materiellrechtlicher Hinsicht besteht (etwa Mittäterschaft, BGH, Beschluß vom 23. Februar 1977 - 3 StR 22/77 - oder Beihilfe, BGHSt 24, 257 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355 Nr. 13).

  • BGH, 02.12.1960 - 4 StR 453/60

    Verkehrskontrolle - § 211 StGB: Verdeckungsabsicht, dolus eventualis

    Auszug aus BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83
    Daß in Fällen dieser Art ein Verdeckungsmord mit bedingtem Tötungsvorsatz begangen sein kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHSt 15, 291 ff); davon abzugehen besteht kein Anlaß.
  • BGH, 16.08.1983 - 1 StR 486/83

    Voraussetzung des Vorliegens eines Gesamtvorsatzes für das Vorliegen einer …

    Auszug aus BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83
    Soweit die Schwurgerichtskammer Tateinheit zwischen dem vollendeten Mord, dem Verstoß gegen das Waffengesetz und dem Diebstahl mit Waffen angenommen hat, verkennt sie, daß das Vergehen des unerlaubten Führens einer Schußwaffe als die minder schwere Straftat nicht die selbständigen, jeweils schwereren Straftaten des Mordes und des Diebstahls mit Waffen zu einer einzigen Tat (§ 52 StGB) verbinden kann (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 16. August 1983 - 1 StR 486/83 - mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 09.07.1974 - 5 StR 616/73

    Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord und Mord - Erschießen von Juden in der …

    Auszug aus BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83
    Regelmäßig fehlt ein die Abtrennung hindernder Zusammenhang, wenn der betreffende Verhandlungsteil der Erörterung einer Tat - im prozessualen (§ 264 StPO) oder auch materiell-rechtlichen (§ 52 StGB) Sinne - dienen soll, die nur dem oder den Mitangeklagten zur Last gelegt wird, also nicht Gegenstand des gegen den abwesenden Angeklagten erhobenen Anklagevorwurfes ist; je nach Fallgestaltung kann aber auch hier der abwesende Angeklagte von der in seiner Abwesenheit durchgeführten Verhandlung sachlich mitbetroffen sein, sofern die verschiedenen Taten einen Zusammenhang aufweisen und sich der in Rede stehende Verhandlungsteil auch auf das den Zusammenhang vermittelnde Merkmal erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1974 - 5 StR 616/73).
  • BGH, 15.05.1979 - 5 StR 101/79

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer nur vorübergehenden Abtrennung von …

    Auszug aus BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83
    Hierher gehören die Fälle, in denen ein einheitliches Tatgeschehen zu verhandeln ist (BGHSt 30, 74; BGH, Urteile vom 15. Mai 1979 - 5 StR 101/79 - und 1. April 1981 - 2 StR 761/80), wobei oftmals zugleich eine Verknüpfung in materiellrechtlicher Hinsicht besteht (etwa Mittäterschaft, BGH, Beschluß vom 23. Februar 1977 - 3 StR 22/77 - oder Beihilfe, BGHSt 24, 257 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355 Nr. 13).
  • BGH, 23.02.1977 - 3 StR 22/77

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung noch nicht erledigter …

    Auszug aus BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83
    Hierher gehören die Fälle, in denen ein einheitliches Tatgeschehen zu verhandeln ist (BGHSt 30, 74; BGH, Urteile vom 15. Mai 1979 - 5 StR 101/79 - und 1. April 1981 - 2 StR 761/80), wobei oftmals zugleich eine Verknüpfung in materiellrechtlicher Hinsicht besteht (etwa Mittäterschaft, BGH, Beschluß vom 23. Februar 1977 - 3 StR 22/77 - oder Beihilfe, BGHSt 24, 257 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355 Nr. 13).
  • BGH, 01.04.1981 - 2 StR 761/80

