Rechtsprechung
| BGH, 03.10.1956 - 4 StR 345/56 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 9, 365
- NJW 1956, 1886
- MDR 1957, 50
Wird zitiert von ... (7)
- BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 930/92
Verfassungsmäßigkeit von Bewährungsweisungen bei Verurteilung wegen einer …
- BVerfG, 09.06.1993 - 2 BvR 368/92
Verfassungsmäßigkeit der Bewährungsweisung der Erbringung von Urinproben zum …
Lediglich auf Sicherung und Überwachung von Geboten abstellende Weisungen vertrügen sich damit nicht (vgl. Lackner, 20. Aufl., § 56 c StGB Rdn. 4; Schönke/Schröder, a.a.O., § 56 c Rdn. 6; BGHSt 9, 365 f.; BayObLG, … - OLG Hamburg, 08.01.2004 - 2 Ws 344/03
Strafaussetzung: Kein Bewährungswiderruf bei unzulässiger Auflage einer …
Weisungen mit anderer Zielsetzung sind unzulässig (vgl. BGHSt 9, 365;… Gribbohm, a.a.O., § 56 c Rdn. 3).
- OLG Jena, 06.03.2025 - 1 Ws 80/25
Zulässigkeit der Weisung einer Zahlung eines Einziehungsbetrags im Rahmen einer …
Nach ständiger Rechtsprechung trifft dies jedenfalls auf die Verfahrenskosten zu; diese können nicht tauglicher Gegenstand einer Bewährungsweisung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 03.10.1956, 4 StR 345/56; OLG Köln, Beschluss vom 09.04.1957, 1 Ws 114/57). - BVerfG, 10.08.1993 - 2 BvR 610/91
Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auflagen und Weisungen bei Strafaussetzung …
- OLG Zweibrücken, 22.08.1989 - 1 Ws 371/89
Weisungen; Lebensführungshilfe; Bewährung; Verurteilter; Gesetzmäßigkeit; …
Zulässig sind nach dieser Vorschrift nur solche Weisungen, mit deren Hilfe eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann; eine ausschließlich andere Zielsetzung, etwa die der Überwachung des Verurteilten während der Bewährungszeit, ist dagegen nicht erlaubt (vgl. BGHSt 9, 365; OLG Köln NJW 1957, 1120; OLG Koblenz NStZ 1987, 24 [25];… Mrozynski a.a.O.). - LG Baden-Baden, 27.07.2000 - 1 Qs 87/00
Betäubungsmittelstrafrecht: Kostentragungspflicht für die im Rahmen einer …
Darüber hinaus ist sie mit dem Zweck einer Bewährungsweisung auch deshalb unvereinbar, weil die Nichtzahlung der Kosten nach § 36 Abs. 4 BtMG i. V. m. § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB einen Widerruf der Strafaussetzung nach sich ziehen könnte und damit mit sachlich rechtlichen Nachteilen bedroht ist, die sonst im Strafrecht mit bloßer Kostensäumis nicht verbunden sind (BGHSt 9, 365, 366 f.).
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