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   BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94   

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https://dejure.org/1995,73
BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94 (https://dejure.org/1995,73)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1995 - V ZB 6/94 (https://dejure.org/1995,73)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1995 - V ZB 6/94 (https://dejure.org/1995,73)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 10, 23
    Zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss

  • Wolters Kluwer

    Wohnungseigentum - Kostenverteilungsschlüssel - Proberichter

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG §§ 10, 23 Abs. 4
    Änderung des Kostenverteilungsschlüssels der Gemeinschaftsordnung nur durch Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei einer Entscheidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 130, 304
  • NJW 1995, 2791
  • MDR 1995, 1112
  • FGPrax 1995, 194
  • ZMR 1995, 483
  • WM 1995, 1763
  • BB 1995, 1813
  • DB 1995, 2162
 
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Wird zitiert von ... (84)

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    a) Nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts geltenden Fassung des § 29 DRiG war die Mitwirkung eines Richters auf Probe und eines abgeordneten Richters zulässig, wenn hierfür eine sachliche Notwendigkeit bestand (Senat BGHZ 130, 304, 307 ff).
  • BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

    Einer Unterlassungsklage, mit der sich Wohnungseigentümer gegen die zweckwidrige Nutzung einer Einheit wenden, kann der Beklagte nicht im Wege der Einrede entgegenhalten, dass er die Änderung der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Nutzungsregelung beanspruchen kann; grundsätzlich muss derjenige, der gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer die Anpassung der Nutzungsregelung erreichen will, eine darauf gerichtete Klage erheben und darf die neue Nutzung erst dann aufnehmen, wenn er ein rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erstritten hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 13. Juli 1995, V ZB 6/94, BGHZ 130, 304, 312 f.).

    a) Nach einem Beschluss des Senats vom 13. Juli 1995 (V ZB 6/94, BGHZ 130, 304, 312 f.) kann ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nicht im Wege der Einrede geltend gemacht werden; denn die in der Gemeinschaftsordnung getroffene Regelung gilt, solange sie nicht durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer oder durch Ersetzung der Zustimmung durch Richterspruch abgeändert ist.

  • BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Ein solcher Anspruch setzt nach gefestigter Rechtsprechung voraus, daß der geltende Kostenverteilungsschlüssel bei Anlegung eines strengen Maßstabs zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt (Senat, BGHZ 130, 304, 312; 156, 192, 196, 202; BayObLGZ 1991, 396, 398; BayObLG, ZWE 2001, 597; OLG Hamm, ZMR 2003, 286, 287; auch Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 267 f. m.w.N.).
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