    Zulässigkeit des Betrugsverfahrens - Verstoß gegen das Anwesenheitsgebot - …

    Auszug aus BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83
    Hierher gehören die Fälle, in denen ein einheitliches Tatgeschehen zu verhandeln ist (BGHSt 30, 74; BGH, Urteile vom 15. Mai 1979 - 5 StR 101/79 - und 1. April 1981 - 2 StR 761/80), wobei oftmals zugleich eine Verknüpfung in materiellrechtlicher Hinsicht besteht (etwa Mittäterschaft, BGH, Beschluß vom 23. Februar 1977 - 3 StR 22/77 - oder Beihilfe, BGHSt 24, 257 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355 Nr. 13).
  • BGH, 04.10.2018 - 3 StR 283/18

    Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Beurlaubung des Angeklagten (zurückhaltend …

    Es muss zweifelsfrei feststehen, dass sich die Frage, die in dem betreffenden Verfahrensabschnitt verhandelt werden soll, unter Berücksichtigung aller verfahrensbedeutsamen Umstände, namentlich der Beweislage, als deutlich abgrenzbarer, den abwesenden Angeklagten nicht betreffender Verhandlungsgegenstand darstellt, sodass sich das Ergebnis des in Rede stehenden Verhandlungsteils - wie immer es ausfällt - nicht auf ihn auswirkt (vgl. zur vorübergehenden Abtrennung eines Verfahrens BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - 2 StR 298/83, BGHSt 32, 100, 102).

    (2) Nach diesen Grundsätzen wird eine Befreiung in der Regel in Betracht kommen, wenn im betreffenden Verhandlungsabschnitt eine andere prozessuale Tat, welche dem beurlaubten Angeklagten nicht zur Last gelegt wird, verhandelt wird (siehe nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - 2 StR 298/83, aaO S. 101 f.).

    Anders wird es indes liegen, wenn zwischen den verschiedenen Taten ein Zusammenhang besteht und eine für diesen Zusammenhang relevante Tatsache aufgeklärt werden soll (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - 2 StR 298/83, aaO S. 101 f.).

    Indes hat es an der Beteiligung des Angeklagten an den Betrugstaten keine Zweifel gehabt; dies hat es als gesichertes Beweisergebnis erachtet, unabhängig davon wie sich die weitere Beweislage in den anderen beiden Tatkomplexen "Führerscheine' und "Falschgeld' darstellen würde (zu einer solchen Konstellation vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - 2 StR 298/83, aaO S. 103).

  • BGH, 04.05.1993 - 1 StR 921/92

    Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts bei rechtskräftigem Freispruch des …

    Mit dem Fall unzulässiger vorübergehender Abtrennung (vgl. BGHSt 24, 257 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 32, 100) [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]ist das nicht zu vergleichen.
  • BGH, 22.02.1984 - 3 StR 530/83

    Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln - Verletzung des Verfahrens zur …

    Der Bundesgerichtshof hat es in seiner zu § 231 c StPO ergangenen in NStZ 1983, 34 abgedruckten Entscheidung offengelassen, ob die genannte Vorschrift eine Spezialvorschrift in dem Sinne ist, daß sie eine kurzfristige Abtrennung nach allgemeinen Vorschriften (§ 4 StPO) ausschließt Andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs knüpfen an die Rechtslage, wie sie vor Einfügung des § 231 c StPO in die Strafprozeßordnung gegeben war (BGHSt 24, 157 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]), an und halten eine vorübergehende Abtrennung grundsätzlich weiterhin für möglich, ohne allerdings die Voraussetzungen der Abtrennung nach § 4 StPO und ihre Abgrenzung gegenüber der Beurlaubung nach § 231 c StPO zu erörtern (BGHSt 30, 74, 75; 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; BGH NStZ 1981, 111; BGH bei Holtz MDR 1979, 807).

    Steht dies zweifelsfrei fest, läßt sich also ausschließen, daß die in dem abgetrennten Verfahren durchgeführte Verhandlung das Verteidigungsinteresse des abwesenden Angeklagten berührt, liegt ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO nicht vor (BGHSt 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]).

  • BGH, 20.08.2025 - 3 StR 580/24

    Schuldspruch wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht …

    Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - 2 StR 298/83, BGHSt 32, 100, 101).
  • BGH, 15.01.1985 - 1 StR 680/84

    Abtrennung und Wiederverbindung von gemeinschaftlich angeklagten und verhandelten …

    Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine "vorübergehende Abtrennung" des Verfahrens dann unzulässig, wenn "in der inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung gegen den (oder die) anderen Angeklagten Vorgänge verhandelt werden, die mit den in dem abgetrennten Verfahren erhobenen und zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen" (BGHSt 24, 257 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; ebenso BGHSt 30, 74; 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; BGH StrVert.
  • BGH, 26.01.1987 - 3 StR 327/86

    Schuldhafte Versäumung der Revisionseinlegungsfrist

    Eine nur vorübergehende Verfahrensabtrennung ist dann unzulässig, wenn in der inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung gegen die anderen Angeklagten Vorgänge verhandelt werden, die mit den im abgetrennten Verfahren erhobenen und zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen (BGHSt 24, 257, 259 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 30, 74, 75; 32, 100, 101 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; 270, 273; 33, 119, 120 [BGH 15.01.1985 - 1 StR 680/84]; BGH StV 1984, 364; 1986, 465, 466).
  • BGH, 24.01.1995 - 1 StR 744/94

    Abwesenheit eines Angeklagten - Rechtlicher Hinweis - Beihilfe - Mittäterschaft - …

    Zu der von der Revision erhobenen Rüge, es liege der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, bemerkt der Senat: Bei der Verhandlung, auf die sich die gemäß § 231 c Satz 1 StPO ausgesprochene Beurlaubung bezog, handelte es sich nicht um einen für den Beschwerdeführer wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 15, 263; 24, 257, 259 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 31, 323, 330 f.; 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; 32, 270, 273 f.;… BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 17; vgl. auch BT-Drucks. 8/976 S. 50).
  • BGH, 08.12.1987 - 1 StR 588/87

    Vorübergehende Verfahrensabtrennung als Revisionsgrund - Anforderungen an …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine vorübergehende Verfahrensabtrennung dann unzulässig, wenn in der inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung gegen den anderen Angeklagten Vorgänge verhandelt werden, die mit dem im abgetrennten Verfahren erhobenen und zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen (vgl. BGHSt 24, 257, 259 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 30, 74, 75; 32, 100, 101 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; 33, 119, 120 [BGH 15.01.1985 - 1 StR 680/84]; Beschluß vom 3. Juni 1986 bei Pfeiffer/Miebach in NStZ 1987, 16).
  • BGH, 09.04.1991 - 5 StR 538/90

    Voraussetzungen der Abtrennung eines Verfahrens gegen einen von mehreren …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen einen von mehreren Mitangeklagten zwar dann rechtlich unbedenklich, wenn in der fortgeführten Hauptverhandlung Vorgänge erörtert werden, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem abgetrennten Verfahrensteil stehen und deshalb die Anwesenheit des Angeklagten, dessen Verfahren abgetrennt worden ist, nicht erfordern; sie ist dagegen unzulässig, wenn zwischen den abgetrennten und fortgesetzten Verfahrensteilen ein unlösbarer Zusammenhang besteht, wie das bei einem einheitlichen Tatgeschehen der Fall ist, und dadurch das Verteidigungsinteresse des abwesenden Angeklagten unmittelbar berührt wird (vgl. BGHSt 24, 257, 259 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 30, 74, 75; 32, 100, 101 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83];… BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 6, 13, 17).
  • BGH, 15.10.1985 - 5 StR 588/85

    Absoluter Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten …

    Die Beweisaufnahme darf nicht in innerem Zusammenhang mit dem gegen ihn erhobenen Anklagevorwurf stehen (vgl. BGH StrafVert 1984, 102), diesen auch nicht mittelbar berühren (vgl. BGHSt 32, 100, 101 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83];… KK-Treier § 231 c Rdn. 4).
  • BGH, 28.02.1984 - 5 StR 1012/83

    Möglichkeit der Beurlaubung des Angeklagten für einzelne Teile der Verhandlung

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